Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 158 Übergangsvorschriften

Stand: 16.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen449 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-1 (1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-2 (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-3 (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-4 (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-5 (5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-6 (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte gemäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-7 (7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-8 (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-9 (9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-10 (10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/158#abs-11 (11) Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf Eintragung gleichsteht.

§ 157 § 159