Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 07.12.2025
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Wird zitiert von 459 Entscheidungen zu § 3 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.11.2013 – 1 K 6230/11
- VG Köln, 23.04.2008 – 21 K 2701/07Zitiert von 4
- VG Köln, 11.11.2015 – 21 K 450/15Zitiert von 2
- VG Köln, 21.01.2022 – 1 L 1595/21Zitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24.12Zitiert von 23
- BVerwG, 11.12.2013 – 6 C 24/12Begriff des Unternehmens in § 3 Nr. 29 TKG 2004; Umfang der drittschützenden Wirkung von § 21 TKG 2004; zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG 2004; Gebot der Konfliktbewältigung bei der Ausübung von Regulierungsermessen; Regulierungsziele bei der Anordnung der getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004; Verhältnis von angeordnetem Bestandsschutz und Regulierungsperiode; Regulierungsverpflichtung bei Prognoseentscheidung
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 C 3.25Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Gewährung von offenem Netzzugang zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz
- OVG NRW, 12.06.2026 – 13 B 1232/25
- VG Köln, 20.03.2026 – 1 L 3336/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
06.05.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
-
10.09.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
-
23.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.