§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/157#abs-1 (1) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/157#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 157 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.03.2000 – 25 W (pat) 34/00
- BPatG, 07.08.2003 – 25 W (pat) 97/03
- BPatG, 05.06.2003 – 25 W (pat) 62/03
- BPatG, 17.04.2003 – 25 W (pat) 40/03
- BPatG, 03.04.2003 – 25 W (pat) 10/03
- BPatG, 06.03.2003 – 25 W (pat) 17/03
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.04.2001 – 25 W (pat) 147/01Zitiert von 1
- BPatG, 07.12.2000 – 25 W (pat) 150/00
- BPatG, 23.11.2000 – 25 W (pat) 138/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 157 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 157 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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