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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1858

BGBl. 2021 I S. 1858 · 696.355 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
                                               Gesetz
                                        zur Umsetzung der
                                     Richtlinie (EU) 2018/1972
                          des Europäischen Parlaments und des Rates
                     vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex
                       für die elektronische Kommunikation (Neufassung)
                    und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*
                          (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
                                                       Vom 23. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
              Telekommunikationsgesetz
                      (TKG)                                         § 20
                                                                    § 21
                    Inhaltsübersicht
                             Teil 1                                 § 22

                   Allgemeine Vorschriften
                                                                    § 23
§   1    Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
§   2    Ziele und Grundsätze der Regulierung
§   3    Begriffsbestimmungen

§   4    Internationale Berichtspflichten
§   5    Meldepflicht
§   6    Jahresfinanzbericht
§   7    Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung     §   24
§   8    Ordnungsgeldvorschriften                                   §   25
§   9    Internationaler Status                                     §   26
                                                                    §   27
                             Teil 2
                       Marktregulierung                             § 28
                                                                    § 29
                        Abschnitt 1
                                                                    § 30
           Verfahren der Marktregulierung
§   10   Marktdefinition
§   11   Marktanalyse
§   12   Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
§   13   Regulierungsverfügung
§   14   Verfahren der Regulierungsverfügung                        § 31
§   15   Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Re-
         gulierungsverfügung                                        § 32
§ 16     Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
§ 17     Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen         § 33
         und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen
         für Netze mit sehr hoher Kapazität                         § 34
§ 18     Verpflichtungszusagen
§ 19     Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember        § 35
  2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommuni-
  kation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).           § 36

                Abschnitt 2

          Zugangsregulierung

                Unterabschnitt 1
       Allgemeine Zugangsvorschriften
Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung
Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kon-
trolle über Zugang zu Endnutzern
Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbar-
keit

Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu
Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

                Unterabschnitt 2

          Zugangsvorschriften für
 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Diskriminierungsverbot
Transparenzverpflichtung
Zugangsverpflichtungen
Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und
Inkasso
Zugangsvereinbarungen
Standardangebot

Getrennte Rechnungslegung

                Unterabschnitt 3

      Sonstige Zugangsvorschriften für
 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal
integrierten Unternehmens
Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal inte-
griertes Unternehmen
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unter-
nehmen
Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

                Unterabschnitt 4

            Allgemeine Vorschriften

Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung

Veröffentlichung
BGBl. 2021, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
                         Abschnitt 3
                   Entgeltregulierung

                        Unterabschnitt 1

           Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
§ 37     Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit
         beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Ver-
         einbarung von Entgelten
§   38   Entgeltregulierung
§   39   Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§   40   Verfahren der Entgeltgenehmigung
§   41   Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung
§   42   Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
§   43   Kostenunterlagen
§   44   Abweichung von genehmigten Entgelten
§   45   Verfahren der Entgeltanzeige
§   46   Nachträgliche Missbrauchsprüfung

                        Unterabschnitt 2
                    Allgemeine Vorschriften

§ 47     Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 48     Veröffentlichung

                         Abschnitt 4

                     Regulierung
               von Endnutzerleistungen

§ 49     Regulierung von Endnutzerleistungen

                         Abschnitt 5

          Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 50     Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit
         beträchtlicher Marktmacht

                             Teil 3
                        Kundenschutz

§ 51     Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen
         von Endnutzern mit Behinderungen
§ 52     Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und
         Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverord-
         nung

§   53   Unabhängige Vergleichsinstrumente

§   54   Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung

§   55   Informationsanforderungen für Verträge

§   56   Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Ver-

         tragsverlängerung

§ 57     Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kün-

         digung

§   58   Entstörung

§   59   Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

§   60   Umzug

§   61   Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei
         Zahlungsverzug

§   62   Rechnungsinhalte, Teilzahlungen
§   63   Verbindungspreisberechnung
§   64   Vorausbezahlung
§   65   Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
§   66   Angebotspakete
§   67   Beanstandungen
§   68   Schlichtung
§   69   Abwehr- und Schadensersatzansprüche
§   70   Haftungsbegrenzung
§   71   Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kun-
         denschutz
§ 72     Glasfaserbereitstellungsentgelt

                              Teil 4
                    Telekommunikations-
         endeinrichtungen und Rundfunkübertragung

§ 73     Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 74     Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher
         Telekommunikationsnetze
§ 75     Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten
§ 76     Zugangsberechtigungssysteme
§ 77     Streitschlichtung

                              Teil 5
                      Informationen über
                 Infrastruktur und Netzausbau
§   78   Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
§   79   Informationen über Infrastruktur
§   80   Informationen über Breitbandausbau
§   81   Informationen über künftigen Netzausbau
§   82   Informationen über Baustellen
§   83   Informationen über Liegenschaften
§   84   Gebiete mit Ausbaudefizit
§   85   Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen

§   86   Verordnungsermächtigung

                              Teil 6

                       Frequenzordnung

§   87   Ziele der Frequenzregulierung
§   88   Aufgaben

§   89   Verordnungsermächtigung
§   90   Frequenzplan

§   91   Frequenzzuteilung
§   92   Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
§   93   Gemeinsame Frequenzzuteilungen
§   94   Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
§   95   Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
§   96   Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt,
         Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwen-
         dungen
§ 97     Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung
         innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Fre-
         quenzbedarf
§ 98     Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung

§ 99     Bestandteile der Frequenzzuteilung

§ 100    Vergabeverfahren

§ 101    Flexibilisierung der Frequenznutzung

§ 102    Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht

§ 103    Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme,

         Monitoring der Mobilfunkversorgung

§ 104    Einschränkung der Frequenzzuteilung

§ 105    Förderung des Wettbewerbs

§ 106    Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven

         Netzinfrastrukturen

§ 107    Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik

                              Teil 7

                         Nummerierung
§ 108    Nummerierung
§ 109    Preisangabe
§ 110    Preisansage
§ 111    Preisanzeige
§ 112    Preishöchstgrenzen
§ 113    Verbindungstrennung
§ 114    Anwählprogramme (Dialer)
§ 115    Warteschleifen
§ 116    Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 117    Auskunftsanspruch
BGBl. 2021, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
§ 118   Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 119   R-Gespräche
§ 120   Rufnummernübermittlung
§ 121   Internationaler entgeltfreier Telefondienst

§ 122   Umgehungsverbot
§ 123   Befugnisse der Bundesnetzagentur

§ 124   Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbe-
        hörde

                             Teil 8
                Wegerechte und Mitnutzung

                        Abschnitt 1
                        Wegerechte

§ 125 Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre
      Übertragung

§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Tele-
      kommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienen-
      der Telekommunikationslinien
§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
§ 128 Mitnutzung und Wegerecht
§ 129 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-

      zweck
§ 130 Gebotene Änderung
§ 131 Schonung der Baumpflanzungen
§ 132 Besondere Anlagen
§ 133 Spätere besondere Anlagen
§ 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
§ 135 Verjährung der Ansprüche

                        Abschnitt 2

                     Mitnutzung
           öffentlicher Versorgungsnetze

§ 136   Informationen über passive Netzinfrastrukturen

§ 137   Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

§ 138   Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 139   Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsver-

        sorgungsnetzen

§ 140   Einnahmen aus Mitnutzungen

§ 141   Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

§ 142   Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versor-
        gungsnetzen
§ 143   Koordinierung von Bauarbeiten
§ 144   Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen
        bei Bauarbeiten
§ 145   Netzinfrastruktur von Gebäuden
§ 146   Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur
        für Netze mit sehr hoher Kapazität
§ 147   Antragsform und Reihenfolge der Verfahren
§ 148   Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung
        und Gewährung der Einsichtnahme

§ 149   Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der
        nationalen Streitbeilegung
§ 150   Genehmigungsfristen für Bauarbeiten
§ 151   Verordnungsermächtigungen

                        Abschnitt 3
                   Drahtlose

          Zugangspunkte mit geringer
        Reichweite, sonstige physische
    Infrastrukturen und offener Netzzugang
§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangs-
      punkte mit geringer Reichweite

§ 153 Informationen über sonstige physische Infrastruktur für
      drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für draht-
      lose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

§ 155 Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekom-
      munikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Ver-
      bindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung

                            Teil 9

                  Recht auf Versorgung
             mit Telekommunikationsdiensten

§ 156   Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
§ 157   Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
§ 158   Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste
§ 159   Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekom-
        munikationsdiensten
§ 160   Feststellung der Unterversorgung
§ 161   Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-
        diensten

§ 162   Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-
        diensten

§ 163   Umlageverfahren

                           Teil 10
        Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge

                       Abschnitt 1

                Öffentliche Sicherheit
§ 164   Notruf
§ 165   Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
§ 166   Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept
§ 167   Katalog von Sicherheitsanforderungen
§ 168   Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls
§ 169   Daten- und Informationssicherheit
§ 170   Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung
        von Auskünften

§ 171   Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei
        Mobilfunkendgeräten

§ 172   Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

§ 173   Automatisiertes Auskunftsverfahren

§ 174   Manuelles Auskunftsverfahren

§ 175   Verpflichtete; Entschädigung

§ 176   Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

§ 177   Verwendung der Daten

§ 178   Gewährleistung der Sicherheit der Daten

§ 179   Protokollierung
§ 180   Anforderungskatalog
§ 181   Sicherheitskonzept
§ 182   Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
§ 183   Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

                       Abschnitt 2
                    Notfallvorsorge
§ 184   Anwendungsbereich

§ 185   Telekommunikationssicherstellungspflicht

§ 186   Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 187   Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 188   Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 189   Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung
§ 190   Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

                           Teil 11

                   Bundesnetzagentur
             und andere zuständige Behörden
                       Abschnitt 1

                      Organisation

§ 191 Aufgaben und Befugnisse
§ 192 Medien der Veröffentlichung
§ 193 Veröffentlichung von Weisungen
BGBl. 2021, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
§ 194   Aufgaben und Rechte des Beirates
§ 195   Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
§ 196   Jahresbericht
§ 197   Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler
        Ebene
§ 198   Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene
        der Europäischen Union
§ 199   Bereitstellung von Informationen
§ 200   Mediation
§ 201   Wissenschaftliche Beratung

                        Abschnitt 2

                        Befugnisse

§ 202 Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 203 Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte;
      Übermittlungspflichten

§ 204 Auskunftserteilung

§ 205 Ermittlungen
§ 206 Beschlagnahme
§ 207 Vorläufige Anordnungen
§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur

                        Abschnitt 3

                         Verfahren
                       Unterabschnitt 1
        Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur
§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur
§ 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

                       Unterabschnitt 2

                     Beschlusskammern

§ 211   Beschlusskammerentscheidungen
§ 212   Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
§ 213   Einleitung, Beteiligte

§ 214   Verfahren der nationalen Streitbeilegung

§ 215   Anhörung, mündliche Verhandlung

§ 216   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

                       Unterabschnitt 3

                      Gerichtsverfahren
§ 217   Rechtsbehelfe
§ 218   Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 219   Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
§ 220   Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen
        Rechtsstreitigkeiten

                       Unterabschnitt 4

                   Internationale Aufgaben

§ 221 Internationale Aufgaben
§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

                            Teil 12
                          Abgaben
§ 223   Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 224   Frequenznutzungsbeitrag
§ 225   Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

§ 226   Kosten des Vorverfahrens

§ 227   Mitteilung der Bundesnetzagentur
                            Teil 13

                    Bußgeldvorschriften

§ 228 Bußgeldvorschriften

                         Teil 14
          Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 229 Geltungsbereich
§ 230 Übergangsvorschriften

                        Teil 1
         Allgemeine Vorschriften

                          §1
    Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

   (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technolo-

gieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich
der Telekommunikation und leistungsfähige Telekom-
munikationsinfrastrukturen zu fördern und flächen-

deckend angemessene und ausreichende Dienstleis-

tungen zu gewährleisten.

   (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen
oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes Telekommunikationsnetze oder Telekommuni-
kationsanlagen betreiben oder Telekommunikations-
dienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem
Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.

                          §2
       Ziele und Grundsätze der Regulierung
  (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
  (2) Ziele der Regulierung sind

1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die För-

   derung des Zugangs zu und der Nutzung von Net-
   zen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und
   Unternehmen,

2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-

   bewerbs und die Förderung nachhaltig wettbe-

   werbsorientierter Märkte der Telekommunikation

   im Bereich der Telekommunikationsdienste und
   -netze – einschließlich eines effizienten infrastruk-

   turbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen
   Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
3. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Ver-
   braucherinteressen auf dem Gebiet der Telekom-
   munikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
   Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bun-

   desnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz
   zuständige Behörden fördern die Interessen der

   Nutzer, indem sie

   a) die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie
      den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr
      hoher Kapazität wie auch von Telekommunika-
      tionsdiensten sicherstellen und deren Nutzung
      fördern,
   b) auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug
      auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grund-
      lage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,

   c) die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren

      und die Sicherheit der Netze und Dienste ge-
      währleisten,
   d) gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen
      und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemein-

      sames Schutzniveau für die Endnutzer sicher-
      stellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise
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       erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaft-
       licher Gruppen, insbesondere von Endnutzern
       mit Behinderungen, älteren Endnutzern und End-
       nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen,
       sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwer-
       tigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen
       berücksichtigen,
  e) sicherstellen, dass im Bereich der Telekommuni-
     kation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -be-
     schränkungen bestehen,
4. die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes
   der Europäischen Union, indem die Bundesnetz-
   agentur und andere nach diesem Gesetz zuständige
   Behörden verbleibende Hindernisse für Investitio-
   nen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikati-
   onsdienste, zugehörige Einrichtungen und zuge-
   hörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der
   gesamten Europäischen Union abbauen helfen und
   die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür
   erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare
   Regulierungskonzepte entwickeln und ferner offene
   Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung
   transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfüg-
   barkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste
   und die durchgehende Konnektivität fördern,
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungs-
   freien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berück-
   sichtigung der Belange des Rundfunks.
   (3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem
Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfol-
gung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive,
transparente, nichtdiskriminierende und verhältnis-
mäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter
anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch för-
   dern, dass sie über angemessene Überprüfungs-
   zeiträume und im Wege der Zusammenarbeit unter-
   einander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für
   Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheit-
   liches Regulierungskonzept wahren,
2. gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunika-
   tionsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-
   diensten unter vergleichbaren Umständen nicht
   diskriminiert werden,
3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise an-
   wenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des
   Absatzes 2 vereinbar ist,

4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich
   neuer und verbesserter Infrastrukturen auch da-
   durch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei
   jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der in-
   vestierenden Unternehmen gebührend Rechnung
   getragen wird und dass sie verschiedene kommer-
   zielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Inves-
   titionsrisikos zwischen Investoren untereinander so-
   wie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern
   zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten,
   dass der Wettbewerb auf dem Markt und der
   Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wer-
   den,
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit
   Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der
   Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die

  in den verschiedenen geografischen Gebieten inner-
  halb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden
  sind, gebührend berücksichtigen und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auf-
   erlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhalti-
   gen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt
   und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen ge-
   lockert oder aufgehoben werden, sobald es einen
   solchen Wettbewerb gibt.
   (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch die-
ses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen
getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zu-
ständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
  (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums
der Verteidigung bleiben unberührt.

   (6) Die Belange der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder
sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses
Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
   (7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer
Telemedien sind unabhängig von der Art der Über-
tragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Be-
stimmungen der Länder bleiben unberührt.

                         §3
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder,
    der Telekommunikationsdienste erbringt;
 2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen in-
    terpersonellen Telekommunikationsdienst aufge-
    baute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehr-
    seitige Sprachkommunikation ermöglicht;
 3. „Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere
    eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem
    bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zuge-
    wiesen ist und die Telekommunikation über den je-
    weiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend
    kennzeichnet;
 4. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft-
    ware-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die
    von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Ver-
    fügung gestellt werden, und den Anschlüssen in
    den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten
    für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;

 5. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefo-
    nisch erreichbare Dienste, insbesondere des Ruf-
    nummernbereichs 118, die ausschließlich der Wei-
    tergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie
    zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die
    Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer
    oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdiens-
    tes sein;
 6. „Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die
    erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche
    Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines
    Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-
    dienste;
 7. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches
    Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Ein-
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   richtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon
   befugt ist;
 8. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers
    zu den Diensten aller unmittelbar zusammenge-
    schalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen
    nummerngebundenen interpersonellen Telekom-
    munikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch
    Wählen einer Kennzahl;
 9. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnut-
    zers zu den Diensten aller unmittelbar zusammen-
    geschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen
    nummerngebundenen interpersonellen Telekom-
    munikationsdiensten durch festgelegte Voraus-
    wahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Vor-
    einstellungen für Orts- und Fernverbindungen
    vornehmen kann und bei jedem Anruf die festge-
    legte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiber-
    kennzahl übergehen kann;
10. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehge-
    rät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an
    ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder
    zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale,

    die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zu-

    gangsberechtigung angereichert sein können;

11. „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breit-

    bandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze

    und -dienste;

12. „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“
    eine kleine Anlage mit geringer Leistung und gerin-
    ger Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die
    lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder
    eine Kombination davon nutzt und den Nutzern ei-
    nen von der Netztopologie der Festnetze oder Mo-
    bilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu
    Telekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil
    eines Telekommunikationsnetzes genutzt werden
    und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild
    wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet
    sein kann;

13. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Tele-
    kommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zu-
    gängliche Telekommunikationsdienste erbringt;

14. „Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch

    Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung

    bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedin-

    gungen;

15. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung
    oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen
    zwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur
    Nutzung durch Funkdienste und andere Anwen-
    dungen elektromagnetischer Wellen;
16. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be-
    stimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch
    einen oder mehrere Funkdienste oder durch an-
    dere Anwendungen elektromagnetischer Wellen,
    falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
17. „funktechnische Störung“ eine Störung, die für das
    Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder
    anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr
    darstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang
    mit dem geltenden internationalen Recht, dem
    Recht der Europäischen Union oder Vorschriften
    dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben

    wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt,
    behindert oder wiederholt unterbricht;
18. „gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von
    zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenz-
    bereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung
    für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grund-
    lage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder
    einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im
    Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zu-
    geteilten gemeinsamen Zugang, der die gemein-
    same Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern
    soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteilig-
    ten unterliegt und mit den in ihren Frequenznut-
    zungsrechten festgelegten Bestimmungen über
    die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um
    allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche
    Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garan-
    tieren;
19. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikati-
    onsendeinrichtung oder eine Kombination von bei-
    den;

20. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-

    rungsstellen für elektronische Kommunikation;

21. „Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe

    für frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss

    C/2019/4147 der Kommission vom 11. Juni 2019

    über die Einrichtung der Gruppe für Frequenz-
    politik und zur Aufhebung des Beschlusses
    2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);

22. „harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die
    harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Ver-
    fügbarkeit und die effiziente Nutzung durch tech-
    nische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4
    der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates vom 7. März
    2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-
    frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
    (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,
    S. 1) festgelegt worden sind;

23. „Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst
    im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2
    Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)

    2015/2120 des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen

    zum Zugang zum offenen Internet und zu End-

    kundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommuni-
    kation sowie zur Änderung der Richtlinie
    2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
    (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch
    die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom
    17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
24. „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein
    gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der
    einen direkten interpersonellen und interaktiven In-
    formationsaustausch über Telekommunikations-
    netze zwischen einer endlichen Zahl von Personen
    ermöglicht, wobei die Empfänger von den Perso-
    nen bestimmt werden, die die Telekommunikation
    veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen
    keine Dienste, die eine interpersonelle und interak-
    tive Telekommunikation lediglich als untrennbar
    mit einem anderen Dienst verbundene untergeord-
    nete Nebenfunktion ermöglichen;
BGBl. 2021, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
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25. „Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder
    einem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt
    zugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine ein-

    deutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlus-

    ses oder des Endgerätes ermöglicht;

26. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der
    Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten
    mittels Telekommunikation dienen und die keine
    Telemedien sind;

27. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines
    Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle
    Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
28. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei
    denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;

29. „Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere
    des Rufnummernbereichs (0)137, die charakteri-
    siert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in
    einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit
    kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenz-
    ter Abfragekapazität;

30. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein
    Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist,
    dass er ohne sektorspezifische Regulierung be-
    steht;

31. „Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern,

    insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die

    für Dienste verwendet werden, die den Zugang

    zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermög-

    lichen und nicht an einen bestimmten Standort ge-

    bunden sind;

32. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an
    dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffent-
    lichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird;
    in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwe-

    gebestimmung erfolgt, wird der Netzabschluss-

    punkt anhand einer bestimmten Netzadresse be-
    zeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen
    eines Endnutzers verknüpft sein kann;
33. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommuni-
    kationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaser-
    komponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt
    am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen
    Spitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung
    in Bezug auf die verfügbare Downlink- und
    Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezo-
    gene Parameter, Latenz und Latenzschwankung
    bieten kann; die Netzleistung kann unabhängig da-
    von als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer
    Schwankungen feststellt, die auf die verschiede-
    nen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzu-
    führen sind, über das das Telekommunikationsnetz
    letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden
    ist;

34. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunika-
    tionsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
35. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines
    Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder
    eine bestimmte technische Adressierung;

36. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart be-
    reitgestellte Teilmenge des Nummernraums;

37. „nummerngebundener interpersoneller Telekommu-

    nikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommuni-

    kationsdienst, der entweder eine Verbindung zu
    öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,
    nämlich Nummern nationaler oder internationaler
    Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunika-
    tion mit Nummern nationaler oder internationaler
    Nummernpläne ermöglicht;
38. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern,
    die für eine bestimmte Art der Adressierung ver-
    wendet werden;
39. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Num-
    mernbereichs;
40. „nummernunabhängiger interpersoneller Telekom-
    munikationsdienst“ ein interpersoneller Telekom-
    munikationsdienst, der weder eine Verbindung zu
    öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,
    nämlich Nummern nationaler oder internationaler
    Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunika-
    tion mit Nummern nationaler oder internationaler
    Nummernpläne ermöglicht;

41. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,
    die einen öffentlich zugänglichen Telekommunika-
    tionsdienst für private oder geschäftliche Zwecke
    in Anspruch nimmt oder beantragt;

42. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Tele-

    kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend

    der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekom-

    munikationsdienste dient, die die Übertragung

    von Informationen zwischen Netzabschlusspunk-

    ten ermöglichen;
43. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, be-
    triebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen
    für die öffentliche Bereitstellung von

   a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiens-

      ten für

      aa) Telekommunikation,
      bb) Gas,
      cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für
          die öffentliche Straßenbeleuchtung,
      dd) Fernwärme oder

      ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im
          Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasser-
          verordnung in der Fassung der Bekanntma-
          chung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
          die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung
          vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
          dert worden ist; zu den öffentlichen Versor-
          gungsnetzen zählen auch physische Infra-
          strukturen zur Abwasserbehandlung und
          -entsorgung sowie die Kanalisationssyste-
          me;
   b) Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege,
      Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und
      Flugplätze;
44. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiens-
    te“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfü-
    gung stehende Telekommunikationsdienste;
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45. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines
    Telekommunikationsnetzes, die andere Netzkom-
    ponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht
    zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zäh-
    len zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Lei-
    tungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Ein-
    stiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und
    Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Träger-

    strukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Ver-

    kehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung,

    Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbe-

    schalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven

    Netzinfrastrukturen;

46. „Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbe-
    sondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch
    die ein Zugang zu und von allen Telekommunikati-
    onsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig
    von Standort, Endgerät, Übertragungsart und
    Technologie – möglich ist;

47. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des
    Rufnummernbereichs (0)900, bei denen über die
    Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine
    weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegen-
    über dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommu-
    nikationsdienstleistung abgerechnet wird und die
    nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
48. „Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von
    Mobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des
    Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobil-
    funknetzbetreibers für dessen Endnutzer;

49. „Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums

    für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder
    eines Nummernraums für Kurzwahldienste;

50. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart

    bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für
    das öffentliche Telekommunikationsnetz oder ei-
    nes Nummernraums für Kurzwahldienste;
51. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Ruf-
    nummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem
    einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;

52. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit
    von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf
    einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe
    abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität,
    Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und
    Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder ver-
    arbeiteten Daten oder der damit zusammenhän-
    genden Dienste, die über diese Telekommunikati-
    onsnetze oder -dienste angeboten werden oder
    zugänglich sind, beeinträchtigen;

53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger
    Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikati-
    onsnetzen oder -diensten;

54. „sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende,

    betriebene oder stillgelegte physische Infrastruktu-

    ren einschließlich Grundstücke und der darauf be-
    findlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der
    Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische
    Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die
    Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit ge-
    ringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung sol-
    cher Zugangspunkte erforderlich sind und bei de-
    nen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder

    zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet
    oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen ge-
    hören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche
    Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzei-
    chenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen,
    Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahn-
    höfe;

55. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlich-

    keit zur Verfügung gestellter Telekommunikations-

    dienst, der das Führen aus- und eingehender In-

    lands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt

    oder indirekt über eine oder mehrere Nummern

    eines nationalen oder internationalen Nummern-
    plans ermöglicht;

56. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommuni-
    kationsnetz oder von einem Telekommunikations-
    dienst verarbeitet werden und die den Standort
    des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zu-
    gänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;

57. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilneh-
    meranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am
    Standort des Endnutzers mit einem Konzentrati-
    onspunkt oder einem festgelegten zwischenge-
    schalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnet-
    zes verbindet;
58. „Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen
    benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netz-
    abschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder
    mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
    öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden

    wird;

59. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des
    Aussendens, Übermittelns und Empfangens von

    Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;

60. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrich-
    tungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten
    identifizierbare elektromagnetische oder optische
    Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung
    eines Telekommunikationsdienstes senden, über-
    tragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kon-
    trollieren können;

61. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen
    Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte
    Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten,
    die Inhalte über Telekommunikationsnetze und
    -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle
    über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:
    a) Internetzugangsdienste,

    b) interpersonelle Telekommunikationsdienste und

    c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der
       Übertragung von Signalen bestehen, wie Über-
       tragungsdienste, die für Maschine-Maschine-

       Kommunikation und für den Rundfunk genutzt

       werden;

62. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt
    oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen
    Telekommunikationsnetzes angeschlossene Ein-
    richtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Emp-
    fangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei
    direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann
    die Verbindung über elektrisch leitenden Draht,
BGBl. 2021, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
   über optische Faser oder elektromagnetisch her-
   gestellt werden; bei einem indirekten Anschluss
   ist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung
   und Schnittstelle des öffentlichen Telekommunika-

   tionsnetzes ein Gerät geschaltet;

63. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste,
    die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leis-
    tungsfluss auslösen, sondern bei denen die In-
    haltsleistung noch während der Telekommunikati-
    onsverbindung erbracht wird;

64. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch
    geführte Telekommunikationskabelanlagen, ein-
    schließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei-
    gungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,
    Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere
    technische Einrichtungen, die für das Erbringen
    von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
    diensten erforderlich sind;

65. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von
    Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob
    sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zen-
    tralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebe-
    nenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
    sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich
    der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Über-
    tragung von Signalen über Kabel, Funk, optische
    und andere elektromagnetische Einrichtungen
    ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, fes-
    ten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, ein-
    schließlich des Internets, und mobilen Netzen,
    Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalüber-
    tragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fern-
    sehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig
    von der Art der übertragenen Information;

66. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Tele-
    kommunikationsinfrastrukturen durch parallele Er-
    richtung, soweit damit dasselbe Versorgungsge-
    biet erschlossen werden soll;
67. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen
    in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ih-
    ren übertragungstechnischen Einrichtungen als
    Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Ver-
    bindungen mit einem bestimmten Informations-
    durchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) ein-
    schließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;

68. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hoch-
    bauarbeiten am Standort des Endnutzers, die
    strukturelle Veränderungen an den gesamten ge-
    bäudeinternen passiven Telekommunikationsnetz-
    infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon
    umfassen;

69. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit
    ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes ge-
    gen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Un-
    ternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1
    des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    zusammengeschlossene Unternehmen, unabhän-
    gig davon, ob das verbundene oder mit ihm zu-
    sammengeschlossene Unternehmen zum Zeit-
    punkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach
    diesem Gesetz bereits gegründet war;

70. „Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbei-
    tung oder Nutzung bei der Erbringung eines Tele-
    kommunikationsdienstes erforderlich sind;

71. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-

    ten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum
    Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Verände-
    rung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen un-
    rechtmäßigen Verwendung personenbezogener
    Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu
    diesen;
72. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmer-
    anschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum
    Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in
    der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapa-
    zität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur er-
    möglicht wird;

73. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekom-
    munikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder
    Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenom-
    men oder aufrechterhalten werden, ohne dass das
    Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies um-
    fasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss
    des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der
    Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen
    wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisier-
    ten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine
    persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisier-
    ter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt,
    sobald automatisiert Informationen abgefragt wer-
    den, die für die Bearbeitung des Anliegens erfor-
    derlich sind; eine persönliche Bearbeitung des An-
    liegens beginnt, sobald eine natürliche Person den
    Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt
    auch die Abfrage von Informationen, die für die Be-
    arbeitung des Anliegens erforderlich sind; als War-
    teschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die
    anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendi-
    gung der vorhergehenden Bearbeitung des Anlie-
    gens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne
    dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine
    Warteschleife sind automatische Bandansagen,
    wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Her-
    stellung der Verbindung erkennbar ausschließlich
    in einer Bandansage besteht;
74. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen
    oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
    bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbrin-
    gung von Telekommunikationsdiensten, auch bei
    deren Verwendung zur Erbringung von Diensten
    der Informationsgesellschaft oder Rundfunkin-
    haltediensten; dies umfasst unter anderem Folgen-
    des:

   a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich
      nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehöri-
      gen Einrichtungen, wozu auch der feste oder
      nicht feste Anschluss von Geräten gehören
      kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang
      zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtun-
      gen und Diensten, die erforderlich sind, um
      Dienste über den Teilnehmeranschluss zu er-
      bringen, einschließlich des Zugangs zur An-
      schaltung und Ermöglichung des Anbieterwech-
      sels des Nutzers und zu hierfür notwendigen
      Informationen und Daten und zur Entstörung;
BGBl. 2021, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
   b) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Ge-
      bäuden, Leitungsrohren und Masten;
   c) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen,
      einschließlich Systemen für die Betriebsunter-
      stützung;

   d) Zugang zu informationstechnischen Systemen

      oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereit-
      stellung, Auftragserteilung, Anforderung von
      Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie
      Abrechnung;

   e) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Syste-
      men, die eine gleichwertige Funktion bieten;
   f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;
   g) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für
      Digitalfernsehdienste und

   h) Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommuni-
      kationsnetze;
75. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Ver-
    fahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte
    Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von
    einem Abonnement oder einer individuellen Erlaub-
    nis abhängig machen;
76. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen
    Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb
    oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer
    und Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
    netze zugänglich ist und den Anschluss an die ge-
    bäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für
    Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
77. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Tele-
    kommunikationsnetz oder einem Telekommunikati-
    onsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereit-
    stellung, Eigenerbringung oder automatisierte
    Erbringung von Diensten über dieses Netz oder
    diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu
    in der Lage sind; darunter fallen unter anderem
    Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme,
    die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsbe-
    rechtigungssysteme und elektronische Programm-
    führer sowie andere Dienste wie Dienste im Zu-

    sammenhang mit Identität, Standort und Präsenz

    des Nutzers;

78. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem
    Telekommunikationsnetz oder einem Telekommu-
    nikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste,
    physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrich-
    tungen oder Komponenten, welche die Bereitstel-
    lung von Diensten über dieses Netz oder diesen
    Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der
    Lage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude,
    Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden,
    Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
    Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegs-
    schächte und Verteilerkästen;
79. „Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zu-
    gangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Tele-
    kommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels
    der physischen und logischen Verbindung öffent-
    licher Telekommunikationsnetze, die von demsel-
    ben oder einem anderen Unternehmen genutzt
    werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kom-
    munikation mit Nutzern desselben oder eines an-

   deren Unternehmens oder den Zugang zu den von
   einem anderen Unternehmen angebotenen Diens-
   ten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den
   beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die
   Zugang zum Netz haben, erbracht werden.

                         §4

          Internationale Berichtspflichten

   Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und,
soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die
Informationen zur Verfügung stellen, die diese benöti-
gen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission
und anderen internationalen Gremien erfüllen zu kön-
nen.

                         §5

                    Meldepflicht
   (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikations-
netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich
nicht um nummernunabhängige interpersonelle Tele-
kommunikationsdienste handelt, muss die beabsich-
tigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder
seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse
bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die
Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  (2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundes-
netzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten
Formular.

   (3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur
innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der
Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem
Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

   (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer

Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemelde-

ten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschrei-
bung der gemeldeten Tätigkeit.

  (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des
Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung
der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb
von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bun-
desnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts
wegen feststellen.
  (6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK
auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegan-
genen Formulardaten.

                         §6

                Jahresfinanzbericht
  (1) Unternehmen, die

1. öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben
   oder öffentlich zugängliche Telekommunikations-
   dienste erbringen,
BGBl. 2021, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
2. nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Of-
   fenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind
   und

3. in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3
   bis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen
   sind,
haben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach
Maßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
offenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-
buchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
  (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu ent-
halten:

1. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten
   und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
   Absatzes 4 geprüften Jahresabschluss,
2. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten
   und von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
   Absatzes 4 geprüften Lagebericht sowie

3. den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk

   des Abschlussprüfers.

   (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines
Unternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ers-
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-
ten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen;
§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs
sind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Han-
delt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um
eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unterneh-
men eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Ver-
mögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns
(Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das
Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er-
träge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufge-
nommen werden.
  (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines
Unternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Ab-
schlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterab-
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Han-
delsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

                         §7

             Strukturelle Separierung

         und getrennte Rechnungslegung

  (1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikati-
onsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Tele-
kommunikationsdienste erbringen und innerhalb der
Europäischen Union besondere oder ausschließliche
Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen
Sektoren besitzen, sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereit-
   stellung von öffentlichen Telekommunikationsnet-
   zen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen
   Telekommunikationsdiensten strukturell auszuglie-
   dern oder

2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Be-
   reitstellung von öffentlichen Telekommunikations-
   netzen oder der Erbringung von öffentlich zugäng-
   lichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang
   getrennt Rechnung zu legen, der erforderlich wäre,

  wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen
  ausgeführt würden.

   (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 hat das
Unternehmen für die dort genannten Tätigkeiten eine
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeits-
abschluss) nach den für Kapitalgesellschaften gelten-
den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
setzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des
Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend
anzuwenden. In dem Tätigkeitsabschluss sind die Re-
geln, einschließlich der Berechnungsgrundlagen, anzu-
geben, nach denen die Vermögensgegenstände und
Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge den
Tätigkeiten zugeordnet worden sind. Das Anlage-
vermögen ist detailliert aufzuschlüsseln. Die struktur-
bedingten Kosten sind anzugeben. Der Tätigkeits-
abschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach
Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. Das Unternehmen hat den Tätigkeitsabschluss

samt Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen

Versagung nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
delsgesetzbuchs offenzulegen.

   (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
gelten nicht für Unternehmen, deren Umsatzerlöse aus
der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten in der Euro-
päischen Union in den letzten zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag weniger als 50 000 000 Euro betra-
gen haben.

                         §8

             Ordnungsgeldvorschriften
   (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335
bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verlet-
zung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanz-
berichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsab-
schlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend
anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-
geführt werden

1. bei einer juristischen Person gegen die juristische

   Person oder die Mitglieder des vertretungsberech-

   tigten Organs;

2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
   § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die
   Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in
   § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten
   Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in
   Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandels-
   gesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten
   Gesellschafter;

4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des
   Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber
   oder dessen gesetzlichen Vertreter.

§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden.
BGBl. 2021, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869
  (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betrei-
ber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr
Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unter-
nehmen, die
1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahres-
   finanzberichts verpflichtet sind;
2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines
   Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.

                         §9
               Internationaler Status

   (1) Unternehmen, die internationale Telekommuni-

kationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres An-

gebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störun-
gen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen
können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im
Sinne der Konstitution und der Konvention der Interna-
tionalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterlie-
gen den sich aus der Konstitution der Internationalen
Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
  (2) Unternehmen, die internationale Telekommuni-
kationsdienste erbringen, müssen nach den Regelun-
gen der Konstitution der Internationalen Fernmelde-
union
1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des
   menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft
   und im Weltraum betreffen, sowie den außerordent-
   lichen dringenden Seuchennachrichten der Welt-
   gesundheitsorganisation unbedingten Vorrang ein-
   räumen,
2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im
   Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen
   Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies
   von der Person, die die Verbindung anmeldet, aus-
   drücklich verlangt wird.

                       Teil 2
              Marktregulierung

                    Abschnitt 1
          Verfahren der Marktregulierung

                        § 10
                   Marktdefinition

   (1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr

zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berück-

sichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der
Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die
sachlich und räumlich relevanten Telekommunikations-
märkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Ab-
schnitt in Betracht kommen können.
   (2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1
trägt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffent-
lichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden
Fassung, weitestgehend Rechnung:
1. der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission
   vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt-
   und Dienstmärkte des elektronischen Kommuni-
   kationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU)
   2018/1972 des Europäischen Parlaments und des
   Rates über den europäischen Kodex für die elektro-
   nische Kommunikation für eine Vorabregulierung in

   Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020,
   S. 23) und
2. den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung
   beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Ab-
   satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
   zember 2018 über den europäischen Kodex für die
   elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl.
   L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berück-
sichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die In-
tensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebie-

ten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen

Informationen berücksichtigen.

   (3) Im Falle der Feststellung einer länderübergrei-
fenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bun-
desnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorge-
hensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung
einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage wei-
testgehend Rechnung.

                          § 11
                     Marktanalyse
   (1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten
prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Markt-
analyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test)
für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kom-
men. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferle-
gung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung,
dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt
über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt
oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.
  (2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten
Märkte in Betracht,
1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle,
   rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschran-
   ken gekennzeichnet sind,
2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwett-
   bewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb
   des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wett-
   bewerb tendieren und
3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbe-
   werbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festge-

   stellten Marktversagen angemessen entgegenzu-

   wirken.

   (3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit
eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bun-
desnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine
Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie be-
rücksichtigt insbesondere
1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit,
   dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wett-
   bewerb tendiert, beeinflussen,
2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleis-
   tungs- und Endkundenebene, unabhängig davon,
   ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle sol-
   cher Wettbewerbszwänge von Telekommunikati-
   onsnetzen und -diensten oder anderen Arten von
   Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus End-
BGBl. 2021, Seite 1870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1870
   nutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig
   davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des
   relevanten Marktes sind,
3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnah-
   men, die auferlegt sind und sich auf den relevanten
   Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betref-
   fenden Zeitraum auswirken, sowie

4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung
   anderer relevanter Märkte.

   (4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test
für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht
kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unter-
nehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es ent-
weder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Be-
herrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
heißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig
von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu ver-
halten.

   (5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten

Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf
einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht
kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die
Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten,
Marktmacht von dem relevanten Markt auf den be-

nachbarten Markt zu übertragen und damit die ge-

samte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

   (6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Gel-
tungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht

die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen

Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union, welche diese Märkte umfas-
sen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Ab-
satz 4 vorliegt.
   (7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der
Marktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten
Veröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung weitestgehend Rechnung.

                          § 12

   Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
   (1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten
Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen
Frist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu
dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach
§ 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu neh-
men. Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stel-
lungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter
Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Beteiligten veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur un-
terhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informations-
stelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen
vorgehalten wird.
   (2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den
§§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten,
übermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der
Maßnahmen nach Durchführung des Konsultationsver-
fahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und
den nationalen Regulierungsbehörden der anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn,
eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission
nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen
hat, sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht
vor. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf
eines Monats nach Übermittlung an die Kommission
hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen
nach den §§ 10 und 11 nicht festzulegen.

  (3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen
der Kommission, des GEREK und der anderen natio-
nalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Ab-
satz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wur-
den, weitestgehend Rechnung zu tragen.

  (4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist
nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass
1. sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der be-
   absichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11
   mit dem Recht der Europäischen Union und insbe-
   sondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie
   (EU) 2018/1972 habe oder

2. diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnen-

   markt schaffen,

so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht
vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mit-
teilung der Kommission fest, wenn sie Folgendes ent-
halten:

1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich

   von jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils

   geltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245
   definiert sind, oder

2. die Festlegung, dass ein oder mehrere Unterneh-

   men auf einem Markt über beträchtliche Markt-

   macht verfügt oder verfügen.

   (5) Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur
innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeit-
raums auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme
nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die Bun-
desnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten
ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt
der Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit,
dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die Bundes-
netzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnah-
me, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Ab-
satz 1 durch und legt der Kommission den geänderten
Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur un-
terrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommis-
sion und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.
   (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüg-
lich nach Stellungnahme der Kommission die Ergeb-
nisse der Marktdefinition nach § 10 und der Markt-
analyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten und übermittelt
diese der Kommission und dem GEREK. § 199 Ab-
satz 3 und 4 gilt entsprechend. Findet das Verfahren
nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, ver-
öffentlicht die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der
Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach
§ 11 in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende
der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Be-
rücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.
BGBl. 2021, Seite 1871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1871
   (7) Die Bundesnetzagentur kann angemessene vor-
läufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass
dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach
den Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um
den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte-
ressen zu schützen. Sie teilt diese der Kommission,
dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungs-
behörden unverzüglich nach Erlass mit einer vollstän-
digen Begründung mit. Für einen Beschluss der
Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft auf-
zuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gel-
ten die Absätze 1 bis 5.

