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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 4 Maßnahmenplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/4#abs-1 (1) Der Verband stellt für die im Rahmen seiner Aufgaben anfallenden Maßnahmen im Sinne von § 2 einen Maßnahmenplan auf, der der jeweiligen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/4#abs-2 (2) Der Maßnahmenplan sowie seine Anpassung und Fortschreibung sind von der Delegiertenversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 § 5