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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 558

BGBl. 2016 I S. 558 · 54.495 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
                                        Gesetz
                           zur Änderung des Designgesetzes
              und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
                                                Vom 4. April 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                   Designgesetzes
   Das Designgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

      „§ 19 Führung des Registers, Eintragung und
            Designinformation“.
   b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe „Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe
      „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.
   c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
      fasst:

                        „Abschnitt 13

                   Schutz eingetragener
          Designs nach dem Haager Abkommen“.
 2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2
    Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2
    Nummer 2“ ersetzt.

 3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Musters“

    durch das Wort „Designs“ ersetzt.

 4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2

      und 3.

 5. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19
                   Führung des Registers,
             Eintragung und Designinformation“.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung

      zu Zwecken der Designinformation kann das

      Deutsche Patent- und Markenamt die in das

      Register eingetragenen Angaben an Dritte in
      elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-
      lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22
      Absatz 3 ausgeschlossen ist.“

 6. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Bekanntmachung kann in elektroni-
      scher Form erfolgen.“
 7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „einzutragenden“ gestrichen.

 8. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“
      eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen
      Patent- und Markenamts im Verfahren nach die-
      sem Gesetz findet die Beschwerde an das Bun-
      despatentgericht statt. Über die Beschwerde
      entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundes-
      patentgerichts in der Besetzung mit drei rechts-

      kundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
      mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat
      in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit-
      gliedern durch unanfechtbaren Beschluss über
      die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet;
      auf eine erfolgte oder unterlassene Spruch-
      körpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Num-

      mer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung.

      Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4,
      § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80
      und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die
      §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten

      entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen

      Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach
      § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2
      und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“
 9. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Musters“ durch das
      Wort „Designs“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138

      des Patentgesetzes finden entsprechende An-

      wendung.“

10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „bei
    dem Patentamt“ durch die Wörter „bei dem Deut-
    schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
11. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 8 werden die Wörter „gewerb-

          licher Muster und Modelle“ durch die Wörter

          „von Designs“ und wird der Punkt am Ende

          durch das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

          „9. das Verfahren vor dem Deutschen Pa-
              tent- und Markenamt zur Feststellung
              oder Erklärung der Nichtigkeit eines ein-
              getragenen Designs nach § 34a.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter

      „§ 23 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 23
      Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
12. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs
      kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Ab-
      sätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber
      dem Deutschen Patent- und Markenamt in die
      Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der
      Eintragung eines zu löschenden Designs gelten
      als von Anfang an nicht eingetreten.“
13. § 34a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Soweit die Beteiligten das Verfahren in der
      Hauptsache für erledigt erklären oder der An-
      tragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das
      Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Be-
      schluss ist mit Ausnahme der Kostenentschei-
      dung nach Absatz 5 unanfechtbar.“
   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Ver-

      nehmung von Zeugen und Sachverständigen so-

      wie die Vernehmung oder Anhörung der Beteilig-

      ten angeordnet, Augenschein eingenommen

      oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde

      gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten
      Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Be-
      weismitteln sind entsprechend anzuwenden.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:

          „Der Beschluss ist zu begründen und den
          Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zu-
          zustellen; eine Beglaubigung der Abschrift
          ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden
          nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in
          Papierform erteilt.“
   d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 ent-
      scheidet das Deutsche Patent- und Markenamt

      nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens;
      die Entscheidung über die Kosten kann durch
      gesonderten Beschluss ergehen. Der Kosten-
      antrag kann wie folgt gestellt werden:

      1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf

         von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit

         des Beschlusses über die Feststellung oder

         Erklärung der Nichtigkeit,

      2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf
         von einem Monat nach Zustellung des Be-
         schlusses über die Einstellung des Verfah-
         rens.

      Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht
      getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm er-

      wachsenen Kosten selbst.“

14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter
    „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.