   (8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer
Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11
jederzeit zurückziehen.

                          § 13

               Regulierungsverfügung

   (1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die

über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtun-

gen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert

bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei,

wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für

die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirk-
samen Wettbewerb darstellen würde.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Ver-
pflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffe-
nen Unternehmen mit angemessener Frist anzukündi-

gen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter

Übergang zur durch den Widerruf ausgelösten Situa-
tion ohne die betreffenden Verpflichtungen für die

Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer

sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den
Bedingungen und Fristen bestehender Zugangsverein-
barungen Rechnung zu tragen.

  (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Auferle-
gung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 (Regulie-
rungsverfügung) sicher, dass die Verpflichtungen
1. der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten
   Problems entsprechen, gegebenenfalls unter Be-

   rücksichtigung einer durch das GEREK nach Arti-

   kel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgestellten

   länderübergreifenden Nachfrage,

2. angemessen sind, insbesondere unter Berücksichti-
   gung der Kosten und des Nutzens der Verpflichtun-
   gen und

3. im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.

   (4) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in der
Regulierungsverfügung für verbindlich erklärte Ver-
pflichtungszusagen nach § 19. Sie berücksichtigt hin-
sichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten
Verpflichtung gemäß Absatz 3 mit Blick auf die Ver-
pflichtungszusagen insbesondere
1. den Nachweis des fairen und angemessenen
   Charakters der Verpflichtungszusagen,

2. die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber
   allen Marktteilnehmern,

3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter
   fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
   Bedingungen, einschließlich der Gleichwertigkeit
   des Zugangs nach § 24 Absatz 2, auch zu Netzen
   mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung
   entsprechender Endnutzerdienste und
4. die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungs-
   zusagen, um einen effektiven und nachhaltigen
   Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermög-
   lichen und den kooperativen Aufbau und die Nut-
   zung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Inte-
   resse der Endnutzer zu erleichtern.

Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-
sagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein
Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetz-
agentur für die von der Verpflichtungszusage umfass-
ten Netzbestandteile von der Auferlegung von Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft nach
Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abwei-
chend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur Ver-

pflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder

beibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der be-

sonderen Merkmale des betrachteten Marktes das

festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht

zu beheben wäre.

  (5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtun-
gen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur
getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht
zu unterbinden.

  (6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetz-

agentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen

Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen
das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Markt-

macht zu erfüllen hat oder haben.

  (7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung
und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1
oder zum Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den
Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher
Verwaltungsakt.

                         § 14
       Verfahren der Regulierungsverfügung

   (1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel inner-

halb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der

Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse

einen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.
   (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der
Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen
auf den betreffenden Markt hätten, gelten das Konsul-
tationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren

zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7
entsprechend.
   (3) Das Konsolidierungsverfahren nach § 12 Ab-
satz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsich-
tigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung
Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Union hätten und keine Aus-
nahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt,
die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU)
2018/1972 erlässt. Die Bundesnetzagentur legt der
Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen
mit dem Entwurf der Regulierungsverfügung den Be-
BGBl. 2021, Seite 1872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1872
schluss vor, mit dem Verpflichtungszusagen für ver-
bindlich erklärt wurden. Beabsichtigt die Bundesnetz-
agentur, Verpflichtungen nach den §§ 31 und 32
aufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den
Erlass dieser Verpflichtungen auf einen entsprechen-
den Antrag hin im Verfahren nach Artikel 118 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. Das Ver-
fahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Bundes-
netzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an
das Verfahren nach § 12 durchführen.

   (4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist
nach § 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur
und dem GEREK durch Beschluss mit, warum sie der

Auffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsver-

fügung, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Ver-
pflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-
markt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an
dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen
Union hat, so legt die Bundesnetzagentur beabsich-
tigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei weiteren
Monaten fest.
   (5) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 ar-
beitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission
und dem GEREK zusammen, um die am besten geeig-
nete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die
Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berücksichtigt sie
die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendig-
keit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwi-
ckeln.

   (6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen

nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab,
in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt,
so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regu-
lierungsverfügung vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach
Absatz 4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der
Kommission und der Stellungnahme des GEREK än-
dern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf
zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom-
mission machen.

   (7) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4
gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gele-
genheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfeh-
lung abzugeben. Fordert die Kommission die Bundes-
netzagentur im Falle des Absatzes 6 innerhalb der
Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Ver-
pflichtung nach § 13 Absatz 4 Satz 3 und 4 oder § 22 Ab-
satz 1 zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Ab-
satz 5 entsprechend.

   (8) Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 7 Satz 1
übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission
und dem GEREK die Regulierungsverfügung oder sie
teilt mit, dass sie den Entwurf der Regulierungsverfü-
gung zurückgezogen hat. Folgt die Bundesnetzagentur

der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet

sie dies. Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein

Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzu-

führen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entspre-

chend.

  (9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer
Regulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückzie-
hen.

                         § 15
        Überprüfung von Marktdefinition,
     Marktanalyse und Regulierungsverfügung

   (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-
kannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von
sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Ergebnisse von Marktdefinition
und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 nicht mehr
den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen
und eine Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat.
Die §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der
Ergebnisse der §§ 10 und 11 entsprechende Anwen-
dung.

  (2) Stellt die Bundesnetzagentur innerhalb der

Sechswochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 fest, dass

1. die Tatsachen nach Absatz 1 nicht bedeutend ge-
   nug sind, um eine neue Marktdefinition und Markt-
   analyse notwendig zu machen und
2. die dem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
   macht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den
   in § 13 Absatz 1 genannten Bedingungen entspre-
   chen,
kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren
nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflich-
tungen auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwen-
dung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-
sagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn
die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 6 feststellt,
dass das Unternehmen die für verbindlich erklärten

Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.

   (3) Außer in den Fällen der Absätze 1 und 4 legt die
Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht
vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der
Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach
§ 12 Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der
Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetz-
agentur kann diese Frist ausnahmsweise um ein Jahr
verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Mo-
nate vor Ende der Fünfjahresfrist einen mit Gründen
versehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die
Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung
des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetz-
agentur keine Einwände erhoben hat, gilt die bean-
tragte verlängerte Überprüfungsfrist.

   (4) Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märk-
ten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage
nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der
Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11
und der Regulierungsverfügung nach § 13 innerhalb
von drei Jahren nach Verabschiedung der Änderung
der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14
vorzulegen.

    (5) Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition

und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 im Hinblick

auf einen relevanten Markt, der in der jeweils geltenden

Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 festgelegt ist,

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlos-

sen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren
fristgemäßem Abschluss, so kann sie das GEREK um
Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefiniti-
on, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung
BGBl. 2021, Seite 1873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1873
ersuchen. Im Falle eines solchen Ersuchens legt die
Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der
Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulie-
rungsverfügung im Verfahren nach § 12 Absatz 2 inner-
halb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit
seiner Unterstützung begonnen hat.

                         § 16
                  Verfahren bei
      sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
   Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die
Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die be-
trächtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt
haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich
abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

                         § 17
             Verwaltungsvorschriften
     zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge
    auf Auskunft über den Regulierungsrahmen
        für Netze mit sehr hoher Kapazität
   (1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungs-
konzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann
die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu
ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Metho-
den erlassen für
1. die Marktdefinition nach § 10,

2. die Marktanalyse nach § 11 und

3. die Regulierungsverfügung nach § 13.

   (2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Inno-
vationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruk-

turen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die

Bundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungs-

verfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach

§ 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grund-

sätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Be-

rücksichtigung folgender Aspekte erlassen:

1. Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von
   Netzen mit sehr hoher Kapazität und
2. kommerzielle Vereinbarungen zur Aufteilung des In-
   vestitionsrisikos zwischen Investoren untereinander
   sowie zwischen Investoren und Zugangsnach-
   fragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit
   sehr hoher Kapazität.
Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die
Methodik zur Bestimmung der Anforderungen an die
Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen.
Sofern die Anforderungen von wesentlicher und allge-
meiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundes-
netzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 er-
lassen.
  (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach
den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Kon-
solidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.
   (4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf-
und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant
oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret be-
zeichnete Region eine Auskunft über die zu erwarten-
den regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maß-
nahmen nach diesem Teil.

  (5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen
auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Markt-
analyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations-
und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entspre-
chend. Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnah-
men nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidie-
rungsverfahren nach § 14 entsprechend.

                          § 18
               Verpflichtungszusagen
   (1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
können der Bundesnetzagentur zu den für ihre
Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder
Ko-Investitionsbedingungen      Verpflichtungszusagen
vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Ver-
bindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die
Verpflichtungszusagen können sich insbesondere auf
Folgendes beziehen:
1. kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die
   Bewertung geeigneter und angemessener Verpflich-
   tungen nach § 13 relevant sind;
2. Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung
   von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu
   den Gebäuden des Endnutzers oder der Basis-
   station aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder
3. Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des
   Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger
   Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung
   durch ein vertikal integriertes Unternehmen.

Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorge-

legten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Inter-
netseite.

   (2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemes-

sen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer

offen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgeleg-

ten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren

nach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungs-

zusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedin-

gungen offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur
berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die
vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen um-
fassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach
§ 24 Absatz 2 gewährleisten.
  (3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsange-
bote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
1. das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffent-
   licher Telekommunikationsnetze oder Anbietern
   öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
   zu jedem Zeitpunkt während der Lebensdauer des
   Telekommunikationsnetzes offen;
2. die Konditionen des Ko-Investitionsangebots er-
   möglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber
   öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter
   öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
   sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen
   das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
   tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wett-
   bewerb zu bestehen; dies umfasst
   a) faire, angemessene und nichtdiskriminierende
      Bedingungen, die den Zugang zur Kapazität des
      Netzes in vollem, mindestens aber der Ko-Inves-
      tition entsprechendem Umfang sichern;
BGBl. 2021, Seite 1874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1874
  b) Flexibilität hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der
     Beteiligung der einzelnen Ko-Investoren, ein-
     schließlich der Möglichkeit, den Umfang der

     Beteiligung zukünftig auszuweiten und die im
     Rahmen der Ko-Investitionen übernommenen
     Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen;

  c) die Gewährung gleicher wechselseitiger Rechte
     durch die Ko-Investoren nach Abschluss der
     Errichtung der von der Ko-Investition umfassten
     Infrastruktur, einschließlich der Gewährung ge-
     genseitigen Zugangs;

3. das Ko-Investitionsangebot ist transparent und wird

   durch das marktmächtige Unternehmen rechtzeitig,

   spätestens aber sechs Monate vor Beginn der

   Errichtung des von der Ko-Investition umfassten
   Telekommunikationsnetzes öffentlich auf seinen In-
   ternetseiten verfügbar gemacht;

4. die Konditionen des Zugangs für nicht an der Ko-

   Investition beteiligte Unternehmen ermöglichen es
   Zugangsnachfragern auf den nachgelagerten Märk-
   ten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig
   ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbe-
   werb zu bestehen; dies umfasst faire, angemessene
   und nichtdiskriminierende Bedingungen des Zu-
   gangs, die mindestens die Qualität, die Geschwin-
   digkeit und die Endnutzerreichweite aufweisen wie
   vor Errichtung der von der Ko-Investition umfassten
   Infrastruktur sowie einen Anpassungsmechanismus,
   der solche Bedingungen mit Blick auf die Entwick-
   lung der Endkundenmärkte auch langfristig ab-
   sichert.
Die Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die
das GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.
   (4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminie-
renden Zugang für Dritte sowohl während des
Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Um-
setzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch
ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.

                         § 19
              Marktprüfungsverfahren
             für Verpflichtungszusagen

   (1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungs-

zusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Markt-

macht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz

oder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn

sie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18

erfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1

Satz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für min-
destens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.

   (2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten

Parteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vor-

gelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb
eines Monats Stellung zu nehmen.

   (3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs

Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Ab-

satz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Ver-
pflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils an-
zuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die

Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht mit.

   (4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung
durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorge-

legten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs
Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der
Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundes-
netzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszu-
sagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des
§ 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Ab-
satz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderun-

gen ist den interessierten Parteien im Rahmen der

Prüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu geben.

   (5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor
Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich
erklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung

der Laufzeit.

   (6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewähr-
leistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für ver-
bindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das
marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffor-
dern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.

                     Abschnitt 2

                 Zugangsregulierung

                Unterabschnitt 1
    Allgemeine Zugangsvorschriften

                          § 20
              Verhandlungen über
         Zugang und Zusammenschaltung
   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unterneh-
men verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zu-
gang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die
Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von
Telekommunikationsdiensten sowie deren Interopera-
bilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu
gewährleisten.
   (2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen
oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammen-

schaltung nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen

nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie be-

reitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an

Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an

andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Ge-

schäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteilig-
ter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Ver-

handlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbe-

werbslage dies erfordert.

                          § 21

               Zugangsverpflichtung
          und Zusammenschaltung bei

       Kontrolle über Zugang zu Endnutzern

  (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die
den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,
BGBl. 2021, Seite 1875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1875
1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit de-
   nen anderer Unternehmen zusammenzuschalten,
   soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende
   Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten
   sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;
2. weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur
   Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität
   oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erfor-
   derlich ist.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummern-

unabhängiger interpersoneller Telekommunikations-

dienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu
machen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:

1. die nummernunabhängigen interpersonellen Tele-
   kommunikationsdienste weisen eine nennenswerte
   Abdeckung und Nutzerbasis auf;

2. die durchgehende Konnektivität zwischen End-

   nutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität
   zwischen interpersonellen Telekommunikations-
   diensten bedroht;

3. die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der
   durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern
   erforderlich und

4. die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen
   nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii

   der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflich-
ten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminieren-
den Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Program-
mierschnittstellen und elektronischen Programmfüh-
rern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des
Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und
Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzen-
den Diensten erforderlich ist.
   (4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach
den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transpa-
rent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
  (5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten
Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entspre-
chend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlasse-
nen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit
und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange-
messen wäre.

                         § 22

               Zugangsverpflichtung
       bei Hindernissen der Replizierbarkeit
   (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen ver-
pflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz
an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations-
oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah
liegt, zu gewähren, wenn
1. die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche
   und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hin-
   dernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelemen-
   ten, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden
   Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der
   Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde
   liegen, zu beseitigen und

2. Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den
   Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-
   trations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen
   nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.
Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflich-
ten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell ent-
bündelten Produkten zu gewähren. Die Bundes-
netzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der
Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zu-
gangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich

tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermög-

licht wird.

  (2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unterneh-
men in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflich-
tungen nach Absatz 1 auf:

1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Un-
   ternehmen
   a) ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene

      tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und

   b) tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nicht-
      diskriminierenden und angemessenen Bedingun-
      gen anbietet;

2. die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des
   Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbeson-
   dere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde
   durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundes-

netzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen,
wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommu-
nikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffent-
lichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann
für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen
absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden
und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem
Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.
   (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, ob-
jektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskrimi-
nierend sein.
   (4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auf-
erlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14
entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und
anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse
für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen,
finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende
Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend
die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Un-
terabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf
Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit
und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange-
messen wäre.

                          § 23
           Zugangsvereinbarungen bei
      Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
    oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
  (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach
§ 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unter-
nehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um
Telekommunikationsdienste anbieten zu können, un-
BGBl. 2021, Seite 1876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1876
verzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferle-
gung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden
Zugang anzubieten.

  (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der
Bundesnetzagentur vorzulegen.

                Unterabschnitt 2

           Zugangsvorschriften
           für Unternehmen mit
        beträchtlicher Marktmacht

                         § 24

               Diskriminierungsverbot
  (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangs-
vereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen,
nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang ge-
währleisten und den Geboten der Chancengleichheit
und Billigkeit genügen müssen.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unter-
nehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte
und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen
Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und
Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme
und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen
gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu ge-
währleisten.

                         § 25

              Transparenzverpflichtung
  (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zu-
gang benötigten Informationen zu veröffentlichen, ins-
besondere

1. zur Buchführung,

2. zu Entgelten,

3. zu technischen Spezifikationen,

4. zu Netzmerkmalen und
5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, ein-
   schließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu
   und die Nutzung von Diensten und Anwendungen
   ändern, insbesondere aufgrund der Migration von
   herkömmlichen Infrastrukturen.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-

men mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, wel-

che Informationen in welcher Form zur Verfügung zu

stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangs-
vereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer
öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-
gen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr beste-
hen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagen-
tur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann
und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach
Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangs-
vereinbarung einsehen können.

                          § 26
               Zugangsverpflichtungen

   (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen
Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls
die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
tierten Endkundenmarktes behindert würde und die In-
teressen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

   (2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsver-
pflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob
diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen
nach § 2 stehen, prüft die Bundesnetzagentur, ob

1. bereits oder absehbar auferlegte Verpflichtungen
   nach diesem Teil oder bereits abgeschlossene oder
   angebotene kommerzielle Zugangsvereinbarungen
   im betreffenden oder in einem verbundenen Vorleis-
   tungsmarkt und
2. die bloße Auferlegung von Verpflichtungen nach Ab-
   satz 3 Nummer 10

zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele aus-
reichen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur
insbesondere:
1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der
   Nutzung oder Installation konkurrierender Einrich-
   tungen angesichts des Tempos der Marktentwick-
   lung, wobei die Art und der Typ der Zusammen-
   schaltung und des Zugangs berücksichtigt werden,
   einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelager-
   ter Zugangsprodukte;
2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlage-

   nen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der
   Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger ge-
   tätigter öffentlicher Investitionen und der Investiti-
   onsrisiken, insbesondere solcher Risiken, die mit
   Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität ver-
   bunden sind;

4. die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des
   Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung
   eines wirtschaftlich effizienten Infrastrukturwett-

   bewerbs und innovativer Geschäftsmodelle;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem
   Eigentum;
6. die Bereitstellung unionsweiter Dienste und

7. die zu erwartende technische Entwicklung von
   Netzgestaltung und Netzmanagement.
  (3) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die

über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beach-

tung von Absatz 1 unter anderem folgende Verpflich-

tungen auferlegen:

 1. Zugang zu bestimmten physischen Netzkompo-
    nenten und zugehörigen Einrichtungen einschließ-
    lich des physisch entbündelten Zugangs zum Teil-
    nehmeranschluss zu gewähren;

 2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht
    nachträglich zu verweigern;
 3. Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen
    Netzkomponenten und -diensten, einschließlich
    des virtuell entbündelten Breitbandzugangs, zu ge-
    währen;
BGBl. 2021, Seite 1877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1877
 4. bestimmte notwendige Voraussetzungen für die In-
    teroperabilität durchgehender Nutzerdienste oder
    für Roaming in Mobilfunknetzen zu schaffen;
 5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung
    oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewähr-
    leistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei
    der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
    unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Ein-
    richtungen zu gewähren;
 6. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Iden-
    titäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren;

 7. Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommu-
    nikationsnetzen zu ermöglichen;
 8. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-
    tokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die
    für die Interoperabilität von Diensten oder für
    Dienste für virtuelle Telekommunikationsnetze un-
    entbehrlich sind, zu gewähren;

 9. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen
    Nutzung von zugehörigen Einrichtungen zu ermög-

    lichen sowie den Nachfragern oder deren Beauf-

    tragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu
    gewähren und

10. Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem

    Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in
    Gebäuden, Antennen, Türme und andere Träger-
    strukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leer-
    rohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und
    Verteilerkästen gehören, zu gewähren, auch dann,
    wenn diese nicht Teil des sachlich relevanten
    Marktes nach § 10 sind, sofern die Zugangsver-
    pflichtung im Hinblick auf das in der Marktanalyse
    nach § 11 festgestellte Problem erforderlich und
    angemessen ist.
   (4) Weist ein Unternehmen nach, dass durch die In-
anspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung
der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs
gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die be-
treffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer
Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität
und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objekti-
ven Maßstäben zu beurteilen.

   (5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Unterneh-
men eine Zugangsverpflichtung auferlegt, kann sie
technische oder betriebliche Bedingungen festlegen,
die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu-
gangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich
ist, um den normalen Betrieb des Telekommunikati-
onsnetzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte
technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu
legen, müssen mit den nach Artikel 39 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 festgelegten Normen und Spezifikatio-
nen übereinstimmen.
  (6) Im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflich-
tungen sind Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleis-
tungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen
den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulas-
sen, es sei denn, ein Unternehmen weist im Einzelfall
nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Ko-
operation aus technischen Gründen nicht oder nur ein-
geschränkt möglich ist.

                          § 27
                Verpflichtungen zur
   einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso
  (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleis-
tungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung
sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von
Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu
gewähren.
   (2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öf-
fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht
etwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungser-
steller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig
von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekom-
munikationsdienstleistungen und telekommunikations-
gestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über
den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genom-
men werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller
für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in
Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forde-
rungen.

   (3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auf-

erlegt werden:

1. eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für
   a) zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von

      Absatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro,

   b) zeitabhängig tarifierte telekommunikationsge-
      stützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro
      pro Minute und
   c) alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren
      erforderlich ist;

2. eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der
   für Dritte abgerechneten Leistungen;
3. eine Verpflichtung zur Mahnung und
4. eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderun-
   gen Dritter.
   (4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öf-
fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den
Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des
Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke
der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der
Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im
Sinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.

   (5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
tionsdienste haben dem Rechnungsersteller gegen-
über sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für
Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die
nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der
Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung
noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistun-
gen.
   (6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnun-
gen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der
Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den
gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungs-
betrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungser-
steller zahlen kann.
  (7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden
keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine
Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des inso-
weit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskun-
BGBl. 2021, Seite 1878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1878
den auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Te-
lekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch
anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Verein-
barung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu
diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung
niedergelegten Bedingungen gewährt.

                         § 28
              Zugangsvereinbarungen

   (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,
dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auf-
erlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unterneh-
men, die diese Leistung nachfragen, um Telekommuni-
kationsdienste erbringen zu können, unverzüglich,
spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zu-
gangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang an-
zubieten.

  (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der
Bundesnetzagentur vorzulegen.

                         § 29

                  Standardangebot

  (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Stan-

dardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu

veröffentlichen:

1. Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unter-
   nehmen nach § 26 auferlegt wurde und

2. Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nach-
   frage besteht.
   (2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen
zur Veröffentlichung eines Standardangebots ver-
pflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei
Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf
eines Standardangebots vorzulegen, der eine Produkt-
beschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbe-
dingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1
gilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt
und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten
Entwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten

nach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist.
   (3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Ab-
satz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den
Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Recht-
zeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er
von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhand-
lungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den
Leitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für
Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1
der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rech-
nung.
   (4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf
des Standardangebots den Anforderungen des Absat-
zes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardange-
bot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit.
Anderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unter-
nehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen
überarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetz-
agentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorga-
ben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertrags-
strafen.

   (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach
Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standard-
angebots auf ihrer Internetseite und gibt den Betei-
ligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bun-
desnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den
Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundes-
netzagentur kann Änderungen am Standardangebot
vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen,
soweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedin-
gungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.

   (6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf
eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, er-
mittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangs-
leistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt
fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil
eines Standardangebots werden. Sie fordert das Un-
ternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2
entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten
nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzu-
legen.

  (7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderun-

gen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots
der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.

  (8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und

Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen

werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die
Bestimmungen des Abschnitt 3.

  (9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen
verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu än-
dern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Ab-
satzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unter-
nehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines
Standardangebots verpflichtet und hat sich die allge-
meine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 ent-
sprechend. Für die Änderung des Standardangebots
gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
  (10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Stan-
dardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen aufzunehmen.

                         § 30

            Getrennte Rechnungslegung
   (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-
men mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tä-
tigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen
eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die
Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem
vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und
seine internen Verrechnungspreise transparent zu ge-
stalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete
Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu
der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode
machen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr
die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach
Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammen-
hängender Informationen und Dokumente auf Anforde-
rung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die
Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeig-
neter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung
der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Be-
BGBl. 2021, Seite 1879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1879
stimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Be-
triebsgeheimnissen zu beachten.

                Unterabschnitt 3

                 Sonstige
           Zugangsvorschriften

           für Unternehmen mit

        beträchtlicher Marktmacht

                         § 31
                 Verpflichtung zur
              funktionellen Trennung
     eines vertikal integrierten Unternehmens

   (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,
dass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtun-
gen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt
haben und wichtige und andauernde Wettbewerbs-
probleme oder Marktversagen auf den Märkten für be-
stimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene be-
stehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme
vertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zu-
gangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer
funktionellen Trennung in einem unabhängig arbeiten-
den Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Ge-
schäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste
allen Unternehmen, einschließlich der anderen Ge-
schäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens,
mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedin-

gungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstum-

fangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfah-

ren zur Verfügung.

   (2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver-
pflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so
übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden
Antrag, der Folgendes umfasst:

1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
   Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begrün-
   det ist;

2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass
   keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass
   es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ei-
   nen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwett-
   bewerb gibt;

3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die
   Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, ins-
   besondere auf das Personal des abgetrennten Ge-
   schäftsbereichs und auf den Telekommunikations-
   sektor insgesamt, einschließlich der Investitionsan-
   reize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige
   Wahrung des sozialen und territorialen Zusammen-
   halts sowie auf sonstige interessierte Parteien, ein-
   schließlich der erwarteten Auswirkungen auf den
   Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnut-
   zer;

4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass
   diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Ein-
   dämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems
   oder Marktversagens darstellt.

  (3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission ne-
ben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenent-
wurf vor, der Folgendes umfasst:
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-
   nung, insbesondere die Angabe des rechtlichen
   Status des getrennten Geschäftsbereichs;

2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten

   Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzu-

   stellenden Produkte und Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-
   tung der Unabhängigkeit des Personals des ge-
   trennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechen-
   den Anreize;
4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der
   Verpflichtungen;

5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz
   der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegen-
   über den anderen interessierten Parteien;
6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-
   tung der Verpflichtung sichergestellt wird und das
   unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen
   Berichts enthält.
   (4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-
sion über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundes-
netzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12
eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen
eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht.
Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundes-
netzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungs-
verfügung.

   (5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die

funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem

Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-

licher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der
Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.

                        § 32
        Freiwillige funktionelle Trennung
   durch ein vertikal integriertes Unternehmen

   (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetz-
agentur mindestens drei Monate im Voraus von der
Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes
ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesell-
schaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen
oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten,
um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene,
einschließlich der eigenen im Endkundenbereich täti-
gen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zu-
gangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrich-
tet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen
dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses
der funktionellen Trennung.

   (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1
und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend
dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen
Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Ver-
pflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagen-
tur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie
kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem
BGBl. 2021, Seite 1880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1880
rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbe-
reich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht
auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung
im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich er-
klärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele
nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.

                         § 33

                Ausschließlich auf der
       Vorleistungsebene tätige Unternehmen
   (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-
men mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem
Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Ab-
satz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Num-
mer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern
folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Ge-
   schäftsbereichen des Unternehmens und aller An-
   teilseigner, die eine Kontrolle über das Unterneh-
   men ausüben können, erfolgen ausschließlich in
   Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Tele-
   kommunikationsdienste;

2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder
   faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende
   Vereinbarungen des Unternehmens mit einem ande-
   ren Unternehmen, das in Endkundenmärkten für
   öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
   tätig ist.

  (2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1
vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt ge-
macht werden, aus denen sich ergibt, dass
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr er-
   füllt sind oder
2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber
   auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen
   anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil
   der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.

Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur
umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

                         § 34
                 Migration von
          herkömmlichen Infrastrukturen
   (1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes
außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastruk-
turen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot
eines nach § 26 auferlegten Zugangsproduktes un-
möglich, muss es dies der Bundesnetzagentur recht-
zeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der
Außerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen.
  (2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1
muss Folgendes enthalten:

1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme

   oder der Ersetzung,

2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer
   Beschreibung der während und nach Abschluss der
   Migration angebotenen alternativen Zugangspro-
   dukte, und

3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots,
   soweit das Unternehmen ein Standardangebot ge-
   mäß § 29 für das auferlegte Zugangsprodukt ver-
   öffentlicht hat.

   (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach
Absatz 2 vorgelegten Unterlagen auf ihrer Internetseite
unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-

nisse und gibt den interessierten Parteien Gelegenheit,
innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens
einen Monat betragen soll, hierzu Stellung zu nehmen.
   (4) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 2
vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetrieb-
nahme oder der Ersetzung. Sie legt hierbei einen trans-
parenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen
Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und
transparente und angemessene Bedingungen fest.
Die Festlegung umfasst auch die Verfügbarkeit alterna-
tiver Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für
die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der
Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alter-
nativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität, Ge-
schwindigkeit und Endnutzerreichweite, müssen je-
denfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor
verfügbaren Zugangsprodukte sein.

   (5) Die Bundesnetzagentur kann die Verpflichtun-
gen, die dem Unternehmen auferlegt wurden, für
solche Telekommunikationsnetze, die außer Betrieb
genommen oder ersetzt werden, mit dem Wirksam-
werden der Kündigung der Zugangsvereinbarung
widerrufen, wenn die Bedingungen des Absat-
zes 4 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Ver-
fahren nach § 14. Die Änderung des Standardangebots
erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Regulierungs-
verfügung.
  (6) Die Regulierungsverfügung nach § 13 für die
aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur bleibt unbe-
rührt.

   (7) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht, sein Netz oder Teile davon zu veräußern,
finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung
auf den Verkaufsprozess.

                Unterabschnitt 4
          Allgemeine Vorschriften

                          § 35

                Anordnungen im
          Rahmen der Zugangsregulierung
   (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23
oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen
die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,
ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhö-
rung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht inner-

halb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder

elektronischer Anrufung durch einen an der zu schlie-
ßenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Ein-
leitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies
zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In be-
sonders zu begründenden Fällen kann die Bundes-
BGBl. 2021, Seite 1881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1881
netzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Ver-
fahren auf bis zu vier Monate verlängern.

  (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig,
soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs-
oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

  (3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss be-
gründet werden. Insbesondere muss dargelegt wer-
den,
1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundes-
   netzagentur haben soll,

2. wann der Zugang nachgefragt worden ist und
   welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt
   worden sind,

3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden
   haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner
   verweigert worden sind,
4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden
   ist und

5. wie begehrte technische Maßnahmen technisch

   ausführbar sind.

Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung
widerrufen werden.
   (4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1
können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung
sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf
die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Ver-

tragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit

und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung

der Entgelte gelten die Bestimmungen des Ab-
schnitts 3.

   (5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsverein-
barung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte
für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagen-
tur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte je-
weils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundes-
netzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese
jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anord-
nung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt an-
gegriffen werden.

   (6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhal-
tung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht ge-
fährdet wird.
   (7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine An-
ordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unver-
züglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur
hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt.
Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundes-
netzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer
Million Euro festsetzen.

                         § 36

                   Veröffentlichung
   Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach die-
sem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betrof-
fenen Unternehmen.

                     Abschnitt 3

                 Entgeltregulierung

                Unterabschnitt 1

            Entgeltvorschriften
           für Zugangsleistungen

                         § 37
         Missbräuchliches Verhalten eines
  Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten

  (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinba-
rung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegen-
über anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter-
nehmen Entgelte fordert, die
1. nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf
   dem jeweiligen Markt der Telekommunikation ge-
   genüber Endnutzern oder gegenüber anderen Un-

   ternehmen durchsetzbar sind oder

2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-
   men auf einem Telekommunikationsmarkt auf er-
   hebliche Weise beeinträchtigen.
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt
keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird.

  (2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit

beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1

Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristi-
   gen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich
   einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
   Kapitals, nicht deckt,

2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffen-
   den Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich
   sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunter-
   nehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
   gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt;
   die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von
   kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von
   Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig
   keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar,
   wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwi-
   schen Investoren sowie zwischen Investoren und
   Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen
   und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung
   des jeweils übernommenen Risikos gleich behan-
   delt werden,
3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das
   Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zu-
   gangsleistung in Rechnung stellt, und dem entspre-
   chenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um
   einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer
   angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi-
   tals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
   (Preis-Kosten-Schere),
4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das
   Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöp-
   fungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rech-
   nung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht an-
BGBl. 2021, Seite 1882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1882
  gemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere)
  oder
5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine
   sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei
   der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetz-
   agentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen
   effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündel-
   produkt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

                         § 38
                 Entgeltregulierung
   (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für
Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren
nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45
zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwick-
lung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnut-
zermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene
Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und
die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.
Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte
nach § 46 bleibt unberührt.
   (2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr
hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Ver-
pflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die
Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vor-
zulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu
bringen, absieht, sofern für solche Netze

1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkunden-
   preise vorliegt und

2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang ge-
   sichert ist, der eine technische und wirtschaftliche
   Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des markt-
   mächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangs-
   nachfrager gewährleistet.

Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren
wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach
§ 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist,
nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach
Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer
niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten
Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach
Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.
   (3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von
Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unter-
liegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach
§ 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-
agentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte
zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen

oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen,
wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu
erreichen.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-
men mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in
Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich
der Anwendung einer bestimmten Form der Kosten-
rechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Un-
ternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten,
eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden
Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der
die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der
Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetz-

agentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige
Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz
auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das
Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen über-
mittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundes-
netzagentur regelmäßig elektronisch.
  (5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
1. bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen
   gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemes-
   senen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, ins-
   besondere die Notwendigkeit der Förderung eines
   nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
   die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau
   von neuen und verbesserten Telekommunikations-
   netzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher
   Kapazität;
2. im Falle der Regulierung von Entgelten insbesonde-
   re, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, ein-
   schließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, auf-
   einander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie
   die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter
   Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effi-
   zienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern
   und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen;
   sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden
   Investitionen und ermöglicht eine angemessene
   Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie
   etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter wei-
   testgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller
   Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;

3. im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend
   den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Ab-
   satz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen
   einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan
   des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

   (6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleis-
tungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die
Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Para-
metern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972
weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegier-
ten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für
Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die
Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungs-
leistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren
Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entspre-
chend.

                           § 39

         Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

  (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
1. anhand der Maßstäbe des § 37,
2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-
   fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
   lung nach § 42 oder

3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise;
   ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltge-
nehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach
Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte
BGBl. 2021, Seite 1883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1883
Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entspre-
chend.

   (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maß-

stab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am bes-
ten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung
kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3
entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maß-
stab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulie-
rungsverfügung nach § 13 bestimmen.

                          § 40

         Verfahren der Entgeltgenehmigung

  (1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht

nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei

der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung

zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kosten-

unterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Geneh-

migungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten.

Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage

des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Frist-

ablauf zu erfolgen.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, de-
ren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 un-
terliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsan-
träge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2.
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats
nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundes-

netzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.

   (3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne
Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 be-
stimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür
kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vor-
liegenden Unterlagen

1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzie-

   hen, die entsprechende Leistungen auf vergleichba-

   ren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten;

   dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte
   zu berücksichtigen; oder

2. eine von der Kostenberechnung des Unternehmens

   unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür

   Kostenmodelle heranziehen.

Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entschei-
dung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch
auf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beru-
hen.

   (4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der

Prüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass

Entgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltge-

nehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise

eine befristete Genehmigung. Die Genehmigung der

Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit

die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechts-

vorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetz-

agentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch

versagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genann-

ten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.

  (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Re-
gel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines
Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Ent-
scheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entspre-

chend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Ab-
satz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingelei-
tet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Ver-

fahrenseinleitung.

                         § 41
                Rechtsschutz bei
        Verfahren der Entgeltgenehmigung

   (1) Enthalten Entgeltgenehmigungen die vollstän-
dige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich be-
reits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf

den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung
durch das Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
macht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der

Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung ei-

nes beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn

überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch

auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht;

der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es

nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur

zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Ent-

gelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung

nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2
ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungs-
gerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet
werden.

   (2) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstma-

lig genehmigt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwen-
dung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 1 Satz 1
Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen
im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für
das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz
von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze
verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69

sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unter-

nehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikations-

märkten erzielen.

   (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung
mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das

Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche

Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer

bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unan-
fechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internet-
seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die
Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem
Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informati-

ons- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist

muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung

im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der

Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-

agentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-

läuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungs-

gerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Per-

sonen, die von der Entscheidung erkennbar in beson-

derem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag

beiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 finden
die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren
des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht An-
wendung, die auf die Genehmigung eines beantragten
höheren Entgelts gerichtet sind.
BGBl. 2021, Seite 1884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1884
                         § 42
                      Kosten der
         effizienten Leistungsbereitstellung
   (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
lung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten
der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen

Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,

einschließlich einer angemessenen Verzinsung des ein-

gesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die

Leistungsbereitstellung notwendig sind.

   (2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effi-
zienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden
zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und
solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht
oder das die Genehmigung beantragende Unterneh-
men eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.
Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch
Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.

  (3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzin-

sung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bun-

desnetzagentur insbesondere

1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,

2. die Verhältnisse auf den nationalen und internatio-
   nalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regu-
   lierten Unternehmens auf diesen Märkten,

3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das
   eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezi-

   fischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt

   werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichti-

   gung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken ge-

   mäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,

4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rah-
   menbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbe-
   werbssituation auf den Telekommunikationsmärk-
   ten,
5. eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei
   der Bestimmung des Zinssatzes.

  (4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der
Person des Unternehmens beruhen, können weder
bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungs-
bereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen
gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.

                         § 43

                  Kostenunterlagen
  (1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren
nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere

1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders
   angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen
   sind,

2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließ-
   lich Angaben zur Qualität der Leistung,

3. ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
   gen,
4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zu-
   gangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines fest-
   gelegten Standardangebots nach § 29 oder einer
   Zugangsanordnung nach § 47 ist,

5. Angaben über
  a) den Umsatz,
  b) die Absatzmengen,
  c) die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
  d) die Höhe der Deckungsbeiträge sowie

  e) die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der

     beantragten Dienstleistung für die zwei zurück-

     liegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die

     darauf folgenden zwei Jahre und

6. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbe-
   standteile keine Pauschaltarife beantragt werden,
   eine Begründung dafür, weshalb eine solche Bean-
   tragung ausnahmsweise nicht möglich ist.

   (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1
umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen
lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht
unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbe-
sondere darzulegen sind

1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Ein-

   satzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils

   einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im
   Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazi-
   tätsauslastung und

2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investi-
   tionswerte sowie die Angabe plausibler Mengen-
   schlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen
   Diensten des Unternehmens.

   (3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig

einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäfts-

jahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie

deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die ein-

zelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vor-
zulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistun-
gen können dabei zusammengefasst werden.
  (4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1
müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Auf-
bereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundes-
netzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist
nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.

   (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen wer-
den nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung
der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht ge-
fährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während
des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte
anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden,

wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb ei-
ner von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
   (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem bean-
tragenden Unternehmen grundsätzlich antragsüber-
greifend einheitlich anzuwenden.

  (7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.

                         § 44
     Abweichung von genehmigten Entgelten

   (1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit
beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht
nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die
von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte ver-
langen.
   (2) Verträge über Leistungen, die andere als die für
diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der
BGBl. 2021, Seite 1885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1885
Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an
die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.
   (3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung
zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom
Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die
Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechts-
geschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und
die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes
als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber
genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.
                         § 45

           Verfahren der Entgeltanzeige

  (1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet,
Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei
Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

  (2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von
zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung
der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Ab-
schluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaß-
nahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im
Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entspre-
chend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die
Bundesnetzagentur nach § 46 vor.
                         § 46

        Nachträgliche Missbrauchsprüfung
   (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-
kannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht-
fertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Un-
ternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den
Anforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundes-
netzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Ent-
gelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet
§ 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagen-
tur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffe-
nen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.

  (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb
von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung
nach Absatz 1.
   (3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entschei-
dung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangs-
leistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen,
untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Ver-
halten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem
Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.

   (4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb
eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach
Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor,
prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab
der Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten
Verstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.
Mit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Ent-
gelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden
diese Entgelte unverzüglich wirksam.
   (5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt
die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststel-
lung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte unge-
nügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb
von zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Ent-
gelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im
Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Ab-

satz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher
Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzuneh-
men hat.
  (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44
entsprechend.

               Unterabschnitt 2
          Allgemeine Vorschriften

                        § 47
               Anordnungen im
          Rahmen der Entgeltregulierung

  (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder
zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung
nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unterneh-
men mit beträchtlicher Marktmacht

1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum
   aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistun-
   gen, zu den aktuellen und erwarteten Absatz-
   mengen und Kosten, zu den voraussehbaren Aus-
   wirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen
   Unternehmen und sonstige Unterlagen und Anga-
   ben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten
   Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich
   hält,
2. die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die
   es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die
   Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes not-
   wendigen Daten zu erlangen oder
3. Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet
   und bestimmte Kostendeckungsmechanismen an-
   wendet.

Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen
Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an
die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bun-
desnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Num-
mer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wo-
chen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen.
Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des
Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist
innerhalb von vier Wochen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung
der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-
gesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro
festsetzen.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unter-
nehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht ver-
fügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies
zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung
erforderlich ist.

                        § 48

                  Veröffentlichung
   (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Un-
terabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem
betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form
ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich
der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrele-
vanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
BGBl. 2021, Seite 1886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1886
                    Abschnitt 4

       Regulierung von Endnutzerleistungen

                        § 49
       Regulierung von Endnutzerleistungen
   (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die
Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur

Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelager-
ten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bun-
desnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in
einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen
über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1
auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregu-
lierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

                    Abschnitt 5

         Besondere Missbrauchsaufsicht

                        § 50

                Missbräuchliches
          Verhalten eines Unternehmens
          mit beträchtlicher Marktmacht
  (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegen-
über anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter-
nehmen
1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar un-
   billig behindert oder
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-
   men auf einem Telekommunikationsmarkt auf er-
   hebliche Weise beeinträchtigt.

Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt kei-
nen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche
Rechtfertigung nachgewiesen wird.
  (2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 2 wird vermutet, wenn
1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, ein-
   schließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder
   Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen
   Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen
   einräumt oder
2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Ab-
   satz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung
   von Zugangsanträgen verzögert.

   (3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-
kannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht-
fertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt,
leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfah-
ren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen
Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. Sie
entscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier
Monaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Miss-
brauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.
   (4) Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der
Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung ge-
langt, dass ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maß-

nahmen, um den Missbrauch zu beenden. Dazu kann
sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder

untersagen. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für
unwirksam erklären.

                        Teil 3
                 Kundenschutz

                         § 51

              Nichtdiskriminierung,
         Berücksichtigung der Interessen
        von Endnutzern mit Behinderungen
   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
onsdienste dürfen gegenüber Endnutzern keine unter-
schiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedin-
gungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten
oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staats-
angehörigkeit, auf dem Wohnsitz oder auf dem Ort der
Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn,
diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv ge-
rechtfertigt.

   (2) Die Interessen von Endnutzern mit Behinderun-
gen sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste bei der Planung und
Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein
Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig
ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der
Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss
Endnutzern mit Behinderungen jederzeit zur Verfügung
stehen. Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen
und Diensten.
   (3) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und
der Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur den Be-
darf nach Absatz 2 fest, der sich aus den Bedürfnissen
von Endnutzern mit Behinderungen ergibt. Zur Sicher-
stellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist
die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Ver-
pflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur
kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine
Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weit-
hin verfügbar erachtet werden.
   (4) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-
ten stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste
für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem
erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer be-
sonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur
ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste
unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der
Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsge-
rechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die
Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der
Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem er-
schwinglichen Preis. Dabei kann sie eine Grenze vor-
sehen, bis zu welcher die Nutzung des Vermittlungs-
dienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Die mit dieser
Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden
Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen,
die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereit-
stellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tra-
gende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach
dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unter-
nehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum
BGBl. 2021, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Un-
ternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und
wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zah-
lungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als
0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden
Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unterneh-
men entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen
Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 6 getragen.
Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des
Verfahrens der Entgeltermittlung und Kostentragung
fest.

                          § 52
           Transparenz, Veröffentlichung
     von Informationen und Dienstemerkmalen
      zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung
   (1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öf-
fentlich zugänglichen interpersonellen Telekommuni-
kationsdiensten, die die Erbringung der Dienste von
ihren Geschäftsbedingungen abhängig machen, sind
verpflichtet, aktuelle Informationen zu veröffentlichen
über

1. geltende Preise und Tarife,

2. die Vertragslaufzeit und die bei vorzeitiger Vertrags-

   kündigung anfallenden Entgelte sowie Rechte be-

   züglich der Kündigung von Angebotspaketen oder
   Teilen davon,
3. Standardbedingungen für den Zugang zu den von
   ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestell-
   ten Diensten und deren Nutzung,

4. die Dienstequalität einschließlich eines Angebots

   zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,

5. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinde-
   rungen bestimmte Produkte und Dienste und

6. die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetz-
   abdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung
   zur aktuellen Netzabdeckung.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120
bleibt hiervon unberührt.

   (2) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
sind Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffent-

lich zugänglichen interpersonellen Telekommunikati-

onsdiensten verpflichtet, Folgendes zu veröffentlichen:

1. Kontaktangaben des Unternehmens,

2. den Umfang der angebotenen Dienste und Haupt-
   merkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließ-
   lich etwaiger Mindestniveaus der Dienstequalität
   sowie etwaig auferlegter Nutzungsbeschränkungen
   für bereitgestellte Telekommunikationsendeinrich-
   tungen,
3. Tarife der angebotenen Dienste mit Angaben zu
   dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommuni-
   kationsvolumen und den geltenden Tarifen für zu-
   sätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder
   Dienste, für die besondere Preisbedingungen gel-
   ten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungs-
   entgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppen-
   spezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten
   für Endgeräte,
4. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
   von ihnen angebotenen Vertragslaufzeiten, die
   Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach

  § 59, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren im
  Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnum-
  mern oder anderen Kennungen,
5. allgemeine und anbieterbezogene Informationen
   über die Verfahren zur Streitbeilegung und

6. Informationen über grundlegende Rechte der End-
   nutzer von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
   zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-
   diensten, insbesondere
  a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
  b) zu beschränkten und für den Endnutzer kosten-
     losen Sperren abgehender Verbindungen oder
     von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit tech-
     nisch möglich, anderen Arten ähnlicher Anwen-
     dungen,
  c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-
     netze gegen Vorauszahlung,
  d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
     schluss auf einen längeren Zeitraum,

  e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche
     Sperren,

  f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-

     frequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnum-

     mer des Anrufers und

  g) zur Tarifberatung.
   (3) Die Informationen sind klar, verständlich und
leicht zugänglich in maschinenlesbarer Weise und in
einem für Endnutzer mit Behinderungen barrierefreien
Format bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur stellt

sicher, dass die Anbieter diese Informationen veröf-

fentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand
bringen.

   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur

Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung
von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen

zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikations-

markt zu erlassen.

   (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können
hinsichtlich Ort und Form der gemäß den Absätzen 2
und 3 zu veröffentlichenden Informationen konkretisie-
rende Anforderungen festgelegt werden. In der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 können Anbieter
von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugäng-
lichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten
sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
verpflichtet werden, Einrichtungen anzubieten, um die
Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, von Inter-
netzugangsdiensten oder von nummerngebundenen
interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Falle
des Artikels 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu kon-
trollieren. Die Einrichtung umfasst auch unentgeltliche
Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anor-
malen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
   (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung
BGBl. 2021, Seite 1888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1888
nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung
der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag.

   (7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über
Dritte jegliche Information veröffentlichen, die für End-
nutzer Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur
kann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereit-
stellung von Informationen und zusätzlichen Dienste-
merkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 4 interak-
tive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über
Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht
kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Ver-
fügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die
Nutzung der von Betreibern öffentlicher Telekommuni-
kationsnetze und von Anbietern von Internetzugangs-
diensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten veröffentlichten Informa-
tionen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kos-
tenlos.

                          § 53
        Unabhängige Vergleichsinstrumente
   (1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Ver-

braucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem
unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem
diese verschiedene Internetzugangsdienste und öffent-
lich zugängliche nummerngebundene interpersonelle
Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen
können in Bezug auf
1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder
   verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrach-
   ten Dienste und

2. die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität
   angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet
   ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

  (2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
1. unabhängig von den Anbietern der Dienste betrie-
   ben werden und damit sicherstellen, dass die An-
   bieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt
   werden;

2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstru-
   ments eindeutig offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich
   der Vergleich stützt;

4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache

   verwenden;

5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstel-
   len und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung an-

   geben;

6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und
   öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom-
   munikationsdiensten offenstehen, eine breite Pa-
   lette an Angeboten umfassen, die einen wesent-
   lichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine
   eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, be-
   vor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die an-

  gebotenen Informationen keine vollständige Markt-
  übersicht darstellen;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher
   Informationen vorsehen;

8. Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Ange-
   boten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur
   Verfügung stehen.

Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das
Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch
öffentlich zugängliche nummernunabhängige interper-
sonelle Telekommunikationsdienste umfasst.
   (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen
nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des
Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundes-
netzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann
einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls
derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-
boten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die
Leistung aus.
   (4) Dritte dürfen die Informationen, die von An-
bietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich
zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-
diensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung un-
abhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter
müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenfor-
maten ermöglichen.

                         § 54

                 Vertragsschluss
          und Vertragszusammenfassung
   (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung
abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung
von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzte Übertragungsdienste dem Verbraucher die in
Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgeset-
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 auf-
geführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen
von ihm zu erbringenden Dienst betreffen.

   (2) Die Informationen nach Absatz 1 sind dem Ver-
braucher in klarer und verständlicher Weise und auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stel-
len. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften
Datenträger nicht möglich, sind sie in einem vom An-
bieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Doku-
ment zu erteilen. Die Informationen sind auf Anfrage
in einem Format bereitzustellen, das für Endnutzer mit
Behinderungen zugänglich ist. Der Verbraucher ist
durch den Anbieter ausdrücklich auf die Verfügbarkeit
der bereitgestellten Informationen sowie darauf hinzu-
weisen, dass er über die Informationen zum Zweck der

Dokumentation, der künftigen Bezugnahme und der

unveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn
er diese herunterlädt.

  (3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung

abgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare
und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter
Verwendung des Musters in der Durchführungsverord-
nung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezem-
ber 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertrags-
zusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen
BGBl. 2021, Seite 1889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1889
Parlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336
vom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die
Vertragszusammenfassung muss die Hauptelemente
der Informationspflichten darlegen und umfasst min-
destens folgende Informationen:
1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters
   sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese
   sich von ersteren unterscheiden,
2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbrin-
   genden Dienste,

3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Tele-
   kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden
   oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die
   Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht wer-
   den,
4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für
   seine Verlängerung und Kündigung,
5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für End-
   nutzer mit Behinderungen und

6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine
   Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1
   Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120
   erforderlichen Informationen.

Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht mög-

lich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der
Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu
stellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass
der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammen-
fassung den Vertrag in Textform genehmigt. Geneh-
migt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem
Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Er-
wartung der Genehmigung den Telekommunikations-
dienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
   (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informa-
tionen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die

Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes

vereinbart.

                         § 55

      Informationsanforderungen für Verträge

  (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung
abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung
von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher fol-
gende Informationen umfassend, klar und leicht zu-
gänglich zur Verfügung zu stellen:
1. die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU)
   2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2. Informationen über die Entschädigung der Endnut-
   zer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die
   Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer
   Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kun-
   dendienst- und Installationstermine versäumen.
  (2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung
abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten
und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom-
munikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen
nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

   (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugäng-
licher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung
der Informationspflichten benötigten Informationen zur
Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber
über diese Informationen verfügen.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung
der betroffenen Verbände und der Unternehmen
festlegen, welche Mindestangaben nach den Ab-
sätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bun-
desnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertra-
gungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kom-
munikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tat-
sächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erhe-
ben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel
zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen,
eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundes-
netzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite
einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in
dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1. die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Infor-
   mationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2
   und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)

   2015/2120 erforderlich sind,

2. erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wieder-
   kehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2
   gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4
   Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verord-
   nung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Anga-
   ben festgestellt wurden und
3. Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Ab-
   satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
   2015/2120 notwendig und wirksam sind.

                           § 56

          Vertragslaufzeit, Kündigung nach

      stillschweigender Vertragsverlängerung

   (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwi-
schen einem Verbraucher und einem Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der

nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Tele-
kommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für
die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschi-
ne-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Mo-
nate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertrags-
schluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag
mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf
Monaten anzubieten.
   (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die
nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum
Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder
Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher
vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über
einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate
übersteigt.
   (3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer
und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
munikationsdienste, der nicht nur nummernunabhän-
gige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder
Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diens-
ten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Ge-
BGBl. 2021, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
genstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf
der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend ver-
längert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht recht-
zeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Ver-
trag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat kündigen. Der Anbieter muss den End-
nutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages
auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf
1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,
2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages
   durch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern,
   und
3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1

   zu kündigen.

   (4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absat-
zes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten

entstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen

Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kün-

digen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehal-

tene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt

werden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeit-

anteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die

noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser
nicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens
mit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle
einschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser
Endgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kos-
tenlos aufheben.
   (5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen
unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines
angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Ver-
trages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes
weiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-
Domain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass
Endnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer fest-
gelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können.
Die Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeit-
raum nach Satz 1 festlegen.

                         § 57
           Vertragsänderung, Minderung
          und außerordentliche Kündigung
   (1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste sich durch Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einsei-
tig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen
einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen,
es sei denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,

2. rein administrativer Art und haben keine negativen
   Auswirkungen auf den Endnutzer oder
3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich
   geltendes Recht vorgeschrieben.
Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab
dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrich-
tung des Anbieters über die Vertragsänderung, die
den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht,
dem Endnutzer zugeht. Der Vertrag kann durch die
Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet wer-
den, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden

soll. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Ver-
träge, die nur nummernunabhängige interpersonelle
Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.
   (2) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
tionsdienste müssen Endnutzer mindestens einen
Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertrags-
änderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll,
klar und verständlich auf einem dauerhaften Daten-
träger über Folgendes unterrichten:
1. den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung
   und
2. ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers
   nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.

Die Bundesnetzagentur kann das Format für die Unter-

richtung über Vertragsänderungen und zum Kündi-
gungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.

   (3) Anbieter beraten die Endnutzer hinsichtlich des

für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf

ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere

den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich ver-

einbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das ent-

haltene Datenvolumen. Anbieter erteilen Endnutzern

Informationen über den hiernach ermittelten besten

Tarif mindestens einmal pro Jahr.

  (4) Im Falle von
1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wie-
   derkehrenden Abweichungen bei der Geschwindig-
   keit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern
   zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzu-
   gangsdienste und der vom Anbieter der Internetzu-
   gangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
   bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen
   Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagen-
   tur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr
   beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungs-
   mechanismus ermittelt wurden, oder
2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen
   Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der
   im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekom-
   munikationsdienstes mit Ausnahme eines Internet-
   zugangsdienstes,
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbe-
helfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu
mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Min-
derung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche
Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab-
weicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von
Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbrau-
cher nachgewiesen worden, besteht das Recht des
Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der An-
bieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich
vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle
des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhal-
tene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Min-
derung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1
ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des
Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt
§ 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
  (5) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten
Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regel-
BGBl. 2021, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
mäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Ge-
schwindigkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie
der anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen
Abweichungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach
Anhörung der betroffenen Kreise durch Allgemeinver-
fügung konkretisieren.

                         § 58

                     Entstörung

   (1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes

verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und

unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher

hat die Störung selbst zu vertreten. Satz 1 gilt nicht

für nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-

nikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertra-

gungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-

Kommunikation. Der Verbraucher hat bei der Ent-

störung eine Mitwirkungspflicht.

   (2) Der Anbieter hat den Eingang einer Störungsmel-
dung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und
Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber
dem Verbraucher zu dokumentieren. Wenn der Anbie-
ter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages
nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann,
ist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens inner-
halb des Folgetages darüber zu informieren, welche
Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung
voraussichtlich behoben sein wird.
   (3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalen-
dertagen nach Eingang der Störungsmeldung besei-
tigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden
Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Ent-
schädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher
hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder
die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht
auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem
Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheits-
behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die
Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten
Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag
10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten
Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem
monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag hö-
her ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung
eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist
diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zah-
lende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des
Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach die-
sem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu ver-
langen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf ei-
nen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher
Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurech-
nen.

   (4) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Instal-
lationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Ver-
braucher für jeden versäumten Termin eine Entschädi-
gung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des
vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen
mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach-
dem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn,
der Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu
vertreten. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

   (5) Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelhei-
ten der Entstörung durch Festlegung regeln. Dabei
kann sie insbesondere auch weitere Fristen, Dokumen-
tations- und Informationsanforderungen zum Beginn
und Ablauf des Entstörungsverfahrens sowie Anforde-
rungen an die Vereinbarung und Dokumentation von
Kundendienst- und Installationsterminen festlegen.

                         § 59

                  Anbieterwechsel
             und Rufnummernmitnahme

   (1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme er-

folgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.

Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich

zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen

Telekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor

und während des Anbieterwechsels ausreichende In-

formationen. Der aufnehmende und der abgebende

Anbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommuni-

kationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflich-
tet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des
Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den
Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und
führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des
Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
   (2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel
sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden An-
bieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen
wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraus-
setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei
denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende
Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Tele-
kommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer aus-
drücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei ei-
nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers
nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.
Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt
Satz 2 entsprechend.
   (3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis
zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2
gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgelt-
zahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den
ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit
der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlus-
sentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzie-
ren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach,
dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieter-
wechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter
hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem
Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Ent-
geltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht
vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

   (4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbie-
terwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen,
kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für je-
den weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Ent-
schädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des
vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen
mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach-
dem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn,
der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird
ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin
vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter ver-
BGBl. 2021, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
säumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbie-
ter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in
Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich ver-
einbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleich-
bleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher
Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer
hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine
nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist
§ 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.
   (5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge-
bundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die
ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Ruf-
nummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme
eine Portierung notwendig, können Rufnummern unab-

hängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie

folgt portiert werden:

1. im Falle geografisch gebundener Rufnummern an
   einem bestimmten Standort und
2. im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern
   an jedem Standort.

Die Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummern-

bereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen be-

stimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist

die Portierung von Rufnummern für Sprachkommuni-

kationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig.
   (6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge-
bundener interpersoneller Telekommunikationsdienste
stellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kün-
digen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu
einem Monat nach Vertragsende beantragen können.
Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische
Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer verein-
barten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Ar-
beitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer
und deren technische Aktivierung nicht spätestens in-
nerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnut-
zer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten
hat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden
Tag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4
und 5 ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1
mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mit-
nahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann.
Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und

dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste
bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abge-
bende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer
zuzuteilen.
   (7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die
Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummern-
portierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbie-
tern berechnet werden, die einmalig entstehenden
Kosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterlie-
gen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulie-
rung der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundes-
netzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die
Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berech-
net werden.
  (8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
gung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit
und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität
der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelhei-

ten für den Anbieterwechsel und die Rufnummernmit-
nahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch
machbar, eine Auflage, die Anlage des Anbieterprofils
des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über
Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer
nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Ver-
braucher sind und mit denen der Anbieter von öffent-
lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine
Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-
netzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende
Regelungen treffen.

                         § 60
                        Umzug

   (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt

und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbie-

ter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
diensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leis-
tung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne
Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der
sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese
dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes

Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Auf-

wand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als

das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-

hene Entgelt.

    (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am
neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbrau-
cher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann
mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir-
kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
   (3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicher-
zustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikati-
onsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem
Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt.
§ 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
  (4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-
gung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit
und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität
der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten
des Verfahrens für den Umzug festlegen.

                         § 61

              Selektive Sperre zum
  Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug
   (1) Endnutzer können von dem Anbieter von
Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter
von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter
des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikati-
onsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzu-
gangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne
von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unent-
geltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch
möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnum-
mernbereiche und der Kurzwahldienste kann kosten-
pflichtig sein.
   (2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich
zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter
des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz ver-
langen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkan-
BGBl. 2021, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
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schlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-
lich netzseitig gesperrt wird.

   (3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten
und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu
erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbe-
schadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teil-
weise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1
bleibt unberührt.

   (4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf
der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Ver-
braucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach

Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflich-
tungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der An-
bieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor
schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des
Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu su-
chen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des

Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-

gen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und

schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht.

Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen
Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese
Forderungen abgetreten worden sind.

   (5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss
des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit-
ten manipuliert wird.

   (6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder
Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken.
Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwert-
dienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu
einem Mindestangebot an Sprachkommunikations-
und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt wer-
den. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft,
der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter
nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets
sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunika-
tion erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Wo-
che nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation
erfolgen.

   (7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, so-
lange der Grund für die Sperre fortbesteht.

                         § 62
         Rechnungsinhalte, Teilzahlungen

  (1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes

enthalten:

1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestell-
   ten Leistungen,
2. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des
   rechnungsstellenden Anbieters,
3. bei einem rechnungsstellenden Anbieter mit Sitz im
   Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift
   eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im
   Inland, und

4. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten-
   freie Kundendiensttelefonnummer, E-Mail-Adresse
   und Internetseite des rechnungsstellenden Anbie-
   ters.

   (2) Sofern Fremdforderungen oder abgetretene
Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen
werden, müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich
folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschriften des
   Drittanbieters,
2. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten-
   freie Kundendiensttelefonnummer, des Drittanbie-
   ters,

3. den Hinweis auf eine Internetseite mit den folgen-
   den leicht auffindbaren Informationen des Drittan-
   bieters:

  a) E-Mailadresse,

  b) ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters,
  c) bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zu-
     sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allge-
     meinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Ge-

samtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden

Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zah-

lungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.

   (3) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung
nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an
den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rech-
nung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil
an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

  (4) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den
Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinwei-
sen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwen-
dungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte
Forderungen zu erheben.

   (5) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der
betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbrau-
cherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich
zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des
Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwen-
den müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkan-
schlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen.
Diese Verfahren sollen den Endnutzer wirksam davor
schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte
Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen
und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßi-
gen Abständen auf ihre Wirksamkeit.

                         § 63

           Verbindungspreisberechnung

  (1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zu-
gänglicher nummerngebundener interpersoneller Tele-
kommunikationsdienste und Anbieter von Internetzu-
gangsdiensten verpflichtet,
1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter
   Verbindungen von nummerngebundenen interper-
   sonellen Telekommunikationsdiensten und Internet-
   zugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung
   mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,

2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen
   zu ermitteln,
3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig
   tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen
BGBl. 2021, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
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  interpersonellen Telekommunikationsdiensten und
  Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3
  vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und

4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun-
   gen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten
   Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berech-
   net werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Ab-
   rechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit
   den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterzie-
   hen.
   (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und
Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen
nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssi-
cherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich
durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-
dige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.
Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist
der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer
akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssiche-
rungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzule-
gen.
   (3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit

dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-

nik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur

Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter

Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach An-

hörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und

Verbraucherverbände fest.

                         § 64
                  Vorausbezahlung

  (1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommuni-
kationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich
zugängliche nummerngebundene interpersonelle Tele-
kommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu kön-
nen.
   (2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1
nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur
die Leistung aus.
   (3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur

festlegen.
  (4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bis-
herige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Be-
endigung des Vertrages das Restguthaben.

                         § 65

     Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
   (1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich
zugänglicher nummerngebundener interpersoneller
Telekommunikationsdienste und von dem Anbieter
von Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufge-
schlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis)
verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für
eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erfor-
derlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hinder-
nisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen
entgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsge-
schäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird.

Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezoge-
ner Daten bleiben unberührt.

   (2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der
Regel für einen Einzelverbindungsnachweis erforder-
lich und in welcher Form diese Angaben jeweils min-
destens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur
durch Verfügung festlegen. Der Endnutzer kann einen
auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbin-
dungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erho-
ben werden darf.

                         § 66

                   Angebotspakete
   (1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und End-
gerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, min-
destens einen Internetzugangsdienst oder einen
öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interper-
sonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paket-
vertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56,
57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets ein-
schließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten
nicht unter jene Bestimmungen fallen.

   (2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1

bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder

nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der verein-

barten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbrau-

cher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbe-

standteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile

des Pakets kündigen.
   (3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen
Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbie-
ter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zu-
gänglichen nummerngebundenen interpersonellen
Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder ver-
trieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des
Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden
Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht
verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbrau-
cher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzli-
chen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.

                         § 67

                  Beanstandungen

   (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
tionsdienste, bei denen es sich weder um nummern-
unabhängige interpersonelle Telekommunikations-
dienste noch um für die Bereitstellung von Diensten
für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte
Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Infor-
mationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwer-
deverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für
Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die An-
bieter müssen insbesondere informieren über die
durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Be-
schwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche
Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den The-
men Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchfüh-
rung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen,
wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben.
Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern
mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in
einem barrierefreien Format erfolgen.
BGBl. 2021, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
   (2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach
Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Gut-
habens innerhalb einer Frist von acht Wochen bean-
standen. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter
dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Ent-
geltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten

aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzu-

führen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich

nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens
hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange
etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
  (3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstan-
dungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis
und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt
werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen
nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstan-
dene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung
geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten
Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht,
welche Verfahren zur Durchführung der technischen
Prüfung geeignet sind.

   (4) Soweit aus technischen Gründen keine Ver-
kehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine
Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten
nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten
oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund
rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft
den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die er-
brachten Verbindungsleistungen noch die Auskunfts-
pflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1
gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem
deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach
Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder
nicht gespeichert werden.
   (5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
munikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Tele-
kommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an
dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt
wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die tech-
nische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die
Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des
Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die
technische Prüfung später als zwei Monate nach der
Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen,
wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung
gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen An-
bieters öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste unrichtig ermittelt ist.
   (6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht
zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen An-
spruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch
entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rech-
nung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

                          § 68

                     Schlichtung
   (1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle
Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch
einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn

es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit
über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden
Regelungen zusammenhängt:

1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser

   Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156

   oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,

2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni
   2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunk-
   netzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom
   30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) ge-
   ändert worden ist, oder
3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Ver-
   ordnung (EU) 2015/2120.

  (2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,

2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt
   und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,

3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstim-
   mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-
   desnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber
   oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im
   Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte,
   oder

5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-
   desnetzagentur feststellt, dass Belange nach Ab-
   satz 1 nicht mehr berührt sind.
   (3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Ein-
zelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer
Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die
Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundes-
netzagentur muss die Anforderungen nach dem Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016
(BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlauf-
stelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach
§ 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetzes.

                          § 69
      Abwehr- und Schadensersatzansprüche

   (1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz,
eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver-
ordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zutei-
lung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der
Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch
besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbe-
werber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem
Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er ei-
nem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem
BGBl. 2021, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat
der Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind entsprechend anwendbar.

   (2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift

dieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu

leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbe-

werber nach den allgemeinen Vorschriften zum Scha-
densersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung
oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz
nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach
Absatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Scha-
densersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzu-
rechnen.

                         § 70
                Haftungsbegrenzung

   Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffent-
lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum
Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung
einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer
besteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer
begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschä-
digungspflicht des Anbieters wegen desselben Er-

eignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die
Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt.
Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungs-
pflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten
auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze
nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Ent-
schädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungs-
ansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe-
grenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die
Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des An-
bieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf
Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zah-
lung von Schadensersatz oder einer Entschädigung
entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann
die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine
Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinba-
rung geregelt werden.

                         § 71

          Abweichende Vereinbarungen
        und Geltungsbereich Kundenschutz

  (1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf-
grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen
darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum
Nachteil des Endnutzers abgewichen werden.

   (2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages

oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pacht-

vertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung

stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im

Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zu-

sammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kos-

ten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicher-

zustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber
dem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur
Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um num-
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-
onsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten

der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte
Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können
entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermie-
ter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruch-
nahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen

des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das

Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder

länger besteht.

   (3) § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die
§§ 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 60, 61, 66 und 71 Absatz 2
sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unter-
nehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungs-
absicht anzuwenden, es sei denn, diese haben
ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Be-
stimmungen zugestimmt.
   (4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden
die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf
Kleinstunternehmen, wenn sie nur nummernunabhän-
gige interpersonelle Telekommunikationsdienste er-
bringen. Kleinstunternehmen nach Satz 1 müssen End-
nutzer vor Vertragsschluss darüber informieren, dass
die §§ 52 bis 67 auf den Vertrag nicht anzuwenden
sind.

                          § 72

           Glasfaserbereitstellungsentgelt

   (1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks
von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe
der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber
1. das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des
   Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur
   ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponen-
   ten besteht,

2. die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffent-
   liches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3. für den mit dem Eigentümer des Grundstücks ver-
   einbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbe-
   reitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1
   und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit
   sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.

Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber
eines grundstücksgleichen Rechts gleich.

   (2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungs-
zeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur in-
nerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt,
in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden.
Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens
60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens

540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens

für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden;

ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkos-

ten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun

Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamt-

kosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Be-

treiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.

   (3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts
dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums
gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
BGBl. 2021, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung
der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Ab-
satz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kos-
ten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur
und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von
einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind
von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.

  (4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1
an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen

1. die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Ab-
   rechnungszeitraum,

2. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,

3. die Gesamtkosten,

4. bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2
   Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie

5. bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des
   Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezem-
   ber 2021

  a) deren Errichtungsdatum,

  b) die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abge-
     schlossenen Gestattungsvertrages und

  c) der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt

     erstmals erhoben worden ist.

   (5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der
Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebs-
bereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Ge-
bäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.

    (6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft
auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur so-
wie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu
transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen
und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1
trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den
Eigentümer des Grundstücks.

  (7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfa-
serinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember
2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt
kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember
2021 errichtet wurden, wenn

1. die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehal-
   ten sind und

2. der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber
   nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung
   der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag ge-
   schlossen haben, der nach der vertraglichen Verein-
   barung frühestens am 1. Juli 2024 endet.

In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem
Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von ver-
strichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der
vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach
Nummer 2 entspricht.

                       Teil 4

          Telekommunikations-
            endeinrichtungen
        und Rundfunkübertragung

                         § 73

               Anschluss von
      Telekommunikationsendeinrichtungen

   (1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikati-
onsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem
Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu in-
stallieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzab-
schlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz
endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobil-
funknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der
Netzabschlusspunkt.

   (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemein-
verfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie be-
rücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61
Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK
erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahl-
freiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffe-
nen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherver-
bänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit
zur Stellungnahme.

   (3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-

netze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Te-
lekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche
Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die
Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegen-
den Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti-
sche Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom
29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnut-
zer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen,
dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwin-
gend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und
Informationen für den Anschluss von Telekommunika-
tionsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekom-
munikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Text-
form unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss
zur Verfügung zu stellen.

   (4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,
hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tra-
gen.

   (5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit
den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-
Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert
worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an
einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen
beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so
kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentli-
cher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses
Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung
aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-
BGBl. 2021, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
netzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.
  (6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung
im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Tele-
kommunikationsnetz abtrennen, wenn
1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die un-
   verzügliche Abschaltung der Telekommunikations-
   endeinrichtung erfordert und

2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei

   eine alternative Lösung angeboten werden kann.

   (7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur
über die Trennung einer Telekommunikationsendein-
richtung vom Telekommunikationsnetz.
   (8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der
Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleis-
ten, wenn die Betreiber
1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendein-
   richtungen an ihre Telekommunikationsnetze ver-
   weigern oder
2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun-
   gen vom Telekommunikationsnetz genommen
   haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absat-
   zes 5 oder 6 vorgelegen haben.

                          § 74

        Schnittstellenbeschreibungen der
 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind verpflichtet,
1. angemessene und genaue technische Beschreibun-
   gen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen
   und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagen-
   tur unmittelbar mitzuteilen und

2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die-
   ser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen
   und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.

Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für
jede technische Änderung einer vorhandenen Schnitt-
stelle.
   (2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-

reichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekom-

munikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur

Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle er-

brachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungs-
zweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die
Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informatio-
nen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prü-
fungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grund-
legenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekom-
munikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl
durchführen können.
   (3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist
erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundes-
netzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Ver-
öffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle
umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In
diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur

die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Inter-
netseite.
   (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt-
stellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht
zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu ver-
öffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungs-
zweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hin-
weis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden
Schnittstellenbeschreibung enthält. Der Betreiber öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass

die Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung

unverzüglich an die Interessenten abgegeben werden
und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich
noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der
Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt wer-
den. Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibun-
gen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch
verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
   (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1
veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden
sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbe-
schreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbe-
schreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht worden ist.

                         § 75
                 Interoperabilität
          von Fernseh- und Radiogeräten

   (1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, so-
weit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen
sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit
mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet
sein, die von einer anerkannten europäischen Normen-
organisation angenommen wurde oder einer gemein-
samen, branchenweiten, offenen Spezifikation ent-
spricht und den Anschluss von Peripheriegeräten
sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung er-
laubt.

  (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum
Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fern-
sehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit
verfügen,

1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen

   europäischen Verschlüsselungsalgorithmus ent-

   sprechen, wie er von einer anerkannten euro-

   päischen Normenorganisation verwaltet wird;

2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen
   wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertrag-
   lichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten wer-
   den.
   (3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr ge-
brachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes
und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rä-
dern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach
dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zu-
mindest den Empfang und die Wiedergabe von Hör-
funkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen
terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei
Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Tei-
len davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt
BGBl. 2021, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1,
die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon
übereinstimmt, angenommen.
   (4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum
Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt be-
reitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-
Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programm-
namen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt,
muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den
Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste
ermöglicht. Davon ausgenommen sind

1. Bausätze für Funkanlagen,
2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunk-
   dienstes sind und

3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine
   Nebenfunktion hat.
   (5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale
Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im
Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fern-
sehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und ein-
fach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt
nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten
des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist,
vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit
den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei
digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt
der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisier-
ten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-
öffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unbe-
rührt.

                         § 76

          Zugangsberechtigungssysteme
   (1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutz-
rechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen
an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu ver-
geben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, ange-
messenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen
geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46.
Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftli-
che Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen.
Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen
abhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträch-
tigen:

1. den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum

   Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme
   oder

2. den Einbau spezifischer Komponenten eines ande-

   ren Zugangsberechtigungssystems aus Gründen

   der Transaktionssicherheit der zu schützenden In-

   halte.

  (2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti-
gungssystemen müssen
1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer be-
   nötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer
   Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte
   zu chancengleichen, angemessenen und nicht-
   diskriminierenden Bedingungen ermöglichen,

2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den
   Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines
   entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer
   diesem eine Entgeltliste aushändigen,
3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine
   getrennte Rechnungsführung haben,
4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots
   die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die
   einzelnen angebotenen Dienstleistungen für End-
   nutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bun-
   desnetzagentur anzeigen.

   (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zustän-
dige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die
Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundes-
netzagentur oder die zuständige Stelle nach Landes-
recht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund
der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu
dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, ver-
langt sie Änderungen des Angebots. Können die Vor-
gaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder
werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt,
untersagt sie das Angebot.
   (4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter
oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen
nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bun-
desnetzagentur die Bedingungen nach den Absät-
zen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen
ändern oder aufheben, wenn

1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf
   den Endnutzermärkten für die Übertragung von
   Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechti-
   gungssysteme und andere zugehörige Einrichtun-
   gen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt
   hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Über-
   tragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht
   negativ beeinflusst werden.
Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16
entsprechend.

                         § 77

                  Streitschlichtung
   (1) Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder
Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streit-
fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften
die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen
gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich
oder elektronisch. Die Bundesnetzagentur entscheidet

innerhalb von zwei Monaten.

   (2) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei
der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus

einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden

Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung

und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine

Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der
Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind
von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
   (3) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zu-
ständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die
zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgege-
BGBl. 2021, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
benen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung.
Die beiden Entscheidungen können in einem zusam-
mengefassten Verfahren erfolgen.

                        Teil 5
            Informationen über

       Infrastruktur und Netzausbau

                         § 78

               Aufgaben der zentralen
           Informationsstelle des Bundes
   (1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der
Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Te-
lekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale
Informationsstelle des Bundes ein technisches Instru-
ment in Gestalt eines Datenportals, das Informationen
bereitstellt zu den Bereichen

1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,
2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,
3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,

4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und

5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.
   (2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle
des Bundes werden vom Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle
des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in
seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht

unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der

Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich
zulässig ist.

   (3) Die Informationen können auch für allgemeine
Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch
Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
   (4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Ab-
satz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet
die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der
Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundes-
netzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durch-
führt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

                         § 79

          Informationen über Infrastruktur
  (1) Informationen über Infrastruktur umfassen
1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende
   Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommuni-
   kationszwecken genutzt werden können, nach den
   Absätzen 2 bis 4,

2. detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für

   die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentli-

   cher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141,

   soweit diese Informationen der zentralen Informati-

   onsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für
   diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und
3. detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für
   die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen
   zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangs-
   punkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, so-
   weit diese Informationen der zentralen Informations-

  stelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese
  Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
   (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-
langt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher
Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen,
die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden
können, diejenigen Informationen, die für die Zwecke

nach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nut-
zung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografi-

sche Lage des Standortes und der Leitungswege
dieser Einrichtungen erforderlich sind. Die zentrale In-
formationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern
oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen,
die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zu-
gangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind,
diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Ab-
satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung so-
wie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage
des Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen
physischen Infrastrukturen erforderlich sind. Zu den
Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle
passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische
Infrastrukturen.

   (3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in
die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit
   und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen
   physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicher-
   heit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,

2. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulich-

   keit gemäß § 148 verletzt,

3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch
   Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Kritische
   Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich
   besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfä-
   higkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,
   oder
4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger
   physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch
   den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behör-
   denkommunikation genutzt werden.

In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in de-
nen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen
Infrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von
§ 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Num-
mer 3 aufzunehmen.
   (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ge-
währt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-
netzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahme-
bedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht
nach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Ein-

richtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-

munikationszwecken genutzt werden können. Zu den

am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Betei-

ligten gehören insbesondere

1. Gebietskörperschaften,
2. Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungs-
   netze,
3. die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder
   Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor-
   gungsnetze.
BGBl. 2021, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur sowie Gebietskörperschaften haben für all-
gemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Er-
füllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht
auf:

1. Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach
   Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Ab-
   satz 5, und
2. Verwendung der eingesehenen Informationen zu
   den vorgenannten Zwecken.

   (5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt
die Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahme-
bedingungen. Diese haben insbesondere der Sensitivi-
tät der erfassten Daten und dem zu erwartenden
Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein-
sichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach
§ 148 zu wahren.

                         § 80
       Informationen über Breitbandausbau

  (1) Informationen über den Breitbandausbau beru-
hen auf einer von der zentralen Informationsstelle des
Bundes durchzuführenden geografischen Erhebung
zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommuni-
kationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, je-
doch mindestens einmal im Jahr durchführt.
   (2) Die Informationen über den Breitbandausbau
umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Über-
sicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über
Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese
Informationen der zentralen Informationsstelle des
Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende
Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende
Informationen über die Dienstequalität und deren
Parameter enthalten.

   (3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss
sicherstellen, dass die Informationen über den Breit-
bandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
   (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt
Endnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit
diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in ver-
schiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln
können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des
Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anfor-
derungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Ver-
fügung steht.

                         § 81

     Informationen über künftigen Netzausbau

   (1) Informationen über den künftigen Netzausbau für
den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Er-
hebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bun-
des zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über
den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimm-
ten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt.

Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informa-
tionen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein
Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab
dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm be-
triebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen
beabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung
nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort
keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der
dritten, vierten oder fünften Generation besteht.
   (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt
die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch
mindestens in Abständen von sechs Monaten ab erst-
maliger Erhebung durch.

  (3) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen
umfassen:
1. geografische Standortkoordinaten oder, sofern
   noch keine Baugenehmigung für einen konkreten
   Standort beantragt wurde, hinreichend genaue An-
   gaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den tech-
nischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und
Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in
einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt
veröffentlicht wird.
   (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografi-
schen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten
Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbar-
keit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze
erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des
Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung fest-
stellt und diesen Bedarf begründet.
   (5) Informationen über den künftigen Netzausbau im
Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Infor-
mationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen ein-
schließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen
und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen
müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2
entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt wer-
den. Für Informationen, die für die Übersicht über die
künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekom-
munikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich
sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
   (6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und
Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Ab-
sätzen 1 und 4 gewähren. Näheres regelt die die zen-
trale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahme-
bedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen
unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
vertraulich behandelt werden.

                         § 82

           Informationen über Baustellen
  Informationen über Baustellen sind Informationen
nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauar-
beiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143,
soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes
BGBl. 2021, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902
nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Ver-
fügung gestellt wurden.

                         § 83

        Informationen über Liegenschaften
   (1) Informationen über Liegenschaften sind Informa-
tionen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetz-
ausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, In-
frastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen,
deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kom-
mune ist.

   (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern
diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der
Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1
Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 er-
forderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (3) Das von der zentralen Informationsstelle des
Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal er-
möglicht die Einsicht in die Informationen über Liegen-
schaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von
Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informati-
onsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben
der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht un-
mittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen
die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur.

