Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2019 021 889

ECLI:DE:BPatG:2026:220726B28Wpat554.22.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Lachenmayr-Nikolaou, die Richterin Kriener und den Richter Schmid

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 2022 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren der Klasse 7 „elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur“, der Waren der Klasse 8 „Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“ sowie der Waren der Klasse 12 „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Radnaben für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern; akustische Warnsysteme für Fahrräder“ zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 287 854 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 021 889 für diese Waren angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die am 20. September 2019 angemeldete Wortmarke GRANITE ist am 20. November 2019 unter der Nummer 30 2019 021 889 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 6:

Werkzeugkoffer [leer]; Klasse 7:

Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge; Klasse 8:

Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; Klasse 9:

Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur Verwendung mit Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Waagen; elektronische Schiebelehren; Klasse 11:

Dynamoleuchten für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Klasse 12:

Anhänger zum Transport von Fahrrädern; Kinderanhänger für Fahrräder; Sicherheitsgeräte und - anlagen für Fahrzeuge; Kleinteile für Fahrzeugbremsen; Lenkräder; Räder und Reifen sowie Gleisketten für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Bremshebel für Fahrräder; Kettenschutz für Fahrräder; Lenkergriffe für Fahrräder; Kippständer für Fahrräder; Metallklingeln für Fahrräder; Stoßdämpfer für Fahrräder; Räder für Fahrräder; Bremsgriffe für Fahrräder; Radaufhängungssysteme für Fahrräder; Fußriemen für Fahrräder; Tragegestelle für Fahrräder; Gepäckträgertaschen für Fahrräder; Kurbeln für Fahrräder; Schläuche für Fahrräder; Drehgriffe Wasserflaschenhalterung für Fahrräder; Sattelüberzüge für für Fahrräder; Fahrräder; Fahrtrichtungssignale für Fahrräder; Sättel für Fahrräder; Radnaben für Fahrräder; Kettenschaltungen für Fahrräder; Lenker für Fahrräder; Kettenblätter für Fahrräder; Freilaufräder für Fahrräder; Kindersitze für Fahrräder; Rollenketten für Fahrräder; Wasserflaschenhalter für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Gepäckträger für Fahrräder; Schutzbleche für Fahrräder; Antriebsstränge für Fahrräder; Bremskabel für Fahrräder; Zahnräder für Fahrräder; Gepäcktaschen für Fahrräder; Sattelstützen für Fahrräder; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Stützräder für Fahrräder; Speichenschutz für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern; Spindeln von Fahrrädern; Sissybars [Rückenlehnen] für Fahrräder; Schlauchlose Reifen für Fahrräder; Spritzschutz [Schmutzfänger] für Fahrräder; angepasste Hüllen für Fahrräder; hydraulische Scheibenbremsen für Fahrräder; akustische Warnsysteme für Fahrräder; Ketten [Teile von Fahrrädern]; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Sattel; Klasse 21:

Wasserflaschen für Fahrräder; Klasse 35:

Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 hat der Markeninhaber ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt und darin jeweils die Waren der Klasse 7 und der Klasse 8 gefasst wie folgt (die nachträglichen Änderungen sind jeweils unterstrichen):

Klasse 7:

Dynamos für Fahrräder; elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur; Klasse 8:

Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur. Die übrigen Waren und Dienstleistungen sind unverändert.

Gegen die Eintragung der am 20. Dezember 2019 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende aus ihrer seit dem 26. Juni 1998 unter der Registernummer 000 287 854 eingetragenen Unionsmarke GRANIT am 18. März 2020 Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Waren der Klasse 6:

Schlösser, insbesondere Vorhangschlösser und Zweiradschlösser. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 12 den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass auf die im Schriftsatz vom 8. Juli 2020 zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen Marke die Benutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Zwar sei die Art und die Form der Verwendung der Marke aus den von der Widersprechenden eingereichten Broschüren zu erkennen.

