Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 16 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/16#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederberufung darf frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit beschlossen werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/16#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Sie oder er hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Verbandes obliegen. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Gremien vor und nimmt beratend daran teil. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/16#abs-3 (3) Weitere Bestimmungen trifft die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/16#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft mit Zustimmung des Vorstandes Regelungen über die ständige Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.