                         § 84

             Gebiete mit Ausbaudefizit
   (1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke
kann die zentrale Informationsstelle des Bundes geo-
graphisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen,
für die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten
Informationen festgestellt wird, dass während des Zeit-
raums, den die Informationen über künftigen Netzaus-
bau abdecken,

1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein
   Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszu-
   bauen plant und
2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweite-
   rung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel
   höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffent-
licht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen
hat.
   (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre
Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeit-
raums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität

innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen

Gebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen

oder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im

Sinne des Satzes 1, kann die zentrale Informations-

stelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche

Stellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekun-

den,

1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität
   aufzubauen oder

2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung
   ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höhe-
   rer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.

Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an,
welche Informationen in der Absichtsbekundung ent-
halten sein müssen, damit sie mindestens den Anfor-
derungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die
zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Un-
ternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit,
ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den
§§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz
der nächsten Generation unter Nennung der Größen-
ordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten
versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden
wird, soweit diese Informationen der zentralen Infor-
mationsstelle des Bundes vorliegen.

   (3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem
effizienten, objektiven, transparenten und diskriminie-
rungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein
Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

                         § 85
               Veröffentlichung und
           Weitergabe von Informationen

   (1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-
öffentlicht die Informationen aus der geographischen
Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf
dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das
Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geän-
dert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte
nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

   (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt
die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an
andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern
die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertrau-
lichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale
Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die
Informationen bereitgestellt haben, sind über die Mög-
lichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1
zu informieren. Unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage
dem GEREK und der Kommission zur Verfügung ge-
stellt.

                         § 86

             Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-

frastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

zu bestimmen, in welcher Form, in welchem techni-

schen Format und in welchem Detailgrad, beispiels-

weise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenhei-

ten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der
zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustel-
len sind.
BGBl. 2021, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
                        Teil 6

               Frequenzordnung

                          § 87

           Ziele der Frequenzregulierung
  (1) Ziele der Frequenzregulierung sind
1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Tele-
   kommunikationsnetze und -dienste in der Bundes-
   republik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Be-
   rücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen
   ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen,
   kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und vertei-
   digungspolitischen Wert sind,
2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und
   die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transpa-
   renten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminie-
   renden und angemessenen Kriterien,

3. die Beachtung der einschlägigen internationalen
   Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung
   für den Funkdienst und
4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenz-
   nutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste
   in der Europäischen Union, um deren effizienten
   und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und
   um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbe-
   werb, größenbedingte Kostenvorteile und Interope-
   rabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.
  (2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfol-
gung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit
§ 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, in-
dem sie unter anderem

1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit
   hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden
   und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und
   Datendiensten für alle Endnutzer und dabei ins-
   besondere die breitbandige Versorgung und die
   nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vor-
   antreibt und mindestens entlang von Bundesfern-
   straßen und auch im nachgeordneten Straßennetz
   sowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen
   durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für
   alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Daten-
   diensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis
   2026 gewährleistet,

2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommuni-
   kationstechnologien und Anwendungen in der Euro-
   päischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch
   durch ein sektorübergreifendes Konzept,
3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorher-
   sehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Ver-
   längerung, Änderung und Beschränkung sowie dem
   Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,

4. zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender
   oder nationaler funktechnischer Störungen geeig-
   nete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,

5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch
   gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzun-
   gen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,
6. die am besten geeignete und mit dem geringstmög-
   lichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung ge-
   mäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexi-

  bel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt
  werden,

7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Ver-
   längerung, die Änderung und den Entzug von Fre-
   quenznutzungsrechten anwendet, die klar und
   transparent festgelegt werden, um die Rechtssi-
   cherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der
   Regulierung zu gewährleisten und
8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der
   Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der
   Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elek-
   tromagnetische Felder auf einheitliche und vorher-
   sehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung
   1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Be-
   grenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-
   über elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz)
   (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.

                        § 88

                     Aufgaben
  (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-
rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-
rücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie
der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden
durch die jeweils zuständigen Behörden
1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach
   § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenz-
   nutzungen aufgeteilt,
2. Frequenzen zugeteilt und
3. Frequenznutzungen überwacht.

  (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei
Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von
Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahr-
zeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten.

   (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbe-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen,
stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Verteidigung her.

                        § 89
            Verordnungsermächtigung

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Fre-
quenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutsch-
land sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in
einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind
die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu be-
rücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-
stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind
die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise ein-
zubeziehen. In die Frequenzverordnung können Rege-
lungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den
analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist,
aufgenommen werden.

  (2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-
gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der
Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische
Harmonisierung und die technische Entwicklung zu be-
rücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-
sung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen,
BGBl. 2021, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Ab-
satz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten
Gründen zulässig.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenz-
zuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festle-
gungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgaben-
wahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Span-
nungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer
besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die
Regelungen der besonderen Frequenzverordnung
nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Span-
nungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder
des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundge-
setzes Anwendung.

                         § 90

                    Frequenzplan

   (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen
und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach
§ 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Fre-
quenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf be-
zogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Lan-
desbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffent-
lichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des
§ 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß
§ 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen
mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbe-
hörden her, soweit

1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zuste-
   henden Kapazitäten oder

2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunk-
   rechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten
   für die Übertragung von Rundfunk im Zuständig-
   keitsbereich der Länder

betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

  (2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von
drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznut-

zung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der

Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so
kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entspre-
chende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in
der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben
oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

  (3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestim-
mungen werden durch technische, betriebliche oder
regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Pa-
rametern können auch Angaben zu Nutzungsbe-
schränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

   (4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen
sind zu veröffentlichen.
   (5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu
Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen,
dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwen-
det werden dürfen und alle Arten von Telekommunika-
tionsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.

  (6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.

                         § 91
                 Frequenzzuteilung

   (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts an-
deres geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt
zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes
und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvoll-
ziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenz-
zuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenz-
nutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen
Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behör-
den zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung
bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist
und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungs-
beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung
unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im
Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechtein-
habern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet,
ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

   (2) Frequenzen werden in der Regel von Amts we-
gen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetz-
agentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder
bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemein-
zuteilung ist zu veröffentlichen.
   (3) Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist,
werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für
einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen,
juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag ein-
zeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein-
und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetz-
agentur

1. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funk-
   frequenzen,

2. die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechni-
   schen Störungen,
3. soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Be-
   dingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,

4. die Notwendigkeit der Gewährleistung der techni-
   schen Qualität der Kommunikation und der Dienste,

5. im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von

   allgemeinem Interesse sowie

6. die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nut-
   zung von Funkfrequenzen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungs-
rechten, die für das Angebot von Telekommunikations-
diensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.

   (4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist
schriftlich oder elektronisch zu stellen. In dem Antrag
ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz
genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven
Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hin-
blick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-
zung und weitere Bedingungen nach Anhang I Teil D
der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. Die Bundes-
netzagentur kann von dem Antragsteller die Vorlage
eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem
dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie
Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. Die
Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige An-
träge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist
BGBl. 2021, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarun-
gen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlauf-
positionen.
  (5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan
   ausgewiesen sind,

2. sie verfügbar sind,

3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen
   gegeben ist und
4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
   durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise ver-
sagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach den
§§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Län-
der bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständig-
keitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grund-
lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh-
men mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
  (6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine
bestimmte Einzelfrequenz.
  (7) Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bun-
desnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenz-
nutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetz-
agentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen,
Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare
Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei
verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende
Umwandlungen.

  (8) Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel-
oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der In-
haber der Frequenzzuteilung diese Änderung der
Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetz-
agentur unter Vorlage entsprechender Nachweise
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesen
Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über
den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem
Änderungsantrag ist zu entsprechen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung
   nach Absatz 5 vorliegen,
2. eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und
   räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und
3. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
   gewährleistet ist.
Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat
der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf
sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8
zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequen-
zen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen
Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auf-
lösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Ver-
stirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die
Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom
Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben
werden.
   (9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausrei-
chendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden
oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge
gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass
der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren
nach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen
einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon un-

berührt. Vor der Entscheidung sind die betroffenen
Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetz-
agentur ist zu veröffentlichen.

                         § 92

                  Befristung und
        Verlängerung der Frequenzzuteilung

   (1) Frequenzen werden in der Regel befristet zuge-
teilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung
angemessen sein und die Amortisation der dafür not-
wendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.
   (2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
§ 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und
Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmo-
nisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens
gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes
zu berücksichtigen ist:
1. die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten
   Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß
   dem Recht der Europäischen Union oder dem na-
   tionalen Recht,
2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungs-
   maßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr.
   676/2002/EG,
3. die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und frist-
   gerechten Einhaltung der an das betreffende Fre-
   quenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,

4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wett-
   bewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen
   zu vermeiden,

5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in
   Anbetracht der Entwicklung der Technik und der
   Märkte effizienter zu gestalten,
6. die Notwendigkeit, erhebliche       Störungen    der
   Dienste zu verhindern, und
7. die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unter-
   nehmen als denen, die im betreffenden Frequenz-
   bereich über Nutzungsrechte verfügen.
   (3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breit-
banddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur
eine kürzere Befristung festlegen für
1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lücken-
   haftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwin-
   digkeitsnetzen,
2. bestimmte kurzfristige Projekte,
3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung
   der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richt-
   linie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiens-
   ten koexistieren können,

4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98
   oder
5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenz-
   nutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Fre-
   quenznutzungsrechte.
Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6
festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zu-
teilung ist angemessen zu verlängern, damit der Rege-
BGBl. 2021, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906
lungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für
die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeit-
raums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der
Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die Rege-
lungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die
allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich
auf
1. die Gewährung einer effizienten und störungsfreien
   Nutzung der betreffenden Frequenzen,
2. das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Num-
   mer 1 und 2,
3. den Schutz des menschlichen Lebens,

4. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
   Ordnung,
5. die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-
   gungsinteressen und
6. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-
   werbs.

   (4) Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig

vor Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung.
Zu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von
Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die
Notwendigkeit einer solchen Verlängerung. Bei einer
Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Fre-

quenzen entscheidet die Bundesnetzagentur auf An-

trag des Rechteinhabers frühestens fünf Jahre vor
dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden
Rechte über die Verlängerung. Bei einer Befristung
von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen für
drahtlose Breitbandnetze und -dienste nimmt die Bun-
desnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive
und zukunftsgerichtete Bewertung der Einhaltung der
gemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 6 festgelegten Kriterien vor.
   (5) Bei der Verlängerung einer Frequenzzuteilung
kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der
Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 Art und Um-
fang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen
nach § 99 beibehalten, aufheben, ändern oder neu

festlegen. Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 3

sollen Art und Umfang der Frequenznutzung sowie

Nebenbestimmungen beibehalten werden, es sei denn,

ihre Beibehaltung ist nicht mehr erforderlich oder eine

Änderung oder Neuauferlegung zur Sicherstellung der
Regulierungsziele der §§ 2 und 87 geboten.

                         § 93

         Gemeinsame Frequenzzuteilungen

  Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Be-

hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen

Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusam-

menarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den

Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemein-

same Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen
und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren
gemäß § 100 durchzuführen.

                         § 94

 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen
  (1) Die Bundesnetzagentur schafft die Vorausset-
zungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequen-

zen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach
der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch
technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Ent-
scheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach
der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bun-
desnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur
alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.
  (2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß
Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich über-
schreiten,
1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des
   betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele
   von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Ab-
   satz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU)
   2018/1972 gerechtfertigt ist,
2. wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Ko-
   ordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen
   Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen
   führen, sofern die Europäische Union gemäß Arti-
   kel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um

   Unterstützung ersucht worden ist,

3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-
   gungsinteressen oder
4. im Falle höherer Gewalt.

Die Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung

gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß
Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, so-
fern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden
Fällen überschreiten:
1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden
   Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union, die zu funktechnischen Störungen
   führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen
   Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der
   Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder
2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der
   Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen ande-
   ren Frequenzbereich.

   (4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2

oder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

die Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Frist-

überschreitung hat sie anzugeben.

                         § 95
               Orbitpositionen und
        Frequenznutzungen durch Satelliten

   (1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohn-

sitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik

Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen

durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtun-

gen, die sich aus der Konstitution und Konvention der

Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

   (2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenz-
nutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung
nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bun-
desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf An-
trag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmelde-
union durch und überträgt dem Antragsteller die da-
raus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungs-
BGBl. 2021, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907
rechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit-
und Frequenznutzungsrechte ist, dass
1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,

2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen
   sowie anderen Anmeldungen von Satellitensyste-
   men gegeben ist und
3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
   (3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und
sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungs-
rechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann
ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundes-
netzagentur festzulegenden Bedingungen durchge-
führt werden.
  (4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1. die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als
   ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht
   mehr erfüllt sind.

                         § 96

                Frequenzzuteilung
             für Rundfunk, Luftfahrt,
         Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
   und sicherheitsrelevante Funkanwendungen
   (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertra-
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-
der ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das

Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-

stellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versor-
gungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundes-
netzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der
Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Ver-
fahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage
rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen
Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im
Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für
andere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden,
wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rund-
funkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität
zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt

hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landes-

behörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die

inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen

Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im

Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbie-

ter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser

einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner
Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass
den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen
wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungs-
voraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagen-
tur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung
ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung
der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann
bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.
Bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multi-
plexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch
die Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach
Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start
des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber

einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt
der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungs-
verfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht be-
stimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetz-
betreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht
zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens
zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die
Bundesnetzagentur.
   (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militä-
rische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen
Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

   (3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die See-
fahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt
ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder
Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken
genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf-
grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes,
in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

    (4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-
Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richt-
linie fest:

1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,

2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur

   Teilnahme am BOS-Funk,

3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der
   Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung
   innerhalb der Behörden und Organisationen mit
   Sicherheitsaufgaben,

4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Ver-
   fahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Be-
   hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
   sowie

5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zu-
   sammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.

Die Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5

betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-

mat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils

sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landes-

behörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum

Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

  (5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die
Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach
dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorlie-
gen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bun-
desnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten blei-
ben unberührt.

   (6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunk-
stellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur
dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vor-
liegt.
BGBl. 2021, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
                         § 97
                     Zuteilung zur
          gemeinsamen Frequenznutzung,
        Erprobung innovativer Technologien,
       kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
   (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung
durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, kön-
nen auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zuge-
teilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungs-
rechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die
sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen
Nutzung der Frequenz ergeben.
   (2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur
Erprobung innovativer Technologien in der Telekom-
munikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenz-
bedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen
Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befris-
tet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind
Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.

                         § 98

    Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung

   (1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene

keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines

Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so

kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Arti-
kels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972
einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur
alternativen Nutzung zuteilen, sofern
1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines
   solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der be-
   troffenen Kreise, einschließlich einer vorausschau-
   enden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt
   wurde und
2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder
   die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in an-
   deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht
   verhindert oder beeinträchtigt wird.

   (2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen

der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von

Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisier-

ten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur

setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur, die Kommission und die anderen Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union von der getroffe-
nen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie
über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung
in Kenntnis.

                         § 99

        Bestandteile der Frequenzzuteilung
  (1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbe-
sondere festzulegen:
1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung,
   soweit dies zur Sicherung einer effizienten und
   störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich
   ist und

2. die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der
   Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenz-
nutzung sind internationale Vereinbarungen zur Fre-
quenzkoordinierung zu beachten.
   (2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzu-
teilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Ne-
benbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine
effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustel-
len oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem
folgende Möglichkeiten vorsehen:
1. zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder akti-
   ven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung
   oder von Funkfrequenzen,
2. zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen
   und

3. zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für
   die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestütz-
   ten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Fre-
quenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die
gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern.
Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten
Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-
terworfen.

   (3) Zur Sicherung einer effizienten und störungs-

freien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 ge-

nannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten

Ziele der Frequenzregulierung

1. kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmun-
   gen versehen werden und
2. können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Fre-
   quenzzuteilung sowie Art und Umfang der Fre-
   quenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der
   Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und
Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist einge-
räumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Ände-
rungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist
nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wo-
chen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind ge-
ringfügig. Änderungen werden unter Angabe der

Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Be-

lange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im

Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der

Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das

Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-

stellen.

  (4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-
halten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den
Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung
bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat.
Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen,
um Nachteilen zu begegnen.
   (5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden
im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit
Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rund-
funkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt
werden.
BGBl. 2021, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
  (6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanla-
gen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz ent-
sprechen.

                         § 100
                  Vergabeverfahren

   (1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9
angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein
Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach
Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungs-
verfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsver-
fahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetz-
agentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Verga-
beverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des
Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung
des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versor-
gung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen
oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

1. Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,

2. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen,
   unter anderem unter Berücksichtigung der für die
   Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der
   Höhe der Abgaben, oder
3. Förderung von Innovation und Geschäftsentwick-
   lung.
   (2) Grundsätzlich ist das Versteigerungsverfahren
nach Absatz 5 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn die-
ses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele
nach § 2 sicherzustellen. Die fehlende Eignung zur
Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 kann
insbesondere vorliegen, wenn
1. für die Frequenznutzung, für die die Frequenzen
   unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet
   werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteige-
   rungsverfahren zugeteilt wurden oder

2. ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen
   eine gesetzlich begründete Präferenz geltend ma-
   chen kann.
Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk
im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind,
ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht
durchzuführen.

   (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ent-
scheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie
die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der
Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffent-
licht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestim-
mungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Ent-
scheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung
der Wettbewerbssituation sowie der technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.

  (4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchfüh-

rung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjekti-
   ven, fachlichen und sachlichen Mindestvorausset-
   zungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,

2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden
   Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes
   verwendet werden dürfen,
3. die für die Aufnahme des Telekommunikations-
   dienstes notwendige Grundausstattung an Frequen-
   zen, sofern dies erforderlich ist, und

4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
   des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung
   und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festle-
   gung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen
   Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur
   neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87
   auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenz-
   nutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich
   geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzu-
   bauen.

   (5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetz-
agentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-
verfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen ob-
jektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein
und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen be-
rücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Min-
destgebot für das Nutzungsrecht an den zu verstei-
gernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest.

Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem
die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elek-
tronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur
entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen
oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulas-
sung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-
legt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festge-
legten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden
Voraussetzungen erfüllt.
   (6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bun-
desnetzagentur vor der Durchführung des Vergabever-
fahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Be-
werber bewertet wird. Kriterien sind
1. die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähig-
   keit der Bewerber,

2. die Eignung von vorzulegenden Planungen für die
   Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,

3. die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
   tierten Marktes und
4. der räumliche Versorgungsgrad.

Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber
auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versor-
gungsgrad mit den entsprechenden Telekommunika-
tionsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur
legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznut-
zungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zah-
lungsregelungen fest.

   (7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91,
nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1
durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antrag-
steller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschrei-
bungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestand-

teile der Frequenzzuteilung.

   (8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Ab-
satz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Ab-
satz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist
von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens je-
doch um acht Monate, verlängert werden, um für alle
Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offe-
nes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese
Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen
über die Nutzung von Frequenzen und die Satelliten-
koordinierung unberührt.
BGBl. 2021, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
                         § 101
        Flexibilisierung der Frequenznutzung
   (1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche
bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte
zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen,
gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um
flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die be-
troffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung an-
zuhören.
   (2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeent-
scheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich
die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den
Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest.
Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben
insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder
   gewahrt wird,
2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Fre-
   quenzzuteilung nicht entgegensteht,

3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,

4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, ins-
   besondere die Nutzungsbestimmungen und interna-
   tionale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, ein-
   gehalten werden und
5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sicher-
   gestellt sind.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung

über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die
Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach
Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen
betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen
sind.
   (3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt
werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten dem-
jenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten
überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung über-
lässt.
   (4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informie-
ren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Fre-
quenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermie-
ten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von
Frequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht diese Informationen.

                         § 102
       Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht

  (1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen

des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1. nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit
   der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zu-
   teilung verfolgten Zwecks begonnen wurde,

2. die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des
   mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden
   ist,

3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder
   § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzutei-
   lung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehan-
   delt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen
   wird,

5. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrun-
   gen wahrscheinlich sind oder
6. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in
   der Person des Inhabers des Frequenznutzungs-
   rechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.
  (2) Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs
muss angemessen sein.
   (3) Sofern Frequenzen für die Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betrof-
fen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-
lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh-
men mit der zuständigen Landesbehörde her.
   (4) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zuge-
teilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zu-
ständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser
Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei
einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunk-
rechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind

und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunk-
rechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-
agentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
hörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen.
Die Zuteilung nach Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter
Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies

nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.

   (5) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge
der Anwendung der in § 89 Absatz 2 Satz 2 genannten
Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf
einer Frequenzzuteilung.
   (6) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 4
nicht anzuwenden.
   (7) Frequenzzuteilungen für die Übertragung von
Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach
§ 96 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter
Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn
verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt Ab-
satz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden des
Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens
drei Monaten vorzusehen.
   (8) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.
Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat den Verzicht
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder
elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenz-

zuteilung zu erklären.

                         § 103

                 Überwachung,
       Anordnung der Außerbetriebnahme,
       Monitoring der Mobilfunkversorgung

   (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung über-
wacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung.
Soweit es für die Überwachung, insbesondere zur
Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und
angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundes-
netzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren
Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu
verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussen-
dungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach
BGBl. 2021, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicher-
stellung der Frequenzordnung verwendet werden. Ab-
weichend hiervon dürfen Informationen an die zustän-

digen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die

Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung

genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht
des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4
eingeschränkt.
   (2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann
die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betrie-
bes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anord-
nen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt wer-
den.
   (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer
Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern
übermittelten Informationen über die tatsächliche,
standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung.
   (4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören an-
bieterbezogen insbesondere auch
1. die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrü-
   chen bei der Sprachtelefonie und

2. der Grad der Versorgung
entlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten

Straßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege,

um die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach

§ 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.

   (5) Die Bundesnetzagentur berichtet erstmals sechs
Monate nach Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 und im
Anschluss jährlich dem Ausschuss für Verkehr und di-
gitale Infrastruktur des Deutschen Bundestags über
den Zustand der Mobilfunkversorgung insbesondere
im Hinblick auf die Entwicklung bezüglich der in Ab-
satz 4 genannten Aspekte. Gegenstand des Berichts
soll zudem der anbieterbezogene Stand der Erfüllung
von Nebenbestimmungen im Sinne des § 99 Absatz 3
sein, die mit der Zuteilung von Frequenzen für den Mo-
bilfunk verbunden und zum Zeitpunkt der Berichter-
stattung nicht bereits vollständig erfüllt sind.

                        § 104
       Einschränkung der Frequenzzuteilung

   Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann
vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese
Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewäl-
tigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidi-
gungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im
Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Natio-
nen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur
Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terro-
ristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen und besonders schweren Unglücksfällen
benötigt werden.

                        § 105

           Förderung des Wettbewerbs
  (1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekom-
munikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz
sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilun-
gen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur

einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbe-
werbsverfälschungen im Binnenmarkt.

  (2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele

kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen

ergreifen. Diese umfassen unter anderem

1. die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die
   einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn
   die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung
   der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, bei-
   spielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszu-
   gangs und mit nationalem oder regionalem Roaming
   in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen
   von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,
2. die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines
   Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenz-
   bereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies an-
   gesichts der besonderen Lage auf dem nationalen
   Markt angemessen und gerechtfertigt ist,
3. die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Ge-
   nehmigung neuer Frequenznutzungsarten in be-
   stimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer
   Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten
   mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsver-
   zerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder An-
   häufung von Nutzungsrechten zu verhindern,

4. die Aufnahme von Bedingungen für eine Unter-

   sagung der Übertragung von Zuteilungen oder die

   Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung

   von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundes-
   weit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es
   wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die
   Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt
   würde, oder

5. die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit
   diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wett-
   bewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder
   Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseiti-
   gen.
Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetz-
agentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen
und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objek-
tive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbs-
verhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur
Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbe-
werbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Aus-
wirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder
künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbeson-
dere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berück-
sichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3
beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Markt-
analysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvor-
schriften erlassen.

   (3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach
Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gele-
genheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnah-
men innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist
muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen
und mindestens einen Monat betragen. Bei außerge-
wöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt
werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse
der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffent-
lichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die
BGBl. 2021, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 ge-
nannten Verfahren.

                        § 106
             Lokales Roaming, Zugang zu
       aktiven und passiven Netzinfrastrukturen
   (1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines
öffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in
einem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung
passiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht aus-
reicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming),
wenn
1. unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hin-
   dernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in
   diesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer
   nur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen
   Mobilfunknetzen und -diensten haben,
2. das lokale Roaming zum Angebot von über Mobil-
   funknetze erbrachten öffentlich zugänglichen Tele-
   kommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmit-
   telbar erforderlich ist,

3. keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige
   und vergleichbare alternative Zugangswege zu den
   Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingun-
   gen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,

4. die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung aus-

   drücklich vorgesehen wurde

  a) im Falle eines Vergabeverfahrens in den Verga-

     bebedingungen der Frequenzzuteilung,

  b) im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung,
5. von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen
   einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von
   bislang unterversorgten Gebieten leisten und

6. zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Mona-
   ten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder
   zur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande
   gekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen
   den Beteiligten kann um einen weiteren Monat ver-
   längert werden, soweit alle Beteiligten dieses über-
   einstimmend bei der Bundesnetzagentur beantra-
   gen.
   (2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung
nach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
insbesondere:
1. die Gewährleistung eines durchgehenden, unter-
   brechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu
   Sprach- und breitbandigen Datendiensten des
   öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von
   Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten
   Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasser-
   wegen möglichst bis 2026 und in weiteren Gebieten
   mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,
2. die effiziente Nutzung von Frequenzen,
3. die Ermöglichung einer wesentlich größeren Aus-
   wahl und einer höheren Dienstequalität für die End-
   nutzer,
4. die technische Durchführbarkeit und die diesbezüg-
   lichen Bedingungen,
5. den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungs-
   wettbewerbs,
6. technische Innovationen und

7. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den
   Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das
   nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaf-
   fen.
  (3) § 12 gilt entsprechend.
   (4) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1
kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffent-
liche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten
Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu ak-
tiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewäh-
ren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
   (5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Be-
dingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 ver-
pflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den
Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen ge-
währen muss, innerhalb von zwei Monaten nach der
Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Be-
teiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber
erzielt haben. Die Frist kann um einen weiteren Monat
verlängert werden. Die Bedingungen müssen objektiv,
transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend
sein.

   (6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten
der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflich-
ten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung
nach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Ge-

biet gemeinsam zu nutzen.

   (7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtun-

gen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6

innerhalb von fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei
insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung an-
gesichts der sich wandelnden Umstände angemessen
wäre.

                         § 107

   Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
   (1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein
Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung
mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für
drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnah-
men nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet
sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende
Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich
mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.
    (2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrich-
tung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann
sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung
eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richt-
linie (EU) 2018/1972 auffordert.
  (3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-
Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetz-
agentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Ab-
satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

                        Teil 7
                 Nummerierung

                         § 108
                   Nummerierung
  (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die
BGBl. 2021, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913
Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernrau-
mes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern,
Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbie-
tern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die
Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betrei-
bern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von
Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Aus-
genommen ist die Verwaltung von Domänennamen
oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetz-
agentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen
nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbe-
zogener Daten.
   (2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt
die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch
nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Be-
reitstellung anderer Telekommunikationsdienste als in-

terpersoneller Telekommunikationsdienste auch im
Ausland genutzt werden können.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen so-
wie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit
von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestal-
tung des Nummernraumes und des nationalen Num-
mernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der
Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die
den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den
Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den
Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen.
Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen
Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommuni-
kationsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-
diensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen.

   (4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung
der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen
erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können

nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt
werden.
   (5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angeru-
fene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen

Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen ein-
geschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass
1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Ver-
   wendung geografisch nicht gebundener Nummern
   in der Europäischen Union zu erreichen und zu nut-
   zen und
2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der
   vom Betreiber verwendeten Technologie und der
   von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen
   Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der
   Nummern in den nationalen Nummernplänen der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie uni-
   verseller internationaler gebührenfreier Rufnum-
   mern, zu erreichen.

   (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzu-

legen für

1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung
   der Nummernräume sowie

2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungs-
   rechten an Nummern.
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener
internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in
nationales Recht sowie die Festlegung von Regelun-
gen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die effiziente Nummernnutzung,
2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der
   Planungssicherheit,
3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteil-
   nehmer,
4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die
   langfristige Bedarfsdeckung sowie

5. die Interessen der Endnutzer.

In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundes-
netzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Markt-
teilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzule-
gen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

   (7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen
oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer
geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer
Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständnis-
erklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch
eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle er-
forderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung
des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Un-
bedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweili-
gen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere
Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt
die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörper-
schaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Be-
deutung hat.

                         § 109

                      Preisangabe

  (1) Wer gegenüber Endnutzern
1. Premium-Dienste,
2. Auskunftsdienste,

3. Massenverkehrsdienste,

4. Service-Dienste,
5. Kurzwahldienste oder
6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inan-
spruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis
nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je
Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-
schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-
standteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1
festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Be-
steht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen An-
bietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf
auch dieser angegeben werden.
  (2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer

anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit

barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer

darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Ruf-
nummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines
Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
BGBl. 2021, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
  (3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der
zu übermittelnden Seiten anzugeben.

                         § 110
                     Preisansage
   (1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für
die Inanspruchnahme von

1. sprachgestützten Premium-Diensten,
2. Kurzwahl-Sprachdiensten,

3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und

4. sprachgestützter Betreiberauswahl
festlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem
Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-
tes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder
zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger In-
anspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachge-
stützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro
oder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der
Preisansage in Euro und in Cent ist unzulässig.

   (2) Die Preisansage nach Absatz 1 ist spätestens
drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter
Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben ab-

zuschließen. Ändert sich dieser Preis während der In-
anspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des
neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zah-
lende Preis entsprechend Absatz 1 und Satz 1 anzusa-
gen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während
der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.
Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Ab-
satz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das
Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im
Sinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu zahlende Preis für
den Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert
gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der
Warteschleife ist.
   (3) Bei Inanspruchnahme von sprachgestützten
Massenverkehrsdiensten hat der Diensteanbieter dem
Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-
tes zu zahlenden Preis nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 und 2 anzusagen. Abweichend von Satz 1 kann
die Preisansage unmittelbar im Anschluss an die Inan-
spruchnahme des Dienstes erfolgen, wenn der Preis 1
Euro pro Minute oder Inanspruchnahme nicht über-
steigt.

   (4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen
sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preis-
ansageverpflichtung nach Absatz 1 auch für das
weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunfts-
diensteanbieter. Die Ansage kann während der Inan-
spruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes
erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzu-
nehmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf
die aus der Weitervermittlung resultierende Entgelt-
pflichtigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbe-
achtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen
der Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei der Weiterver-
mittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Un-
beachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfreiheit
hinzuweisen.

                         § 111
                    Preisanzeige
  (1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der
den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inan-
spruchnahme dieses Dienstes festlegt,
1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inan-
   spruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis
   einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
   Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro In-
   anspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar an-
   zuzeigen und

2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information be-
   stätigen zu lassen.
  (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann ab-
gewichen werden, wenn
1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird
   oder
2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der
   Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach
   Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.

Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundes-
netzagentur.

                         § 112

                 Preishöchstgrenzen

   (1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für
Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-
dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-
gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt
höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach
Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung
durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf
höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt
entsprechend für die Betreiberauswahl.
   (2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für
Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-
dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-
gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens
30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Ab-
satz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
können.
  (3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premi-
um-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste
abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen
und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so
müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbin-
dungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt
ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6
Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1
darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit
nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben
werden können.

   (4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur
erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro
Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach
Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden
können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekun-
den-Takt erfolgen.
   (5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerruf-
nummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur
erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro
BGBl. 2021, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915
Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abwei-
chenden Preise erhoben werden können. Die Abrech-
nung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

   (6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3
hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,

wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienst-
leistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bun-
desnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung
Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf
Tarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen.
Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ent-
sprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von

den Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgren-
zen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der
Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

                        § 113

               Verbindungstrennung

   (1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-
nikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premi-
um-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunfts-
dienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig ab-
gerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach
60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer
Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-
Sprachdienste weitervermittelt wurde.
   (2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abge-
wichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inan-
spruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem An-
bieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die
Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann
durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässi-
gen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

                        § 114

             Anwählprogramme (Dialer)

   (1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommu-
nikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden
(Dialer), sind unzulässig.
  (2) Für die Nutzung von Anwählprogrammen, die
der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer

Nummer herzustellen, bei denen neben der Telekom-

munikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet
werden (Telefonie-Dialer), legt die Bundesnetzagentur
Verfahren und Grenzwerte zum Schutz der Angerufe-
nen vor unzumutbaren Belästigungen durch Anruf-
versuche fest. Die Festlegung erfolgt durch Allgemein-
verfügung. Vor der Festlegung sind die betroffenen
Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände
anzuhören.
   (3) Die nach Absatz 2 festgelegten Verfahren und
Grenzwerte sind spätestens ein Jahr nach ihrem In-
krafttreten einzuhalten, sofern in der Festlegung keine
abweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem
Zeitpunkt dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt wer-
den, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur fest-
gelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten wer-
den. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten
Verfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen
auf ihre Wirksamkeit.

                         § 115
                   Warteschleifen

  (1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-
   mer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetz-
   agentur den ortsgebundenen Rufnummern nach
   Absatz 3 gleichgestellt hat,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile
   Dienste (015, 016 oder 017),

4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder

5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den
   Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten
   handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die
   Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.
   (2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rah-

men des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1
bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass
der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre
voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109
bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein
Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Num-
mer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife
für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Be-
ginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
  (3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines
Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen
Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf
den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn
1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
   noch mittelbar über den Anbieter von Telekommuni-
   kationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser
   Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der
   Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltari-
   fen erfasst sind und

2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen
   keine abweichende Behandlung gegenüber den
   ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.

                         § 116
           Wegfall des Entgeltanspruchs

  Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht

verpflichtet, wenn und soweit

1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor
   Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Ab-
   satz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die
   Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4
   nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes
   über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruch-
   nahme über den erhobenen Preis informiert wurde
   und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht einge-
   halten wurden,
4. entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht ein-
   gehalten wurde,

5. Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
6. der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während
   des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen ein-
BGBl. 2021, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
  setzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht,
  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht
  werden,

7. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächs-
   dienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten
   werden,
8. nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Ab-
   satz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss
   erfolgt oder
9. die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und
   Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 er-
   lassen hat.

In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des
Anrufers für den gesamten Anruf.

                         § 117
                 Auskunftsanspruch

   (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,

kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetz-
agentur Auskunft über den Namen und die ladungsfä-

hige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer
von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat.
Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der An-
frage nach Satz 1 erteilt werden.
   (2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,
kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagen-
tur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurz-
wahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich

1. Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
   Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser
   Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder
2. die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer ge-
   mäß § 59 übertragen wurde.

Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetz-

agentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch ge-

genüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahl-

nummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen
Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach
Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die
Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den
Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestell-
ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten
haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und
aktuell zu halten.

                         § 118

       Datenbank für (0)900er-Rufnummern
   (1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in
einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.
Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet
zu veröffentlichen:

1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des

   Diensteanbieters,

2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich
   mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen
   Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
  (2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch
von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

                        § 119
                    R-Gespräche

   (1) Aufgrund von Verbindungen, bei denen dem An-
gerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung ge-
stellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an
den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächs-
diensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1
ist unzulässig.
   (2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit
Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für ein-
gehende R-Gespräche zu sperren sind. Endnutzer
können ihren Anbieter von Telekommunikations-
diensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in
die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine
Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der
Anbieter übermittelt den Wunsch des Endnutzers so-
wie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls
der abgeleiteten Zuteilung an die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern

von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.

                        § 120

             Rufnummernübermittlung
   (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummern-
gebundenen interpersonellen Telekommunikations-
diensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden
Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass
beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers
eine vollständige national signifikante Rufnummer des
deutschen Nummernraums übermittelt und als solche
gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem End-
nutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen
die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für Aus-
kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-
Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-
rufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer

des Anrufers übermittelt werden. Andere an der Ver-

bindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Ruf-

nummern nicht verändern.

   (2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur
aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikations-
netz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der
entsprechenden Rufnummer haben und es sich um
eine Rufnummer des deutschen Nummernraums han-
delt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Ruf-
umleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte
und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt
werden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massen-
verkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern
für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110
und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche
Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekom-
munikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetz-
agentur kann nach Anhörung der betroffenen Fach-
kreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen
festlegen, unter denen das Aufsetzen einer aus-

ländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zu-

lässig ist.
   (3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Aus-
kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-
Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-
rufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des
BGBl. 2021, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
Anrufers übermittelt und angezeigt werden. Sie haben
Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers
Rufnummern nach Satz 1 übermittelt und angezeigt
werden, abzubrechen.
   (4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des An-

rufers nur dann eine national signifikante Rufnummer

des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn
die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Tele-
fonnetz übergeben wird. Wird eine Verbindung, bei der
eine national signifikante Rufnummer des deutschen
Nummernraums angezeigt wird, aus dem ausländi-
schen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter
sicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der
Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekenn-
zeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrü-
cken. Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale
Roaming im Mobilfunk. Angerufene müssen die Mög-
lichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummern-
anzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzu-
weisen.
  (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter num-
merngebundener interpersoneller Telekommunikati-
onsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten
über das öffentliche Telekommunikationsnetz. Abwei-
chend von Satz 1 sind Nummern für Kurzwahldienste
sowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig,
wenn der Absender für den Empfänger hierüber ein-
deutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige
Kommunikation ermöglicht wird.

                         § 121
     Internationaler entgeltfreier Telefondienst
   Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den
Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts
für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt un-
benommen.

                         § 122

                  Umgehungsverbot
  Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden,
wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltun-
gen zu umgehen.

                         § 123

        Befugnisse der Bundesnetzagentur
   (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere ge-
eignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetz-
licher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergange-
ner Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingun-
gen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbie-
ter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten
wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummern-
inhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den
Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes
ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedin-
gungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unter-
nehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann

insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten
verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbe-
zogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn
1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,
2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine
   Verletzung von Pflichten annimmt oder

3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen

   durchführt.

Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht
nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.
   (3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann
die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zu-
gänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über
die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über
für die Verfolgung erforderliche personenbezogene
Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des
Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlan-
gen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen An-
bieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten
verarbeiten.
   (4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung
von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Ver-
pflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entzie-
hen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis
von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ge-
genüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Num-
mer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer
anordnen.
   (5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungser-
steller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung
und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem
Zusammenhang
1. die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassier-
   ter Entgelte untersagen und
2. die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anord-
   nen.

   (6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach
§ 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an
den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle
einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Ein-
haltung der einschlägigen ausländischen Verbraucher-
schutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu
gewährleisten. Weist die zuständige Behörde des
Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen,
einen Verstoß gegen dessen einschlägige Verbrau-
cherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht
im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die
Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maß-
nahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.
   (7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste,
Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarif-
hoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb
unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten
würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-
braucherverbände zum Zweck der Preisangabe und
Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen
auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteil-
bereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche An-
bieter fest. Soweit erforderlich, legt die Bundesnetz-
agentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage
BGBl. 2021, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918
nach § 110 Absatz 1 zu erfolgen hat. Teil 2 Abschnitt 2
bleibt unberührt.
  (8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den
Absätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von min-
destens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro fest-
gesetzt werden.
  (9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse an-
derer Behörden bleiben unberührt.

                         § 124
                  Mitteilung an
   Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde

  Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit be-
gründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-
tungsbehörde mit.

                        Teil 8

       Wegerechte und Mitnutzung

                     Abschnitt 1

                     Wegerechte

                         § 125

               Berechtigung zur Nutzung
       öffentlicher Wege und ihre Übertragung
   (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-
lichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der
Widmungszweck der Verkehrswege dauernd be-
schränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrs-
wege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und
Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

   (2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung
nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf An-
trag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-

kommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken die-

nen der Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach

Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nut-

zungsberechtigung übertragen werden soll.

   (3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungs-
berechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Tele-
kommunikationslinien zu errichten und die Nutzungs-
berechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2
vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nut-
zungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen
Tätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge in-
nerhalb von sechs Wochen.
   (4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder
sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Ab-
satz 2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen
und identitätswahrende Umwandlungen des Unterneh-
mens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzu-
teilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informatio-
nen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für
Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen
nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nut-
zungsberechtigte.

                         § 126
                 Pflichten der
      Eigentümer und Betreiber öffentlicher
   Telekommunikationsnetze oder öffentlichen
  Zwecken dienender Telekommunikationslinien
   Telekommunikationslinien sind so zu errichten und
zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügen.

                         § 127
             Verlegung und Änderung
           von Telekommunikationslinien

   (1) Für die Verlegung oder die Änderung von Tele-
kommunikationslinien ist die schriftliche oder elektro-
nische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast er-
forderlich.
   (2) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer
Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im
Sinne des § 37 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen,
so ist die Zustimmung nach Absatz 1 von einer Verwal-
tungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für
den Betrieb der Telekommunikationslinie oder der für
die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständi-
gen Verwaltungseinheit ist.

