§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 24.11.2023 – 5 W 23/23Zitiert von 2
- BGH, 21.01.2021 – I ZR 20/17Markenverletzung: Besitz des die markenrechtsverletzende Ware Lagernden zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens; Anspruch des Markeninhabers auf Mitteilung von Eigenschaften der Ware – Davidoff Hot Water IVZitiert von 21
- LG Düsseldorf, 04.02.2015 – 2a O 367/13
- BGH, 04.04.2023 – KZR 20/21Kartellschadensersatz: Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Kopplungsmissbrauchs - Vertriebskooperation im SPNV
- BGH, 09.11.2023 – I ZB 32/23Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und der Anordnung einer Zugangsbeschränkung im selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 2
- LG Dortmund, 30.08.2023 – 8 O 16/23 (Kart)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19a#abs-1 (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19a#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19a#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19a#abs-4 (4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/19a#abs-5 (5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.