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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1014

BGBl. 1996 I S. 1014 · 20.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1014
                                     Markenrechtsänderungsgesetz 1996
                                                 Vom 19. Juli 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

            Änderung des Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3082, 1995 1S. 156) wird wie folgt geändert:

 1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     "(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der
   Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-
   tragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des
   Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
  •wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als
   nicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über
   die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46
   Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.•

 2. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke
    begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt,
    so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder
    auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register
    eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der
    Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle
    des Insolvenzverwalters.•

 3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort ,,Aktenein-
    sicht• das Wort .und• durch ein Komma ersetzt. Nach
    dem Wort „Marken• werden die Worte angefügt „und
    das Verfahren über die Umwandlung von Gemein-
    schaftsmarken".

 4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt
    und das Wort „Gemeinschaftsmarken" angefügt.

 5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
                         ,,Abschnitt 3

                    Gemeinschaftsmarken

                            §125a

                    Anmeldung von
           Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
      Werden beim Patentamt Anmeldungen von Ge-

    meinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buch-

    stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
    20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
    (ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das
    Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs
    und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich
    an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
    (Marken, Muster und Modelle) weiter.

                          § 125b
                     Anwendung der
               Vorschriften dieses Gesetzes

   Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken,
die nach der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke angemeldet oder eingetragen worden sind, in
folgenden Fällen anzuwenden:

1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhin-
   dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
   Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den
   nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetra-
   genen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
   jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
   Bekanntheit im fnland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die
   Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9
   Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über
   die Gemeinschaftsmarke tritt.

2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-
   marke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach
   den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-
   meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf
   Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernich-
   tung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie
   dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetra-
   genen Marke.

3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
   Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer
   nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jün-
   gerem Zeitrang geltend gemacht, so ist§ 21 Abs. 1
   (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
 4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer
    Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemein-
    schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist
    § 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung)
    entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
    an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
    Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemein-
    schaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Arti-
    kel 15 der Verordnung über die Gemeinschafts-
    marke tritt.

 5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer
    Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemein-
    schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind

       a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend

          anzuwenden;

       b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der
          Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an
          die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
          Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Ge-
          meinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verord-
          nung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
BGBl. 1996, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
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6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und
   Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Ge-
   meinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt wer-
   den wie von Inhabern nach diesem Gesetz einge-
   tragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entspre-
   chend anzuwenden.

                        §125c
              Nachträgliche Feststellung
             der Ungültigkeit einer Marke
   (1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Ge-
meinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des
Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder
35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommen worden und ist die im Register
des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver-
längerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder
wegen Verzichts nach§ 48 Abs. 1 gelöscht worden,
so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit die-
ser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit fest-
gestellt werden.
   (2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter
den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung
wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann
die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49
Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Vorausset-
zungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch
schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer
oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

   (3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfah-
ren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten,
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der
Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültig-
keit tritt.

                       § 125d

      Umwandlung von Gemeinschaftsmarken

   (1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung

einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-

schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung

über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so

hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Mona-

ten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim
Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistun-
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-
seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,

so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassen-
gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr
nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsan-
trag als nicht gestellt.
   (2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsan-
trag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwand-
lungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.
   (3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war,
so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung
einer Marke zur Eintragung in das Register des Patent-
amts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der
Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des

Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke
in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die
Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang
einer im Register des Patentamts eingetragenen
Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wor-
den, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach
Satz 1 maßgeblichen Tages.
   (4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so
trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung
unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprüng-
lichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintra-
gung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
  (5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die
Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von
Marken anzuwenden.

                        §125e
          Gemeinschaftsmarkengerichte;
         Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
   (1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschafts-
markengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der
Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarken-
streitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte
erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig.

  (2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemein-
schaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.

   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarken-
streitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschafts-
markengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-

tungen übertragen.

  (4) Die Länder können durch Vereinbarung den

Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes oblie-

gende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständi-

gen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Lan-

des übertragen.

  (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarken-
gerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzu-
wenden.

                        § 125f

           Unterrichtung der Kommission
   Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die Ge-
meinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeich-
nung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemein-
schaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
                       §125g

               Örtliche Zuständigkeit
         der Gemeinschaftsmarkengerichte
  Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmar-
kengerichte international zuständig, so gelten für die
BGBl. 1996, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
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   örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
   entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich
   um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung
   einer Marke oder um eine im Register des Patentamts
   eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit
   danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich
   zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen

   Gerichtsstand hat.

