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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 19 Wirtschaftsführung,Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/19#abs-1 (1) Der Verband hat seine Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/19#abs-2 (2) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und den Lagebericht sind die §§ 19, 21, 22 Abs. 1 sowie die §§ 23 bis 25 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/19#abs-3 (3) Das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen regelt die Satzung. Das Prüfungs- und Betretungsrecht des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und seiner Beauftragten bleibt unberührt.