§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/55#abs-1 (1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/55#abs-2 (2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/55#abs-3 (3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/55#abs-4 (4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/55#abs-5 (5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
Wird zitiert von 187 Entscheidungen zu § 55 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.01.2007 – 6 U 158/06Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2021 – I ZR 40/20Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke: Feststellung der Nichtbenutzung einer Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren; maßgeblicher Zeitpunkt bei der Klage vorausgegangenem Löschungsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt; Darlegungs- und Beweislast - STELLAZitiert von 8
- BGH, 19.11.2020 – I ZR 27/19Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der Unionsmarkenverordnung: Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Verpflichtung eines Dritten zur Unterlassung eines Antrags beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung; Unbeachtlichkeit eines rechtskräftigen Urteils des Gerichts eines Mitgliedsstaats über die Verpflichtung zur Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke wegen Nichtbenutzung im Verfallsverfahren - NichtangriffsabredeZitiert von 2
- OLG Hamburg, 30.03.2017 – 3 U 150/15Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 15.10.2014 – VI - U (Kart) 42/13
- BPatG, 27.07.2010 – 24 W (pat) 80/08Markenbeschwerdeverfahren – Verfalls-Löschungsverfahren - "akustilon" – Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG stellt einen der Erinnerung bzw. Beschwerde zugänglichen Beschluss dar – Gegenstand eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ist allein die Frage, ob ein rechtswirksamer Widerspruch gegen die beantragte Löschung vorliegt – Verfallslöschungsantrag ist darauf gestützt, dass der Inhaber der Marke die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt – Löschung seitens des eingetragenen Inhabers wird widersprochen – Antragsteller ist rechtliches Gehör zu gewähren – Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags an einen nicht mehr existenten Inhaber der Marke ist unheilbar unwirksam – formell durch Umschreibungsantrag oder Umschreibung legitimierter Erwerber der Marke widerspricht der Löschung – keine Löschung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „Neuschwansteiner“ – fehlende Unterscheidungskraft - FreihaltebedürftigkeitZitiert von 1
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 30/25Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei Waren im Ähnlichkeitsbereich; "wandernde Benutzungsfrist" mit EU-Recht im Einklang - H 15/Hecht H 15Zitiert von 2
- BPatG, 10.10.2025 – 26 W (pat) 45/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 55 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.