Unerlässlich seien aber auch Angaben zum Benutzungsumfang. Soweit die Widersprechende in der eidesstattlichen Versicherung die Umsätze, die sie mit den mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren erzielt habe, für die Jahre 2014 bis 2019 zusammengefasst, also nicht nach Jahren aufgeschlüsselt, genannt habe, könne diesen Angaben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte Benutzung entnommen werden. Wegen der bloß zusammenfassenden Bekanntgabe der Umsatzzahlen könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese nur jeweils am Anfang oder am Ende des genannten Zeitraums erzielt worden seien. Die Umsätze seien nach ihrer absoluten Höhe auch nicht so hoch, dass von vorneherein ausgeschlossen werden könnte, dass sie nur in einem einzigen Jahr des angegebenen Zeitraums der Jahre 2014 bis 2019 erzielt worden seien. Zum Benutzungsumfang der Waren ließen sich keine eindeutigen Feststellungen treffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie widerspricht der Markenstelle in deren Bewertung der eingereichten Benutzungsunterlagen. Sie verweist insbesondere auf die bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und führt aus, die Widerspruchsmarke sei im relevanten Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum 19. September 2019 umfangreich für die Ware „Schlösser“ benutzt worden. Bei der Widersprechenden handele es sich um ein bereits im Jahr 1924 gegründetes bekanntes und global agierendes Unternehmen, dessen Produkte im Bereich der Sicherheitstechnik für ihre Qualität geschätzt würden, das Standards setze in Sachen Sicherheit in den Unternehmensbereichen Sicherheit Zuhause, mobile Sicherheit und Objektsicherheit und das die Produkte für die Bedürfnisse privater und gewerblicher Nutzer stetig weiterentwickele. Zur Benutzung der Widerspruchsmarke verweist die Widersprechende erneut auf ihre Webseite (https://www.a....com/ger/Objektsicherheit /Vorhangschlösser/ Granit). Unter der Marke „GRANIT“ werde eine Reihe von Schlössern angeboten, die in der Versicherungsbranche regelmäßig in hohe Klassen eingestuft würden und zu den weltweit sichersten Vorhangschlössern gehörten. Die Widersprechende führt weiter aus, dass eine Benutzung der Marke in Deutschland ausreichend sei, da der deutsche Markt einen erheblichen Teil des EU-Gesamtmarktes ausmache. Was den Umfang der Benutzung angehe, sei mit Nennung von Umsatzzahlen „pro Jahr“ in den Jahren 2014 bis 2019 in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, anders als die Markenstelle meine, ausreichend angegeben worden, dass in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 jeweils diese Jahresumsätze erzielt worden seien. Eine Differenzierung nach der Art der Schlösser, insbesondere eine Unterscheidung nach Vorhangschlössern und Zweiradschlössern, sei nicht notwendig, da insoweit Gleichartigkeit vorliege. Die Widersprechende habe zudem zahlreiche Rechnungen für die Jahre 2014 bis 2019 vorgelegt, auch die Art und Form der Benutzung sei den eingereichten Katalogen bzw. Katalogteilen zu entnehmen. Die weiter übermittelten Fotografien zeigten zudem die Präsentation der Marke und wie die GRANIT-Schlösser verkauft würden. Somit sei die Verwendung des Zeichens im relevanten Benutzungszeitraum für Deutschland in ausreichendem Maße nach Umfang und Art der Benutzung nachgewiesen worden.

Aufgrund einer hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität bzw. einer hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bestehe bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sowie Fachverkehrskreise wie beispielsweise Handwerker. Der Aufmerksamkeitsgrad sei je nach Art der konkreten Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch. Angesichts einer nahezu identischen Übereinstimmung der Wortzeichen GRANITE und GRANIT sei von einer hochgradigen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen, auch begrifflich bestehe Identität.

Ebenso liege Identität bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren vor. Die Waren der Klasse 6 „Werkzeugkoffer [leer]“ seien hochgradig ähnlich zu „Schlössern“, da die darin aufbewahrten und transportierten Werkzeuge oftmals hohe Werte aufwiesen und in der Regel durch ein Schloss gesichert würden. Dementsprechend existierten zahlreiche Schlösser speziell für Werkzeugkoffer. Zudem biete ein bekanntes Unternehmen sowohl Werkzeugkoffer als auch Vorhangschlösser an und deren Werkzeugkoffer würde entsprechende Ösen für ein Vorhangschloss aufweisen (vgl. Firma S…).

