Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 102 Kollektivmarkensatzung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-1 (1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-2 (2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:

1.
Namen und Sitz des Verbandes,
2.
Zweck und Vertretung des Verbandes,
3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-3 (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-4 (4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/102#abs-5 (5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.

§ 101 § 103