§ 49 Verfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/49#abs-1 (1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/49#abs-2 (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/49#abs-3 (3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.
Wird zitiert von 236 Entscheidungen zu § 49 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 21.05.2015 – 3 U 2/12
- BGH, 08.11.2018 – I ZR 126/15Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke wegen Verfalls nach Löschung wegen Verzichts; Inanspruchnahme des Zeitrangs einer gelöschten nationalen Marke für eine Unionsmarke - PUC IIZitiert von 3
- OLG Hamburg, 30.03.2017 – 3 U 150/15Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2021 – I ZR 40/20Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke: Feststellung der Nichtbenutzung einer Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren; maßgeblicher Zeitpunkt bei der Klage vorausgegangenem Löschungsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt; Darlegungs- und Beweislast - STELLAZitiert von 8
- BGH, 23.02.2017 – I ZR 126/15Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Markenrichtlinie und der Unionsmarkenverordnung: Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke; Wirkung der Inanspruchnahme des Zeitrangs der nationalen Marke - PUC
- OLG Düsseldorf, 23.11.2004 – I-20 U 78/04
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
- BPatG, 11.06.2026 – 26 W (pat) 10/26Markenrecht: Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenabteilung nach Rücknahme des Verfallsantrags im Beschwerdeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 07.05.2026 – 26 W (pat) 11/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 49 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.