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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 17 Vertretung des Verbandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/17#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/17#abs-2 (2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/17#abs-3 (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt.

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,

Beiträge

§ 16 § 18