Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1014
BGBl. 1996 I S. 1014 · 20.006 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Markenrechtsänderungsgesetz 1996
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3082, 1995 1S. 156) wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke einge-
tragen ist, so ist mit dem Antrag auf Eintragung des
Übergangs eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
•wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als
nicht gestellt. Im übrigen sind die Vorschriften über
die Teilung der Eintragung mit Ausnahme von § 46
Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.•
2. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke
begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt,
so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder
auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register
eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der
Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle
des Insolvenzverwalters.•
3. In § 65 Abs. 1 Nr. 7 wird nach dem Wort ,,Aktenein-
sicht• das Wort .und• durch ein Komma ersetzt. Nach
dem Wort „Marken• werden die Worte angefügt „und
das Verfahren über die Umwandlung von Gemein-
schaftsmarken".
4. An die Überschrift des Teils 5 werden ein Strichpunkt
und das Wort „Gemeinschaftsmarken" angefügt.
5. Nach § 125 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
,,Abschnitt 3
Gemeinschaftsmarken
§125a
Anmeldung von
Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
Werden beim Patentamt Anmeldungen von Ge-
meinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABI. EG Nr. L 11 S. 1) eingereicht, so vermerkt das
Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs
und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich
an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) weiter.
§ 125b
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken,
die nach der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke angemeldet oder eingetragen worden sind, in
folgenden Fällen anzuwenden:
1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhin-
dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den
nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetra-
genen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Bekanntheit im fnland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 die
Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke tritt.
2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschafts-
marke stehen zusätzlich zu den Ansprüchen nach
den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Ge-
meinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf
Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), auf Vernich-
tung (§ 18) und auf Auskunftserteilung (§ 19) zu wie
dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetra-
genen Marke.
3. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen
Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer
nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jün-
gerem Zeitrang geltend gemacht, so ist§ 21 Abs. 1
(Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
4. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke (§ 42) auf eine eingetragene Gemein-
schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist
§ 43 Abs. 1 (Glaubhaftmachung der Benutzung)
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Gemein-
schaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Arti-
kel 15 der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke tritt.
5. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer
Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine eingetragene Gemein-
schaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind
a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend
anzuwenden;
b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an
die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem
Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Ge-
meinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verord-
nung über die Gemeinschaftsmarke tritt.

6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und
Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Ge-
meinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt wer-
den wie von Inhabern nach diesem Gesetz einge-
tragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind entspre-
chend anzuwenden.
§125c
Nachträgliche Feststellung
der Ungültigkeit einer Marke
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Ge-
meinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des
Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder
35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in
Anspruch genommen worden und ist die im Register
des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtver-
längerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder
wegen Verzichts nach§ 48 Abs. 1 gelöscht worden,
so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit die-
ser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit fest-
gestellt werden.
(2) Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter
den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung
wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann
die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49
Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Vorausset-
zungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch
schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die
Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer
oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfah-
ren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten,
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der
Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültig-
keit tritt.
§ 125d
Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung
einer angemeldeten oder eingetragenen Gemein-
schaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so
hat der Anmelder innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten nach Zugang des Umwandlungsantrags beim
Patentamt eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
Wird die Umwandlung für Waren oder Dienstleistun-
gen beantragt, die in mehr als drei Klassen der Klas-
seneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen,
so ist außerdem für jede weitere Klasse eine Klassen-
gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr
nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Umwandlungsan-
trag als nicht gestellt.
(2) Das Patentamt prüft, ob der Umwandlungsan-
trag nach Artikel 108 Abs. 2 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke zulässig ist. Ist der Umwand-
lungsantrag unzulässig, so wird er zurückgewiesen.
(3) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war,
so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung
einer Marke zur Eintragung in das Register des Patent-
amts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der
Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des
Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschafts-
marke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke
in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die
Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang
einer im Register des Patentamts eingetragenen
Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wor-
den, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach
Satz 1 maßgeblichen Tages.
(4) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die
bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so
trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung
unmittelbar nach § 41 unter Wahrung ihres ursprüng-
lichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintra-
gung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
(5) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die
Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von
Marken anzuwenden.
§125e
Gemeinschaftsmarkengerichte;
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschafts-
markengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der
Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarken-
streitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte
erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf
den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemein-
schaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarken-
streitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschafts-
markengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den
Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes oblie-
gende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständi-
gen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Lan-
des übertragen.
(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarken-
gerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzu-
wenden.
§ 125f
Unterrichtung der Kommission
Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften die Ge-
meinschaftsmarkengerichte erster und zweiter
Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeich-
nung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemein-
schaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
§125g
Örtliche Zuständigkeit
der Gemeinschaftsmarkengerichte
Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmar-
kengerichte international zuständig, so gelten für die

örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften
entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich
um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung
einer Marke oder um eine im Register des Patentamts
eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit
danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
§ 125h
Insolvenzverfahren
(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insol-
venzmasse eine angemeldete oder eingetragene
Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Har-
monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,
1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht
bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfü-
gungsbeschränkung,
2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemein-
schaftsmarke oder der Anmeldung der Gemein-
schaftsmarke,
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im
Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch
erst nach Beendigung dieser Überwachung, und
einer Verfügungsbeschränkung
in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn
es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der
Anmeldung einzutragen.
(2) Die Eintragung in das Register für Gemein-
schaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann
auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im
Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzord-
nung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenz-
verwalters."
6. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
.,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer die Rechte des
Inhabers einer nach Rechtsvorschriften der
Europäischen. Gemeinschaft geschützten Marke
verletzt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist."
b) In Absatz 4 werden die Worte „des Absatzes 1"
durch die Worte „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
.,(7) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die als Straftaten nach Absatz 1a geahn-
det werden können, soweit dies zur Durchsetzung
des in Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft vorgesehenen Schutzes von Marken
erforderlich ist."
7. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „auch in Verbin-
dung mit Abs. 4" durch die Worte „jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverord-
nung nach § 137 Abs. 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,Abs. 4" die
Worte „oder einer Rechtsverordnung nach § 137
Abs. 1" eingefügt.
8. In § 146 A~s. 1 Satz 1 werden die Worte „ Verordnung
(EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
geahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
(ABI. EG Nr. L 357 S. 1)" durch die Worte„Verordnung
(EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nach-
geahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-
fältigungsstücke oder Nachbildungen in den zoll-
rechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungs-
verfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wie-
derausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8)" ersetzt.
9. In der Überschrift des § 150 wird die Angabe „Verord-
nung (EWG) Nr. 3842/86" durch die Angabe „ Verord-
nung (EG) Nr. 3295/94" ersetzt.
10. Es wird folgender§ 165 angefügt:
.,§165
Übergangsvorschrift aus
Anlaß der Insolvenzrechtsreform
Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfah-
rens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insol-
venzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der
Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle
des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt."
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In§ 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. I S. 818) geändert
worden ist, werden die Worte „der Warenbezeichnungen,
Muster und Modelle" durch die Worte „der Marken und
sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle"
ersetzt.
Artikel3
Änderung der Strafprozeßordnung
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des
Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert
worden ist, wird nach der Angabe ..§ 143 Abs. 1" die An-
gabe „und 1a" eingefügt.
Artikel4
Anderung des Patentgebührengesetzes
Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentge-
bührengesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2188),

das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBI. 1S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Nummern 131 700 und 133 400 werden nach
dem Wort „Teilung" jeweils die Worte „oder Teilüber-
tragung" eingefügt.
2. An die Überschrift vor Nummer 135 100 werden fol-
gende Worte angefügt „oder einer Gemeinschafts-
marke".
3. In den Nummern 135 100 bis 135 300 wird nach der
Angabe ,,§ 125 Abs. 2," jeweils die Angabe,,§ 125d
Abs. 1," eingefügt.
Artikels
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 842) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-
vielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ,, , soweit
nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom
22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt her-
gestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichter-
hebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden ist,".
2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
,,(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,
soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist."
Artikel&
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999
in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. .
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig

Gesetz
zur Feststellung des Bedarfs von Magnetschwebebahnen
(Magnetschwebebahnbedarfsgesetz - MsbG)
Vom 19. Juli 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Baubedarf
Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke
von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für
die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes ver-
bindlich.
§2
Vereinbarung
Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und
deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den
privaten Projektträgem über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.
§3
Inkrafttreten
Dieses _Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juli 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1014. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1d978347c6337b51….