§ 102 Kollektivmarkensatzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-1 (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-2 (2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-3 (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-4 (4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-5 (5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 102 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.10.2002 – I ZR 207/00Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 – 2 U 73/18
- OLG Stuttgart, 27.06.2019 – 2 U 143/18
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 163/19Kollektivmarke; Reichweite des Schutzes geografischer Herkunftsangaben; Schutzschranke der guten Sitten – Hohenloher LandschweinZitiert von 4
- BPatG, 08.07.2015 – 25 W (pat) 13/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.06.2012 – 33 W (pat) 58/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "RDM (Kollektivmarke)" – zur Zulässigkeit der Stellung eines Löschungsantrags -rechtsmissbräuchliche Stellung eines Löschungsantrags wegen Klärung einer Rechtsfrage: Antragsteller will nicht das Allgemeininteresse an der Löschung der Marke durchsetzen – Anstreben einer gutachterlichen Stellungnahme des Gerichts – Handeln als Strohmann für Dritte – Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verfahren – Unzulässigkeit des Löschungsverfahrens
- BPatG, 28.06.2011 – 27 W (pat) 111/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VERO CUOIO" (IR-Kolletivmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Geltung von Vorschriften des Markengesetzes für international registrierte Kollektivmarken - Satzungsänderungen zu Kollektivmarken sind auch nach neuer Gesetzeslage dem DPMA grundsätzlich mitzuteilen, ansonsten entfaltet die geänderte Satzung mangels Publizität keinerlei Wirkung gegenüber Nichtverbandsmitgliedern - zum Löschungsantragsrecht durch analoge Anwendung von § 105 Abs 1 Nr 3 MarkenG - § 106 MarkenG betrifft nur Fälle, in denen die Markensatzung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Kollektivmarke fehlerhaft war
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 102 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.