§ 20 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 20 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 – 2 U 222/05Zitiert von 2
- BGH, 21.01.2010 – I ZR 206/07Markenrecht: Anwendbares Recht auf die Übertragung ausländischer Schutzanteile von IR-Marken; Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einer ausländischen Geschäftsherrenmarke und der Agentenmarke - DiSCZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 22.02.2007 – 4 U 122/05
- LAG Niedersachsen, 02.09.2003 – 13 Sa 453/03Zitiert von 1
- BGH, 15.08.2013 – I ZR 188/11Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen; Behandlung mehrerer gleichartiger Verletzungshandlungen - Hard Rock CafeZitiert von 16
- OLG München, 30.03.2023 – 6 U 120/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- LG Heidelberg, 30.01.2024 – 2 O 192/22
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 122/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 1191)
BGBl. 2008 I S. 1191
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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