§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 127
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2018 – I ZR 259/15Markenrechtsverletzung: Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren sowie der Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen - CuraporZitiert von 3
- OLG Hamburg, 06.03.2025 – 5 U 2/24
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 6 U 14/25
- LG Frankfurt am Main, 25.11.2020 – 2-06 O 87/20
- OLG Köln, 18.08.2005 – 6 U 48/05Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 – 2 U 89/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- LG Düsseldorf, 23.01.2026 – 38 O 123/25
- BGH, 22.10.2025 – I ZR 220/24(Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/18#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/18#abs-2 (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/18#abs-3 (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.