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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 24 Anordnungen und Aufhebung von Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/24#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/24#abs-2 (2) Wenn die Verbandsorgane Beschlüsse, Erklärungen, Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Handlungen unterlassen, die zur Erfüllung der dem Verband obliegenden Pflichten erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie in einer bestimmten Frist das Erforderliche tun. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im Einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen.

§ 23 § 25