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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 25 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/25#abs-1 (1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 24 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Geschäftes des Verbandes auf dessen Kosten führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/25#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/25#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.