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Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

§ 23 Teilnahme an Sitzungen,Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/23#abs-1 (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes entsprechend einzuladen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/23#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte anfordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.

§ 22 § 24