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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 27 Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-1 (1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-2 (2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-3 (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.

§ 26 § 28