15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-

    ter „§ 33 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33
    Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nich-
   tigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen
   Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der
   Zivilprozessordnung.“

17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Rechts-
    kraft“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.
18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
    nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
    2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
    Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
    geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
    nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
    derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
    durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-

    gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-

    hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des

    Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

19. § 57a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 57a

    Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

      Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
   Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1
   entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestim-
   mungen enthält, die dem entgegenstehen.“

20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Nummer 2“
    durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.

21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein-
       fuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“
22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die
    Wörter „gewerblicher Muster und Modelle“ durch
    die Wörter „eingetragener Designs“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
23. § 66 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 66

               Anwendung dieses Gesetzes
       Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis-
   trierungen von Designs nach dem Haager Abkom-
   men vom 6. November 1925 über die internatio-
   nale Eintragung von Designs (Haager Abkommen)
   (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni
   1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am
   28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II
   S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II
   S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassun-
   gen (internationale Eintragungen), deren Schutz
   sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
   land bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in
   diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder
   dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.“

24. In § 67 werden die Wörter „gewerblicher Muster

    oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-
    setzt.
25. In § 68 werden die Wörter „gewerblicher Muster
    oder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-
    setzt.
26. § 69 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingetragene“
      gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „eingetrage-
      nen“ gestrichen.

27. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-

      schrift“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsver-
      fahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-
      amt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des
      Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799),
      am 1. Januar 2014 auch für eingetragene De-
      signs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend.
      Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser
      Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 2
                    Änderung des
                   Patentgesetzes
   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in
  deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Ab-
  satz 4.“

2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist
  nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patent-
  amt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach

  § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat
  er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungs-
  unterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst
  mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als er-
  teilt.“

3. § 47 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu
     begründen und den Beteiligten von Amts wegen
     in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der
     Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen
     werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur
     in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung
     können die Beschlüsse auch verkündet werden;
     die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Be-
     gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren
     nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag

     stattgegeben wird.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Mit Zustellung des Beschlusses sind die Be-
         teiligten über die Beschwerde, die gegen den
         Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei
         der die Beschwerde einzulegen ist, über die
         Beschwerdefrist und über die Beschwerdege-
         bühr zu belehren.“

     bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die
         Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“
     gestrichen.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. Für die Zustellung von elektronischen Doku-
         menten ist ein Übermittlungsweg zu verwen-
         den, bei dem die Authentizität und Integrität
         der Daten gewährleistet ist und der bei Nut-
         zung allgemein zugänglicher Netze die Ver-
         traulichkeit der zu übermittelnden Daten durch
         ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt.
         Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
         braucherschutz erlässt durch Rechtsverord-
         nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
         rates bedarf, nähere Bestimmungen über die
         nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege
         sowie die Form und den Nachweis der elek-
         tronischen Zustellung.“
5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
   2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
   Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
   geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
   nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-
   artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
   durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
   gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
   hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
   Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
6. § 142b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 142b

      Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)

   Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entspre-
   chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
   enthält, die dem entgegenstehen.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
               Gebrauchsmustergesetzes
   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:

   „Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten
   von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Be-
   glaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Aus-
   fertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten
   und nur in Papierform erteilt.“
2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „ist“ die Wörter „und soweit nicht die Verordnung
   (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung
   der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-
   hörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013,
   S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen-
   den ist“ eingefügt.
3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

                          „§ 25b

      Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
   Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entspre-

   chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
   enthält, die dem entgegenstehen.“

                       Artikel 4
                    Änderung des
                   Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch

Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015

(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
       „§ 41    Eintragung, Veröffentlichung und Mar-
                keninformation“.

    b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

       „§ 94    Zustellungen;       Verordnungsermächti-
                gung“.

    c) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-
       gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
       Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ er-
       setzt.
    d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

     „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent-
            und Markenamt; nationales Einspruchs-

            verfahren“.

  e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

     „§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfah-
            ren“.
  f) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe „Verord-
     nung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

  g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
     „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Ver-
            ordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verord-
            nungsermächtigung“.
  h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe „Verord-
     nung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe
     „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.
  i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:

     „§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke
            wegen absoluter Schutzhindernisse
     § 157    Löschung einer eingetragenen Marke
              wegen des Bestehens älterer Rechte
     § 158    Übergangsvorschriften“.
2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ent-
      halten,
  8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,
     Siegel oder Bezeichnungen internationaler
     zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,“.
3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Eintragungshinder-
   nis“ durch das Wort „Schutzhindernis“ ersetzt.