Ebenso seien die „Dynamos für Fahrräder“ der Klasse 7 und die von den Klassen 11 und 21 umfassten "Dynamoleuchten für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Wasserflaschen für Fahrräder" zu den Widerspruchswaren hochgradig ähnlich, da in Fahrradgeschäften Dynamos und Beleuchtungsartikel unmittelbar neben Fahrradschlössern angeboten würden und auch eine gemeinsame betriebliche Herkunft aufwiesen. So würde beispielsweise ein Unternehmen Schlösser, Dynamos und auch Beleuchtung anbieten (vgl. Firma T…). Auch die mit den Fahrrädern fest verbundenen Bestandteile oder die Zubehör- und Zusatzelemente für Fahrräder der Klasse 12 sowie diejenigen der Klasse 9 „Satellitennavigationsgeräte für Fahrräder; Geschwindigkeitsmesser für Fahrräder; Computer zur Verwendung mit Fahrrädern; GPS-Geräte zur Verwendung mit Fahrrädern; Drehmomentmesser; Mess-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Waagen; elektronische Schiebelehren“ der angegriffenen Marke seien hochgradig ähnlich zu den Widerspruchswaren, da sie die identische Herkunftsstätte aufweisen würden. Denn auch diese würden in – zum Teil sehr kleinen und überschaubaren – Fahrradläden und von Fahrradhändlern unmittelbar nebeneinander angeboten werden und hätten identische Herkunftsstätten (vgl. die Firma R…).

In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 führe der Umstand, dass es sich bei den Widerspruchswaren der Klasse 6 nicht um elektrische Schlösser handele, nicht zu einer Unähnlichkeit. Denn zwischen mechanischen und elektrischen Schlössern bestehe Ähnlichkeit, da sie demselben Zweck dienten und in denselben Fachgeschäften für Zugangskontrollartikel und -installationen zu finden seien. Sie würden zueinander in Konkurrenz stehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise sich entweder für manuelle oder für elektronische Schlösser entscheiden könnten. Die Widersprechende trägt weiter vor, dass nach der Rechtsprechung zwischen den angegriffenen Dienstleistungen eines Einzelhändlers (Klasse 35) und den Waren als Gegenstand des Einzelhandels eine Ähnlichkeit anzunehmen sei, da sie in einem notwendigen Ergänzungsverhältnis zueinander stünden. schränkt.

Die vorgenommene Beschränkung des Verzeichnisses durch die Beschwerdegegnerin verstärke die bestehende Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren eher, da durch die Beschränkung offensichtlich werde, dass sämtliche Werkzeuge der Fahrzeug- und mithin auch der Zweiradreparatur, wie beispielsweise auch der von dem Inhaber der angegriffenen Marke dargestellte Drehmomentschlüssel, dienen würden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom 21. Juli 2022 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 287 854 die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 021 889 anzuordnen. Sie hat ursprünglich hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 hat sie dem Übergang in das schriftliche Verfahren zugestimmt.

Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Aus seiner Sicht sei der Beschluss der Markenstelle nicht zu beanstanden. Der Markeninhaber hatte zunächst im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung für den Warenbereich der „Vorhangschlösser“ zuerkannt, mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 die Benutzung auch für „Vorhangschlösser“ erneut wieder bestritten (dort Ziffer 3.) und schließlich mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025 eine Benutzung der Widerspruchsmarke für „Vorhandschlösser“ unstreitig gestellt, jedoch an dem Bestreiten einer rechtserhaltenden Benutzung für „Zweiradschlösser“ ausdrücklich festgehalten. Zu den von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen hat er geltend gemacht, die eingereichten Rechnungen würden sich teilweise nicht auf den Benutzungszeitraum beziehen (MFP 8, 10, 13, 16, 19 und 22), die in weiteren Anlagen teilweise gezeigte Verwendung eines Zeichens „ABUS Granit X-Plus 540“ sei keine rechtserhaltende Benutzung des Kennzeichens „Granit“ und zudem werde bestritten, dass die eingereichten Kataloge überhaupt und in ausreichendem Umfang veröffentlicht worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Benutzung der Widerspruchsmarken für „Vorhangschlösser“ schließlich von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für den Oberbegriff der „Schlösser“ ausgehe, entspräche dies nicht der von der Widersprechenden selbst herangezogenen BGH-Rechtsprechung in Sachen INJEKT/INJEX, vielmehr sei von einer Benutzung der Marke nur für (kleine) Vorhangschlösser auszugehen.

Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke könne dahingestellt bleiben, denn angesichts fehlender Warenähnlichkeit sei eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Widersprechende sei offensichtlich der Auffassung, sich mit der Widerspruchsmarke für (alleinig benutzte) Vorhangschlösser ein Monopol für sämtliche auf dem Fahrradmarkt angebotenen Waren erwirkt zu haben. Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Vorhangschlösser seien Schlösser zum Verschließen von Schließvorrichtungen. Solche Schlösser würden nicht eingebaut, sondern lediglich mit dem Bügel angehängt. Die angegriffenen Waren der jüngeren Marke in den Klassen 7 und 8, hinsichtlich derer von Seiten des Senats von einer gewissen Ähnlichkeit ausgegangen werde, würden sich in ihrer Art, ihrem Verwendungszweck sowie der tatsächlichen Nutzung aber auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren wie der Vertriebswege von den Vorhangschlössern unterscheiden.

Andere Übereinstimmungen als die stoffliche Beschaffenheit seien nicht gegeben, vor allem sei gerade der jeweilige Verwendungszweck der einander gegenüberstehenden Waren, unabhängig von der inzwischen vorgenommenen teilweisen Einschränkung der Waren hinsichtlich ihres Einsatzes zum Zweck der Fahrzeugreparaturen, verschieden. Dies gelte insbesondere für die Waren „Radschlüssel, Gewindeschneider, Bohrwerkzeuge, Drehmomentschlüssel, handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur“. Durch die vollumfängliche Einschränkung auf den Bereich der Fahrzeugreparatur sei der Unterschied der Waren aber mittlerweile manifestiert.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 20. August 2025 auf seine vorläufige Auffassung hingewiesen, wonach die – mittlerweile unstreitig gestellte – Benutzung im Bereich der Waren der „Vorhangschlösser“ ausreichend glaubhaft gemacht sein dürfte und davon ausgehend aufgrund teilweise bestehender Ähnlichkeit der Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit die Beschwerde der Widersprechenden in gewissem Umfang erfolgreich sein dürfte. Mit weiterem Hinweis vom 15. Oktober 2025, den Beteiligten zugesandt mit Schreiben vom 16. Oktober 2025, hat der Senat sodann mitgeteilt, dass er die Verwechslungsgefahr insgesamt und insbesondere die Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beteiligten in ihren weiteren Schriftsätzen einschließlich der erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch abschließend prüfen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist zum Teil begründet und führt zur Löschung der angegriffenen Marke im tenorierten Umfang, weil diesbezüglich zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde aber zurückzuweisen, weil es an einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit fehlt.

A. Da die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke am 20. September 2019 und damit nach dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für das hiesige Widerspruchsverfahren neues Recht anzuwenden (vgl. §158 Abs. 3 MarkenG). B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2026, 426 Rn. 75 - H 15/Hecht H 15; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante Gefahr von klanglichen, bildlichen und begrifflichen Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke im Bereich der im Tenor genannten, ähnlichen Waren zu besorgen.

1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 im Verfahren vor dem DPMA zulässigerweise bestritten, so dass auf Seiten der Widerspruchsmarke an sich nur die Waren zu berücksichtigen sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Die Einrede der Nichtbenutzung ist zulässig, nachdem die Unions- Widerspruchsmarke bereits seit dem 26. Juni 1998 eingetragen und somit seit mehr als fünf Jahren vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, dem 20. September 2019, kein Widerspruch gegen sie mehr möglich ist. Damit oblag es der Widersprechenden grundsätzlich, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke nach § 26 MarkenG, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 20. September 2014 bis 19. September 2019 nachzuweisen.