   (3) Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn
der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wege-
baulastträger dies innerhalb eines Monats nach Ein-
gang des Antrags beim zuständigen Wegebaulast-
träger dem Antragsteller in Textform mitteilt. Im Fall
der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen
die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.
Die Zustimmungsfrist kann um einen Monat verlängert
werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Ange-
legenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu
begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

   (4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungs-

vorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulast-

trägers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem

vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht inner-

halb eines Monats den Anzeigenden auf, einen ent-
sprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung
nach Absatz 1 als erteilt. Diese Zustimmungsfrist be-
ginnt nicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der
zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige beim zuständigen
Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mit-
teilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige
beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu
laufen.
   (5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des
Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltrechtes, des
Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung,
die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Tele-
kommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich
mit der Zustimmung nach Absatz 1 zu erteilen. Dies gilt
nicht in Fällen, in denen der Bund für die Erteilung
dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige Genehmi-
gungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder
sollen eine oder mehrere koordinierende Stellen be-
BGBl. 2021, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919
stimmen und für die zeitgleiche Erteilung der in Satz 1
genannten behördlichen Entscheidungen sorgen.

   (6) Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind

die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städte-
baulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung muss
zugunsten einer beantragten Verlegung oberirdischer
Leitungen insbesondere einfließen, dass der Ausbau
von Netzen mit sehr hoher Kapazität beschleunigt wird
oder die Kosten der Verlegung hierdurch maßgeblich
gesenkt werden. Soweit beantragt, sollen in der Regel
oberirdische Leitungen verlegt werden, wenn vereinzelt
stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen
erschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im
Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert wer-
den kann, die in engem zeitlichem Zusammenhang
nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt
wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol-
gen.
   (7) Dem Träger der Straßenbaulast ist mitzuteilen,
ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der
Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in geringerer
als der nach den anerkannten Regeln der Technik vor-
gesehenen Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des
Micro- oder Minitrenching, verlegt werden (mindertiefe
Verlegung). Eine mindertiefe Verlegung darf erfolgen,
wenn der Antragsteller die durch eine mögliche
wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus ent-
stehenden Kosten oder den etwaig höheren Er-
haltungsaufwand übernimmt. Die Sätze 1 und 2 sind
auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leer-
rohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahn-
ähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzu-
wenden.
   (8) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten
sind; die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und
Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Be-
reich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Doku-
mentation der Lage der Telekommunikationslinie nach
geographischen Koordinaten und die Verkehrssiche-
rungspflichten regeln. Soweit keine anerkannten Re-
geln der Technik für die mindertiefe Verlegung oder
Errichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose
Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen,
und der Wegebaulastträger von den Angaben des An-
tragsstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise
der Errichtung bei der mindertiefen Verlegung oder bei
der Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangs-
punkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
notwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von
der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.

                         § 128

             Mitnutzung und Wegerecht
   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen
Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr
hoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer

oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern
oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze

für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.

   (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung
nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunika-
tionslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand möglich ist, können andere passive
Netzinfrastrukturen    öffentlicher  Versorgungsnetz-
betreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138,
139 und 141 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau
eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden
kann.
   (3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für
die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf
die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es
sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine pas-
sive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisen-
bahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mit-
genutzt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten
entsprechend.
   (4) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-
rechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-
kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,
der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der
Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-
netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-
weit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung
(Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der
Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die
berührten Belange für notwendig erachtet wird. Die ge-
troffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent,
nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Die
Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der
Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Telekommuni-
kationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.

                        § 129
             Rücksichtnahme auf
     Wegeunterhaltung und Widmungszweck

  (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorüberge-
hende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach
Möglichkeit zu vermeiden.
   (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der
Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen
die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu er-
setzen.

   (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekom-
munikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den
Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat,
die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der
Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instand-

setzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an
den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden
zu ersetzen.
   (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der
Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine
Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend
machen.
BGBl. 2021, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920
                        § 130
                Gebotene Änderung

   (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommuni-

kationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Ver-

kehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder

die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforder-

lichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer

von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Än-

derung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die

Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzu-

ändern oder zu beseitigen.

   (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, er-
lischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner
Benutzung.
   (3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte
die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikati-
onslinie auf seine Kosten zu bewirken.

   (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der

Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine

Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend

machen.

                        § 131
         Schonung der Baumpflanzungen
   (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-
wegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu
schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht
zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt

werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikati-

onslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen er-

forderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige

Maß zu beschränken.

   (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vorneh-
men kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt
der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er
auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Ver-
hütung oder Beseitigung einer Störung handelt.

   (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den
Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kos-

ten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästun-

gen.

                        § 132

                Besondere Anlagen
   (1) Die Telekommunikationslinien sind so auszufüh-
ren, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der We-
geunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-,
Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.
Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkeh-
rungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberech-
tigte zu tragen.

  (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung
und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung
des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie
sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage

anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht
werden kann.
   (3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ab-

sätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges

für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn

der aus der Verlegung oder Veränderung der besonde-

ren Anlage entstehende Schaden gegenüber den

Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der

Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehen-

den Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig

groß ist.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorberei-
tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung
im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwen-
dung. Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2
wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen ge-
währt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.
Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, so-
bald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten

Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, so-

weit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen

Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen

zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genomme-
nen Weges erhalten haben.

                         § 133
             Spätere besondere Anlagen
  (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglich-
keit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Tele-
kommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

   (2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren be-

sonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten ver-

langen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen

Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich-
   tung der späteren besonderen Anlage unterbleiben
   müsste oder wesentlich erschwert würde,

2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus
   Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere
   aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Ver-
   kehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichti-
   gen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung
   vollständig oder überwiegend ausgeführt werden
   soll und

3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unver-

   hältnismäßig sind.

Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung
auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Be-
treiber der späteren besonderen Anlage die Kosten
teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberech-
tigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
   (3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage
die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die da-
durch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberech-
tigten zu tragen.

   (4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen
Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind
dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung
oder Veränderung oder durch die Herstellung der
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit
sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
BGBl. 2021, Seite 1921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1921
   (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 be-
zeichneten besonderen Anlagen haben die aus der
Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Tele-
kommunikationslinien oder aus der Herstellung der
erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden
Kosten zu tragen.
   (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonde-
rer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung.

                        § 134

              Beeinträchtigung von
           Grundstücken und Gebäuden

   (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein
Verkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist,
kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung
von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück
sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befind-
lichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität
insoweit nicht verbieten, als

1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudean-
   schlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung
   oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb
   und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie
   genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grund-
   stücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
   wird,
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch
   die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt
   wird,

3. das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie
   ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher ge-
   widmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Be-
   nutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen
   Sicherheit entgegenstehen oder

4. das Grundstück im Eigentum eines Schienenwege-

   betreibers steht und die Sicherheit des Eisenbahn-
   betriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück
des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen
Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt
Satz 1 entsprechend.
   (2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Ab-
satz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn
die Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur
Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem
anderen Grundstück notwendig ist.
   (3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von
dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem
Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen
Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errich-
tung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Repara-
tur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Tele-
kommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende
Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-
trächtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken
der Telekommunikation kann darüber hinaus ein ein-
maliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern
bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu
Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
konnten. Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht,

wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum An-
schluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück
erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen
Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zu-
behör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift
folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder
der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten
den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Der Betreiber
der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des
Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks
auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.

  (4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu
duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem un-
verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können
bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter
den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitge-
nutzt werden.

   (5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-
rechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-
kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,
der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der
Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-
netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-
weit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als
dies für die berührten Belange für notwendig erachtet
wird. § 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                        § 135

             Verjährung der Ansprüche

   Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhen-
den Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über
die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.

                     Abschnitt 2

    Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

                        § 136
                Informationen über
            passive Netzinfrastrukturen
   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können bei Eigentümern oder Be-
treibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des
Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die
Erteilung von Informationen über die passive Netz-
infrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze bean-
tragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit
Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden
soll.
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in-
nerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antrags-
eingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung
erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien
und transparenten Bedingungen.

   (3) Die Informationen über passive Netzinfrastruktu-
ren öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müs-
sen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die geografische Lage des Standortes und der Lei-
   tungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
BGBl. 2021, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven
   Netzinfrastrukturen und

3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-
   partner beim Eigentümer oder Betreiber des öffent-

   lichen Versorgungsnetzes.

  (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass
1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder
   Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche
   Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefähr-
   det,
2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau-
   lichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
   insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
   sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
   und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
   struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des
   öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der
   Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen er-
   greifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf-
   grund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten
   zu erfüllen, oder
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach
   § 141 Absatz 2 vorliegt.
   (5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen
bereits von der zentralen Informationsstelle des Bun-
des gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge-
nügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch
den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver-
sorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass
die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der
Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versor-
gungsnetzes kann der zentralen Informationsstelle
des Bundes die Informationen über die passiven Netz-
infrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereit-
stellung gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen
der hierfür von der zentralen Informationsstelle des
Bundes vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung
stellen.

  (6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio-
nen unverzüglich zugänglich:

1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele-
   kommunikationsnetze,
2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
   Infrastruktur sowie
3. den Gebietskörperschaften der Länder und der
   Kommunen.

Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver-
hältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen-

ten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa-
tionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen,
die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten
und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech-
nung zu tragen haben.
   (7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen
auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen
Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.

                        § 137

               Vor-Ort-Untersuchung
            passiver Netzinfrastrukturen

  (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-

munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-
Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen
beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wel-
che Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen
mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Ab-
satz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des
Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbeson-
dere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine
gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen
oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich
ist.

  (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass
1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder
   Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder
   die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ge-
   sundheit gefährdet,
2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit
   gemäß § 148 verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
   insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
   sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
   und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
   struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öf-
   fentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der
   Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnah-
   men ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz
   oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutz-
   pflichten zu erfüllen, oder

4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach
   § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von
   Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die
   Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

   (4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, dis-
kriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu
erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicher-
heitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes
zu beachten.
  (5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen
und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller.
Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorberei-
tung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-
Ort-Untersuchung.

                        § 138

    Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
  (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnut-
zung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen
Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten
von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der
Antrag muss folgende Angaben enthalten:
BGBl. 2021, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der
   Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes,
   für die die Mitnutzung beantragt wird,

2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be-
   antragten Mitnutzung und

3. die Angabe des Gebiets, das mit Netzen mit sehr
   hoher Kapazität erschlossen werden soll.
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 in-
nerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein
Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netz-
infrastrukturen für den Einbau von Komponenten von
Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das An-
gebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgen-
des zu enthalten:
1. faire und angemessene Bedingungen für die Mitnut-
   zung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die
   Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes
   sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten
   und Vertragsstrafen,
2. die operative und organisatorische Umsetzung der
   Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und
   Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen
   mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflich-
   ten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bau-
   arbeiten,

3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-

   keit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur
Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu
Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Ver-
legungen und Störungen enthalten.

  (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie

den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und

der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten

Regeln der Technik genügt.

  (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen inner-
halb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bun-
desnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

  (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-

gungsnetze können Standardangebote für Mitnutzun-

gen über die zentrale Informationsstelle des Bundes

veröffentlichen.

                        § 139
                    Umfang des
              Mitnutzungsanspruchs
        bei Elektrizitätsversorgungsnetzen

  (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse
und die Hauseinführung.
   (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Be-
treiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich
einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für
die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr
hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

                         § 140
           Einnahmen aus Mitnutzungen

   Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungs-
netze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über
die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinaus-
gehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des
öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermög-
lichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastruk-
turen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für
Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

                         § 141
  Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
   (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffent-
lichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die
Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 138 Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nach-
zuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transpa-
rente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.
  (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt
werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische Eignung der passiven Netz-
   infrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung
   der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapa-
   zität,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende
   oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsich-
   tigte Unterbringung der Komponenten von Netzen

   mit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Ver-

   sorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat
   der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver-
   sorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für
   die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret
   darzulegen,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte

   Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die

   öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von kon-

   kreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der

   öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit Teile
   öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die
   durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren
   Behördenkommunikation genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
   Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits be-

   stehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbeson-

   dere nationaler Kritischer Infrastrukturen, gefährdet;

   bei Kritischen Infrastrukturen liegen konkrete An-

   haltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit
   von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
   insbesondere die Informationstechnik Kritischer In-
   frastrukturen, betroffen sind, die nachweislich be-
   sonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähig-
   keit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,
   und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der
   ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
   auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-
   mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche
   Störung des Versorgungsdienstes durch die geplan-
   ten Telekommunikationsdienste,
6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-
   tragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, so-
   weit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen
BGBl. 2021, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924
  Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie
  sich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher
  Kapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und
  angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Al-
  ternativen können geeignete Vorleistungsprodukte
  für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu be-
  stehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mit-
  nutzung anderer als der beantragten passiven Netz-
  infrastrukturen angeboten werden,
7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die
   einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang
   zur Verfügung stellen.

                        § 142

              Informationen über
 Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen

   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung
von Informationen über geplante oder laufende Bau-
arbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantra-
gen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit
Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher
Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen,
in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von
Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.

   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in-
nerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragsein-
gangs die beantragten Informationen. Die Erteilung
erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien
und transparenten Bedingungen.
   (3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu
laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven
Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ent-

halten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde
oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes und die Art
   der Bauarbeiten,

2. die betroffenen Netzkomponenten,
3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der
   Bauarbeiten und
4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner
   des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen
   Versorgungsnetzes.

Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des An-

trags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf

Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen
auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach
den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.
  (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass

1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze
   oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche
   Gesundheit durch Erteilung der Informationen ge-
   fährdet wird,

2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148
   verletzt wird,
3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge-
   plante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,

4. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
   insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
   sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
   und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
   struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des
   öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der
   Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen er-
   greifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf-
   grund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten
   zu erfüllen,
5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist
   oder
6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von

   Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt.

   (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt
ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung,
wenn

1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits
   selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht
   hat oder
2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die
   zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78
   Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.

   (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind
die Informationen auch der zentralen Informationsstelle
des Bundes zu übermitteln. Sie macht diese Informa-
tionen anderen Interessenten, die ein berechtigtes In-
teresse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter
Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahme-
bedingungen der zentralen Informationsstelle des
Bundes.

                         § 143

          Koordinierung von Bauarbeiten

   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf
den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr ho-
her Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung
von Bauarbeiten schließen.
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können bei den Eigentümern oder
Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordi-
nierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind
Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten

und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit

sehr hoher Kapazität zu benennen.

   (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indi-
rekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach
Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien
Bedingungen stattzugeben. Den Anträgen ist insbe-
sondere zu entsprechen, sofern

1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprüng-
   lich geplanten Bauarbeiten verursacht werden,
   wobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der
   Planung und geringfügige Mehraufwendungen für
   die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht
   als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten
   Bauarbeiten gelten,
BGBl. 2021, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925
2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten
   nicht behindert wird,
3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich,
   spätestens aber einen Monat vor Einreichung des
   endgültigen Projektantrags bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbei-
   ten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht
   Wochen überschreitet und

4. der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffent-
   lich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt
   wird. Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht
   beeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im
   Bau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen
   und diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt,
   nur geringfügig überbaut würde.
   (4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise
insbesondere abzulehnen, sofern

1. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,
   insbesondere deren Informationstechnik, betroffen
   sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig
   und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-
   struktur maßgeblich sind,
2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
   zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis-
   mäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm
   durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufer-
   legten Schutzpflichten zu erfüllen, oder

3. durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein
   geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das
   einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang
   zur Verfügung stellt, überbaut würde.
   (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
sorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen
innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss
der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

   (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund-

sätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung

von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer

oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikations-

netzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagen-
tur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an
die veröffentlichten Grundsätze gebunden.

                        § 144
          Allgemeine Informationen über
     Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

   Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht
die relevanten Informationen zugänglich, welche die
allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Ertei-
lung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen,
die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von
Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. Diese
Informationen schließen Angaben über Ausnahmen
von Genehmigungspflichten ein.

                        § 145
          Netzinfrastruktur von Gebäuden

   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den
Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss
ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Ein-
griffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie

möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruk-
tur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender
Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich
ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikations-
dienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum End-
nutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzab-
schluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer
dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetrei-
ber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile
an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den An-
schluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz ent-
stehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbe-
treiber zu tragen.

   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können, um ihr Netz in den Räum-
lichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den
Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen
Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze
oder den Eigentümern von Verkabelungen und zuge-
hörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des
Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netz-
infrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrati-
ons- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekom-
munikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt
Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.

   (3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder
bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt,
hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Ab-
satz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingun-
gen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzu-
geben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen
technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

   (4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für
Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen
sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschluss-

punkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen

für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zu-

gangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netz-

komponenten auszustatten.

   (5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und
über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikati-
onsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu
den Netzabschlusspunkten mit passiven Netzinfra-
strukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie
einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude-
internen Netzkomponenten auszustatten.

   (6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser,
Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der
nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter
die Absätze 4 und 5.

   (7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festge-
setzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der
Verordnungsermächtigung des § 151 Absatz 4 Ge-
brauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei die
in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.

   (8) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung,
soweit zur mitzunutzenden gebäudeinternen Infra-
struktur ein Zugang gemäß § 72 Absatz 6 gewährt
wird.
BGBl. 2021, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
                         § 146
                   Mitverlegung,
          Sicherstellung und Betrieb der
 Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität

   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
gungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten pas-
sive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher
Kapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne
dieses Abschnitts oder den Betrieb eines Netzes mit
sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.
   (2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffent-
lichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Be-
reitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich
geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicher-
zustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht
mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit
sehr hoher Kapazität durch Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der
Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicher-
zustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen
für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt
werden.
   (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage
innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesent-
lichen Bedingungen eines Betriebs einer nach Absatz 2
zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu
geben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten
eines Anschlusses der Infrastruktur an das eigene
öffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der
relevanten Übergabepunkte.

                         § 147
                 Antragsform und
             Reihenfolge der Verfahren

   (1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffent-
licher Telekommunikationsnetze nach den §§ 79, 82,
136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können
schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

   (2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete
in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge
bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor,
wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten
Informationen dargelegt hat.

                         § 148

                  Vertraulichkeit
           der Verfahren, Informations-
 verarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
   (1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren
dieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt
werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere
Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäfts-
partner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Ver-
fahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen
oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse zu wahren.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Auf-
gabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5

erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Aus-
bau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten
Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren.
Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen In-
formationen gilt Absatz 1 entsprechend.

                        § 149

       Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe
    und Fristen der nationalen Streitbeilegung
  (1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streit-
beilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in
den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche
Entscheidung beantragt werden:
1. Der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen
   Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer Infra-
   struktur, die für die Errichtung oder Anbindung von
   drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reich-
   weite geeignet ist, gibt innerhalb der in § 138 Ab-
   satz 2 und § 154 Absatz 2 genannten Frist kein
   Angebot zur Mitnutzung ab oder es kommt keine
   Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zu-
   stande,
2. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in
   den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind
   streitig,
3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt
   innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs
   des Antrags bei dem Eigentümer oder Betreiber des
   öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung
   über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande,

4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-
   trags kommt keine Vereinbarung über die Mitnut-
   zung nach § 145 Absatz 2 und 3 zustande,
5. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-
   trags beim Betreiber des öffentlichen Telekommuni-
   kationsnetzes kommt keine Vereinbarung über den
   Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder

6. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags
   beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1
   und 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine
   Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Ab-
   satz 6 zustande.

   (2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 ent-
scheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte,
Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139,
141 und 154. Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist
dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage
für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätz-
lichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betrei-
ber des öffentlichen Versorgungsnetzes oder der sons-
tigen physischen Infrastruktur durch die Ermöglichung
der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen
oder seiner sonstigen physischen Infrastruktur erge-
ben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen
Aufschlag als Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öf-
fentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer
Infrastruktur zur Gewährung der Mitnutzung.
   (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikati-
onsnetzes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur
neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten
Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetzagentur
sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunut-
BGBl. 2021, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1927
zenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes die
Möglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berück-
sichtigt hierfür über die zusätzlichen Kosten gemäß
Absatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mit-
nutzung auf deren Geschäftsplan einschließlich der In-
vestitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommu-
nikationsnetz und deren angemessene Verzinsung.

   (4) In den Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 und 5

legt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire

und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich

der Entgelte der Koordinierungsvereinbarung oder
des jeweils beantragten Netzzugangs fest.

   (5) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4

richtet sich die Bestimmung der Höhe des Mitnut-
zungsentgelts für Eigentümer oder Betreiber von ge-
bäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen
und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden nach
den Maßstäben des Absatzes 2, ohne dass ein Auf-

schlag gewährt wird. Für ab dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten
eines Netzes mit sehr hoher Kapazität oder aufgerüs-
tete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen, die vollstän-

dig aus Glasfaserkomponenten bestehen, richtet sich
für den die Mitnutzung beantragenden Eigentümer
oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes die Bestimmung des Mitnutzungsentgelts nach
den Maßstäben des Absatzes 3, soweit die mitzunut-
zende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten
eines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen

Telekommunikationsnetzes, der kein mit dem am

Gebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unter-

nehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wur-

de. Soweit der die Mitnutzung begehrende Telekom-

munikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung

dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnutzung

entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnut-

zung aufgrund besonderer technischer oder baulicher

Gegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand
verursacht. Der Maßstab nach Satz 3 gilt nur für solche

Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Ge-
setzes getätigt werden.
   (6) Soweit eine Replizierung der Netzinfrastruktur
technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist,
kann die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-
legungsstelle über die Entscheidung nach Absatz 5
über die Mitnutzung nach § 145 Absatz 2 und 3 hinaus
Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Kom-
ponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder
Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Ein-
richtungen in Gebäuden dazu verpflichten, anderen
Unternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfra-
struktur oder bis zum ersten Konzentrations- oder Ver-
teilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
außerhalb des Gebäudes zu gewähren. Die auferlegten
Maßnahmen können insbesondere konkrete Bestim-
mungen zur Zugangsgewährung, Transparenz und Dis-
kriminierungsfreiheit sowie zu den Zugangsentgelten
enthalten. Die Maßnahmen müssen objektiv, transpa-
rent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.
Das Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und
das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach
§ 12 Absatz 7 gelten entsprechend. Das Konsolidie-
rungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt ent-
sprechend, sofern die Maßnahmen Auswirkungen auf

den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union haben und keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder nach Leitlinien vorliegt, die die Kom-
mission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972
erlässt. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-
legungsstelle überprüft die beschlossenen Maßnah-
men innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit.
Für die Ergebnisse ihrer Prüfung gelten die Sätze 4

bis 6 entsprechend. Die Bundesnetzagentur als natio-

nale Streitbeilegungsstelle kann beabsichtigte Maß-

nahmen nach diesem Absatz jederzeit zurückziehen.

   (7) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Ein-
gang des vollständigen Antrags verbindlich in dem Ver-

fahren nach

1. Absatz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von vier Mona-
   ten und
2. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 innerhalb von zwei Mona-
   ten.

   (8) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten

Fristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen
Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die
Umstände sind besonders und hinreichend zu begrün-

den.

   (9) Anträge können schriftlich oder elektronisch ge-
stellt werden.

                        § 150
       Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

   Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck

des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr

hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von

drei Monaten nach Eingang eines vollständigen An-

trags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um

einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der

Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die

Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-

zuteilen.

                        § 151

           Verordnungsermächtigungen
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den
in den §§ 79, 82, 136 und 137 genannten Rechten und
Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind
hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf ge-
stützt werden, dass der Schutz von Teilen Kritischer
Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven
Netzinfrastrukturen für die Telekommunikation tech-
nisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf
den Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen ge-
stützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Ein-
vernehmens mit dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die
in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe
von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten
hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Katego-
rien von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen
BGBl. 2021, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
Informationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche
Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren
anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet.
Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen
und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbei-
ten oder Kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit
die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer
Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechts-
verordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aus-
nahmen von den in § 143 festgelegten Rechten und
Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf
dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder
auf dem Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen
beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von
Teilen Kritischer Infrastrukturen gestützt werden, be-
darf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat.

   (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale

Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
von § 145 Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsver-
ordnung ist hinreichend zu begründen und kann be-
stimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Reno-
vierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten
unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit

kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten

für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art

des Gebäudes beruhen.

   (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor-
gungsnetze und interessierten Parteien ist die Gele-
genheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf
einer aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechts-
verordnung Stellung zu nehmen.

  (6) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen
Rechtsverordnungen sind der Kommission mitzuteilen.

                    Abschnitt 3

            Drahtlose Zugangspunkte
       mit geringer Reichweite, sonstige
physische Infrastrukturen und offener Netzzugang

                        § 152

                   Errichtung,
         Anbindung und Betrieb drahtloser
       Zugangspunkte mit geringer Reichweite

   (1) Die zuständigen Behörden beschränken die
Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer

Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach

Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ent-

sprechen, nicht in unangemessener Weise.

  (2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen
Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt
keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehen-
den Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt blei-
ben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmi-

gungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Ver-
einbarungen.

                         § 153
           Informationen über sonstige
       physische Infrastruktur für drahtlose
      Zugangspunkte mit geringer Reichweite

   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze können bei Eigentümern oder Betrei-
bern sonstiger physischer Infrastrukturen für Zwecke
der Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zu-
gangspunkten mit geringer Reichweite die Erteilung
von Informationen über die sonstigen physischen Infra-
strukturen beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzu-
geben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit gerin-
ger Reichweite erschlossen werden soll.

   (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer
Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An-
tragseingangs die beantragten Informationen erteilen.
Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-
nierungsfreien und transparenten Bedingungen.

   (3) Die Informationen über sonstige physische Infra-

strukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende

Angaben enthalten:

1. die geografische Lage des Standortes und etwaig
   entstehende oder bereits bestehende Telekommu-
   nikationslinien,
2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen
   physischen Infrastrukturen und

3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-

   partner beim Eigentümer oder Betreiber der sonsti-

   gen physischen Infrastruktur.

  (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-
weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass

1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder
   Integrität der sonstigen physischen Infrastruktur, die
   öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesund-
   heit gefährdet,

2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau-
   lichkeit gemäß § 148 verletzt wird,

3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder
   Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer
   Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweis-
   lich besonders schutzbedürftiger Kritischer Infra-
   strukturen, gefährdet und der Betreiber die Mitnut-
   zung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder
   aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflich-
   ten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen
   ermöglichen kann,

4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach
   § 154 Absatz 4 vorliegt.

  (5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen

bereits von der zentralen Informationsstelle des Bun-

des gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge-

nügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch
den Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-
schen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller,
dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind.
Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-
schen Infrastruktur kann diese Informationen der zen-
BGBl. 2021, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
tralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung
gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür
von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung
stellen.
  (6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes
macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio-
nen unverzüglich zugänglich:
1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele-
   kommunikationsnetze,

2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
   frastruktur sowie

3. den Gebietskörperschaften der Länder und der
   Kommunen.
Die Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver-
hältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen-
ten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa-
tionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen,
die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen.
Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere
der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwar-
tenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.
   (7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen
auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen
Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.

                        § 154
             Mitnutzung sonstiger
      physischer Infrastruktur für drahtlose
     Zugangspunkte mit geringer Reichweite

  (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-

kommunikationsnetze können bei Eigentümern oder

Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die

Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von

drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite

beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben ent-

halten:

1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der
   Komponenten der sonstigen physischen Infrastruk-
   tur, für die die Mitnutzung beantragt wird,
2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be-
   antragten Mitnutzung und

3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zu-
   gangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen
   werden soll, sowie deren vorgesehene Sende-
   leistung.

   (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer
Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang
ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung
oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit
geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über
die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu ent-
halten:

1. faire und angemessene, transparente und diskrimi-
   nierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, ins-

   besondere in Bezug auf den Preis,

2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeit-
   punkt der Bereitstellung und

3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-
   keit, Dritte zu beauftragen.
Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur
Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erwei-
terungen, Verlegungen und Störungen enthalten.
  (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie
den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und
der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt.

   (4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonsti-
gen physischen Infrastruktur kein Angebot über die
Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2
Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuwei-
sen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente
und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der An-
trag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn
einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der
   sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsich-
   tigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zu-
   gangspunkts mit geringer Reichweite,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende
   Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbin-
   dung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer
   Reichweite,
3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte
   Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet,
   wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen
   ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infra-
   struktur betroffen sind, die durch den Bund zur Ver-
   wirklichung einer sicheren Behördenkommunikation
   genutzt werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte

   Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits

   bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen,

   insbesondere nationaler, nachweislich besonders

   schutzbedürftiger Kritischer Infrastrukturen, gefähr-

   det, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen

   der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes

   auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-
   mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-
   tragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruk-
   turen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der
   sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternati-
   ven anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbin-
   dung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reich-
   weite eignen und die Mitnutzung zu fairen und
   angemessenen Bedingungen gewährt wird.

   (5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer
Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen in-
nerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der
Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

                         § 155

        Offener Netzzugang zu öffentlich
     geförderten Telekommunikationsnetzen
  und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit
      von Ausbauzusagen in der Förderung

   (1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekom-

munikationsnetze müssen anderen Betreibern öffent-
licher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen dis-
kriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich
BGBl. 2021, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
geförderten Telekommunikationslinien oder Telekom-
munikationsnetzen zu fairen und angemessenen Be-
dingungen gewähren.
   (2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt
die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im
Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen
der öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich
eingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelemp-
fänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt
hat.

  (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-

munikationsnetze haben Verträge über einen offenen
Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von
zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetz-
agentur zur Kenntnis zu geben.

   (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie Grundsätze zu Art, Umfang
und Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Ab-
satz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vor-
schriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang
mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils
gültigen Fassung.
    (5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung
von Telekommunikationslinien oder Telekommunikati-
onsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie
vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem
Verfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt
werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der
Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die
oder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag ge-
geben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten
Ausbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfah-
ren wird von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag
einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber
oder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel
durchgeführt, den Ausbau von Telekommunikations-
linien oder Telekommunikationsnetzen in einem festge-
legten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums
sicherzustellen.

                        Teil 9

         Recht auf Versorgung mit
       Telekommunikationsdiensten

                         § 156

               Recht auf Versorgung
          mit Telekommunikationsdiensten
   (1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die
durch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2
oder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete),
einen Anspruch auf Versorgung mit den von der
Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten
nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwen-
digen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunika-
tionsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem
Geschäftsort, soweit diese sich in dem von der Ver-
pflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Dienstever-
pflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der
Bundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Ab-
satz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den End-
nutzer sicherzustellen.

   (2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so
anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht
für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu
zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewähl-
ten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.
   (3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetz-
agentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Infor-
mationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mit-
zuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und
Messverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt,

die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 darge-

legt sind.
  (4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Ver-
sorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß
§ 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste be-

schränkt werden.

                         § 157
                   Verfügbarkeit
          der Telekommunikationsdienste
  (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßi-
gen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestange-
bots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die
Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informati-
onsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84.
Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht
nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung
nach Satz 1.
   (2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkom-
munikationsdienste sowie ein schneller Internetzu-
gangsdienst für eine angemessene soziale und
wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, ein-
schließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein
öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen
Standort.

   (3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die des Ein-
vernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur des Deutschen Bundestages bedarf,
wird ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt,
welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst so-

wie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2
erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderun-
gen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden
insbesondere die von mindestens 80 Prozent der Ver-
braucher im Bundesgebiet genutzte Mindestband-
breite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale
Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten
Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breit-
bandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen,
berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets
mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU)
2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführ-
ten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsse-
lungsverfahren im üblichen Umfang und eine für
Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhalte-
diensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende
Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von
80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutz-
ten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist,
dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei gerin-
geren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die
BGBl. 2021, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
in § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt wer-
den, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensab-
läufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.

   (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist inner-

halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Re-
gelung zu erlassen. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur hat die festgelegten Anforde-
rungen jährlich zu überprüfen. Über das Ergebnis un-
terrichtet es den Ausschuss für Verkehr und digitale
Infrastruktur des Deutschen Bundestages.
   (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Absatz 3
sowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine
Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1
sowie das Ergebnis des Prüfberichts bedürfen des Ein-
vernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bun-
destages.

                         § 158

                 Erschwinglichkeit

          der Telekommunikationsdienste

   (1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2,
einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an
ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem
festen Standort, müssen Verbrauchern zu einem
erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundes-

netzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffe-

nen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwing-
licher Preise für Telekommunikationsdienste nach
§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen
Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikations-
netz an einem festen Standort, innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

   (2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwick-
lung und Höhe der Preise für Telekommunikations-
dienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür
notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekom-
munikationsnetz an einem festen Standort.

                         § 159
          Beitrag von Unternehmen zur
   Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
   Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
§ 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Ver-
pflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

                         § 160

         Feststellung der Unterversorgung

   (1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer
Überwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Ab-
satz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände
vorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Mona-
ten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststel-
lung:

1. eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
   nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in ob-
   jektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend
   oder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen

   Endnutzerpreis erbracht,

2. es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Tele-
   kommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zu-
   künftig nicht mehr gewährleistet sein wird.
Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für
die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung
nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis
zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hin-
reichend zu begründen.
   (2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer
Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung
umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine
Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens
verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt
sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfest-
stellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2
vorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines
Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungs-
feststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber

der Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung

mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2
und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu ver-
pflichten.

                        § 161

              Verpflichtungen zur

   Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

   (1) Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Ver-
pflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundes-
netzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommu-
nikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158
Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagen-
tur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bin-
dend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die
Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satzes 4 von
ihren Befugnissen nach den folgenden Absätzen ge-
genüber den beteiligten Unternehmen keinen Ge-
brauch machen wird. Die Verfügung kann befristet
werden. Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung
nach Satz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-
nehmen, wenn
1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die
   Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-
   dert haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen
   nicht einhalten,
3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die
   Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3
   oder § 158 Absatz 1 ändert oder

4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder
   irreführenden Angaben der Parteien beruht.

   (2) Hat die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer

Unterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs ge-
mäß § 160 festgestellt und keine geeignete Verpflich-
tungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, ver-
pflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in
Betracht kommenden Unternehmen eines oder meh-
rere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste
nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich
BGBl. 2021, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932
des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffent-
liches Telekommunikationsnetz zu erbringen. Die Ver-
pflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kom-
menden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung aus-
gleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Ab-
satz 2 zu erfolgen. Die Frist nach Satz 2 kann um einen
Monat überschritten werden, wenn dies wegen der
Komplexität des Sachverhalts gerechtfertigt ist. Der
Diensteverpflichtete hat spätestens mit Ablauf von drei
Monaten ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung mit dem
Schaffen der Voraussetzungen für die Erbringung der
von der Verpflichtung umfassten Telekommunikations-
dienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese
Telekommunikationsdienste innerhalb einer von der
Bundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist,
die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte,
zu erbringen. Im Rahmen der Anhörung kann die Bun-
desnetzagentur die Unternehmen dazu verpflichten, ihr
Informationen, die für die Entscheidung nach Satz 1
erforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen.
Für eine Verpflichtung nach Satz 1 kommen insbeson-
dere solche Unternehmen in Betracht, die bereits ge-
eignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der be-
treffenden Anschlüsse betreiben und die Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2
auf kosteneffiziente Weise erbringen können. Die Bun-
desnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung
mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2
für mehrere Gebiete anordnen. Das Verfahren zur

Verpflichtung des geeigneten Unternehmens muss
effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend
sein.
    (3) Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise
ein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen
dazu verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter
Mitnutzung bereits vorhandener Telekommunikations-
linien anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Ab-
satz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Fest-
stellung einer Unterversorgung nach § 160 Absatz 1
bleibt unberührt. Zumutbar ist der leitungsgebundene
Anschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leer-
rohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück
anliegt. Das Verfahren zur Verpflichtung eines oder
mehrerer Unternehmen zum leitungsgebundenen An-
schluss entspricht dem Verfahren des Absatzes 2. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung
einschließlich deren Gründe.

   (4) Wesentliche Änderungen, die sich auf die Ver-
sorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157
Absatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben
Diensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig
im Voraus anzuzeigen. Anzuzeigen ist insbesondere
die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Ge-
samtheit der Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine
andere juristische Person mit anderem Eigentümer.

                         § 162

           Ausgleich für die Versorgung
          mit Telekommunikationsdiensten
   (1) Die Bundesnetzagentur gewährt dem Dienste-
verpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflich-
teten ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und

§ 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen finan-
ziellen Ausgleich, sofern die ermittelten Nettokosten
eine unzumutbare Belastung darstellen.
   (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die voraussicht-
liche Höhe der Nettokosten für die verpflichtende Er-
bringung der Telekommunikationsdienste nach § 157
Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen
den Nettokosten des Diensteverpflichteten für den Be-
trieb ohne Diensteverpflichtung und den Nettokosten
für den Betrieb unter Einhaltung der Diensteverpflich-
tung gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972
in der jeweils gültigen Fassung.

  (3) Die Bundesnetzagentur prüft die für die Berech-
nung der Nettokosten zugrunde liegende Kostenrech-
nung des Diensteverpflichteten und weitere der
Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Infor-
mationen.
   (4) Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermit-
telten Nettokosten der Erbringung der Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten eine unzumutbare Belas-
tung darstellen. Ist dies der Fall, setzt die Bundesnetz-
agentur die Höhe des Ausgleichs fest. Die Höhe des
Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetz-
agentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer
marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit
dem Tag, der dem Ablauf des in Absatz 1 genannten
Kalenderjahres folgt.

  (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht

1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach
   Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu ver-
   wendenden Methode,
2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach
   Absatz 2 und
3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.

Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1
Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.

                         § 163
                  Umlageverfahren

  (1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich
nach § 162 für die Erbringung der Versorgung mit Tele-
kommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und
§ 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach
§ 159 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine
Abgabe bei.

   (2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich grundsätzlich
nach dem Verhältnis des Jahresinlandsumsatzes des
jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresin-
landsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt
Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung der Ver-
sorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 161
Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist ab-
zustellen auf den Inlandsumsatz des Kalenderjahres,
für das ein Ausgleich nach § 162 gewährt wird. Die
Höhe der Abgabe wird für jedes Unternehmen geson-
dert berechnet und darf nicht gebündelt werden. Kann
von einem abgabepflichtigen Unternehmen die auf ihn
entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der
Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Ver-
hältnis ihrer Anteile zueinander zu leisten.
BGBl. 2021, Seite 1933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1933
   (3) Die Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur
ihre Umsätze auf dem sachlich relevanten Markt der
Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
§ 157 Absatz 2 jeweils auf Verlangen jährlich mit. Un-
terbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur
eine Schätzung vornehmen.
  (4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Ab-

satz 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen entsprechend.
   (5) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-
gleich nach § 162 Absatz 1 gewährt wird, setzt die
Bundesnetzagentur den Abgabebetrag der abgabe-
pflichtigen Unternehmen fest und teilt dies den betrof-
fenen Unternehmen mit.
   (6) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter, die num-
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-
onsdienste im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
bringen, dazu verpflichten, zu dem Ausgleich nach
Absatz 1 beizutragen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Sie hat den Anteil
der nach Satz 1 verpflichteten Unternehmen im Ver-
hältnis zu den nach § 159 Verpflichteten zu berechnen.
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei als
Bemessungsgrundlage an die Stelle des Jahresin-
landsumsatzes die Anzahl der monatlich aktiven Nut-
zer im Inland tritt.

   (7) Die zu einer Abgabe nach Absatz 1 oder Absatz 6
verpflichteten Unternehmen haben die von der Bun-
desnetzagentur festgesetzten, auf sie entfallenden
Abgaben innerhalb eines Monats ab Zugang des Fest-
setzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu ent-
richten. Ist ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen
mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Fest-
stellungsbescheid über die rückständigen Beträge der
Abgabe und betreibt die Einziehung.
  (8) Unternehmen sind von der Abgabeverpflichtung

befreit, wenn ihr Jahresinlandsumsatz unterhalb einer

von der Bundesnetzagentur festgesetzten Umsatz-
schwelle für Kleinstunternehmen sowie für kleine und
mittlere Unternehmen liegt. Bei der Festsetzung be-
rücksichtigt die Bundesnetzagentur unionsrechtliche
Vorschriften, welche die Definition der Kleinstunterneh-

men sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

betreffen. Auf Antrag kann die Bundesnetzagentur

weitere Unternehmen nach § 159 bei unbilliger Härte

von der Abgabeverpflichtung befreien.

   (9) Die Bundesnetzagentur hat bei der Anwendung
der Absätze 1 bis 8 die Grundsätze der Transparenz,
der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nicht-
diskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entspre-
chend den im Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU)
2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung genannten
Grundsätzen einzuhalten. Die Bundesnetzagentur ver-

öffentlicht die Grundsätze für die Berechnung der Ab-

gabe für den Ausgleich der Nettokosten. Die Bundes-

netzagentur veröffentlicht ferner unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen jährlichen
Bericht, in dem die Einzelheiten der nach § 162 be-
rechneten Nettokosten für die Versorgung mit Tele-
kommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und
§ 158 Absatz 1 angegeben und die von allen beteiligten
Unternehmen geleisteten Abgaben aufgeführt sind,
einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Dienste-

verpflichteten infolge der Diensteverpflichtung entstan-
den sind.