4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2“ ge-
   strichen.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eintragungs-
     hindernisse“ durch das Wort „Schutzhinder-
     nisse“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämt-
     liche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird

     einschließlich solcher Angaben veröffentlicht,

     die es erlauben, die Identität des Anmelders

     festzustellen.“

6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
   Satz ersetzt:

  „Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für
  das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei
  Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung
  gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als
  zurückgenommen.“

7. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 41

               Eintragung, Veröffentlichung
                 und Markeninformation“.
  b) Satz 1 wird Absatz 1.
  c) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
   d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die
      Veröffentlichung kann in elektronischer Form er-
      folgen.
         (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung
      zu Zwecken der Markeninformation kann das

      Deutsche Patent- und Markenamt die in das
      Register eingetragenen Angaben an Dritte in
      elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-
      lung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62
      Absatz 4 ausgeschlossen ist.“

 8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die

    Angabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.

 9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
    Satz ersetzt:
   „Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz
   für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei
   Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung
   gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte
   Eintragung.“

10. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und
      Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3
      verkündet worden sind, zu begründen und den
      Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzu-
      stellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht
      erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf
      Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform
      erteilt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Mit Zustellung des Beschlusses sind die
          Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen
          den Beschluss gegeben ist, über die Stelle,
          bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über

          die Rechtsmittelfrist und, sofern für das
          Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patent-
          kostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr
          zu belehren.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
          die Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

11. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag“ ge-
      strichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Ab-

      sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Ab-

      satz 2“ ersetzt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1
      ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Marken-
      amt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3
      Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts-
      vergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der
      Beschluss über den Gegenstandswert kann mit
      der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden
      werden.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
13. § 94 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 94

          Zustellungen; Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „schrift-
          liche“ gestrichen.

      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. Für die Zustellung von elektronischen

               Dokumenten ist ein Übermittlungsweg
               zu verwenden, bei dem die Authentizität
               und Integrität der Daten gewährleistet ist
               und der bei Nutzung allgemein zugäng-
               licher Netze die Vertraulichkeit der zu
               übermittelnden Daten durch ein Ver-
               schlüsselungsverfahren sicherstellt. Das
               Bundesministerium der Justiz und für
               Verbraucherschutz erlässt durch Rechts-

               verordnung, die nicht der Zustimmung
               des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
               mungen über die nach Satz 1 geeigneten
               Übermittlungswege sowie die Form und
               den Nachweis der elektronischen Zustel-
               lung.“
14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)“ durch
    die Angabe „(§ 41 Absatz 2)“ ersetzt.
15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41“
    durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.

16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“
    durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.
17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-
    gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die An-
    gabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
18. § 130 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 130
         Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
        Markenamt; nationales Einspruchsverfahren“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Anträge auf Eintragung einer geographi-
      schen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-
      nung in das Register der geschützten Ur-
      sprungsbezeichnungen und der geschützten
      geographischen Angaben, das von der Euro-

      päischen Kommission nach Artikel 11 der Ver-

      ordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 21. November
      2012 über Qualitätsregelungen für Agrarer-
      zeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom
      14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas-
      sung geführt wird, sind beim Deutschen Patent-
      und Markenamt einzureichen.“

   c) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.
BGBl. 2016, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Patent-
          amt“ durch die Wörter „Das Deutsche Pa-
          tent- und Markenamt“ ersetzt und werden
          die Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Marken-
          blatt“ gestrichen und werden die Wörter
          „beim Patentamt“ durch die Wörter „beim
          Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
          gen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
          durch die Wörter „Anforderungen der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und wird das
          Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
          sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt und werden die Wörter „im
          Markenblatt“ gestrichen.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Marken-
          blatt“ gestrichen.

