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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 21 Bekanntmachungen
Stand: 26.08.2026
Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, anzugeben. Die Satzung bestimmt den Ort der Auslegung.
Siebter Teil
Aufsicht