§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.604
Nach Gewicht
- OLG Köln, 25.01.1988 – 12 U 210/87
- OLG Düsseldorf, 13.03.2024 – U (Kart) 2/23
- ArbG Berlin, 30.07.2020 – 4 BVGa 9401/20
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – 12 SaGa 3/21Zitiert von 1
- BPatG, 31.08.2016 – 3 LiQ 1/16 (EP)Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS – zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz – Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers – Einräumen von Verhandlungsspielräumen - Angebot muss den Anforderungen an eine kartellrechtliche Zwangslizenz nicht genügen - prozessuale Dringlichkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- OLG Köln, 10.01.1997 – 1 W 113/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OLG Köln, 18.05.2026 – 15 W 48/26
1.604 Entscheidungen zu § 935 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 935 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.