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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 1 Rechtsform und Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/1#abs-1 (1) Der AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/1#abs-2 (2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/1#abs-3 (3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.

Zweiter Teil

Aufgaben, Maßnahmenpläne,

Kostenträger, Geldleistungspflichten

§ 2