                           § 125h
                     Insolvenzverfahren

     (1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insol-

   venzmasse eine angemeldete oder eingetragene

   Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Har-

   monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,

   Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,

   1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht
      bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfü-
      gungsbeschränkung,
   2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemein-
      schaftsmarke oder der Anmeldung der Gemein-
      schaftsmarke,

   3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und

   4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im
      Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch
      erst nach Beendigung dieser Überwachung, und
      einer Verfügungsbeschränkung
   in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn
   es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der
   Anmeldung einzutragen.

     (2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
   schaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann
   auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im
   Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzord-
   nung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz-
   verwalters."

6. § 143 wird wie folgt geändert:

   a) Es wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
        .,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des
       Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der
       Europäischen. Gemeinschaft geschützten Marke
       verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
       satz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
       Strafvorschrift verweist."
    b) In Absatz 4 werden die Worte „des Absatzes 1"
       durch die Worte „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.

    c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

        .,(7) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
       zeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahn-
       det werden können, soweit dies zur Durchsetzung
       des in Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
       meinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken
       erforderlich ist."

 7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Worte „auch in Verbin-
       dung mit Abs. 4" durch die Worte „jeweils auch in

       Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverord-
       nung nach § 137 Abs. 1" ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,Abs. 4" die
       Worte „oder einer Rechtsverordnung nach § 137
       Abs. 1" eingefügt.

 8. In § 146 A~s. 1 Satz 1 werden die Worte „ Verordnung

    (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986
    über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
    geahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
    (ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" durch die Worte„Verordnung
    (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994

    über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-

    geahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-

    fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zoll-

    rechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-

    verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie-
    derausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)" ersetzt.

 9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe „Verord-
    nung (EWG) Nr. 3842/86" durch die Angabe „ Verord-
    nung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt.

10. Es wird folgender§ 165 angefügt:

                           .,§165

                  Übergangsvorschrift aus
              Anlaß der Insolvenzrechtsreform
       Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
    anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfah-
    rens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insol-
    venzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der
    Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle
    des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt."

                        Artikel 2
     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   In§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. I S. 818) geändert
worden ist, werden die Worte „der Warenbezeichnungen,
Muster und Modelle" durch die Worte „der Marken und
sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle"
ersetzt.

                        Artikel3

          Änderung der Strafprozeßordnung

  In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert
worden ist, wird nach der Angabe ..§ 143 Abs. 1" die An-
gabe „und 1a" eingefügt.

                        Artikel4
       Anderung des Patentgebührengesetzes
  Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),
BGBl. 1996, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach
   dem Wort „Teilung" jeweils die Worte „oder Teilüber-
   tragung" eingefügt.

2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden fol-
   gende Worte angefügt „oder einer Gemeinschafts-
   marke".

3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der
   Angabe ,,§ 125 Abs. 2," jeweils die Angabe,,§ 125d
   Abs. 1," eingefügt.

                        Artikels

        Änderung des Urheberrechtsgesetzes

  § 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 842) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-
   vielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ,, , soweit
   nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
   22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
   Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt her-
   gestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
   in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-
   hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
   Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
   geltenden Fassung anzuwenden ist,".

2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
    ,,(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
   sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,
   soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist."

                          Artikel&

                       Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999
in Kraft.
  (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. .
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 19. Juli 1996
                                            Der Bundespräsident
                                               Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                            Schmidt-Jortzig
BGBl. 1996, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018




                                Gesetz
        zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen
              (Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)

                                         Vom 19. Juli 1996



           Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                §1
                                            Baubedarf
           Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke
         von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für
         die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes ver-
         bindlich.

                                                §2
                                           Vereinbarung
            Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und
         deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den
         privaten Projektträgem über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.

                                                §3
                                           Inkrafttreten
            Dieses _Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
         gesetzblatt verkündet.


            Berlin, den 19. Juli 1996

                                    Der Bundespräsident
                                       Roman Herzog

                                        Der Bundeskanzler
                                         Dr. Helmut Kohl

                             Der Bundesminister für Verkehr
                                      Wissmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d978347c6337b51….