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Volltext NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 26. November 2002

(Artikel III des Gesetzes über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein Westfalen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

Zweiter Teil

Aufgaben, Maßnahmenplan,

Kostenträger und Geldleistungen

§ 2

Aufgaben des Verbandes

§ 3

Kostenträger, Geldleistungspflichten und Datenweitergabe

§ 4

Maßnahmenplan

§ 5

Auftragsübernahmen

Dritter Teil

Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder des Verbandes

Vierter Teil

Innere Verfassung

§ 7

Selbstverwaltung und Verbandsorgane

§ 8

Satzung

§ 9

Delegiertenversammlung

§ 10

Amtszeit der Delegierten

§ 11

Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung

§ 12

Aufgaben der Delegiertenversammlung

§ 13

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

§ 15

Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 16

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, Bestellung und Amtszeit

§ 17

Vertretung des Verbandes

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und

Rechnungswesen, Beiträge

§ 18

Wirtschaftsplan

§ 19

Wirtschaftsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 20

Beiträge

Sechster Teil

Bekanntmachungen

§ 21

Bekanntmachungen

Siebter Teil

Aufsicht

§ 22

Aufsicht

§ 23

Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 24

Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

§ 25

Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 26

Genehmigung von Geschäften

Achter Teil

Auflösung des Verbandes,

Übergangsvorschriften

§ 27

Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

§ 28

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil

Allgemeines