                       Teil 10

              Öffentliche

    Sicherheit und Notfallvorsorge

                     Abschnitt 1
               Öffentliche Sicherheit

                         § 164

                        Notruf
   (1) Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene
interpersonelle Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder
mehreren Nummern des nationalen oder internationa-
len Nummernplans erbringt, hat Vorkehrungen zu tref-
fen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
möglich sind, die entweder durch die Wahl der euro-
paeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätz-
lichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das
Aussenden entsprechender Signalisierungen eingelei-
tet werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffent-
lich zugängliche nummerngebundene interpersonelle
Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu
solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikati-
onsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich
der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat
sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran
mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unver-
züglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
hergestellt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 Ver-
pflichteten haben sicherzustellen, dass der Notrufab-
fragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung
übermittelt wird:

1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-

   rufverbindung ausgeht, und

2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erfor-
   derlich sind, von dem die Notrufverbindung aus-
   geht.

Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Ver-

bindungen herzustellen; sie stehen vorrangigen Verbin-

dungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Daten, die

nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5

zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforder-
lich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-
stelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten
nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für
Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder
Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst;
die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.

   (2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter

Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden,

gilt Absatz 1 entsprechend.

   (3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notruf-
kommunikation von Menschen mit Behinderungen ist
sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungs-
dienstes nach § 51 Absatz 4 unentgeltliche Notrufver-
bindungen möglich sind. Soweit technisch möglich,
gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und 6
entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1934
   (4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommu-
nikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle
ermöglichen, haben sicherzustellen, dass die zur
Ermittlung des Standortes erforderlichen Daten über-
mittelt werden. Die für diese Notrufverbindungen ent-
stehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekom-
munikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von
Vorleistungen bleibt unberührt.

   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-

desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Regelungen zu treffen

1. zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugs-
   gebieten von Notrufabfragestellen und deren Unter-
   teilungen durch die für den Notruf zuständigen
   Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den
   Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen
   diesen Behörden und den betroffenen Netzbetrei-
   bern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung
   von Notrufverbindungen erforderlich sind,
2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils
   örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatz-
   notrufabfragestelle,
3. zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbrin-
   genden Leistungsmerkmale, einschließlich
  a) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3
     und

  b) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach
     Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden
     Daten in unausweichlichen technisch bedingten
     Sonderfällen,
4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die
   geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Ver-
   folgung von Missbrauch des Notrufs zu ermög-
   lichen,

5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels

   automatischer Verfahren,

6. zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notruf-
   kommunikation für Menschen mit Behinderungen
   und
7. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in
   den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gebieten, insbe-
   sondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien
   für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten,

   die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind,
   von dem die Notrufverbindung ausgeht.

Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfrage-
stellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Ab-
sätze 1 bis 4 betreffen, bleiben von den Vorschriften
dieses Absatzes unberührt.
   (6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Regelungsgegen-
ständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit
und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von
dem die Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundes-
netzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei
berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverord-

nung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt
die Technische Richtlinie unter Beteiligung
1. der Verbände der durch die Absätze 1 bis 4 betrof-
   fenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten
   und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,

2. der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und
   Heimat benannten Vertreter der Betreiber von Not-
   rufabfragestellen und
3. der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen

   und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen

   Einrichtungen.

Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
sind internationale Standards zu berücksichtigen; Ab-
weichungen von den Standards sind zu begründen.
Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 haben
die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätes-
tens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen,
sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Ver-
pflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festge-
legt ist. Nach dieser Technischen Richtlinie gestaltete
mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle
einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens
drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten An-
forderungen erfüllen.

                        § 165
                 Technische und
       organisatorische Schutzmaßnahmen
  (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, hat angemessene technische Vor-
kehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen
1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und

2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-
   zogener Daten.
Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
  (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-
onsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-
men angemessene technische und organisatorische

Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen
   Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen
   und -diensten führen, auch, sofern diese Störungen
   durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Kata-
   strophen bedingt sein können, und
2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von
   Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gege-

benenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung,
zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverar-
beitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für
Nutzer, andere Telekommunikationsnetze und Dienste
so gering wie möglich zu halten. Bei diesen Maßnah-
men ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
   (3) Als eine angemessene Maßnahme im Sinne des
Absatzes 2 können Betreiber öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste Systeme zur Angriffser-
kennung im Sinne des § 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes
einsetzen. Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
BGBl. 2021, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
netze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
munikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungspoten-
zial haben entsprechende Systeme zur Angriffserken-
nung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur
Angriffserkennung müssen in der Lage sein, durch
kontinuierliche und automatische Erfassung und Aus-
wertung Gefahren oder Bedrohungen zu erkennen. Sie
sollen zudem in der Lage sein, erkannte Gefahren oder
Bedrohungen abzuwenden und für eingetretene
Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorse-
hen. Weitere Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur
im Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167
festlegen.

   (4) Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Ab-
satz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn
sie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten
Zertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden.
  (5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-
gemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und
dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese
Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

  (6) Technische Vorkehrungen und sonstige Schutz-
maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erfor-
derliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. § 62
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entspre-

chend.

   (7) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder

technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Ver-
pflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu erfüllen,
soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem be-
stimmten Beteiligten zugeordnet werden können.
   (8) Im Falle des Eintritts eines Sicherheitsvorfalls
oder der Feststellung einer erheblichen Gefahr kann
die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Behebung
des Sicherheitsvorfalls oder zur Abwendung der Ge-
fahr und deren Umsetzungsfristen anordnen.
   (9) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass
sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
kommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine
qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige
nationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird,
ob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 erfüllt
sind. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öf-
fentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Ge-
fährdungspotenzial alle zwei Jahre einer Überprüfung
durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine
zuständige nationale Behörde zu unterziehen, in der
festgestellt wird, ob die Anforderungen nach den Ab-
sätzen 1 bis 7 erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur legt
den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung fest. Der
nach den Sätzen 1 und 2 Verpflichtete hat eine Kopie
des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bun-
desnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprü-
fung nicht vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt
die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der
Überprüfung sowie eine diesbezügliche Feststellung
von Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept nach

§ 166 erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik.
   (10) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik
sowie die in diesem Zusammenhang von der Bundes-
netzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrich-
tet die Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik.

    (11) Die Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung
ein Computer-Notfallteam gemäß Artikel 9 der Richt-
linie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur
Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicher-
heitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in
der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom
7.2.2018, S. 5) im Rahmen der zugewiesenen Aufga-
ben in Anspruch nehmen. Die Bundesnetzagentur kann
ferner das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik, die zuständigen nationalen Strafverfol-
gungsbehörden und die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit konsultieren.

                        § 166

 Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept
  (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-
onsdienste erbringt, hat

1. einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen,

2. einen in der Europäischen Union ansässigen An-

   sprechpartner zu benennen und

3. ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-
   vorgeht,
  a) welches öffentliche Telekommunikationsnetz be-
     trieben wird und welche öffentlich zugänglichen
     Telekommunikationsdienste erbracht werden,
  b) von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
  c) welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-
     gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der durch
     die Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanfor-
     derungen nach § 167 konkretisierten Verpflich-
     tungen aus § 165 Absatz 1 bis 7 getroffen oder
     geplant sind; sofern der Katalog lediglich Sicher-
     heitsziele vorgibt, ist darzulegen, dass mit den
     ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicher-
     heitsziel vollumfänglich erreicht wird.
   (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-
treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskon-
zept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs
vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommuni-
kationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagen-
tur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzu-
legen.

   (3) Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung
vorzulegen, dass die in dem Sicherheitskonzept aufge-
zeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen
Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich
umgesetzt werden.
   (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskon-
zept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel
fest, so kann sie die unverzügliche Beseitigung dieser
BGBl. 2021, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936
Mängel verlangen. Sofern sich die dem Sicherheits-
konzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern,
hat der nach Absatz 2 Verpflichtete das Sicherheits-
konzept unverzüglich nach der Änderung anzupassen
und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach erfolg-
ter Anpassung unter Hinweis auf die Änderungen
erneut vorzulegen.

  (5) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die

Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung
soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

                        § 167

       Katalog von Sicherheitsanforderungen

   (1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit durch All-
gemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsan-
forderungen für das Betreiben von Telekommunikati-
ons- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die
Verarbeitung personenbezogener Daten fest:

1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu tref-

   fenden technischen Vorkehrungen und sonstigen

   Maßnahmen unter Beachtung der verschiedenen

   Gefährdungspotenziale der öffentlichen Telekom-

   munikationsnetze und öffentlich zugänglichen Tele-
   kommunikationsdienste,

2. welche Funktionen kritische Funktionen im Sinne
   von § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
   des BSI-Gesetzes sind, die von kritischen Kompo-
   nenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Geset-
   zes realisiert werden, und
3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
   netze und als Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
   kommunikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungs-
   potenzial einzustufen ist.
Der Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Satz 1
kann auch Anforderungen zur Offenlegung und Inter-
operabilität von Schnittstellen von Netzkomponenten
einschließlich einzuhaltender technischer Standards
enthalten. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern,
den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gele-
genheit zur Stellungnahme.

   (2) Die Verpflichteten haben die Vorgaben des Kata-

logs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu

erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon

abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.

                        § 168

        Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls

   (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-
onsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur und
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswir-
kungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung
der Dienste unverzüglich mitzuteilen. § 42 Absatz 4
und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
gelten entsprechend.

  (2) Das Ausmaß der Auswirkungen eines Sicher-
heitsvorfalls ist – sofern verfügbar – insbesondere an-
hand folgender Kriterien zu bewerten:
1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen
   Nutzer,

2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
3. die geographische Ausdehnung des von dem

   Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,

4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Telekommu-
   nikationsnetzes oder des Dienstes,
5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche
   und gesellschaftliche Tätigkeiten.

   (3) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 muss die
folgenden Angaben enthalten:

1. Angaben zu dem Sicherheitsvorfall,
2. Angaben zu den Kriterien nach Absatz 2,
3. Angaben zu den betroffenen Systemen sowie

4. Angaben zu der vermuteten oder tatsächlichen
   Ursache.
  (4) Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des

Mitteilungsverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur

kann einen detaillierten Bericht über den Sicherheits-

vorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlan-

gen.

   (5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetz-
agentur die nationalen Regulierungsbehörden der an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die
Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit
über den Sicherheitsvorfall. Die Bundesnetzagentur
kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Ab-
satz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung
verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass
die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffent-
lichen Interesse liegt.
  (6) Im Falle einer besonderen und erheblichen
Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach
Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr
potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen
Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern
ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch
über die Gefahr selbst. § 8e des BSI-Gesetzes gilt ent-
sprechend.
   (7) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission,
der Agentur der Europäischen Union für Cybersicher-
heit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

tionstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassen-

den Bericht über die eingegangenen Meldungen und

die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.

                        § 169

         Daten- und Informationssicherheit

   (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die
Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-
tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten Endnutzer oder
andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten
oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wer-
BGBl. 2021, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
den, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Ver-
letzung zu benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem
Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von
der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten
durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert,
insbesondere unter Anwendung eines als sicher aner-
kannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wur-
den, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Un-
abhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur
den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter
Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen
Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Be-
troffenen verpflichten. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 4
und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend.
  (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2
muss mindestens enthalten:

1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-
   gener Daten,

2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere
   Informationen erhältlich sind, und
3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach-
   teilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes
   personenbezogener Daten begrenzen.

In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und
die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat
der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätz-
lich die Folgen der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffe-
nen Maßnahmen darzulegen.

  (3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste ha-
ben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu
Folgendem enthält:

1. den Umständen der Verletzungen,
2. den Auswirkungen der Verletzungen und
3. den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun-
desnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die
Prüfung zu ermöglichen, ob die Absätze 1 und 2 ein-
gehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu
diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss
nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf
Jahre zurückliegen.
   (4) Werden dem Anbieter des Telekommunikations-
dienstes nach Absatz 1 Satz 1 Störungen bekannt, die
von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausge-
hen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits be-
kannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die
Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese
Störungen erkennen und beseitigen können. Der An-
bieter des Telekommunikationsdienstes darf die Teile
des Datenverkehrs von und zu einem Nutzer, von de-
nen eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erfor-
derlich ist, um den Nutzer über die Störungen benach-
richtigen zu können.

   (5) Wird der Anbieter des Telekommunikations-
dienstes nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete
erhebliche Gefahren informiert, die von Datenverarbei-
tungssystemen der Nutzer ausgehen oder diese betref-
fen, so hat er die betroffenen Nutzer, soweit ihm diese
bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichti-
gen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er
die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängli-
che technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese
Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können. Wer-
den dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes
nach Absatz 1 Satz 1 Gefahren bekannt, die von Da-
tenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen oder
diese betreffen, so kann er die Nutzer, soweit ihm
diese bekannt sind, darüber benachrichtigen. Soweit
technisch möglich und zumutbar, kann er die Nutzer
auf angemessene, wirksame und zugängliche techni-
sche Mittel hinweisen, mit denen sie diese Gefahren
erkennen und ihnen vorbeugen können.

   (6) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
darf im Falle einer Störung die Nutzung des Telekom-
munikationsdienstes bis zur Beendigung der Störung
einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies
erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Telekom-
munikations- und Datenverarbeitungssysteme des An-
bieters des Telekommunikationsdienstes, eines Nut-
zers im Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu
beseitigen oder zu verhindern und der Nutzer die
Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder zu er-
warten ist, dass der Nutzer die Störung selbst nicht
unverzüglich beseitigt.

   (7) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes
darf den Datenverkehr von und zu Störungsquellen
einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies
zur Vermeidung von Störungen in den Telekommunika-
tions- und Datenverarbeitungssystemen der Nutzer
erforderlich ist.

   (8) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaß-
nahmen der Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl.
L 201 vom 31.7.2002, S. 37; L 241 vom 10.9.2013, S. 9;
L 162 vom 23.6.2017, S. 56), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
S. 11) geändert worden ist, kann die Bundesnetzagen-
tur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Ver-
fahrensweise und der Umstände, unter denen eine Be-
nachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes per-
sonenbezogener Daten erforderlich ist.

                        § 170
        Umsetzung von Überwachungs-
      maßnahmen, Erteilung von Auskünften

   (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt,
mit der öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste erbracht werden, hat
1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene
   Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung
   gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwa-
   chung der Telekommunikation vorzuhalten und
BGBl. 2021, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
  organisatorische Vorkehrungen für deren unverzüg-
  liche Umsetzung zu treffen,

2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch

   das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Tele-

   kommunikationsanlagen eines oder mehrerer Be-

   treiber sichergestellt werden kann, ab dem Zeit-

   punkt der Betriebsaufnahme die dazu erforderlichen
   automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfas-
   sung und Ausleitung der zu überwachenden Tele-
   kommunikation in seiner Telekommunikationsan-
   lage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung

   zu ermöglichen,

3. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Be-
   triebsaufnahme
  a) mitzuteilen, dass er die Vorkehrungen nach Num-
     mer 1 getroffen hat, sowie

  b) einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu
     benennen, bei dem die Zustellung für ihn be-
     stimmter Anordnungen zur Überwachung der
     Telekommunikation sowie damit zusammenhän-
     gender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt
     werden kann,

4. der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nach-
   weis zu erbringen, dass seine technischen Einrich-
   tungen und organisatorischen Vorkehrungen nach
   Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverord-
   nung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie

   nach Absatz 6 übereinstimmen; dazu hat er unver-

   züglich, spätestens einen Monat nach Betriebsauf-

   nahme,

  a) der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu über-
     senden, die dort für die Vorbereitung der im
     Rahmen des Nachweises von der Bundesnetz-
     agentur durchzuführenden Prüfungen erforder-
     lich sind, und
  b) mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für
     die Erbringung dieses Nachweises zu vereinba-
     ren;
  bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen
  hat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen,
5. der Bundesnetzagentur auf deren besondere Auf-
   forderung insbesondere zur Beseitigung von Fehl-
   funktionen eine erneute unentgeltliche Prüfung
   seiner technischen und organisatorischen Vorkeh-
   rungen zu gestatten sowie

6. die Aufstellung und den Betrieb von technischen
   Mitteln der zur Überwachung der Telekommunika-
   tion berechtigten Stellen für die Durchführung von
   Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 des Arti-

   kel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und 14

   des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden
   und Bediensteten der für diese Maßnahmen zustän-
   digen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 3, 5
   und 8 des Artikel 10-Gesetzes den Mitgliedern und

   Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2

   des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen tech-
   nischen Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
   gaben zu gewähren.
   (2) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste erbringt und sich hierfür eines Betreibers einer
Telekommunikationsanlage bedient, hat

1. sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür ge-
   nutzten Telekommunikationsanlage zu vergewis-
   sern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung

   der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe

   des Absatzes 1 sowie der Rechtsverordnung nach

   Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Ab-

   satz 6 umsetzen kann, und

2. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Auf-
   nahme seines Dienstes mitzuteilen,
  a) welche Telekommunikationsdienste er erbringt,

  b) durch wen Überwachungsanordnungen, die

     seine Nutzer betreffen, umgesetzt werden und
  c) an welche im Inland gelegene Stelle die Zu-
     stellung von Anordnungen zur Überwachung der
     Telekommunikation sowie damit zusammenhän-
     gender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt
     werden kann.

    (3) Änderungen der den Mitteilungen nach Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2
zugrunde liegenden Daten sind der Bundesnetzagentur
unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine
Vorschriften nach Absatz 6 vorhanden sind, hat der
Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 in Absprache mit der Bundes-
netzagentur zu gestalten, die entsprechende Festle-
gungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen
trifft.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die

Rechtsverordnung nach Absatz 5 Ausnahmen für die

Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100a Absatz 4

Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3
des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 1 des
BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetz-
liche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekom-
munikationsüberwachung bleiben unberührt.
  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Regelungen zu treffen
  a) über die grundlegenden technischen Anforderun-
     gen und die organisatorischen Eckpunkte für die
     Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
     die Erteilung von Auskünften einschließlich der
     Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und
     der Erteilung von Auskünften durch einen von
     dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehil-
     fen und der Speicherung von Anordnungsdaten
     sowie zu den Mitwirkungspflichten bei techni-
     schen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkend-
     geräten nach § 171,

  b) über den Regelungsrahmen für die Technische

     Richtlinie nach Absatz 6,

  c) für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4,
  d) für die erneute Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5,

  e) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsver-

     pflichtung nach Absatz 1 Nummer 6 und

  f) für die nähere Ausgestaltung der Sicher-
     stellungspflichten nach Absatz 11 sowie
2. zu bestimmen,
  a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingun-
     gen vorübergehend auf die Einhaltung bestimm-
BGBl. 2021, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
     ter technischer Vorgaben verzichtet werden
     kann,

  b) dass die Bundesnetzagentur aus technischen

     Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner

     technischer Anforderungen zulassen kann und

  c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und
     damit erbrachten Telekommunikationsdiensten
     aus grundlegenden technischen Erwägungen
     oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ab-
     weichend von Absatz 1 Nummer 1 keine techni-
     schen Einrichtungen vorgehalten und keine orga-
     nisatorischen Vorkehrungen getroffen werden
     müssen.
   (6) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzel-
heiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Über-
wachung der Telekommunikation, insbesondere tech-
nische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer
vollständigen Erfassung der zu überwachenden Tele-
kommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten
Stellen und zur Speicherung der Anordnungsdaten
sowie zu den Mitwirkungspflichten bei technischen
Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach
§ 171 erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Ver-
bände und der Hersteller zu erstellenden Technischen
Richtlinie fest. Dabei sind internationale technische
Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von
den Standards sind zu begründen.

   (7) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung

von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt,

kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie

diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprü-

fung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommu-
nikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen
und technischen Vorschriften der Rechtsverordnung
nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach
Absatz 6 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann
nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Ab-
weichungen von den technischen Vorgaben zulassen,
sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwe-
sentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen

der berechtigten Stellen ergibt. Die Bundesnetzagentur

hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis

schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von

der Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Über-

einstimmung der technischen Einrichtungen mit den

anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet,

den der Verpflichtete nach Absatz 1 Nummer 4 zu er-

bringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausge-

sprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vor-

gestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen
im Sinne des Satzes 3.

   (8) Wer nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der

Rechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen

Richtlinie nach Absatz 6 verpflichtet ist, Vorkehrungen

zu treffen, hat die Anforderungen spätestens ein Jahr,
nachdem sie für ihn Geltung erlangen, zu erfüllen,
sofern dort nicht für bestimmte Verpflichtungen ein
längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie
gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für
bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommuni-

kationsdienste müssen im Falle einer Änderung der
Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttre-
ten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich

bei dem Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 oder einer

erneuten Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Mangel

bei den von dem Verpflichteten getroffenen techni-
schen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus,
hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Bundesnetz-
agentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich
im Betrieb, insbesondere anlässlich durchzuführender
Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er
diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die tech-
nische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Ab-
satz 7 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für
die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind,
hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vor-
gaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berück-
sichtigen.
   (9) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsan-
lage, der anderen im Rahmen seines Angebots für die
Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekom-
munikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den
gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation
berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzab-
schlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen ei-
ner Überwachungsmaßnahme anfallenden Informatio-
nen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die
technische Ausgestaltung derartiger Netzabschluss-
punkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung
gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zu-

schläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung

oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzu-

wendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte

Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.

   (10) Telekommunikationsanlagen, die von den ge-
setzlich berechtigten Stellen betrieben werden und
mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den
Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einver-
nehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu ge-
stalten. Die Bundesnetzagentur hat sich gegenüber der
berechtigten Stelle zu der technischen Gestaltung in-
nerhalb angemessener Frist zu äußern.

  (11) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen, die

Nutzer eines Betreibers von öffentlichen Mobilfunknet-

zen in der Europäischen Union nach Absprache an-

schließen und zu dessen Telekommunikationsanlage

vermitteln, haben bei der durch sie bereitzustellenden

Überwachungskopie sicherzustellen, dass eine durch

den ausländischen Betreiber netzseitig aufgebrachte

Verschlüsselung zu dessen Nutzern aufgehoben wird,

soweit hierfür internationale technische Standards zur

Verfügung stehen, die in der Technischen Richtlinie

nach Absatz 6 beschrieben werden.

                         § 171

                 Mitwirkung bei

            technischen Ermittlungs-

       maßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

   Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes
hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der
Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsge-
setzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes
BGBl. 2021, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
und § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Ab-
satz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Ab-
satz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,
1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtig-
   ten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen,
   die der Ermittlung folgender Informationen von
   Mobilfunkendgeräten dienen:
  a) des Standortes,
  b) der Gerätenummer,

  c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses
     und

  d) der temporären oder dauerhaften Kennungen,
     die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunk-
     netz zugewiesen sind,
  sowie
2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und
   dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen
   Kennungen unverzüglich zu erteilen.
§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen
nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die Be-
nachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich
durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach
den jeweils geltenden Vorschriften.

                        § 172

                   Daten für
   Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
   (1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele-
kommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertra-
gung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Ruf-
nummern oder andere Anschlusskennungen vergibt
oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen
vergebene Rufnummern oder andere Anschlussken-
nungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren
nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung
folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu
speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche
Zwecke nicht erforderlich sind:
1. die Rufnummern,

2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha-
   bers,
4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des An-
   schlusses,
6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss
   auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die
   Gerätenummer dieses Gerätes sowie

7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit
   abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.
Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Ruf-
nummer und, sofern davon abweichend, das Datum
des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls
zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern
die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen
werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die
Form der Datenspeicherung freigestellt.

   (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunk-
diensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die
Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingese-
henen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind,
vor der Freischaltung zu überprüfen durch
1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1
   des Personalausweisgesetzes,
2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des
   Passgesetzes,

3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Auswei-
   ses, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit
   dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt
   wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländer-
   rechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zuge-
   lassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder
   Ausweisersatz zählt,
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Ab-
   satz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung
   über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1
   des Asylgesetzes,
6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung
   der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufent-
   haltsgesetzes oder

7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Ge-
   nossenschaftsregister oder einem vergleichbaren
   amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-
   dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-
   ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese
   Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den
   darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem An-
   schlussinhaber um eine juristische Person oder Per-
   sonengesellschaft handelt.
Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2
des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2
des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektroni-
sche Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere
geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur
legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche
anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,
wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Frei-
schaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunk-
dienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 ge-
nutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung
anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der
Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung
der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbe-
wertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Ar-
tikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener
Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbe-
wertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3
akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nut-
zung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei
der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfah-
rens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines
BGBl. 2021, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6
sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender
Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Kar-
te-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschege-
setzes entsprechend.

  (3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche-
rung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entspre-
chend für denjenigen, der nummernunabhängige inter-
personelle Telekommunikationsdienste erbringt und
dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4
und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennun-
gen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinha-
bers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des

Dienstes tritt.

   (4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1
bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unver-

züglich zu berichtigen.

  (5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absät-
zen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1

Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten

nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung
der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich.
Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu ver-
wenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im
Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen
der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommuni-
kationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.
  (6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit
Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnis-
ses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

  (7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und
-speicherung wird nicht gewährt.

                         § 173
        Automatisiertes Auskunftsverfahren
   (1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele-
kommunikationsdienste oder Dienste, die ganz oder
überwiegend in der Übertragung von Signalen beste-
hen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die
nach § 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unver-
züglich in Kundendateien zu speichern, in die auch
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur
weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an an-
dere Anbieter von Telekommunikationsdiensten verge-
ben werden, sowie bei portierten Rufnummern die
aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der
Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maß-
gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2) beauftragen, die Kunden-
dateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung
der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt
§ 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. In Fällen portierter

Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige
Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu
löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnum-
mer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben
wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war.
  (2) Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den
   Kundendateien automatisiert im Inland abrufen
   kann,

2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollstän-
   diger Abfragedaten oder die Suche mittels einer
   Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch
technische und organisatorische Maßnahmen sicher-
zustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur
Kenntnis gelangen können.

   (3) Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kun-

dendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten
erforderlich ist

1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder

   Verstößen nach diesem Gesetz oder nach dem Ge-
   setz gegen den unlauteren Wettbewerb,

2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Ab-

   satz 4 genannten Stellen.

Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie
die als Antwort übermittelten Daten benötigt; nicht be-
nötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für
die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach
Satz 1 Nummer 1.
   (4) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1
werden den folgenden Stellen nach Absatz 7 jederzeit
erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an
die Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunfts-
verfahren vorgelegt werden:

1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
   Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern
   für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zoll-
   kriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung
   von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungs-
   dienstgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst,
   dem Bundesnachrichtendienst,

5. den Notrufabfragestellen nach § 164 sowie der Ab-
   fragestelle für die Rufnummer 124 124,
6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
   sicht,
7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Ab-
   satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-
   nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen,

8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
   dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Be-
   hörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeits-
   bekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über
   zentrale Abfragestellen sowie
9. den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
   widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes
BGBl. 2021, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
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   gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen
   Kartellbehörden.
   (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
deskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium
der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministe-
rium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates zu erlassen, in der Folgen-
des geregelt wird:
1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen
   Verfahren
   a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundes-
      netzagentur,
   b) zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetz-
      agentur bei den Verpflichteten und deren Antwort
      an die Bundesnetzagentur einschließlich der für
      die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
   c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von

      der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stel-

      len,

2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,

3. für Auskünfte und Abrufe mit unvollständigen Abfra-

   gedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichen-
   funktion

   a) die Mindestanforderungen an den Umfang der

      einzugebenden Daten zur möglichst genauen Be-
      stimmung der gesuchten Person,

   b) die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden

      dürfen,

   c) Anforderungen an den Einsatz sprachwissen-

      schaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass

      unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-,

      Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen,

      die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder

      Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben,

      in die Suche und das Suchergebnis einbezogen

      werden,

   d) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagen-
      tur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie
4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen
   der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für
   das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten
   muss; in diesen Fällen gilt § 172 Absatz 1 Satz 4
   entsprechend.
Im Übrigen können in der Rechtsverordnung auch Ein-
schränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Ab-
satz 4 Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den für
diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden.
   (6) Die technischen Einzelheiten des automatisier-
ten Auskunftsverfahrens legt die Bundesnetzagentur
unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der
berechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie
fest, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupas-
sen ist. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2
und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen
der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach
deren Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in der Tech-
nischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umset-
zungsfrist festgelegt worden. Nach dieser Richtlinie

gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müs-
sen im Falle einer Änderung der Technischen Richtlinie
spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die ge-
änderten Anforderungen erfüllen.
   (7) Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen
hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Daten-
sätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen
und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermit-
teln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur,
soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tra-
gen
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 die
   Bundesnetzagentur und
2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die in
   Absatz 4 genannten Stellen.
  (8) Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke
der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jedem Abruf
1. den Zeitpunkt,

2. die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten

   Daten,

3. die abgerufenen Daten,

4. ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes

   Datum sowie

5. die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein
   die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes

   Datum.

Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach

einem Jahr zu löschen.

   (9) Der Verpflichtete nach den Absätzen 1 und 2 hat

alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwor-

tungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die

Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erfor-

derlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der

zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes

vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die

Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsan-

schlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vor-
kehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung
nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach
Absatz 6. Eine Entschädigung für im automatisierten
Auskunftsverfahren erteilte Auskünfte wird den Ver-
pflichteten nicht gewährt.

                         § 174
           Manuelles Auskunftsverfahren
   (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten
sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-
den. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-
gesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft
aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-
protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen
Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-
den. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämt-
BGBl. 2021, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
liche unternehmensinternen Datenquellen zu berück-
sichtigen. Der Verpflichtete hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderli-
chen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.
   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-
gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um
die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die
ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-
nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-
lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug
darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-
langen in anderer Form gestellt wird. In diesem Falle ist
das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.
  (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt
werden

1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
   nungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit
   zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
   Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die
   in die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
   sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf-
   enthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen
   zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
   hörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden
   Daten im Einzelfall erforderlich sind

   a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche

      Sicherheit oder

   b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,

      sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
      der Sicherheit des Bundes und der Länder, der
      freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gü-
      tern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
      Grundlagen der Existenz der Menschen berührt
      sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn
      Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner
      Art nach konkretisiertes sowie zeitlich abseh-
      bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
      Personen beteiligt sein werden, oder
   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
      sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
      der Sicherheit des Bundes und der Länder, der
      freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
      Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
      Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
      wenn das individuelle Verhalten einer Person die
      konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
      in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
      solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen
      wird, oder
   d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
      Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
      rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
      übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
      konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
      an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
   e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern

     das individuelle Verhalten einer Person die kon-
     krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     die Tat begehen wird,
3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes,
  a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
     für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
     Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in
     die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind,

     aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde
         zu ermitteln, oder
     bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
         schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
         des internationalen polizeilichen Dienstver-
         kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
         über die internationale Rechtshilfe in Straf-
         sachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder

  b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erfor-
     derlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer
     ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
     men des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
     Maßgabe der Vorschriften über die internationale
     Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu
     erledigen, oder

  c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an
     der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-
     satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt
     sein wird und die in die Auskunft aufzunehmen-

     den Daten erforderlich sind,

     aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-

         dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
         schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
         zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
         Straftat zu erledigen, oder
  d) sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
     dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
     Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon-
     kretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher
     Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Aus-
     kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
     aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-
         dige Polizeibehörde zu ermitteln oder

     bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
         schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
         zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
         Straftat zu erledigen oder
  e) sofern das individuelle Verhalten einer Person die
     konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
     innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
     schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
     prozessordnung begehen wird und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind,
     aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-
         dige Polizeibehörde zu ermitteln oder
     bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
         schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-
BGBl. 2021, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
          zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
          Straftat zu erledigen,
4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes,
  a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
     für eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft

     aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um

       aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
           ermitteln, oder
       bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
           internationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
           das nach Maßgabe der Vorschriften über die
           internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
           arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
           streckung, zu bearbeiten, oder
  b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
       aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
           Sicherheit,

       bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes und
           der Länder, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
           ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz

           der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-

           lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den

           Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach

           konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-

           schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-

           nen beteiligt sein werden, oder

       cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes und
           der Länder, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
           Existenz der Menschen berührt, wenn das
           individuelle Verhalten einer Person die kon-
           krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
           die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes
           in einem übersehbaren Zeitraum eintreten
           wird, oder
       dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
           einer ausländischen Polizeibehörde im Rah-
           men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
           Verhütung einer Straftat oder
       ee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
           Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
           rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
           eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
           Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
           Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
           ist, oder

       ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           sofern das individuelle Verhalten einer Per-
           son die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
           det, dass die Person innerhalb eines über-
           sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-

  haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Auf-
  klärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
  nach
  a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
     setzes oder

  b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1

     des Bundesverfassungsschutzgesetzes) landes-
     gesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag
     der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz
     der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestre-
     bungen und Tätigkeiten der organisierten Krimi-
     nalität,
6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
   zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder
   Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes
   oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der
   Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der
   Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbe-
   reichs des Bundesministeriums der Verteidigung
   nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich
   ist,

7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
   derlich ist

  a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-

     rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-

     punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft

     Informationen über das Ausland gewonnen wer-

     den können, die von außen- und sicherheits-

     politischer Bedeutung für die Bundesrepublik

     Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
     Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
     beauftragt hat, oder

  b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
     henden Gefahren von internationaler Bedeutung,
     wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte
     dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-
     kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug
     zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-
     setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum
     Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des
     BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,
8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
   onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-
   kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1
   Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen
   Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-
   cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-
   nischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
   eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-
   teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss
   auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das
   auf die informationstechnischen Systeme bestimm-
   barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
   wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
   ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber
   der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-
   troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen
   Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,
   über diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
   gung zu beraten oder zu unterstützen.
BGBl. 2021, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
   (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter
den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann
erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle
auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im
Einzelfall berechtigt ist. Die Verantwortung für die Be-
rechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten
tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
  (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt
werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
   Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
   punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-
   kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
   den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
   eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
   zu vollstrecken,

2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
   wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
   im Einzelfall erforderlich sind

   a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
      sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
      der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
      der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
      Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
      Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
      sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur
      Verhütung einer Straftat oder

   b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
      sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
      der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
      der freiheitlich demokratischen Grundordnung
      sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-
      hung die Grundlagen der Existenz der Menschen
      berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
      wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie
      zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem
      bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,
      sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und
      der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
      der freiheitlich demokratischen Grundordnung
      sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-

      hung die Grundlagen der Existenz der Menschen

      berührt, wenn das individuelle Verhalten einer

      Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-

      det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum
      eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete
      Straftat begehen wird, oder

   d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
      Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
      auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als
      Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
      beteiligt ist, oder

   e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
      das individuelle Verhalten einer Person die kon-
      krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die
      Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
      die Tat begehen wird,

3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
  a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
     Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-
     kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um
     aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
         ermitteln, oder
     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
         ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
         das nach Maßgabe der Vorschriften über die
         internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
         arbeitet wird, zu erledigen, oder

  b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
     Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,
     um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
     Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
     lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
     Vorschriften über die internationale Rechtshilfe
     in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,

  c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-
     gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1
     des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein
     wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten erforderlich sind, um
     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständigen
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen, oder
  d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
     Weise an einer schweren Straftat nach § 100a
     Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein
     wird und die in die Auskunft aufzunehmenden
     Daten erforderlich sind, um
     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen

         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen

         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu

         erledigen, oder

  e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-
     krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
     nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
     schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
     prozessordnung begehen wird, und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
     sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige
         Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu
         erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
BGBl. 2021, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
  a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
     punkte für eine Straftat vorliegen und die in die
     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich

     sind, um

       aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
           ermitteln, oder
       bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-
           ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,
           das nach Maßgabe der Vorschriften über die
           internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-
           arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-
           streckung, zu erledigen, oder

  b) dies im Einzelfall erforderlich ist

       aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
           ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
           der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
           licher Sachwerte oder zur Verhütung einer
           Straftat, oder

       bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
           eines Landes, der freiheitlich demokratischen
           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
           Existenz der Menschen berührt, wenn Tatsa-
           chen den Schluss auf ein wenigstens seiner
           Art nach konkretisiertes und zeitlich ab-
           sehbares Geschehen zulassen, an dem be-
           stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
       cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
           Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
           Bestand und der Sicherheit des Bundes oder

           eines Landes, der freiheitlich demokratischen

           Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-

           heit, deren Bedrohung die Grundlagen der

           Existenz der Menschen berührt, wenn das

           individuelle Verhalten einer Person die kon-

           krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass

           die Gefährdung eines solchen Rechtsgutes

           in einem übersehbaren Zeitraum eintreten

           wird, oder
       dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
           einer ausländischen Polizeibehörde im Rah-
           men des polizeilichen Dienstverkehrs zur
           Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           oder

       ee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
           dass eine Person innerhalb eines übersehba-
           ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-
           tisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an
           der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
       ff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
           sofern das individuelle Verhalten einer Per-
           son, die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-

          det, dass die Person innerhalb eines über-
          sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und

   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-
   haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-
   rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten
   nach
   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-
      setzes oder

   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des
      Bundesverfassungsschutzgesetzes)       landesge-
      setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der
      Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der

      verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen
      und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,

6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-
   grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur
   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-
   ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur
   Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
   zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und
   Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
   ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1
   des MAD-Gesetzes erforderlich ist,

7. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-
   lich ist
   a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-
      rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft
      Informationen über das Ausland gewonnen wer-
      den können, die von außen- und sicherheits-
      politischer Bedeutung für die Bundesrepublik
      Deutschland sind und zu deren Aufklärung das
      Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
      beauftragt hat, oder

   b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-

      henden Gefahren von internationaler Bedeutung,

      wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte

      dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-

      kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug

      zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-

      setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum

      Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des

      BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
   onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-
   kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1
   Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen
   Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-
   cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-
   nischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder
   eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-
   teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss
   auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das
   auf die informationstechnischen Systeme bestimm-
   barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen
   wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
   ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber
   der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-
   troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen
   Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,
BGBl. 2021, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
  über diese zu informieren oder bei deren Beseiti-
  gung zu beraten oder zu unterstützen.
   (6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig
zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wah-
ren.
   (7) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste erbringt, hat für die Entgegennahme der Aus-
kunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehöri-
gen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen
nach Maßgabe der Verordnung nach § 170 Absatz 5
und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6
bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnis-
nahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertra-
gung gewährleistet ist. Dabei haben Verpflichtete mit
100 000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle

sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren

nach der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6

bereitzuhalten. Verpflichtete mit weniger als 100 000
Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte
Übermittlungsverfahren bereithalten. Darüber hinaus
gelten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen
sowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte
§ 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, § 34
Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 der

Verordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. Die

Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes
Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fach-
kraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten forma-
len Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbei-
tung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfer-
gebnis freigegeben wird. Die Prüfung und Freigabe
durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann
unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestal-

tung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung

der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen

automatisch überprüft werden kann.

                        § 175
           Verpflichtete; Entschädigung

   (1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver-
kehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Daten-
sicherheit nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um num-
mernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-
onsdienste handelt. Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht
alle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu spei-
chernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei
   der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder ver-
   arbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert
   werden, und
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unver-
   züglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
   (2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver-
pflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus
den §§ 176, 178 bis 181 entstehen, ist eine angemes-
sene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwen-
dung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten er-
scheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind

die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über
Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundes-
netzagentur.

                         § 176
                   Pflichten zur
          Speicherung von Verkehrsdaten
   (1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflich-
tet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,

2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
   (2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-
ten speichern
1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des an-
   rufenden und des angerufenen Anschlusses sowie
   bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren be-
   teiligten Anschlusses,

2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver-

   bindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-

   zone,

3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah-
   men des Sprachkommunikationsdienstes unter-
   schiedliche Dienste genutzt werden können,
4. im Falle mobiler Sprachkommunikationsdienste fer-
   ner

  a) die internationale Kennung mobiler Endnutzer für

     den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

  b) die internationale Kennung des anrufenden und
     des angerufenen Endgerätes,
  c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des
     Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden
     Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wur-
     den,

5. im Falle von Internet-Sprachkommunikationsdiens-

   ten auch die Internetprotokoll-Adressen des anru-

   fenden und des angerufenen Anschlusses und zu-

   gewiesene Benutzerkennungen.
Satz 1 gilt entsprechend
1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder
   ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der
   Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der
   Versendung und des Empfangs der Nachricht;

2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des
   Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit
   der Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommu-
   nikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrs-
   daten für die in § 9 des Telekommunikation-Tele-
   medien-Datenschutz-Gesetzes genannten Zwecke
   speichert oder protokolliert.