   g) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6

      und 7 ersetzt:

         „(6) Steht rechtskräftig fest, dass der An-

      trag den Anforderungen der Verordnung (EU)

      Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung er-

      lassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet

      das Deutsche Patent- und Markenamt den An-
      tragsteller hierüber und übermittelt den Antrag
      mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes-
      ministerium der Justiz und für Verbraucher-
      schutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche
      Patent- und Markenamt die Fassung der Spezi-
      fikation, auf die sich die positive Entscheidung
      bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und
      für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag
      mit den erforderlichen Unterlagen an die Euro-
      päische Kommission.

        (7) Sofern die Spezifikation im Eintragungs-
      verfahren bei der Europäischen Kommission ge-
      ändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche
      Patent- und Markenamt die der Eintragung
      zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.“
19. § 131 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 131

         Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Un-
      terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
      gegen die beabsichtigte Eintragung von geogra-
      phischen Angaben oder Ursprungsbezeichnun-
      gen in das von der Europäischen Kommission
      geführte Register der geschützten Ursprungsbe-
      zeichnungen und der geschützten geographi-
      schen Angaben sind beim Deutschen Patent-
      und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab
      der Veröffentlichung einzulegen, die im Amts-
      blatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Ab-

      satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorge-
      nommen wird.“
20. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
          Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
          durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1
          der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2
      der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
      Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 1151/2012“ ersetzt.

21. In § 133 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
    setzt.

22. § 134 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
      Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung
      (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11
      der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die

      Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)

      Nr. 1151/2012“ ersetzt.

23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter

    „Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG)

    Nr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 13 der Ver-

    ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe „Ver-
    ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-
    ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
25. § 139 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 139
        Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
      (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ver-
      ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe
      „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und werden
      die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-
      meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
      Kommission“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11
      der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
      Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)

      Nr. 1151/2012“ ersetzt.

26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b
      der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates
      vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-
      schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
      für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU
      Nr. L 93 S. 12)“ durch die Wörter „Artikel 13 Ab-
      satz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
      Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 21. November 2012 über Quali-
      tätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebens-
      mittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „eine eingetra-
      gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein-
      getragenen Namen“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „eine eingetra-
      gene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein-
      getragenen Namen“ und wird das Wort „sie“
      durch das Wort „ihn“ ersetzt.
27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
    ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
    2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
    Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
    geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
    nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
    derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
    durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-

    gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
    hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
    Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
28. § 150 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 150
                   Verfahren nach der
              Verordnung (EU) Nr. 608/2013
      Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
   Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie
   § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine
   Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“
29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
    schaft“ durch das Wort „Union“ und die Angabe
    „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe
    „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

30. Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben.

31. § 162 wird § 156 und wie folgt gefasst:
                           „§ 156
             Löschung einer eingetragenen
        Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
      Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von
   Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer
   Marke wegen des Bestehens absoluter Schutz-
   hindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des
   Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist
   vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach
   dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-

   gung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach
   den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach
   den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig
   ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar
   1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Ein-
   tragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem
   1. Januar 1995 eingetragen worden ist.“
32. § 163 wird § 157.
33. § 165 wird § 158.

                        Artikel 5
                   Änderung der
                 Markenverordnung
   Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 6

                   Verfahren nach der
             Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.
  b) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:
                        „Abschnitt 2
             Zwischenstaatliches Einspruchs-
       verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.

2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entspre-
  chend anzuwenden.“
3. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
     und 6.
4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
                          „Teil 6
                  Verfahren nach der
            Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach der Verord-
     nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März
     2006 zum Schutz von geografischen Angaben
     und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug-
     nisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)“
     durch die Wörter „nach Artikel 49 der Verord-
     nung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 21. November 2012

     über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse
     und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012,
     S. 1)“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
         des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
         Nr. 510/2006“ gestrichen.
     bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 4
         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
         durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.
     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4
         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“
         durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
     der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
     Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)
     Nr. 1151/2012“ ersetzt.
7. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
     der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
     Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)
     Nr. 1151/2012“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
    b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „nach
       Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3
       der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen.
 8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt
    gefasst:
                        „Abschnitt 2
             Zwischenstaatliches Einspruchs-
       verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.
 9. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 2
       der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die
       Wörter „Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
       Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei
       Monaten nach Einreichung zu begründen. Die
       Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
       (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch
       gestützt wird, sind anzugeben.“

10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

    „Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden
    unverzüglich weitergeleitet.“

11. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Ver-

       ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter

       „Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im

       Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)

       Nr. 510/2006“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2
       Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch

       die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Ver-

       ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.

12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12

    Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch

    die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)

    Nr. 1151/2012“ ersetzt.

13. § 54 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 54
                       Akteneinsicht

       In den Verfahren nach der Verordnung (EU)
    Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und

    Markenamt Einsicht in die Akten.“

                        Artikel 6
                   Änderung des
              Halbleiterschutzgesetzes
  Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 bis 4)“
   durch die Wörter „sowie über die Datenübermittlung
   (§ 8 Absatz 2 bis 4)“ ersetzt.

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Ge-
   brauchsmustergesetzes gelten entsprechend.“

                       Artikel 7
                   Änderung des
               Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c
   die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch
   die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.

2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
   2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
   Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
   geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-
   nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-
   artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
   durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
   gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-

   hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
   Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.

3. § 111c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 111c

                   Verfahren nach der

              Verordnung (EU) Nr. 608/2013

     Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
  Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entspre-

  chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen

  enthält, die dem entgegenstehen.“

                       Artikel 8

                    Änderung des

                Sortenschutzgesetzes

  Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des

Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
   nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
   2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
   Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
   geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-

   nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-

   artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“
   durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-
   gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-
   hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des
   Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.
2. § 40b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 40b
                   Verfahren nach der
              Verordnung (EU) Nr. 608/2013

     Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)
  Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entspre-
  chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen
  enthält, die dem entgegenstehen.“
BGBl. 2016, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
                       Artikel 9
                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4
   Satz 3 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 23
   Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes“ ersetzt.

2. In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmuster-

   gesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.

3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die
   Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“
   durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des
   Designgesetzes“ ersetzt.
4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2
   und 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die
   Wörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes“
   ersetzt.

                       Artikel 10
                    Änderung der
                  DPMA-Verordnung
  Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Empfangs-
     bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe-
     stätigung“ ersetzt.

  b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
      „§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften;
            formlose Mitteilungen“.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
   Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes“
   durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9
   und Absatz 2 des Designgesetzes“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsident“
   die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt.
4. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Empfangs-
   bescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe-
   stätigung“ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 20

               Form der Ausfertigungen

         und Abschriften; formlose Mitteilungen
     (1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in
  der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und
  Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der
  zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und
  gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person,
  die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden
  von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung
  hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namens-
  abdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienst-
  siegels des Deutschen Patent- und Markenamts
  gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Doku-

  mente gilt die Verordnung über die elektronische
  Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentge-
  richt und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar
  2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fas-
  sung.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften ent-
  sprechend anzuwenden.
     (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektroni-
  scher Einrichtungen erstellt werden, enthalten die
  Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der
  Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektro-
  nisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben

  ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.“

6. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elek-
  tronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-
  und Markenamt bleibt unberührt.“

                      Artikel 11
                   Änderung der
         Verordnung über die elektronische
      Aktenführung bei dem Patentamt, dem
     Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
   § 6 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-
rung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem
Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I
S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                         „§ 6
      Form der Ausfertigungen und Abschriften

   (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-
ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach
§ 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den
Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen
werden.
   (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-
ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach
§ 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck
folgende Informationen aufzunehmen:
1. den Namen der Person, die das Dokument unter-
   zeichnet hat, und
2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektroni-
   schen Signatur versehen wurde.

  (3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen
Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu
den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen,
dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist

und daher nicht unterschrieben ist.“

                      Artikel 12

                 Änderung der
   Verordnung über den elektronischen Rechts-
 verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
   Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch
Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2016, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-
   satz 3“ die Wörter „und § 5 Absatz 4“ eingefügt.
2. Folgender § 5 wird angefügt:
                           „§ 5

          Zustellung elektronischer Dokumente

      (1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung

   sind elektronische Dokumente für die Übermittlung
   mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elek-
   tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
   versehen. Dabei kann die gesamte elektronische

   Nachricht mit einer Signatur versehen werden.
     (2) Die elektronische Zustellung kann durch Über-
   mittlung der elektronischen Dokumente mittels der

   Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3
   Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch
   Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels
   De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-
   Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters
   das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer
   des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.
      (3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zu-
   gangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1
   Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung
   gegen Empfangsbekenntnis“ zu kennzeichnen. Die
   Nachricht muss das Deutsche Patent- und Marken-
   amt als absendende Behörde sowie den Namen und

   die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen

   lassen.

      (4) Für den Nachweis der Zustellung nach Ab-
   satz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs-
   gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs-
   bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung
   mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

   dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
   elektronischen Signatur, die von einer internationa-
   len, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
   zes tätigen Organisation herausgegeben wird und
   sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent-
   und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3
   Satz 2 gilt entsprechend.

      (5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente
   findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs-
   gesetzes keine Anwendung.“

                       Artikel 13
                    Änderung des
                Patentkostengesetzes

  Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine
   Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer
   folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Auf-
   rechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsge-
   bühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die
   Eintragung in das Register erfolgt ist.“
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des
   Vorschusses für die Bekanntmachungskosten“ ge-
   strichen.

3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie
   folgt geändert:
  a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                                                 Gebühr
          Nr.             Gebührentatbestand
                                                 in Euro

      „6. Geographische Angaben und Ursprungsbe-

          zeichnungen

       336 100        Eintragungsverfahren
                      (§ 130 MarkenG)             900

       336 150        Nationales Einspruchs-
                      verfahren
                      (§ 130 Abs. 4 MarkenG)      120

       336 200        Zwischenstaatliches Ein-
                      spruchsverfahren
                      (§ 131 MarkenG)             120

       336 250        Antrag auf Änderung der
                      Spezifikation
                      (§ 132 Abs. 1 MarkenG)      200
       336 300        Löschungsverfahren
                      (§ 132 Abs. 2 MarkenG)     120“.

  b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
     aa) Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt
         gefasst:

         „3. Aufrechterhaltung von eingetragenen De-

             signs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG

             in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
             geltenden Fassung im Original hinterlegt
             worden sind“.
     bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

                Nr.         Gebührentatbestand
                                                 Gebühr
                                                 in Euro
          „5. Designs nach dem Haager Abkommen

                        Weiterleitung einer
                        Designanmeldung nach
                        dem Haager Abkommen
                        (§ 68 DesignG)

          345 100 für jede Anmeldung              25“.
                  Eine Sammelanmeldung
                  gilt als eine Anmeldung.

                          Artikel 14
                      Folgeänderungen

   (1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungs-
verordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird
die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

   (2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes
vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 31 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
  (3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014
(BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4
   Satz 1 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 16
   Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 16
   Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes“
   ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-
     satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
     Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte des
                             sind gewahrt.

  4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.

                              Artikel 15
                            Inkrafttreten
     (1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1,
  Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13,
  Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6
  sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016
  in Kraft.
    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2016 in
  Kraft.

Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 4. April 2016
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                  Der Bundesminister
                                   d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 558. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 16aadf046dc0b0bf….