2. Nachdem der Markeninhaber eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Vorhangschlösser mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025, wie übrigens auch bereits mit Schreiben vom 16. März 2021 und vom 30. Juni 2021 im Amtsverfahren anerkannt hat, können diese Waren der älteren Marke berücksichtigt werden. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass die Nichtbenutzungseinrede hierfür nicht mehr aufrechterhalten wird. Die Waren Vorhangschlösser sind mithin dem Warenvergleich bei der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist auf Widerspruchsseite dem Warenvergleich demgegenüber nicht der Warenoberbegriff der „Schlösser“ zugrunde zu legen. Insoweit gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Sinn und Zweck des Benutzungszwangs es, die Marke in Kollisionsfällen nach Ablauf der Schonfrist so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren eingetragen. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer Marke für ein Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis mit einem weit gefassten Oberbegriff gegenüber demjenigen, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen auch zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste. Ist die Marke für einen (weiten) Warenoberbegriff eingetragen, ist sie deshalb auch im Widerspruchsverfahren so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten Waren registriert (vgl. BGH GRUR 2026, 426 Rn. 80 - H 15/Hecht H 15 sowie Beschluss vom 6. Februar 2020, a. a. O., Rn. 34 – INJEKT/INJEX, m. w. N). Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der Marke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf – nach wirtschaftlicher Betrachtung – gleichartige Waren (vgl. BGH a. a. O. Rn. 36 – INJEKT/INJEX). An dieser Stelle bedarf es nicht der Entscheidung, inwieweit diese deutsche Rechtsprechung, die insoweit zwischen Verfallsverfahren und Kollisionsverfahren differenziert, mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht, nach der von einer rechtserhaltenden Benutzung in Bezug auf die jeweilige „selbständige Untergruppe“ auszugehen ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 329 ff.), da diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorliegend im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Bewertung führen.

Im Streitfall erstreckt sich der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung auch auf Fahrradschlösser in Form von Bügelschlössern. Sowohl bei (kleinen) Vorhangschlössern als auch – ausweislich der von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen (Anlagen MFP 42, MFP 43, MFP 44) – bei derartigen Fahrradschlössern handelt es sich jeweils um Bügelschlösser. Diese Waren weisen denselben Mechanismus auf und dienen jeweils demselben Zweck der Sicherung. Demensprechend sind sie als „gleichartige“ Waren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren bzw. gehören derselben „Untergruppe“ nach der Rechtsprechung des EuGH, nämlich derjenigen der Bügelschlösser, an. Da die Widersprechende hinsichtlich der Ware Zweiradschlösser, bezüglich derer die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten wurde, lediglich zu Fahrradschlössern in Form von Bügelschlössern konkret vorgetragen hat (vgl. hierzu insbesondere die vorgenannten Anlagen MFP 42 – 44 sowie die von der Widersprechenden vorgelegten Kataloge Anlagen MPF 36 – 38) und nicht zur Benutzung hinsichtlich weiterer Arten von Fahrradschlössern, erübrigt sich eine gesonderte Feststellung und Prüfung der Frage der Verwendung der Widerspruchsmarke für (sonstige) Zweiradschlösser.

Dem Warenvergleich ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke der Warenbegriff „Bügelschlösser“ zugrunde zu legen, unter den sowohl Vorhangschlösser als auch Fahrrad-Bügelschlösser fallen.

3. Ausgehend davon können sich beide Marken im Umfang der Löschungsanordnung auf jedenfalls gering ähnlichen Waren begegnen. Dazu zählen nach Ansicht des Senats diejenigen Waren der angegriffenen Marke, die ebenso wie die Widerspruchswaren dem (Ver-)Schließen bzw. Sichern dienen, sowie solche, die als Öffnungs- oder Sperr- und Schließwerkzeuge mit Schlössern, der Schlossherstellung oder dem professionellen (zerstörungsfreien) Öffnen eines Schlosses oder dem Anbringen eines Schlosses in einem Zusammenhang stehen. Im Übrigen besteht eine Unähnlichkeit der Vergleichswaren und -dienstleistungen. a. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO).

Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; BGH a. a. O. Rn. 12 – DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2014, 378 Rn. 38 – Otto Cap; GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; BGH GRUR 2007, 321 Rn. 10 COHIBA; BGH GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw).

