§ 19c Urteilsbekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2024 – I ZR 217/22Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf Urteilsbekanntmachung bei berechtigtem Interesse - PIERRE CARDINZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2014 – 6 U 106/13
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 – 2 U 89/12Zitiert von 3
- BGH, 22.10.2025 – I ZR 220/24(Umfang des Auskunftsanspruchs bei erschöpften Markenrechten und rufschädigender Präsentation - LA BIOSTHETIQUE)Zitiert von 2
- BGH, 20.01.2011 – I ZR 10/09Markenverletzung: Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft bei Bestimmung der Branchen-, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit; Anschlussberufung bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren durch einen zusätzlichen Anspruch oder Klagegrund - BCCZitiert von 22
- LG Düsseldorf, 31.10.2012 – 2a O 402/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.05.2024 – I ZR 23/23Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche bei Nutzung von VW "Bulli"-Miniaturfahrzeugen; Nachweis rechtserhaltender Benutzung im Verletzungsverfahren - VW BulliZitiert von 6
- LG Köln, 19.05.2023 – 84 O 92/19
- BGH, 04.11.2021 – I ZR 153/20Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien in der Modebranche: Streitwert des Antrags auf UrteilsveröffentlichungZitiert von 3
19 Entscheidungen zu § 19c MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19c MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.