§ 19 Auskunftsanspruch
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 297
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2022 – I ZR 121/21Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der Auskunftspflichten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen; Auskunftspflicht hinsichtlich der Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige; Anspruch auf Auskunft über den vom Besteller für eine rechtsverletzende Internetanzeige bezahlten Preis - Google-DrittauskunftZitiert von 18
- KG, 13.07.2021 – 5 U 87/19
- BGH, 22.10.2025 – I ZR 220/24(Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE)Zitiert von 2
- BGH, 14.02.2008 – I ZR 55/05Zitiert von 4
- BGH, 23.02.2006 – I ZR 27/03Zitiert von 26
- BGH, 21.10.2015 – I ZR 51/12Auskunftsanspruch gegen Bank bei Zahlungsverkehr aus offensichtlichen Markenverletzungen - Davidoff Hot Water IIZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 6 U 14/25
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 W 11/25
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 U 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-2 (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-3 (3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-4 (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-5 (5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-6 (6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-7 (7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-8 (8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-9 (9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19#abs-10 (10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.