  (3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzu-
gangsdienste speichern
1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zuge-
   wiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den
   die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene
   Benutzerkennung,
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Inter-
   netnutzung unter der zugewiesenen Internetproto-
   koll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden
   Zeitzone.
BGBl. 2021, Seite 1948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1948
   (4) Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunika-
tionsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu
speichern, die durch den anrufenden und den angeru-
fenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt
wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangs-
diensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeich-
nung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten
Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vor-
zuhalten, aus denen sich die geografische Lage und
die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle
versorgenden Funkantennen ergeben.

   (5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über auf-
gerufene Internetseiten und Daten von Diensten der
elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift
nicht gespeichert werden.
   (6) Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommu-
nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genann-
ten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund
dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt
entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in
§ 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. § 11
Absatz 6 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
schutz-Gesetzes gilt entsprechend.
  (7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen,
dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen un-
verzüglich beantwortet werden können.
   (8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die
aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unver-
züglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach
Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel
zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustel-
len.

                        § 177

               Verwendung der Daten
  (1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten
dürfen
1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer-
   den, soweit diese die Übermittlung unter Berufung
   auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhe-
   bung der in § 176 genannten Daten zur Verfolgung
   besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;
2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder über-
   mittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter
   Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
   eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur
   Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder
   Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bun-
   des oder eines Landes erlaubt, verlangt;
3. durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
   kommunikationsdienste für eine Auskunft nach
   § 174 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.
  (2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten
dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten
von den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht ver-
wendet werden.
  (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß-
gabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und
der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. Die
Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist,
dass es sich um Daten handelt, die nach § 176 ge-
speichert waren. Nach Übermittlung an eine andere

Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuer-
halten.

                         § 178
     Gewährleistung der Sicherheit der Daten

   Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu-
stellen, dass die aufgrund der Speicherpflicht nach
§ 176 Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische
und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der
Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwen-
dung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen
insbesondere

1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsse-
   lungsverfahrens,
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üb-
   lichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speicher-
   einrichtungen,
3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem
   Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppel-
   ten Datenverarbeitungssystemen,
4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverar-
   beitungsanlagen auf Personen, die durch den Ver-
   pflichteten besonders ermächtigt sind, und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei
   Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch
   den Verpflichteten besonders ermächtigt worden
   sind.

                         § 179
                   Protokollierung

   (1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-
zustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle
jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Än-
dern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicher-
pflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten pro-
tokolliert wird. Zu protokollieren sind
1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
2. die auf die Daten zugreifenden Personen,

3. Zweck und Art des Zugriffs.
   (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkon-
trolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet wer-
den.
   (3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-
zustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr ge-
löscht werden.

                         § 180
                Anforderungskatalog
   (1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß
den §§ 176 bis 179 ist ein besonders hoher Standard
der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleis-
ten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet,
wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen
Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt wer-
den, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
  (2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die
im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforde-
rungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Tech-
BGBl. 2021, Seite 1949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1949
nik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetz-
agentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit un-
verzüglich anzupassen.
   (3) § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der An-
forderungskatalog wird von der Bundesnetzagentur
veröffentlicht. § 165 Absatz 9 Satz 1 und 5 gilt mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen
nach § 165 Absatz 1 bis 7 die Anforderungen nach Ab-
satz 1 Satz 1, § 176 Absatz 7 und 8, § 178 und
§ 179 Absatz 1 und 3 treten.

                        § 181
                 Sicherheitskonzept

   Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das
Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzuneh-
men,

1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen
   aus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme aus-
   zugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen

   Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen

   Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflich-
   tungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen.

Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundes-
netzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach
dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unver-
züglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.
Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der
nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der
Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jah-
ren schriftlich zu erklären.

                        § 182

                Auskunftsersuchen

          des Bundesnachrichtendienstes

   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die
Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie be-
vorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Tele-
kommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von
Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft
nach dieser Vorschrift sein.
   (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichten-
dienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung
der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Ge-
setzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes
erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vor-
schrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist aus-
geschlossen.

                        § 183
                 Kontrolle und
        Durchsetzung von Verpflichtungen

  (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-
schriften des Abschnitts 1 sowie der aufgrund dieses

Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und All-
gemeinverfügungen, insbesondere der jeweils anzu-
wendenden Technischen Richtlinien, sicherzustellen.
Der nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Verpflich-
tete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die
hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundes-
netzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der
Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebs-
räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-
zeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Befugnisse
der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 blei-
ben unberührt.
  (2) Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten An-
haltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen
aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Ab-
satz 1 Satz 1 überprüfen und dazu auch personenbe-
zogene Daten verarbeiten. Die Speicherdauer der per-
sonenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß
zu beschränken.

   (3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 172 Ab-
satz 1 bis 6, § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1
und 2 oder § 174 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 kann
die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der
Bundesnetzagentur dahingehend eingeschränkt wer-
den, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich
aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen

nur durch Vertragsablauf oder Kündigung verändert

werden darf.

   (4) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-
satz 3 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-
erfüllung von Verpflichtungen dieses Abschnitts den
Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage
oder das Erbringen des betreffenden Telekommunika-
tionsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn
mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Ver-
haltens nicht ausreichen.
   (5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 4 kann nach Maßgabe des Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu

einer Million Euro festgesetzt werden.

   (6) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des

Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1

eingeschränkt.

                      Abschnitt 2
                    Notfallvorsorge

                         § 184
                   Anwendungsbereich

  Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden
zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekom-
munikationsdiensten
1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits einge-
   tretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit
   Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge
   von Naturkatastrophen, besonders schweren Un-
   glücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen
   Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen
   oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

2. zur Erfüllung
   a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewäl-
      tigung,
BGBl. 2021, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
   b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
      oder
   c) von Bündnisverpflichtungen.

                         § 185

     Telekommunikationssicherstellungspflicht

   (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-
tionsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern
haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrecht-
zuerhalten:
1. Sprachkommunikationsdienste,
2. Internetzugangsdienste,
3. Datenübertragungsdienste und
4. E-Mail-Dienste.

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang
aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste
nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugäng-
licher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Be-
treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die An-
schlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für
die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese
Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.

   (2) Unbeschadet der Regelungen der Verordnung
(EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen
zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist,
um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder
eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Da-
bei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behan-
deln.

   (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
onsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu er-
greifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine
drohende Engpasssituation bei der Zusammenschal-
tung von Telekommunikationsnetzen und -diensten,
an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen
und -diensten sowie an Systemkomponenten zur
Steuerung und Verwaltung von Telekommunikations-
diensten zu verhindern oder eine eingetretene Eng-
passsituation zu beseitigen.

                         § 186
       Telekommunikationsbevorrechtigung
   (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
onsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse
oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach
§ 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich
sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte un-
verzüglich und vorrangig

1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen
   und zu entstören sowie
2. die Datenübertragungsraten bestehender An-
   schlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im er-
   forderlichen Umfang zu erweitern.
  (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für
Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im
Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig
herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflich-

tung kann die Bundesnetzagentur technische Festle-
gungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundes-
netzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen inter-
nationale technische Standards und beteiligt die
betroffenen Verbände.

  (3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind

1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
   und Gemeindeverbände,
3. Gerichte des Bundes und der Länder,
4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten
   Streitkräfte,
5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen
   sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2
   des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,

6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7. Hilfs- und Rettungsdienste,
8. Rundfunkveranstalter,

9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2,
   die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Kata-
   strophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist,
   eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass
   sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu
   erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikations-
   dienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre
Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern
auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-
dauer vermerkt ist.

                         § 187

               Umsetzung der
       Telekommunikationsbevorrechtigung
  (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem
Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,
1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorran-
   gig entstört werden sollen,

2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbin-
   dungen in Anspruch genommen werden sollen.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach
§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte
Bescheinigung vorzulegen.
   (2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbe-
vorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Ver-
pflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. Er hat
diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses
oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genann-
ten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf
dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach
§ 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betrof-
fenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung
der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu infor-
mieren.
   (3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Ab-
satz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertra-
gungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforder-
lichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für
Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112;
BGBl. 2021, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
§ 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6.
März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I
S. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.

                        § 188

     Mitwirkungspflichten und Entschädigung
  (1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben
auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen

von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben
im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche

Fachpersonal abzustellen.

   (2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung
nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des
Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine
Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Num-
mer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ent-
schädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für
einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht über-
schreiten.

                        § 189
               Entgelte für die

       Telekommunikationsbevorrechtigung

  Telekommunikationsbevorrechtigte haben die fol-
genden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:

1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den

   Vorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

   getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe

   von 100 Euro und
2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrun-
   gen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen

   wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.

Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein

Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtge-

mäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Be-

scheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9

vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Ent-

gelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikati-

onsdiensten bleiben unberührt.

                        § 190
                 Kontrolle und
        Durchsetzung von Verpflichtungen

   (1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-
schriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Ver-
pflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55
der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die
Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung
der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der
Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Be-
fugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Ab-
schnitt 2 bleiben unberührt.

  (2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Ab-
satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstre-
ckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million
Euro festgesetzt werden.

                       Teil 11

        Bundesnetzagentur und
      andere zuständige Behörden

                     Abschnitt 1

                     Organisation

                         § 191

              Aufgaben und Befugnisse

  Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem
Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8
der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking
und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes
der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnen-
markts und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiese-
nen Aufgaben und Befugnisse wahr.

                         § 192

            Medien der Veröffentlichung

  Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu
denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz

verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetz-

agentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Ab-

weichendes bestimmt ist.

                         § 193

          Veröffentlichung von Weisungen

   Weisungen, die das Bundesministerium für Wirt-

schaft und Energie oder das Bundesministerium für

Verkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bun-

desanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Auf-

gaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund

dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zu-

ständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfül-

lung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.
                         § 194
         Aufgaben und Rechte des Beirates

  (1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikati-
on, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehen-
den Absätzen genannten Aufgaben und Rechte.

  (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der
Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4
Nummer 2 und 4.
   (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umset-
zung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiens-
ten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagen-
tur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wo-
chen zu bescheiden.
BGBl. 2021, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
  (4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat aus-
kunftspflichtig.

   (5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenz-
plans nach § 90 anzuhören.

                         § 195

           Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten
   (1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgeben-
den Körperschaften des Bundes einen Bericht über
ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung
auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Der Be-
richt ist gemeinsam mit dem Sektorgutachten nach
Absatz 2 vorzulegen. In dem Bericht ist auch zu der
Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Te-
lekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie
zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen
Diensten Stellung zu nehmen.

   (2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre
ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die ab-
sehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage,
ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunika-
tionsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland beste-

hen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsauf-
sicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbs-
politischen Fragen Stellung nimmt.
   (3) Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November
eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Haupt-
gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopol-
kommission kann Einsicht nehmen in die bei der
Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten
gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-

beschränkungen entsprechend. Die Bundesregierung

nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzge-

benden Körperschaften des Bundes in angemessener

Frist Stellung.

                         § 196
                     Jahresbericht

   Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich
einen Bericht über die Entwicklung des Telekommuni-
kationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Markt-
daten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten
personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jah-
resbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über
ihre zukünftigen Vorhaben.

                         § 197

                Zusammenarbeit mit

       anderen Behörden auf nationaler Ebene
   (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den fol-
genden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskar-
tellamt:

1. §§ 10 und 11,

2. § 31,

3. § 32 und

4. § 101 Absatz 2 Nummer 3.

   (2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-
amt im Rahmen der folgenden Entscheidungen recht-
zeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme:

1. § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num-
   mer 2 und Absatz 3,

2. Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und
3. § 149 Absatz 6.

  (3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-
amt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung
nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit

1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,

2. § 100 Absatz 3 Satz 3,

3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,

4. § 105 oder

5. § 106

rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme.

   (4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Tele-
kommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Ab-
satz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach
§ 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme.

   (5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und

den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbe-

werbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses

Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschrif-

ten, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Fest-
stellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beider-
seitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

   (6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landes-
medienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt
sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für
die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im
Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk
und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 7
Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hie-
rüber informiert und an eingeleiteten Verfahren betei-
ligt. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die An-

ordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz.

   (7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Be-
fugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120
arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des
Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Ab-

satz 7 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jewei-
ligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.
BGBl. 2021, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
                        § 198
                 Zusammenarbeit
              mit anderen Behörden
      auf der Ebene der Europäischen Union

   (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-
len Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Kommission und dem GEREK
auf transparente Weise zusammen, um eine einheitli-
che Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU)
2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere
mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt-
lung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge-
eignet sind.
  (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des
GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinie-
rung und mehr Kohärenz.

  (3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Fre-
quenzpolitik mit.
  (4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun-
gen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Ab-
satz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt.
Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine
solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kom-
mission unter Angabe ihrer Gründe mit.

                        § 199

         Bereitstellung von Informationen
   (1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem
Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission
auf deren begründeten Antrag die Informationen zur
Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Auf-
gaben aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich
die bereitgestellten Informationen auf Informationen,
die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Be-
hörde bereitgestellt wurden, so werden die Unterneh-
men hiervon unterrichtet.
   (2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem

Gesetz zuständige Behörden können ihnen übermit-
telte Informationen dem GEREK und Behörden eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf
deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen,
soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine
oder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem
Recht der Europäischen Union erfüllen kann oder kön-
nen.
   (3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach
den Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur
und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden
eine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Infor-
mationen sicher, die nach den Vorschriften der Euro-
päischen Union und der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union über das Geschäftsgeheimnis als
vertraulich angesehen werden.
  (4) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem
Gesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rah-
men der Bereitstellung von Informationen an die Kom-
mission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und an das GEREK vertrauliche

Informationen. Sie können bei der Kommission bean-
tragen, dass die Informationen, die sie der Kommission
bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nicht zur Verfügung gestellt wer-
den. Der Antrag ist zu begründen.

                         § 200

                      Mediation
  Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen
zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitig-
keiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungs-
versuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediati-
onsverfahrens vorschlagen.

                         § 201
            Wissenschaftliche Beratung

   (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra-
gen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen
einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen
auf dem Gebiet der Telekommunikation über beson-
dere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozi-
alpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrun-
gen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kennt-
nisse verfügen.
   (2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unter-
stützung. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-

   lichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und
   sozialen Entwicklung der Telekommunikation im In-
   land und Ausland,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-
   schaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des
   Rechts auf Versorgung mit Telekommunikations-
   diensten, die Regulierung von Anbietern mit be-
   trächtlicher Marktmacht, die Regeln über den offe-
   nen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie
   die Nummerierung und den Kundenschutz.

                     Abschnitt 2

                      Befugnisse

                         § 202

         Durchsetzung von Verpflichtungen
  (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Ge-
setz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung
(EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU)
2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen
auf
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichter-
   füllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und

2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüg-
   lich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur
gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 ange-
fochten werden.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen
Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Ver-
pflichtungen sicherzustellen, wenn das Unternehmen
BGBl. 2021, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
dem Abhilfeverlangen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der
Anordnung ist dem Unternehmen eine angemessene
Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu
können.
   (3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen
in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es
den von der Bundesnetzagentur angeordneten Maß-
nahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bun-
desnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten untersagen.

   (4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar
und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung
bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommuni-
kationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaft-
lichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundes-

netzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die

Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem be-

treffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellung-

nahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt

hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgeho-

ben oder abgeändert wird.

   (5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Ab-

satz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-

streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens

1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt

werden.

   (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durch-
setzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Be-
treibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Un-
ternehmen sind, entsprechend.

   (7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein An-

bieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5
entsprechend.

                         § 203

         Auskunftsverlangen und weitere
   Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten

   (1) Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmit-
telbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union
beruhender Berichts- und Informationspflichten sind
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öf-
fentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundes-
netzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen
zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses
Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiese-
nen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die
Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte ver-
langen, die erforderlich sind für
1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-
   fung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Ge-
   setz oder aufgrund dieses Gesetzes ergeben,
2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflich-
   tungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Be-
   schwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen
   eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von
   sich aus Ermittlungen durchführt,

3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisverglei-
   chen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, ein-
   schließlich Informationen über die tatsächliche,
   standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Ab-
   satz 7 Satz 2,
4. von ihr genau angegebene statistische Zwecke,
5. die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren
   nach den §§ 10 und 11 sowie die Regulierungsver-
   fügung nach § 13,

6. das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszu-
   sagen nach § 19 und für die Auferlegung von Zu-
   gangsverpflichtungen bei Hindernissen der Repli-
   zierbarkeit nach § 22,

7. die Durchführung der Verfahren in Teil 9,
8. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und
   zur Überprüfung der entsprechenden Anträge oder

9. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-

   fung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über

   die Zuteilung und Nutzung von Nummern sowie

   der von der Bundesnetzagentur getroffenen Fest-

   legungen und erteilten Bedingungen über die Zu-

   teilung und Nutzung von Nummern.

Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor

dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den

Zugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für

Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verord-

nung (EU) 2018/302. Reichen die von den in den Satz 1

genannten Unternehmen übermittelten Informationen
für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulie-
rungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere
Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in
eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Ertei-
lung von Auskünften über die in den Sätzen 1 und 2

genannten Zwecke verpflichtet werden.

   (2) Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz
oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Be-
fugnisse nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundes-
netzagentur von den in Absatz 1 genannten Unterneh-
men

1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse,
   insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie

2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-
   ten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und
   prüfen.
Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 ge-
nannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über
künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen,
wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-
tungsebene auswirken können, die die Unternehmen
Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetz-
agentur kann ferner von Unternehmen mit beträcht-
licher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen,
Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleis-
tungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzu-
legen.
   (3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich
ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz über-
tragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streit-
fall
1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher     Versor-
   gungsnetze vor Ort untersuchen,
BGBl. 2021, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
2. von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher
   Versorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwick-
   lungen der Netze und Dienste verlangen, soweit
   sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der
   passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und
   Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken
   können, und
3. in den Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4,
   § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4,
   § 143 Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4
   Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffent-
   licher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskon-
   zepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente
   oder in Teile davon.
   (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann
von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze oder Telekommunikationslinien ver-
langen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stel-
len, die erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach
1. § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und

2. § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81.

Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen
für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die
zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unter-
nehmen, die in der Telekommunikation oder in eng da-
mit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen
ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Ab-
satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach
§ 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erfor-
derlich sind.

   (5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-

terium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesmi-
nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten
zum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der
Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Ver-
bindung mit § 52 Absatz 7 Satz 2, insbesondere Daten
zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche
bei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmens-
bezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen For-
mat zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer je-
weiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den
gesetzlichen Aufgaben zählt auch die Erstellung von
Netzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen.
   (6) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 durch Verfügung an. Die
zentrale Informationsstelle des Bundes fordert die In-
formationen nach Absatz 4 durch Verfügung an. In der
Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand
und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.
Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke
umfassen. Für die Erteilung der Auskunft oder der In-
formation ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder In-
formationen erfolgt elektronisch und in einem weiter-
verarbeitungsfähigen Format, soweit dies von der Bun-
desnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle
des Bundes nicht anders angeordnet wurde. Die Bun-
desnetzagentur und die zentrale Informationsstelle des
Bundes können zur Ausgestaltung und zu den Interval-
len der Übermittlung geeignete Vorgaben machen.

                         § 204
                 Auskunftserteilung

   (1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese ver-
tretenden Personen sind verpflichtet,
1. die verlangten Auskünfte nach § 203 Absatz 1 bis 4
   zu erteilen,
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und
3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie
   das Betreten von Geschäftsräumen und -grund-
   stücken während der üblichen Betriebs- oder Ge-
   schäftszeiten zu dulden.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht
rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen
nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
tretung berufenen Personen.
   (2) Personen, die von der Bundesnetzagentur mit
der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-
fen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen
und Vereinigungen von Unternehmen während der üb-
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
   (3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des

Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung er-
folgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung
dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeich-
neten Personen während der Geschäftszeit die erfor-
derlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anord-
nung vornehmen. An Ort und Stelle ist ein Protokoll
über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche An-
ordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die

zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

   (4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen
können im erforderlichen Umfang in Verwahrung
genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig he-
rausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die
Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende An-
wendung.
   (5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder
Maßnahmen nach § 203 Absatz 1 bis 4 erlangten
Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteue-
rungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwider-
handlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuer-
straftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet wer-
den; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.
Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraf-
tat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei
vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen
oder der für sie tätigen Personen.
  (6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,
Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetz-
BGBl. 2021, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
agentur ergeben haben, hat das Unternehmen der
Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prü-
fungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverstän-
dige zu erstatten.

   (7) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach § 203
kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-
gesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro
bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.

                         § 205
                     Ermittlungen

   (1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

   (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377,
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die
§§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivil-
prozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf
nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

  (3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen
soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von
dem ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur
und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch
von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort
und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir-
kenden und Beteiligten enthalten.
   (4) Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen zur
Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unter-
bleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzuge-
ben.
   (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

  (6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht
um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersu-
chen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.
Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

                         § 206
                   Beschlagnahme

   (1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die
als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den
davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

   (2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei
Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts,

in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden

hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme we-

der der davon Betroffene noch ein erwachsener Ange-

höriger anwesend war oder wenn der Betroffene und

im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Ange-

höriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme

ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

   (3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche
Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren.
Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zu-
ständige Gericht.

   (4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be-
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.

                        § 207

              Vorläufige Anordnungen
  Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

                        § 208
               Vorteilsabschöpfung
           durch die Bundesnetzagentur

   (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung
der Bundesnetzagentur oder vorsätzlich oder fahrläs-
sig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen
und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,
kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-
men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags
auferlegen.

   (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche
Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch
die Verhängung von Bußgeldern oder die Anordnung
der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. So-
weit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abge-
führte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zah-
lungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
   (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöp-
fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder
ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn
der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
   (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-
lenmäßig zu bestimmen.

                     Abschnitt 3

                      Verfahren

               Unterabschnitt 1
           Verwaltungsverfahren
           der Bundesnetzagentur

                        § 209
     Entscheidungen der Bundesnetzagentur

   (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu
begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Be-
lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Betei-
ligten bekannt zu geben.

   (2) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteilig-

ten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur

gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der

Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevoll-

mächtigten im Inland oder in einem anderen Mitglied-

staat der Europäischen Union benannt, so gibt die
Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekannt-
machung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese
nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Aus-
land zu.
BGBl. 2021, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
   (3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes unberührt.
   (4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei-
dung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Ver-
fahrens den Beteiligten mitzuteilen.

                        § 210
     Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

   Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form
von Technischen Richtlinien und anderen Allgemein-
verfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1
öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekannt-
gabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite
   der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur be-
   kannt gemacht wird:

  a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
  b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
  c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän-
     digen Entscheidung auf der Internetseite der
     Bundesnetzagentur.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntma-
chung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

               Unterabschnitt 2

             Beschlusskammern

                        § 211

        Beschlusskammerentscheidungen
   (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be-
schlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91
Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1
bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Ver-
waltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Aus-
nahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur gebildet.

   (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be-
schlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle
in den Fällen von § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab-
satz 5 und § 149. Die Entscheidung ergeht durch Ver-
waltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden
nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.
   (3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-
setzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen-
den und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die
Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-
tes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Be-
schlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt
haben.
  (4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100
und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskam-
mer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes

über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen entsprechende
Anwendung; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet insoweit
keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen
des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Beneh-
men mit dem Beirat.
   (5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-
verhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes
nach § 38 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sind in der Ge-
schäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren
vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfas-
sende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informations-
pflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der
Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der
Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2,
nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Ge-
schäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen
nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer
erfolgen.
   (6) Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entschei-
dungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die ge-
genüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, stellt
die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die der Betei-
ligte der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevoll-
mächtigte im Inland benannt hat. Hat der Beteiligte
keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt,
so stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9

des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

   (7) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei-
dung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach

Absatz 6 zugestellt wird, ist die Beendigung des Ver-
fahrens den Beteiligten mitzuteilen.

                         § 212
  Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen

   (1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflich-
tungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses
Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die
öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste
erbringen, oder zwischen diesen und anderen Unter-
nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungs-
verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschluss-
kammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt
ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Betei-
ligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat inner-
halb einer Frist von höchstens vier Monaten, begin-
nend mit der Anrufung durch einen der an dem Streit-
fall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.
   (2) Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Ge-
setz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in ver-
schiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbe-
hörden von mehr als einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der
betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorle-
gen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich
der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maß-
nahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungs-
BGBl. 2021, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Die Beschlusskammer trifft ihre
Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden na-
tionalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1
genannten Frist.

   (3) Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Han-
del zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur
die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit
den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Die
Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor
das GEREK im Anschluss an eine Meldung nach Satz 1
seine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die
Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Re-
gulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu
ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit
spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.
§ 207 bleibt hiervon unberührt.
  (4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten
entsprechend.

                          § 213
                 Einleitung, Beteiligte

  (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder auf Antrag ein.
   (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer

sind beteiligt:

1. der Antragsteller,
2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
   und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-
   munikationsdienste, gegen die sich das Verfahren
   richtet,

3. die Personen und Personenvereinigungen, deren In-

   teressen durch die Entscheidung berührt werden

   und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu

   dem Verfahren beigeladen hat.

                          § 214

       Verfahren der nationalen Streitbeilegung
   (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Ver-
fahren auf Antrag ein.

   (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbei-
legungsstelle sind beteiligt:
1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Ab-
   satz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der
   Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber
   öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physi-
   scher Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren
   richtet,
2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4
   der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten
   über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum
   ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines
   öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die
   sich das Verfahren richtet,
3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6
   der Antragsteller und die Betreiber einer nach
   § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzin-
   frastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,
4. die Personen und Personenvereinigungen, deren In-
   teressen durch die Entscheidung berührt werden

  und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu
  dem Verfahren beigeladen hat,

5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-
   strukturunternehmen die zuständige Eisenbahnauf-
   sichtsbehörde.

   (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines
Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3,
§ 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4,
§ 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1,
§ 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2
Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2
Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet
die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

                        § 215

        Anhörung, mündliche Verhandlung
  (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.

   (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die
von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertre-
ten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellung-
nahme geben.

   (3) Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öf-

fentlicher mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis
der Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im
Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchge-
führt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. Ferner kann die Beschlusskammer ohne
mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nach An-
kündigung durch die Beschlusskammer keiner der Be-

teiligten begründet die Durchführung der mündlichen

Verhandlung verlangt. Auf Antrag eines Beteiligten

oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für

einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen,
wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-
dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisses besorgen lässt.

   (4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beschluss-
kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der
Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu
hören.
  (5) Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Be-
weismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist
vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere
Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der
   Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens
   verzögern würde,
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
   schuldigt und

3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung
   belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Be-
schlusskammer glaubhaft zu machen.
BGBl. 2021, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
                         § 216
       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

   Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im
Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle
Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In die-
sem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen,
die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Er-
folgt diese Vorlage nicht, kann die Beschlusskammer
von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine
solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Be-
schlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt,
so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung
von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen
hören.

                Unterabschnitt 3
               Gerichtsverfahren

                         § 217
                    Rechtsbehelfe

  (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
Wirkung.

   (2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der
Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfah-
ren statt.
  (3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der
Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung
gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwal-
tungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfas-
sungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für

1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218

   Absatz 2 Satz 1,

2. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
   vision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Ver-
   waltungsgerichtsordnung und

3. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
   Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-

   richtsverfassungsgesetzes.

Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des

Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-

dung.
   (4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen
der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab-
satz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeile-
gungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflich-
tungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Ent-
scheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 be-
treffen.

                        § 218
                   Vorlage- und
     Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
   (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-
lung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist
§ 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der
obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu ver-
weigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die
Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeich-
nen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die
Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die
Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren
berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen
vorgelegt worden sind.

   (2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-
trag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse
an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch
Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1
Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
nung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzu-
wenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100
und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwal-
tungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit
nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-
interesse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches
Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven
Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entschei-
dungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den
Inhalt der geheimgehaltenen Unterlagen nicht erken-
nen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Ge-
heimhaltung verpflichtet.
   (3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-
teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die
Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,
über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetz-
agentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

   (4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist
die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ge-
geben. Über die Beschwerde entscheidet der für die
Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2
Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.

                        § 219

                Informationssystem
          zu eingelegten Rechtsbehelfen

  (1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre

Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die fol-
genden Informationen:
1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingeleg-
   ten Rechtsbehelfe,
2. die Dauer der Verfahren und

3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
   Rechtsschutz.
   (2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission
und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die In-
formationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen
oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
BGBl. 2021, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
                          § 220
         Beteiligung der Bundesnetzagentur
        bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

   Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-
sprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des
Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder
seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr
Präsident oder ihre Präsidentin.

                Unterabschnitt 4
           Internationale Aufgaben

                          § 221
               Internationale Aufgaben

   (1) Im Bereich der europäischen und internationalen

Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mit-

arbeit in europäischen und internationalen Institutionen

und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im

Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und

digitale Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben,

die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes

oder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnun-

gen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit

wahrnimmt.

   (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzun-
gen in europäischen und internationalen Gremien. Sie
fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolge-

rungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie

unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bun-

desnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zu-

ständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine

Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die ver-

trauliche Behandlung von Informationen fordern.

                          § 222

                 Anerkannte

    Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

   Zuständige Behörde für die Anerkennung von Ab-
rechnungsstellen für den internationalen Seefunkver-
kehr nach den Anforderungen der Internationalen Fern-
meldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
die Bundesnetzagentur.

                        Teil 12

                      Abgaben

                          § 223
                   Gebühren und
        Auslagen; Verordnungsermächtigung
   (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zutei-
lung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind ab-
weichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührenge-
setzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Ge-

setzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
sicherstellen. Für Gebühren für Entscheidungen über
die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medi-
enrechtlichen Zielvorgaben der Länder zu berück-
sichtigen. Die Bemessung der Gebühren ist nach Maß-
gabe von Satz 1 in regelmäßigem Abstand, mindestens
jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderli-
chenfalls anzupassen. Gebührenentscheidungen nach
Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden
Raten vorsehen. Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung
durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige
Gebührenermäßigung gewährt werden, wenn dadurch
eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. Es
werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen
im Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6
vergeben werden.
   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem

Bundesministerium der Finanzen die Gebühren nach

Absatz 1 Satz 1 sowie die mit einer Frequenzzuteilung

im Sachzusammenhang stehenden Gebühren durch

eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-

satz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundes-

ministerium für Wirtschaft und Energie kann die

Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh-

men mit dem Bundesministerium der Finanzen und

dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

struktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre
Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

   (3) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-

teilung von Nummern können in einer Besonderen

Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-

gebührengesetzes abweichend von § 9 Absatz 1 des

Bundesgebührengesetzes so bestimmt werden, dass

sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine

den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-

wendung der Nummern sicherstellen.

   (4) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen
lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren

und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbe-

scheiden nach § 127 Absatz 1 zur Nutzung öffentlicher
Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist
zulässig.

                         § 224

              Frequenznutzungsbeitrag
  (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge
zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle
und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nut-
zungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnut-
zungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-
den Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere
auch die Kosten der Bundesnetzagentur für
1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznut-
   zungen einschließlich der notwendigen Messungen,
   Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur
   Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
   Frequenznutzung,
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2. internationale Zusammenarbeit,       Harmonisierung
   und Normung.

   (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Fre-

quenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten wer-

den den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der
Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich auf-
wandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist
auch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund
sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zutei-
lung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis
zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Fest-
legungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

  (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind
solche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachste-
henden Gebühren oder Beiträge nach den genannten
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach
den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-
nungen erhoben werden:

1. eine Gebühr nach § 223,
2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverord-
   nungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
   Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22
   Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
3. Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Ver-
   träglichkeit-Gesetzes oder
4. Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.

  (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-

ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden
Absätze das Nähere festzulegen über
1. den Kreis der Beitragspflichtigen,
2. die Beitragssätze,

3. die Beitragskalkulation und

4. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich

   der Zahlungsweise.

Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kosten-
anteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung
auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts-
verordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung
und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

                         § 225

                    Kosten von
   außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

   Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen
erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme
am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

                         § 226

             Kosten des Vorverfahrens

   (1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Aus-

lagen erhoben.

   (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festge-
setzten Gebühr erhoben. Über die Kosten entscheidet
die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. In den
Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung
der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt
sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des
Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wer-
tes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-
zessordnung entsprechende Anwendung.

   (3) Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zu-
rückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-
zent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten ent-
scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermes-
sen.

                         § 227
         Mitteilung der Bundesnetzagentur
   Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jähr-
lichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die
insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforder-
lich, werden Gebühren und Beitragssätze in den be-
troffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.

                       Teil 13

            Bußgeldvorschriften

                         § 228
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig
 1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig,

    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-
    fügung stellt,

 2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 3. einer vollziehbaren Anordnung nach

   a) § 19 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Ab-
      satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 2 oder 3,
      § 25 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1, § 29 Ab-
      satz 4 Satz 2, § 38 Absatz 4 Satz 1 oder 2,
      § 44 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit
      § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1
      Satz 1, § 49 Absatz 2 erster Halbsatz, § 50 Ab-
      satz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-

      satz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1,

   b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder
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    c) § 58 Absatz 5 Satz 2, § 123 Absatz 1, 2 Satz 1
       oder 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5, § 149
       Absatz 2 Satz 1 oder § 166 Absatz 2 Satz 2 oder
       Absatz 4 Satz 1
    zuwiderhandelt,

 4. entgegen
    a) § 34 Absatz 1,
    b) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4
       oder
    c) § 111 Absatz 1 Nummer 1
    eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
 5. ohne Genehmigung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 ein
    Entgelt erhebt,
 6. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 oder
    § 108 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren An-
    ordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
    zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
    einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
    vorschrift verweist,
 7. entgegen § 54 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 54 Absatz 3 Satz 3, eine Vertragszusammen-
    fassung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
    stellt,
 8. entgegen § 55 Absatz 1 eine Information nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    zur Verfügung stellt,
 9. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 den Endnutzer nicht
    oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
10. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation
    nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
11. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegen-
    über dem Endnutzer nicht unterbrochen wird,
12. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 den Telekommuni-
    kationsdienst unterbricht,
13. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung ganz
    oder teilweise verweigert,
14. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 1 den Anschluss einer
    Telekommunikationsendeinrichtung verweigert,
15. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 3 die Zugangsdaten
    oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
16. entgegen § 74 Absatz 5 eine Leistung anbietet,

17. ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1
    eine Frequenz nutzt,
18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein

    deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht

    ausübt,

19. einer vollziehbaren Auflage nach § 99 Absatz 3
    Satz 1 Nummer 1 zuwiderhandelt,

20. entgegen § 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2
    Satz 1 oder Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
    tig oder nicht vollständig macht,
21. entgegen § 109 Absatz 2 Satz 3 die Preisangabe
    zeitlich kürzer anzeigt,
22. entgegen § 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    § 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1 oder
    Absatz 4 Satz 1 oder 2, einen dort genannten Preis

    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig ansagt,
23. entgegen § 112 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 einen
    Preis erhebt,

24. entgegen § 113 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 113 Absatz 1 Satz 2, eine Verbindung
    nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
25. entgegen § 114 Absatz 1 oder 3 Satz 2 einen dort
    genannten Dialer einsetzt,
26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife ein-
    setzt,
27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass der Anrufende informiert wird,
28. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 einen R-Ge-
    sprächsdienst anbietet,
29. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, nicht sicherstellt,
    dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und
    gekennzeichnet wird,
30. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
    dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, oder entgegen
    § 120 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine dort genannte
    Rufnummer aufsetzt oder übermittelt,
31. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbin-
    dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, eine übermittelte
    Rufnummer verändert,
32. entgegen § 120 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Rufnummer nicht als Ruf-
    nummer des Anrufers übermittelt oder angezeigt
    wird,
33. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Rufnummer nur in den
    dort genannten Fällen angezeigt wird,
34. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz
    nicht sicherstellt, dass der Eintrittsweg gekenn-
    zeichnet wird,
35. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
    dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-
    nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, nicht
    sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt
    wird,
36. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
    dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-
    nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, oder
    entgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass die Rufnummer oder die dort genannten
    Daten übermittelt werden,

37. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-

    dung mit einer Rechtsverordnung nach § 164 Ab-

    satz 5 Nummer 6, nicht sicherstellt, dass eine dort
    genannte Notrufverbindung möglich ist,

38. entgegen § 166 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4
    Satz 2 oder § 181 Satz 2 ein Sicherheitskonzept
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig vorlegt,
39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1
    Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder
    Absatz 3 Satz 1 oder § 175 Absatz 1 Satz 2 Num-
    mer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig macht,
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Originalseite · Seite 1963
40. entgegen § 169 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Ab-
    satz 5 Satz 1 eine Benachrichtigung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
    nimmt,

41. entgegen § 169 Absatz 3 Satz 1 das dort genannte
    Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-

    dig führt,

42. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170
    Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine technische
    Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatori-
    sche Vorkehrung nicht trifft,
43. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
    bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170 Ab-
    satz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine Steuerungs-
    möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt
    oder eine Steuerung nicht oder nicht rechtzeitig er-
    möglicht,
44. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
    stabe b einen Zustellungsbevollmächtigten im In-
    land nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
45. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine
    Prüfung nicht gestattet,

46. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Auf-
    stellung oder den Betrieb eines dort genannten
    technischen Mittels nicht duldet oder den Zugang
    zu einem solchen technischen Mittel nicht gewährt,
47. entgegen § 170 Absatz 8 Satz 3 einen Mangel nicht
    oder nicht rechtzeitig beseitigt,
48. entgegen § 170 Absatz 9 Satz 1 einen Netzab-
    schlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Ab-
    satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt,
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,
50. entgegen § 172 Absatz 2 Satz 1 die Richtigkeit der
    Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig überprüft,
51. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten
    verwendet oder verarbeitet,
52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 eine Änderung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig übermittelt,
53. entgegen § 172 Absatz 6 Daten nicht oder nicht

    rechtzeitig löscht,

54. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht
    gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur jeder-
    zeit und automatisiert Daten aus den Kunden-
    dateien abrufen kann,
55. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,
    dass ihm die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis
    gelangen können,
56. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen
    nicht wahrt,
57. entgegen § 176 Absatz 8 Daten nicht oder nicht
    rechtzeitig löscht oder die Löschung nicht sicher-
    stellt,

58. entgegen § 177 Absatz 2 oder § 179 Absatz 2 dort
    genannte Daten für andere als die dort genannten
    Zwecke verwendet,

59. entgegen § 178 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
    Daten geschützt werden,

60. entgegen § 179 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,

    dass jeder Zugriff protokolliert wird,

61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1
    Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig erteilt,
62. entgegen § 185 Absatz 1 einen Telekommunikati-
    onsdienst, den Netzbetrieb oder eine Dienstleis-
    tung nicht aufrechterhält,
63. entgegen § 186 Absatz 1 einen Anschluss oder
    einen Übertragungsweg nicht oder nicht rechtzeitig
    bereitstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig entstört
    oder eine Datenübertragungsrate nicht oder nicht
    rechtzeitig erweitert,
64. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung
    nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

65. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung
    nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt,

66. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 3 eine Information
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung
    nicht duldet oder
68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig zur Verfügung stellt.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172
vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1)
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf
    nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort ge-
    nannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nach
    Zugang des Antrags nachkommt,
 3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt be-
    rechnet,

 4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

    einen Aufschlag erhebt,

 5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
    oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
 6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2
    eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde
    legt,
 7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal ver-
    ändert,
 8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
    dort genannte Preisinformation nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
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 9. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung
    mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzei-
    tig versendet,

10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1
    nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung
    übermittelt wird,

11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3

    die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort

    genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig

    einstellt,

12. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine
    dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzei-
    tig vornimmt oder
13. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Informa-
    tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig übermittelt.
   (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnah-
men zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkun-
denentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation
sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und

der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom

26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Inter-

   netzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder

   eine Geschäftspraxis anwendet,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster
   Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagement-
   maßnahme anwendet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
   nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag
   die dort genannten Angaben enthält,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab-

   satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte In-

   formation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

   nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig,

   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbrau-
   cher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig unterrichtet oder
7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-
   dung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU-
   Kommunikation eine dort genannte Obergrenze
   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.

   (5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regu-
lierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich

oder fahrlässig

1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkunden-
   preis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkunden-
   preis überschreitet,
2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der
   Verordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel
   durchgeführt wird, oder

3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Arti-
   kel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus
   einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei
   wechseln kann.

   (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen ge-

gen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere

Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsange-

hörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Nieder-

lassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004
und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur On-
   line-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen
   Kunden zu einer dort genannten Version der On-
   line-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allge-
   meine Geschäftsbedingungen anwendet oder

4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedin-

   gungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.

  (7) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des

  a) Absatzes 2 Nummer 19,

  b) Absatzes 3 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 5

     Nummer 1 und

  c) Absatzes 4 Nummer 1, 2 und 4

  mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-
   stabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42,
   43, 47, 54 und 57 bis 59 mit einer Geldbuße bis zu
   fünfhunderttausend Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37, 38,

   46, 49, 50, 53 und 60 und des Absatzes 6 mit einer

   Geldbuße von bis zu dreihunderttausend Euro,

4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-

   stabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40,

   61, 63 bis 66 und 68, des Absatzes 3 Nummer 1, 2

   und 8, des Absatzes 4 Nummer 3 und 6 und des
   Absatzes 5 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße
   bis zu einhunderttausend Euro,
5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 56
   mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
6. in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 4 mit einer
   Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

   (8) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz
von mehr als

1. 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7

   Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Ab-
   satz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
   keiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
   mer 19 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Geset-
   zes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
   bis zu 2 Prozent,
2. 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7
   Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Ab-
BGBl. 2021, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
  satz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
  keiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Num-
  mer 1, 2 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 30 Ab-
  satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit
  einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet wer-
den, der von der juristischen Person oder Personen-
vereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjah-
ren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung
vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz
nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze

aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristi-

schen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Num-

mer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind.

Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt

werden.

   (9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesnetzagentur.
    (10) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Voll-
streckungsbehörde für das Verfahren wegen der Fest-
setzung einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im ge-
richtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten
Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
angeordnet wurde, erfolgt durch die Bundesnetzagen-
tur als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu
erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-
keit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsfor-
mel entsprechend den Vorschriften über die Vollstre-
ckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und
die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde,
fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staats-
kasse auferlegten Kosten trägt.

                      Teil 14

               Übergangs-
         und Schlussvorschriften

                        § 229

                  Geltungsbereich

   Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maß-
gabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers so-
wie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone.

                        § 230

              Übergangsvorschriften
   (1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilun-
gen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Te-
lekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche
gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Fre-
quenznutzung gewähren.
   (2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden
sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach die-
sem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212.

   (3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und
-analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikati-
onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) ge-
troffen worden sind, gelten als Festlegungen nach
§§ 10 und 11 dieses Gesetzes.
   (4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht
anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im
Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht
wird und die Gegenleistung ausschließlich als Be-
triebskosten abgerechnet wird.

   (5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember

2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der

Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1

Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenver-

ordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, so-
weit die Parteien für diesen Fall nichts anderes verein-
bart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil
nicht zum Schadensersatz.
   (6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für
Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenver-
kehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der
Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser
Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnet-
zen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben
ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise
gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Fest-
netzen abweichen.

   (7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für
Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt
§ 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Dienstean-
bieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme
des Dienstes zu zahlenden Preis für Anrufe aus den
Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ab-
weichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen
unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des
Dienstes anzusagen hat; dies gilt auch, wenn der Preis
1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.
  (8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind
spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.

   (9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von

§ 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine
von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr
als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitäts-
nachweises verzichtet werden kann.

   (10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes

vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,
getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie
durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2
ersetzt werden. Bescheinigungen, die nach § 6 Ab-
satz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssi-
cherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten bis
zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren
Geltungsdauer fort.
  (11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Ab-
satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
BGBl. 2021, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informa-
tionen dürfen von der zentralen Informationsstelle des
Bundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingun-
gen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6
Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine
Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt
wurde.

   (12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171
sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
   (13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine

gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher
geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entschei-
dung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge-
stellt worden ist.

   (14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
stellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind die bisherigen Vorschriften an-
wendbar.

   (15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem
1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals
auf Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse
für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.

                      Artikel 2
                Änderung des
       Bundesverfassungsschutzgesetzes
                      (FNA 12-4)
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
   ter „§ 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikati-
   onsgesetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedi-
   en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 8b Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 110“ durch die An-
     gabe „§ 170“ ersetzt.
  b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ durch
     die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.
3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
   setzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172
   des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 3

                  Änderung des
                  MAD-Gesetzes

                      (FNA 12-5)
  In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Geset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die
Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikations-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
                   BND-Gesetzes
                       (FNA 12-6)

   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1
      die Angabe „§ 8a Absatz 2“ durch die Wörter
      „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2“
      durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des
   Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“
   durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 110
   des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 170 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5
          Änderung der Sicherheits-
     überprüfungsfeststellungsverordnung
                      (FNA 12-10-2)

   In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprü-
fungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I
S. 2294), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 3 Nummer 23 des Tele-
kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Num-
mer 60 des Telekommunikationsgesetzes“ und die
Wörter „dem Post- und Telekommunikationssicherstel-
lungsgesetz“ durch die Wörter „Teil 10 Abschnitt 2 des
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung des
              Bundespolizeigesetzes
                      (FNA 13-7-2)

  § 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
   tionsgesetzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten
   gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsge-
   setzes und über die nach § 172 des Telekommuni-
   kationsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
BGBl. 2021, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
  durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
  kommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
   satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Tele-
   kommunikationsgesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 2 sind nach Satz 3 folgende Sätze einzu-
   fügen:

  „Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch

  die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-

  polizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung

  getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
  Entscheidung unverzüglich nachzuholen.“
4. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
   satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Tele-
   kommunikationsgesetzes“      durch  die   Wörter
   „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
   des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
                Artikel 10-Gesetzes
                      (FNA 190-4)

  In § 2 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April
2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.

                       Artikel 8
             Änderung des
           Gesetzes über die
  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

                      (FNA 200-6)

   § 11 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-

bahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

(BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

                         „§ 11

                       Amtsblatt

   Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektro-
nisch veröffentlicht. Die elektronische Ausgabe des
Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite
der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zu-
gänglich gemacht.“

                       Artikel 9

                  Änderung des
                 BDBOS-Gesetzes
                      (FNA 200-7)

   Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 57
   Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgeset-

  zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
  des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 4
   Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
   des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

                          „§ 24

                        Pflicht zur

              Abgabe eines Angebots für die

    Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen

     (1) Unternehmen, die öffentliche Telekommuni-
  kationsleistungen anbieten (Telekommunikationsun-
  ternehmen), haben der Bundesanstalt auf deren
  Verlangen hin unverzüglich, spätestens aber drei
  Monate nach Zugang des Angebotsverlangens, ein
  Angebot zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-
  stalt nach § 2 Absatz 1 für die Bereitstellung von
  Telekommunikationsleistungen zu unterbreiten. Für

  die Bestimmung der Preise gilt die Verordnung PR
  Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
  vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die
  zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezem-
  ber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in
  der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,
  dass die Preise vorrangig auf Grundlage marktübli-
  cher Konditionen zu kalkulieren sind. Scheidet eine
  Kalkulation auf Grundlage marktüblicher Konditio-
  nen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
  aus, sind die Selbstkostenpreise des Telekommuni-
  kationsunternehmens gemäß der Verordnung PR Nr
  30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in
  der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
    (2) Die Bundesanstalt darf von einem Telekom-
  munikationsunternehmen ein Angebot nach Ab-
  satz 1 nur verlangen, wenn

  1. in einem zuvor durchgeführten Verfahren zur Ver-

     gabe der Telekommunikationsleistungen keine

     oder keine geeigneten Angebote oder kein ge-

     eigneter Teilnahmeantrag abgegeben wurde;

     dies gilt auch für solche Verfahren, in denen sich

     der Auftraggeber in vergaberechtlich zulässiger

     Weise ohne vorherige Auftragsbekanntmachung
     unmittelbar an alle geeigneten Unternehmen

     wendet; und

  2. ein Verlangen nach Absatz 1 an alle für die ge-
     forderte Bereitstellung von Telekommunikations-
     leistungen geeigneten Telekommunikationsun-
     ternehmen gerichtet wird.

     (3) Die Bundesanstalt darf die Abgabe eines An-
  gebots nach Absatz 1 nur für die Bereitstellung sol-
  cher Telekommunikationsleistungen verlangen, die

  weder von ihr selbst noch durch Nutzung von vor-
  handenen bundeseigenen oder aufgrund von
  Vereinbarungen mit den Ländern zur Verfügung ste-
  henden Telekommunikationsleistungen erbracht
  werden können. Das Vorliegen der Voraussetzun-
  gen des Satzes 1 ist von der Bundesanstalt im An-
  gebotsverlangen gegenüber dem Telekommunikati-
  onsunternehmen zu erklären. Solange der Vertrag
  besteht, ist die Bundesanstalt verpflichtet, mindes-
  tens alle fünf Jahre nach dem Zustandekommen
  des Vertrags, der auf Grundlage der Abgabe eines
BGBl. 2021, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
  Angebots nach Absatz 1 zwischen der Bundesan-
  stalt und einem Telekommunikationsunternehmen
  abgeschlossen worden ist, ihre Erklärung zu erneu-

  ern, dass eine Erbringung nach Satz 1 weiterhin

  nicht möglich ist. Wird die verlangte Erklärung nicht
  binnen drei Monaten nach Abgabe des Verlangens
  beigebracht, kann das Telekommunikationsunter-
  nehmen den Vertrag außerordentlich kündigen.
    (4) Die Bundesanstalt darf ein Telekommunikati-
  onsunternehmen nicht verpflichten, soweit die
  angefragte Bereitstellung oder die Bedingungen
  der Bereitstellung von Telekommunikationsleistun-
  gen für das Telekommunikationsunternehmen aus
  betriebsbedingten, technischen oder rechtlichen
  Gründen ganz oder teilweise unmöglich oder unzu-
  mutbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. diese zu einem zusätzlichen Ausbau oder der

     Freihaltung von Netzkapazitäten führen würden,

  2. diese die Ausübung der Rechte durch Dritte für
     Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher
     Kapazität oder des Angebots von Telekommuni-
     kationsleistungen gegenüber Endnutzern nicht
     nur geringfügig einschränken würden,

  3. die Telekommunikationsleistungen erstmalig
     durch das Telekommunikationsunternehmen ge-
     schaffen werden müssten oder

  4. das Telekommunikationsunternehmen anlässlich
     eines Verfahrens nach Absatz 2 Nummer 1 ein
     freiwilliges Angebot über geeignete alternative
     Telekommunikationsleistungen abgegeben hat.

    (5) Die Bundesanstalt und die verpflichteten
  Telekommunikationsunternehmen können ab Zu-
  gang des Verlangens, ein Angebot gemäß Absatz 1
  abzugeben, die Bundesnetzagentur als Vermittlerin
  anrufen.
    (6) Für Klagen gegen ein Verlangen der Bundes-
  anstalt, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, ist
  der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

4. Der bisherige § 24 wird § 25.

                     Artikel 10
                Änderung des

          Bundesdatenschutzgesetzes

                     (FNA 204-4)
   In § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 115
Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 27 des Telekommunikation-Telemedien-Da-
tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 11

                   Änderung des
                   BSI-Gesetzes
                     (FNA 206-2)

   Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 19c des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Num-
     mer 30“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 Ab-
     satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Telekommunikati-
     on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 5c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach
     den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
     setzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
     § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
     und über die nach § 172 des Telekommunikati-
     onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-

     satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“

     durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
     Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
     Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekom-
     munikationsgesetzes“      durch    die   Wörter
     „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
     des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „§ 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikati-
   onsgesetzes“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 6 und 7
   des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 12

                  Änderung der
               BSI-Kritisverordnung
                     (FNA 206-2-2)

  Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April
2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden die Wörter „öffentlichen
     Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenüber-
     mittlungsdienst“ durch die Wörter „Sprachkom-

     munikationsdienst, zu einem öffentlichen Daten-
     übertragungsdienst“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b werden die Wörter „öffentlich
     zugängliche Telefondienste und Datenübermitt-
     lungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkommu-
     nikationsdienste und öffentliche Datenübertra-
     gungsdienste“ ersetzt.

  c) In Buchstabe d werden die Wörter „öffentlich zu-
     gänglicher Telefondienste, Datenübermittlungs-
     dienste und Internetzugangsdienste“ durch die
     Wörter „von Sprachkommunikationsdiensten,
     öffentlich zugänglichen Datenübertragungs-
     diensten und Internetzugangsdiensten“ ersetzt.

2. In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
   Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssi-
   cherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
   S. 506, 941)“ durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1
   des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
3. Teil 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlichen
         Telefondienst, zu einem öffentlichen Daten-
         übermittlungsdienst“ durch die Wörter
         „Sprachkommunikationsdienst, zu einem
         öffentlichen Datenübertragungsdienst“ er-
         setzt.
     bb) In Spalte C wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“
         durch die Angabe „§ 3 Nummer 58“ ersetzt.

     cc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
         Nummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab-
         satz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt.

  b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich

         zugängliche Telefondienste und Datenüber-

         mittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprach-

         kommunikationsdienste und Datenübertra-
         gungsdienste“ ersetzt.

     bb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch
         das Wort „Vertragspartner“ ersetzt.
     cc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
         Nummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab-
         satz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt.

  c) In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter „öf-

     fentlich zugängliche Telefondienste, Datenüber-
     mittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkom-
     munikationsdienste, Datenübertragungsdienste“
     ersetzt.
  d) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich
         zugänglicher Telefondienste, Datenübermitt-
         lungsdienste oder Internetzugangsdienste“
         durch die Wörter „von Sprachkommunika-
         tionsdiensten,   Datenübertragungsdiensten
         oder Internetzugangsdiensten“ ersetzt.

     bb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch
         das Wort „Vertragspartner“ ersetzt.

                      Artikel 13

                  Änderung des
                 De-Mail-Gesetzes
                      (FNA 206-4)

  Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „§ 47 des Tele-
   kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 18
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.

2. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
   Telekommunikationsgesetzes“ die Wörter „, des
   Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-
   zes“ eingefügt.

                      Artikel 14
                 Änderung des
           Bundeskriminalamtgesetzes

                     (FNA 2190-3)
   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448,
1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
      kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-
      daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-
      kationsgesetzes und über die nach § 172 des
      Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die
      Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-

      nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-

      satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“

      ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
      Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
      munikationsgesetzes“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
      satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
      Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
      „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3

      des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

2. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den
      §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
      zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
      § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
      und über die nach § 172 des Telekommunikati-
      onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
      satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
      durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
      Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
      satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
      durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des
      Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
      satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“
      durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des
      Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1
   des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wör-
   ter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedi-
   en-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

4. § 63a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den
      §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
      zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
      § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
      und über die nach § 172 des Telekommunikati-
      onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
      satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
      durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
      Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

5. § 66a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den
     §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-
     zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
     § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
     und über die nach § 172 des Telekommunikati-
     onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
     durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
     Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“

     durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 15

                 Änderung der
           Betriebskostenverordnung
                    (FNA 2330-32-2)
  § 2 der Betriebskostenverordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4
des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

  „15. die Kosten
        a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennen-
           anlage,

          hierzu gehören die Kosten des Betriebs-
          stroms und die Kosten der regelmäßigen
          Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft ein-
          schließlich ihrer Einstellung durch eine
          Fachkraft,
          bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nut-
          zungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude
          gehörende Antennenanlage sowie die Ge-
          bühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz
          für die Kabelweitersendung entstehen,

        oder

        b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz
           verbundenen privaten Verteilanlage,
          hierzu gehören die Kosten des Betriebs-
          stroms,

          bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weite-
          ren Kosten entsprechend Buchstabe a, so-
          wie die laufenden monatlichen Grundge-
          bühren für Breitbandanschlüsse,
        oder

        c) des Betriebs einer gebäudeinternen Ver-
           teilanlage, die vollständig mittels Glasfaser
           mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher
           Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33
           des Telekommunikationsgesetzes verbun-
           den ist, wenn der Mieter seinen Anbieter
           von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
           kationsdiensten über seinen Anschluss frei
           wählen kann,

           hierzu gehören die Kosten des Betriebs-
           stroms sowie ein Bereitstellungsentgelt
           gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunika-
           tionsgesetzes;“.

2. Folgender Satz wird angefügt:
   „Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errich-
   tet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a
   und b nicht anzuwenden.“

                      Artikel 16

                  Änderung des

               Aufenthaltsgesetzes
                      (FNA 26-12)

  In § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die
Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikati-
onsgesetzes)“ ersetzt.

                      Artikel 17
                   Änderung der
               Strafprozessordnung

                      (FNA 312-2)

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 100g wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 96 Ab-
      satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
      die Wörter „§§ 9 und 12 des Telekommunikati-
      on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 113b“
      durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“
      durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.

2. § 100j wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
          nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
          kationsgesetzes“ durch die Wörter „Be-
          standsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Tele-
          kommunikationsgesetzes und über die nach
          § 172 des Telekommunikationsgesetzes“ er-
          setzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1
          des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die
BGBl. 2021, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
         Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
         munikationsgesetzes)“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1
         Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“
         durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2
         des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
     Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter
     „(§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
     des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
3. § 101a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
     „§ 113b“ durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“
     durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter

     „(§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommuni-

     kationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 177 Ab-
     satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsge-
     setzes)“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 113b“ durch die
     Angabe „§ 176“ ersetzt.

                     Artikel 18

                  Änderung des
              Justizvergütungs- und

            -entschädigungsgesetzes
                      (FNA 367-3)

   Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. In Nummer 200 wird die Spalte „Tätigkeit“ wie folgt
    geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „§ 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 6“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 112“ durch die
      Angabe „§ 173“ ersetzt.

 2. In Nummer 202 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
 3. In Nummer 301 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
 4. In Nummer 304 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

 5. In Nummer 307 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
 6. In Nummer 309 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
 7. In Nummer 311 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

 8. In dem der Nummer 315 vorangestellten Satz wird
    die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
 9. In Nummer 319 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
10. In Nummer 401 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die
    Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe
    „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

                     Artikel 19
                Änderung des
           Bürgerlichen Gesetzbuchs
                     (FNA 400-2)
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 555b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
   eingefügt:
  „4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glas-
       faser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher
       Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des
       Telekommunikationsgesetzes angeschlossen

       wird,“.
2. § 556 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach
     § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes
     hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung
     der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um
     eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72
     Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsge-
     setzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu
     tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung
     der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei
     Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste
     ausgewählt hat.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Ab-
     satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a
     abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
3. In § 559 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
  „Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur
  zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öf-
  fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
  über den errichteten Anschluss frei wählen kann
  und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt ge-
  mäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Be-
  triebskosten umlegt oder umgelegt hat.“

                     Artikel 20
                 Änderung des
         Unterlassungsklagengesetzes
                     (FNA 402-37)
  § 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch
BGBl. 2021, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch
   ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma und das Wort „und“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

  „14. die Vorschriften des Telekommunikationsge-

       setzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern

       von öffentlich zugänglichen Telekommunikati-

       onsdiensten und Verbrauchern regeln.“

                     Artikel 21

                Änderung des
          Wertpapierhandelsgesetzes
                     (FNA 4110-4)

   § 7 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset-
   zes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im

   Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikations-
   gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9

   und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
   schutz-Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 22

                   Änderung des
                  Patentgesetzes
                     (FNA 420-1)

   In § 140b Absatz 9 Satz 1 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)
geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30
des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“
ersetzt.

                     Artikel 23

                Änderung des
           Gebrauchsmustergesetzes
                     (FNA 421-1)

   In § 24b Absatz 9 Satz 1 des Gebrauchsmusterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3
Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die

Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-
setzes)“ ersetzt.

                      Artikel 24

                   Änderung des
                  Markengesetzes
                     (FNA 423-5-2)

   In § 19 Absatz 9 Satz 1 des Markengesetzes vom

25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I

S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden

ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 des Telekommuni-
kationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 Nummer 70
des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.

                      Artikel 25
                  Änderung des
              Urheberrechtsgesetzes

                      (FNA 440-1)

   In § 101 Absatz 9 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes

vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1204) geändert worden ist, werden die Wörter
„(§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch
die Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikations-
gesetzes)“ ersetzt.

                      Artikel 26
                   Änderung des

                  Designgesetzes

                      (FNA 442-5)

   In § 46 Absatz 9 Satz 1 des Designgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nummer 30
des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter
„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“
ersetzt.

                      Artikel 27

                Änderung des
            Bundesleistungsgesetzes

                       (FNA 54-1)

   § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 95

  Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder
Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes
verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisen-
bahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Ge-
setz herangezogen werden.“
BGBl. 2021, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
                     Artikel 28
                  Änderung des
          Zollfahndungsdienstgesetzes
                      (FNA 602-4)
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach
     den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
     setzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß
     § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes
     und über die nach § 172 des Telekommunikati-
     onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
     durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des
     Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1
     Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-
     munikationsgesetzes“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-

     satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des

     Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter

     „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3

     des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
     kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-
     daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-
     kationsgesetzes und über die nach § 172 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die
     Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
     nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-
     kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-
     daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-
     kationsgesetzes und über die nach § 172 des
     Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die
     Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
     nikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“
     ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Te-
     lekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des
     Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3
     des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 96
   Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch
   die Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-
   Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.

                      Artikel 29
                 Änderung der
          FIDE-Verzeichnis-Verordnung
                     (FNA 602-3-1)

   In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-
Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 148 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b Variante 2 bis 4 des Telekommuni-
kationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1
Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Tele-
medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 30

              Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
                      (FNA 703-5)

   In § 46 Absatz 2a und 2b des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),

das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom

9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wer-

den jeweils die Wörter „§ 121 Absatz 2 des Telekom-

munikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 195 Ab-

satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 31

                 Änderung der
     Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
                     (FNA 705-1-8)

   In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineral-
ölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988
(BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, so-
weit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3
des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das
Bundesamt für Post und Telekommunikation und für
das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-
kation,“ durch die Wörter „, die gemäß § 1 des Post-
sicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des
Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie
für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen,“ ersetzt.

                      Artikel 32

                Änderung der
          Außenwirtschaftsverordnung

                     (FNA 7400-4-1)
   In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Außenwirt-
schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
S. 2865), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“
ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
                     Artikel 33
                Änderung der
           Gasnetzentgeltverordnung
                     (FNA 752-6-1)

  In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverord-
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt.

                     Artikel 34

                Änderung der
          Stromnetzentgeltverordnung
                     (FNA 752-6-3)
   In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverord-
nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt.

                     Artikel 35
               Änderung der

    Niederspannungsanschlussverordnung

                     (FNA 752-6-6)
   In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederspannungsan-
schlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I
S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 64“ ersetzt.

                     Artikel 36
                Änderung der
       Niederdruckanschlussverordnung
                     (FNA 752-6-7)

   In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederdruckanschlussver-

ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,

2485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom

30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden

ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe

„§ 3 Nummer 64“ ersetzt.

                     Artikel 37
                 Änderung der
 Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung
                     (FNA 754-3-2)

   In § 14 Absatz 5 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-
Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die
zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommu-
nikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund
einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten
Gesetzes verpflichtet sind,“ durch die Wörter „, die
nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10
Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes ver-
pflichtet sind,“ ersetzt.

                     Artikel 38
                 Änderung des
        Versicherungsaufsichtsgesetzes
                     (FNA 7631-11)

   In § 305a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 3 Nummer 30“ durch die An-
gabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.

                     Artikel 39
                  Änderung des
               Telemediengesetzes
                      (FNA 772-4)
  Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 24
   des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der
   Übertragung von Signalen über Telekommunikati-
   onsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
   Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikations-

   gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 61 des
   Telekommunikationsgesetzes, telekommunikations-
   gestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Tele-
   kommunikationsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des
   Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
   des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 40
                  Änderung des
              Sortenschutzgesetzes
                     (FNA 7822-7)
   In § 37b Absatz 9 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-

ber 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6

Absatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I

S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3

Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die

Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-
setzes)“ ersetzt.

                     Artikel 41
                  Änderung des
         Arbeitssicherstellungsgesetzes
                     (FNA 800-18)

   In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstel-
lungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden
die Wörter „bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3
des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet
sind,“ durch die Wörter „bei Unternehmen, die nach
§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Ab-
BGBl. 2021, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
schnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet
sind,“ ersetzt.

                      Artikel 42
                 Änderung der
             Telekommunikations-

           Überwachungsverordnung

                    (FNA 900-15-3)
   Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“
      durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter
      „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“ er-

      setzt.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“
      durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt.

   b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wör-
          ter „§ 96 des Telekommunikationsgeset-
          zes“ durch die Wörter „den §§ 9 und 12
          des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
          schutz-Gesetzes“ ersetzt.

      bb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter
          „§ 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2“ durch
          die Wörter „§ 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2“
          ersetzt und wird die Angabe „§ 113b“ durch
          die Angabe „§ 176“ ersetzt.
   c) In Nummer 9 werden die Wörter „Teilnehmer
      oder sonstigen“ gestrichen.
   d) In Nummer 12 wird das Wort „teilnehmerbezo-
      genen“ durch das Wort „nutzerbezogenen“ er-
      setzt und das Wort „Telefonnetz“ durch das
      Wort „Sprachkommunikationsdienst“ ersetzt.

   e) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird das Wort „teilnehmer-
          bezogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge-
          nen“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 110 Ab-
          satz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“
          ersetzt.

 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Teilnehmer-
          netze“ durch das Wort „Telekommunikati-
          onsnetze“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „teilnehmerbe-
          zogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge-
          nen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Teilnehmer
          oder sonstige Endnutzer“ durch das Wort
          „Nutzer“ ersetzt.

      dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. mit ihnen ausschließlich nummernun-
              abhängige interpersonelle Telekommu-
              nikationsdienste oder ausschließlich
              nichtkennungsbezogene        Internetzu-
              gangsdienste über ein drahtloses loka-
              les Netzwerk erbracht werden und an

              sie nicht mehr als 100 000 Nutzer ange-
              schlossen sind.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich zugäng-
      lichen Telefondienstes“ durch die Wörter
      „öffentlich zugänglichen Sprachkommunikati-
      onsdienstes“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
4. In § 13 Satz 4 wird das Wort „Teilnehmer“ durch
   das Wort „Nutzer“ ersetzt.
5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die

   bei der technischen Umsetzung einer Anordnung
   aus technischen Gründen in einer Telekommunika-
   tionsanlage gespeichert oder hinterlegt werden
   müssen, nach Vorgaben des Telekommunikations-
   gesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach
   § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes
   gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“
6. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter
   „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wör-
   ter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 110
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
      „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 110 Ab-
      satz 4“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 7“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 110
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunika-
      tionsgesetzes im Falle von nachträglich aufge-
      tretenen Mängeln“ durch die Wörter „§ 170
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Telekommunika-
      tionsgesetzes zur Beseitigung von Fehlfunktio-
      nen“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 115 Absatz 2
      oder 3“ durch die Wörter „§ 183 Absatz 4 oder 5“
      ersetzt.
8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmerkreis“ durch
      das Wort „Nutzerkreis“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Teilnehmer“
      durch das Wort „Nutzer“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Ein-
      zelfall von der Bundesnetzagentur verlangten
      Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
      durch die Wörter „insbesondere zur Beseitigung
      von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur
      verlangten Prüfung nach § 170 Absatz 1 Num-
      mer 5“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
   b) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall von
      der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach
      § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die
      Wörter „insbesondere zur Beseitigung von Fehl-
      funktionen von der Bundesnetzagentur ver-
      langte Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5“
      ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 Ab-

      satz 6“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“
      durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt.
11. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 110
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2“ durch die
    Wörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halb-
    satz“ ersetzt.

12. In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
    Satz 2“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 2“ ersetzt.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die nach § 30 Verpflichteten haben sicher-

          zustellen, dass sie Anordnungen zur

          Auskunftserteilung jederzeit elektronisch
          entgegennehmen sowie die zugehörigen
          Auskünfte auf gleichem Weg erteilen kön-
          nen; dabei haben diejenigen Verpflichteten,
          die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach

          § 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des

          Telekommunikationsgesetzes        verpflichtet
          sind, diese Schnittstelle auch für die Entge-
          gennahme der Anordnungen zur Auskunfts-
          erteilung und für die Übermittlung der zuge-
          hörigen Auskünfte zu verwenden und
          Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung
          dieser Schnittstelle verpflichtet sind, min-
          destens das E-Mail-basierte Übermittlungs-
          verfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereit-
          zuhalten.“
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“
           durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Ab-
      satz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er-

      setzt.

   c) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113“
      durch die Angabe „§ 174“ ersetzt.
14. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110
    Absatz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er-
    setzt.
15. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
      „(§ 96 oder § 113b des Telekommunikationsge-
      setzes)“ durch die Wörter „(§§ 9 oder 12 des Te-
      lekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-
      setzes oder § 176 des Telekommunikationsge-
      setzes)“ ersetzt.

   b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 96 des Telekom-
      munikationsgesetzes“ durch die Wörter „den
      §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedi-
      en-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.

16. In § 36 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-
    satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
17. In § 37 wird die Angabe „§ 110 Absatz 5“ durch die
    Angabe „§ 170 Absatz 8“ ersetzt.

                       Artikel 43

                 Änderung der

             Telekommunikations-

           Nummerierungsverordnung
                     (FNA 900-15-5)

   Die    Telekommunikations-Nummerierungsverord-
nung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt
durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 4
   Satz 3“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 6 Satz 3“
   ersetzt.

2. In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 1“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-

      gabe „§ 59“ ersetzt.

   b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-
      gabe „§ 59“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2“ durch

      die Angabe „§ 108 Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die
      Angabe „§ 59“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
   Angabe „§ 59“ ersetzt.

6. In § 11 wird die Angabe „§ 149 Abs. 1 Nr. 13“ durch
   die Wörter „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.

                       Artikel 44
               Änderung der
     Verordnung über Notrufverbindungen
                     (FNA 900-15-6)

   Die Verordnung über Notrufverbindungen vom

6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I
S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen“
   durch das Wort „Telekommunikationsnetzen“ er-
   setzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 108
   Abs. 4“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 108 Absatz 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 1“
      ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 102
          Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)“
          durch die Wörter „(§ 15 Absatz 1 Satz 3
BGBl. 2021, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
         des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
         schutz-Gesetzes)“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 98
         Absatz 3 des Telekommunikationsgeset-
         zes)“ durch die Wörter „(§ 13 Absatz 3
         des Telekommunikation-Telemedien-Daten-
         schutz-Gesetzes)“ ersetzt.
  c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das
     Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Endnutzer“
     ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 4“
   durch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 112“ durch die
     Angabe „§ 173“ ersetzt.

                      Artikel 45

                 Änderung der
           TK-Transparenzverordnung
                    (FNA 900-15-9)

  Die TK-Transparenzverordnung vom 19. Dezember

2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
      öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
      dienstes, die über einen Zugang zu einem
      öffentlichen Telekommunikationsnetz Internet-
      zugangsdienste anbieten,“ durch die Wörter
      „anderer öffentlich zugänglicher Telekommuni-
      kationsdienste als für die Bereitstellung von
      Diensten der Maschine-Maschine-Kommunika-
      tion genutzte Übertragungsdienste“ ersetzt.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „oder Endnut-
    zern“ gestrichen.
 3. § 4 wird aufgehoben.
 4. § 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

           Informationen zur Vertragslaufzeit,
          Kündigung und zum Anbieterwechsel

      Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
   kationsdienste, bei denen es sich weder um num-

   mernunabhängige interpersonelle Telekommunika-

   tionsdienste noch um für die Bereitstellung von

   Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
   genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen
   gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie
   in der Information über den besten Tarif nach
   § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
   Folgendes angeben:

   1. das Datum des Vertragsbeginns,

   2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindest-

      vertragslaufzeit,

   3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalender-
      tag, an dem die Kündigung eingehen muss, um
      eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und

   4. einen Hinweis auf die Information zum generel-
      len Ablauf des Anbieterwechsels auf der Inter-
      netseite der Bundesnetzagentur.

   Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer
   Laufzeit von einem Monat oder weniger.“
5. § 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffent-
   lich zugänglichen Telekommunikationsdienstes“
   werden durch die Wörter „Anbietern öffentlich zu-
   gänglicher Telekommunikationsdienste“ ersetzt.
6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines
      öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
      dienstes, die über einen Zugang zu einem
      öffentlichen Telekommunikationsnetz Internet-
      zugangsdienste anbieten“ durch die Wörter
      „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-
      kationsdienste, bei denen es sich weder um
      nummernunabhängige interpersonelle Telekom-
      munikationsdienste noch um für die Bereitstel-
      lung von Diensten der Maschine-Maschine-
      Kommunikation genutzte Übertragungsdienste
      handelt“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Verbrauchern“ die Wörter „und, auf deren Ver-
      langen, anderen Endnutzern“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des End-

      nutzers“ gestrichen.

7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-
      kommunikationsdienste, bei denen es sich we-
      der um nummernunabhängige interpersonelle
      Telekommunikationsdienste noch um für die
      Bereitstellung von Diensten der Maschine-Ma-
      schine-Kommunikation genutzte Übertragungs-
      dienste handelt, müssen Verbraucher unverzüg-
      lich nach der Schaltung des jeweiligen
      Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Daten-
      übertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) Die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-
          dere Endnutzer gemäß Absatz 4“ werden
          durch die Wörter „gemäß Absatz 3“ ersetzt.

      bb) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die
          Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Ab-

      sätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter „Ab-

      sätzen 1 und 2“ ersetzt.

8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 8
             Darstellung und Speicherung
         von anbietereigenen Messergebnissen

      (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-

   nikationsdienste, bei denen es sich weder um

   nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-
   nikationsdienste noch um für die Bereitstellung von
   Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
   genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im
BGBl. 2021, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
   Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Ab-
   satz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
   1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der
      Anlage darstellen und

   2. so bereithalten, dass sie auf der Internetseite
      des Anbieters im Online-Kundencenter abgeru-
      fen und ausgedruckt werden können.
    (2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs
   Monate bereitzuhalten.“
10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines

      öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
      dienstes“ durch die Wörter „Anbieter öffentlich
      zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei
      denen es sich weder um nummernunabhängige
      interpersonelle Telekommunikationsdienste noch
      um für die Bereitstellung von Diensten der
      Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte
      Übertragungsdienste handelt“ ersetzt und wer-
      den die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-
      deren Endnutzern“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und, auf des-
           sen Verlangen, der andere Endnutzer“ ge-

           strichen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Endnut-
           zer“ gestrichen.

11. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                       Kostenkontrolle
             bei Sprachkommunikationsdiensten,
           Internetzugangsdiensten und öffentlich
             zugänglichen nummerngebundenen
       interpersonellen Telekommunikationsdiensten
      (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-
   nikationsdienste, bei denen es sich weder um
   nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-
   nikationsdienste noch um für die Bereitstellung von
   Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation
   genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen
   Verbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten,
   um die Kosten von Sprachkommunikationsdiens-
   ten, Internetzugangsdiensten und nummerngebun-
   denen interpersonellen Telekommunikationsdiens-
   ten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst

   auch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem
   oder übermäßigem Verbrauchsverhalten.

      (2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn An-
   bieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzei-
   gen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftre-
   tenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten
   aufgrund einer regelmäßigen unternehmensindivi-
   duellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige
   Kosten in Rechnung gestellt werden.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anbieter eines
           öffentlich zugänglichen Telekommunikati-
           onsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf-
           fentlich zugänglicher Telekommunikations-
           dienste“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anbieter eines
          öffentlich zugänglichen Telekommunikati-
          onsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf-
          fentlich zugänglicher Telekommunikations-
          dienste“ ersetzt und werden die Wörter „und
          Endnutzer“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Anbieter eines öffentlich zu-
          gänglichen    Telekommunikationsdienstes“
          werden durch die Wörter „Anbieter öffent-
          lich zugänglicher Telekommunikations-

          dienste“ ersetzt.

      bb) Die Wörter „und Endnutzern“ werden gestri-
          chen.

13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
      „§ 149 Absatz 1 Nummer 7d“ durch die Wörter
      „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird aufgehoben.
   c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2
      bis 6.

      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“

          durch die Angabe „§ 4 Satz 1“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-
          satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
          Satz 1“ ersetzt.

      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Ab-
          satz 1, 2 oder Absatz 3“ durch die Wörter
          „§ 7 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.

      dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“
          durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“
          ersetzt.
      ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Ab-
          satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ er-
          setzt.

14. § 14 wird aufgehoben.
15. § 15 wird § 13.

                       Artikel 46

               Änderung der

       Kundendatenauskunftsverordnung
                      (FNA 900-15-10)

  Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni
2017 (BGBl. I S. 1667, 3343) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 112 Ab-
   satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111
   Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter
   „§ 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt und
   die Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ durch die
   Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1
   Satz 1“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
                      Artikel 47
            Änderung der
 TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung
                    (FNA 900-15-11)

   In § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverord-
nung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3534) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45n
Absatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143
Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 4, des
§ 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1“
ersetzt.

                      Artikel 48
                Änderung des

        Post- und Telekommunikations-
           sicherstellungsgesetzes
                      (FNA 900-16)

   Das Post- und Telekommunikationssicherstellungs-
gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „Gesetz
                 zur Sicherstellung von
       Postdienstleistungen in besonderen Fällen
          (Postsicherstellungsgesetz – PSG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die
     im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffent-
     lichkeit gerichteten Angebots die in diesem Ge-
     setz bezeichneten Postdienstleistungen bundes-
     weit erbringen (Postunternehmen).“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommu-
     nikationsdiensten“ sowie die Wörter „oder Tele-
     kommunikationsdiensten“ gestrichen.
3. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und

     Telekommunikationsunternehmen“ durch das
     Wort „Postunternehmen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Tele-
     kommunikationsunternehmen“ durch das Wort
     „Postunternehmen“ ersetzt und werden die Wör-
     ter „oder des Bundesministeriums für Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Wort „Entgelte“
     und das Semikolon gestrichen.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

  d) In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekom-
     munikationsunternehmen“ gestrichen.
  e) In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekom-
     munikationsunternehmen der Nummer 11.3“ ge-
     strichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die
     Telekommunikationsunternehmen“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maß-
     gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
     Zwangsgelder bis zu 50 000 Euro zur Durchset-
     zung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3
     und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.

     bb) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num-
         mern 4 bis 6.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
     dreißigtausend Euro geahndet werden.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

                     Artikel 49
                Änderung der
       Signatarebenennungsverordnung
                    (FNA 9020-11-1)
   In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverord-
nung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt
durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

                     Artikel 50

                 Änderung der

       Sicherheitsfunk-Schutzverordnung

                    (FNA 9022-12-1)

   In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverord-
nung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die An-
gabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 65“
ersetzt und die Angabe „§ 3 Nr. 24“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 61“ ersetzt.

                     Artikel 51
              Änderung des

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
                     (FNA 9022-13)

   In § 32 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträg-
lichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 146“ durch die Angabe „§ 226“
ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
                       Artikel 52

                  Änderung des
               Funkanlagengesetzes

                      (FNA 9022-14)

  In § 36 Absatz 2 des Funkanlagengesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) wird die Angabe „§ 146“
durch die Angabe „§ 226“ ersetzt.

                       Artikel 53

                  Änderung des
               Amateurfunkgesetzes

                      (FNA 9022-2)

   Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungs-
   plan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-
     de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für
     Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
     Eisenbahnen“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
     behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur
     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
     und Eisenbahnen“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
     behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur
     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
     und Eisenbahnen“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Frequenznut-

     zungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgeset-

     zes vom 25. Juli 1996 – BGBl. I S. 1120)“ durch

     die Wörter „Frequenzplan (§ 90 des Telekommu-
     nikationsgesetzes)“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-
   de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
   trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
   bahnen“ ersetzt.
4. In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenz-
   nutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“
   ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehör-
   de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-
   trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
   bahnen“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 66 Abs. 1 des
           Telekommunikationsgesetzes)“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehör-
           de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für
           Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
           und Eisenbahnen“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-
     de“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für

      Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
      Eisenbahnen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-
      behörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur

      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
      und Eisenbahnen“ ersetzt.

                      Artikel 54
                 Änderung der

          InfrGG-Beleihungsverordnung
                     (FNA 911-5-1)

   In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 der InfrGG-Belei-

hungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 743),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember
2020 (BGBl. I S. 3206) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 68 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 127 Ab-
satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 72 Absatz 1
und 3“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 und 3“ ersetzt
und wird die Angabe „§ 71 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 129 Absatz 2“ ersetzt.

                      Artikel 55

                 Änderung des
        Verkehrssicherstellungsgesetzes
                      (FNA 930-6)
   In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
ber 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 499
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,“

durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-

lungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-

munikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.

                      Artikel 56

                 Änderung der
                Verordnung zur
      Sicherstellung des Straßenverkehrs
                     (FNA 930-6-6)
   In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Si-
cherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September
1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-
zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach
§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind“
durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-
lungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-
munikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.

                      Artikel 57
                Änderung des
         Bundeswasserstraßengesetzes
                      (FNA 940-9)
  In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-
BGBl. 2021, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 64“
ersetzt.

                     Artikel 58
              Änderung des
          Gesetzes zur Änderung
   des BND-Gesetzes zur Umsetzung der
  Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
   sowie des Bundesverwaltungsgerichts

  Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des BND-Ge-

setzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundes-

verfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungs-

gerichts vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) wird

aufgehoben.

                     Artikel 59
                Änderung des
         Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) wird wie folgt geändert:
1. § 170 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§§ 6,
     12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
     „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“
     ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-
     satz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ durch die Wör-
     ter „§ 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“
     ersetzt.

2. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,
   12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter
   „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“ er-
   setzt.

                     Artikel 60
                 Überprüfung
        der Auswirkungen von Artikel 15
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-
richtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach

dem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttre-

ten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskos-

tenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem

Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vier-

ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch so-
wie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz ergeben.

                     Artikel 61
         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert
worden ist, außer Kraft.
  (2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
   (3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 23. Juni 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier
                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1858. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08f2d12e4b591eba….