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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 15 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-2 (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Vorstandes abzuhalten. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bei ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-3 (3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Stimmen auf sich vereinigen. Dies ist durch schriftliche oder elektronische Bevollmächtigung der Vorstandsmitglieder untereinander zulässig. Näheres regelt die Satzung. Bei vereinigten Stimmen kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-4 (4) Der Vorstand bildet seinen Willen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-5 (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Vorstand weniger Mitglieder als die für seine Zusammensetzung in § 13 festgesetzte Zahl angehören. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende des Vorstands eine neue Sitzung anberaumen, in der der Vorstand bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung aufmerksam gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-6 (6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Mitgliedern des Vorstandes gefasst sind. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/15#abs-7 (7) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.