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen richten sich an die breiten Verbraucherkreise und teilweise an die gewerblichen Fachkreise. b. Nach den oben genannten Gesichtspunkten sind die Waren der angegriffenen Marke der Klasse 7 „elektrisch betätigte Werkzeuge, nämlich für die Fahrzeugreparatur“ zu der Ware „Vorhangschlösser“ bzw. „Bügelschlösser“ der Widerspruchsmarke gering ähnlich.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Waren eingeschränkt auf die Verwendung für die Fahrzeugreparatur. Auf die Frage der Warenähnlichkeit hat diese vom Senat als zulässig erachtete Beschränkung nur dann Einfluss, wenn sie die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. BPatG Beschluss vom 29. April 1997, 24 W (pat) 158/95 - PROFACE/PROFEX). Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Einschränkung der Waren für eine bestimmte Verwendung auch Fahrzeug-Spezialwerkzeuge betroffen sein können, die nur für diesen zweckgebundenen Einsatz verwendet werden können. Aber ebenso können unter den Oberbegriff nach wie vor Werkzeuge fallen, die daneben universell einsetzbar sind und zudem in der Fahrzeugreparatur Verwendung finden. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Oberbegriff selbst auf die Spezialwerkzeuge eingeschränkt wird.

Unter den Oberbegriff der „elektrisch betätigten Werkzeuge“ entfallen mithin auch Werkzeuge, die in der Fahrzeugreparatur verwendet werden, aber als solche nicht auf diesen Einsatz beschränkt sind, sondern auch in anderen Bereichen eingesetzt werden können, wie beispielsweise etwa ein „elektrischer Schraubenzieher/Schraubendreher“ oder „Aku-Schrauber“. Zwar können die Werkzeuge in speziellen Fahrzeugreparatur-Sets oder Fahrzeugwerkzeug-Sets vertrieben werden, aber darin enthaltene Waren werden darüber hinaus in der Regel auch einzeln verkauft und sind nicht allein für den Einsatz bei der Fahrzeugreparatur gedacht. Denn eine solche relativ enge Beschränkung des Einsatzbereichs würde wirtschaftlich häufig wenig Sinn machen.

Ein entsprechender Schraubenzieher wird als Werkzeug bei der Herstellung und auch zum Instandhalten, Öffnen und Justieren von Schlössern eingesetzt. Die Hersteller von Schlössern und Vorhangschlössern fertigen in der Regel zu diesen kompatible Schlüssel und produzieren darüber hinaus auch die Werkzeuge, die zum Instandhalten, Öffnen und Justieren der Schlösser eingesetzt werden, oder für das sonstige Öffnen von Schlössern geeignete Werkzeuge. Insoweit handelt es sich bei diesen Werkzeugen sowie den Vorhang- bzw. Bügelschlössern übereinstimmend um Waren der Metallverarbeitungsindustrie, die sich in ihrer Beschaffenheit und ihrer Nutzung gegenseitig ergänzen können. Auch wenn dies für die Beurteilung der Warenähnlichkeit regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 87), so ist zumindest ergänzend zu berücksichtigen, dass sich die Waren auch beim Vertrieb begegnen können, soweit es sich beispielsweise um ein Vorhangschloss bzw. ein Bügelschloss für ein Fahrrad handelt, zumal es insoweit um einen Vertrieb in Spezialgeschäften für Fahrräder oder speziellen Abteilungen handelt. Damit bestehen nach Ansicht des Senats jedenfalls ausreichende Berührungspunkte der Waren, so dass von einer wenn auch geringen Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen ist.

c. Das oben Ausgeführte trifft entsprechend auf die im Tenor genannten Waren der Klasse 8 zu („Schlüssel [Werkzeuge]; Inbusschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Knarren [Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge], nämlich für die Fahrzeugreparatur; Schraubenzieher [handbetätigte Werkzeuge]; Knarrenhebel [handbetätigte Werkzeuge]; Greifwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Spannratschen [handbetätigte Werkzeuge]; handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Fahrzeugreparatur; handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“). Zudem können diese mit den Vorhangschlössern in ihrer Beschaffenheit aus Stahl oder Edelstahl übereinstimmen sowie auch als Werkzeuge bei der Herstellung von Vorhangschlössern zum Einsatz kommen, so dass von einer engen Verzahnung der Schlossindustrie und der Werkzeugbranche und jedenfalls einer geringen Warenähnlichkeit auszugehen ist.

