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Artikel 5 · BT-Drs. 19/25821 · S. 63
Zu Artikel 5 (Änderung des Markengesetzes – MarkenG)
Zu Artikel 5 (Änderung des Markengesetzes – MarkenG) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht Teil 6) Die den Teil 6 betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses tragen dem Umstand Rechnung, dass der An- wendungsbereich des Madrider Markenabkommens (MMA) entfallen ist und sich der Schutz international re- gistrierter Marken künftig nur noch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen richtet (PMMA). Auf die Begründung zu Artikel 5 Nummer 8 bis 10 wird verwiesen. Zu Nummer 2 (§ 33 Absatz 3 MarkenG) Durch die Neuregelung wird dem DPMA ermöglicht, künftig von der Veröffentlichung von Markenanmeldungen abzusehen, wenn diese offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Die Ent- scheidung, von einer Veröffentlichung abzusehen, hat für die Prüfung, ob die angemeldete Marke eingetragen wird (§§ 37 Absatz 1, 8 Absatz 2 Nummer 5 MarkenG), keine präjudizierende Wirkung. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird entsprechend verwiesen. Zu Nummer 3 (§ 47 Absatz 1 MarkenG) Mit der Neufassung wird eine Angleichung an den Wortlaut des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 (Unionsmarkenverordnung) erreicht. Damit wird klar- gestellt, dass es sich bei der zehnjährigen Schutzfrist im Gleichlauf mit der europäischen Regelung um eine Er- eignisfrist handelt. Demnach läuft die Schutzfrist nach zehn Jahren mit dem Tag ab, der dem Anmeldetag ent- spricht (Anmeldetag: 14. Januar 2019 – Ende der Schutzdauer: 14. Januar 2029). Zu Nummer 4 (§ 55 Absatz 3 Satz 3 MarkenG) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 5 (§ 60 Absatz 1 Satz 2 MarkenG) Mit der Ergänzung in Satz 2 wird auch in Verfahren vor dem DPMA in Markenangelegenheiten die Anhörung und Vern
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.160 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 227.732–234.892 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP