§ 19c Urteilsbekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 19c MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2024 – I ZR 217/22Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf Urteilsbekanntmachung bei berechtigtem Interesse - PIERRE CARDINZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2014 – 6 U 106/13
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 – 2 U 89/12Zitiert von 4
- BGH, 22.10.2025 – I ZR 220/24(Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE)Zitiert von 2
- BGH, 20.01.2011 – I ZR 10/09Markenverletzung: Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft bei Bestimmung der Branchen-, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit; Anschlussberufung bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren durch einen zusätzlichen Anspruch oder Klagegrund - BCCZitiert von 24
- OLG Köln, 28.08.2020 – 6 U 34/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.05.2024 – I ZR 23/23Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW "Bulli"-Miniaturfahrzeugen; Nachweis rechtserhaltender Benutzung im Verletzungsverfahren - VW BulliZitiert von 6
- LG Köln, 19.05.2023 – 84 O 92/19
- BGH, 04.11.2021 – I ZR 153/20Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien in der Modebranche: Streitwert des Antrags auf UrteilsveröffentlichungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19c MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 19c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.