d. Die im Tenor genannten und gelöschten Waren der Klasse 12 „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis; Radnaben für Fahrräder; Bauteile von Fahrrädern; akustische Warnsysteme für Fahrräder“ können jeweils übereinstimmend dazu dienen, ein Fahrzeug (z.B. ein Fahrrad) vor Diebstahl zu sichern. „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge“ können Wegfahrsperren, Schlösser oder Ähnliches sein, so dass deren Sicherungsfunktion auf der Hand liegt. Weiter hat der Senat nach einer Recherche ermittelt, dass sich Schließsysteme auch in den Radnaben befinden können (vgl. die als Anlage 1 mit dem Senatshinweis übermittelten Unterlagen zu in Radnaben verbauten Schlössern) und diese auch insoweit eine Sicherungs- und Schließfunktion innehaben können. Da „Radnaben mit Schließfunktion“ dem Begriff der „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen und Chassis“ sowie der „Bauteile von Fahrrädern“ unterfallen, ist auch bei diesen Waren eine Sicherungsfunktion gegeben. Weiter können die „akustischen Warnsysteme für Fahrräder“ den Sinn und Zweck haben, das Fahrrad zu verschließen und ebenso wie ein Schloss vor Diebstahl abzusichern.

Die genannten Waren weisen somit insoweit Berührungspunkte zu den Widerspruchswaren der „Vorhangschlösser“ bzw. der (Fahrrad-)Bügelschlösser auf, als sie insbesondere in ihrem Zweck, Nutzen und Anwendungsbereich der Sicherung und des Schutzes der Fahrzeuge und Fahrräder vor Diebstahl übereinstimmen.

Insoweit geht der Senat von einer mindestens geringen Ähnlichkeit dieser Waren aus. e. Hinsichtlich der übrigen Waren bzw. der Dienstleistungen ist aber, anders als die Widersprechende meint, von einer markenrechtlich relevanten Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit nicht auszugehen.

aa. Es mag zwar, wie die Widersprechende vorträgt, sein, dass ein Werkzeugkoffer (vgl. Klasse 6 der jüngeren Marke), der häufig hochwertige und schützenswerte Produkte beinhaltet, mit einem Schloss versehen ist; das allein führt ebenso wenig wie der Umstand, dass ein einzelner Hersteller Schlösser und Koffer herstellt, nicht zu einer Warenähnlichkeit (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 86). Denn insoweit fehlt es an weiteren Berührungspunkten etwa in der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Waren – einerseits bei einem Werkzeugkoffer der überwiegende Zweck der Aufbewahrung von Dingen und die regelmäßige Beschaffenheit aus eher leichterem Material wie Kunststoff und andererseits bei einem Vorhangschloss die Sicherung vor Wegnahme unter Einsatz eines dichteren, hartleibigen Materials wie Stahl, Metall oder Ähnlichem. Auch der Umstand, dass ein Unternehmen tatsächlich beide Waren herstellt und somit eine gemeinsame betriebliche Herkunft in einem Fall belegt ist, reicht allein nicht aus, um eine Warenähnlichkeit zu bejahen, soweit nicht eine darüber hinausgehende gewisse allgemeine Branchenübung festgestellt werden kann, die die Verkehrsauffassung entsprechend beeinflussen kann (vgl. insoweit auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 86 m. w. N.). Von einer solchen Übung kann bei Vorliegen eines einzelnen Herstellers für beide Waren und keiner weiteren Berührung im Übrigen nicht ausgegangen werden.

