Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -§ 27 Auflösung des Verbandes, Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-1 (1) Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-2 (2) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verbandsorgane nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu besetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/27#abs-3 (3) Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 sind die Beiträge der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2012 mit Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.