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Artikel 1 · BT-Drs. 13/3841 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Markengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Markengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 27 Abs. 4)
Aus § 27 Abs. 1 des Markengesetzes ergibt sich, daß
die Rechtsstellung des Markeninhabers auch für ei-
nen Teil der geschützten Waren oder Dienstleistun-
gen übertragen werden kann. Auf eine solche Teil-
übertragung findet nach der bisherigen Fassung des
§ 27 Abs. 4 des Markengesetzes § 46, die Vorschrift
über die Teilung der Eintragung, entsprechende An-
wendung. Wesentliches Ziel dieser Verweisung ist
nach der Begründung des Regierungsentwurfs des
Markenrechtsreformgesetzes, „daß für die Teilüber-
tragung einer eingetragenen Marke wegen des da-
mit verbundenen Aufwands - Anlegung neuer Ak-
ten, Zuteilung neuer Nummern usw. - auch eine Ge-
bühr zu zahlen sein wird, wie dies in § 46 Abs. 3 vor-
gesehen ist" (Drucksache 12/6581, S. 84).
§ 46 des Markengesetzes enthält jedoch weitere Re-
gelungen, die für die Teilübertragung nicht passen,
weil bei dieser im Unterschied zur bloßen Teilung die
Interessen des begünstigten Dritten zu beachten
sind. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsvor-
schriften in der Markenverordnung vom 30. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3555) sind daher zwei der Rege-
lungen in § 46 nicht auf die Teilübertragung erstreckt
worden (vgl. § 32 der Markenverordnung): Die Teil-
übertragung kann nicht durch einen Widerspruch
gegen die Eintragung der Marke blockiert werden
(Abweichung von § 46 Abs. 2). Außerdem erscheint
die für die Teilung vorgesehene Sanktion, daß eine
Verzögerung der Einreichung der Unterlagen oder
der Einzahlung der Gebühren als Verzicht auf die
Eintragung des abgetrennten Teils gilt (§ 46 Abs. 3
Satz 3), für die Teilübertragung zu hart; statt dessen
ist bestimmt, daß der Antrag auf Eintragung des Teil-
übergangs als nicht gestellt gilt, solange die Gebühr
nicht gezahlt is

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.810 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/3841, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.089–75.899 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert 73e1561ec40bf32b….

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