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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 5 Auftragsübernahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/5#abs-1 (1) Der Verband kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung im Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den Aufgaben nach § 2 im Auftrag Dritter Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind, und mit den Verbandsaufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/5#abs-2 (2) Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt.
Dritter Teil
Mitgliedschaft