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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 20 Beiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/20#abs-1 (1) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/20#abs-2 (2) Die Beitragspflichten der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie betragen für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 pro Einwohner des Mitglieds 0,03 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 01.01.2013 pro Einwohner des Mitgliedes 0,06 Euro und für das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 7 Mio. Euro, die gemäß § 9 Absatz 3 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 390), aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltaufkommens zur Verfügung gestellt werden. Diese Beiträge sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Weitere Mittel können zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/20#abs-3 (3) Die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 2 sind freiwillig. Näheres regelt die Satzung.
Sechster Teil
Bekanntmachungen