bb. Die Waren der Klasse 7 „Dynamos für Fahrräder“ sowie die „Dynamoleuchten für Fahrräder; Scheinwerfer für Fahrräder; Lampen für Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge“ der Klasse 11 der angegriffenen Marke können den zu berücksichtigenden Widerspruchswaren der „Bügelschlösser“ zwar in der Verkaufsstätte des Fahrradhandels begegnen, soweit die Bügelschlösser solche für ein Fahrrad sein können. Darüberhinausgehende Berührungspunkte mit den genannten jüngeren Waren, bei denen es sich um die Beleuchtung des Fahrrads und deren technische Besonderheiten und dem Schutz des Fahrenden, um in der Dunkelheit gesehen zu werden, geht, bestehen aber weder in der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Waren noch unter sonstigen relevanten Gesichtspunkten. Bei einem Vorhangschloss für den Gebrauch, ein Fahrrad vor Diebstahl zu sichern, geht es darum, die besonderen und sehr speziellen Anforderungen des Schutzes vor Wegnahme zu erfüllen. Solche Schlösser sind in der Regel robust und aus schwerem, aufbruchssicherem Material, versehen mit einem Schließ- /Öffnungsmechanismus, der Manipulationen durch Dritte ausschließen soll. Sie werden daher häufig in Spezialgeschäften oder Spezialabteilungen von Großkaufhäusern angeboten. Die beiderseitigen Waren weisen aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen regelmäßig nicht dieselbe betriebliche Herkunft auf, was den angesprochenen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, auch bewusst ist. Die Tatsache, dass ein einzelner Hersteller (T…) beide Waren herstellt, ist wiederum nicht als ausreichend anzusehen, eine die Verkehrsauffassung beeinflussende gewisse Branchenübung konnte nicht festgestellt werden. Dem Umstand, dass die Waren sich im Verkauf bei den Fahrradverkaufsstätten und Spezialabteilungen von Kaufhäusern tatsächlich begegnen und dort gemeinsam angeboten werden, kommt eine untergeordnete Bedeutung zu und führt für sich genommen nicht dazu, dass von einer Warenähnlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2014, 488 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO). Auch führt der mögliche gemeinsame Einsatz für das Fahrrad nicht zu einem etwaigen funktionellen Zusammenhang der sich gegenüberstehenden Waren. Denn davon ist nur dann auszugehen, wenn ein enger Zusammenhang der Waren insoweit besteht, als die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (vgl. BGH GRUR 2014, 488, 489 Rn. 16 - DESPERADOS/DESPERADO; BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy; EuG GRUR Int 2007, 845, 848 Rn. 48 - PiraNAM diseno original Juan Bolanos; GRUR Int 2007, 1023, 1025 Rn 36, 37 - TOSCA BLU; GRUR Int 2009, 39, 48 Rn. 98 - BOOMERANG; GRUR Int 2009, 421, 424 Rn. 52 - O STORE; MarkenR 2013, 477, 479 Rn. 25 - Eisbär Knut). Beide Waren sind zwar für den Betrieb bzw. die Sicherung vor Diebstahl einer dritten Ware, nämlich des Fahrrads, wichtig, nicht aber unentbehrlich in ihrer jeweils unterschiedlichen unabhängigen Funktion zueinander.

Insoweit liegt die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs oder doch eng miteinander verbundener Unternehmen nicht nahe. cc. Die entsprechenden Gesichtspunkte gelten auch für die weiteren als Teile von Fahrrädern oder als Zubehör für Fahrräder oder Fahrzeuge anzusehenden, vom Tenor nicht erfassten Waren der Klasse 12 und die Waren „Wasserflaschen für Fahrräder“ der Klasse 21. Dabei handelt es sich zum einen um echte Bestandteile von Fahrrädern, wie etwa Räder, Reifen oder Bremshebel, Lenker, Klingeln etc., oder um Zubehör- und Zusatzelemente für Fahrräder wie Anhänger, Wasserflaschenhalterungen. Diese Waren begegnen den Widerspruchswaren der Vorhangschlösser bzw. insbesondere den (Fahrrad-)Bügelschlössern im Verkauf bei einem Fahrradhändler. Weitere Berührungspunkte, etwa in der Beschaffenheit, dem Zweck, der betrieblichen Herkunft sind darüber hinaus aber nicht vorhanden. Zum Teil richten sich die Waren der jüngeren Marke bereits, anders als die Waren der Widerspruchsmarke, nicht an die breiten Verkehrskreise, sondern vornehmlich an die Fachkreise der Fahrradhersteller und Reparaturbetriebe, wie etwa die Stoßdämpfer, Kurbeln, Kettenblätter, Antriebsstränge, Bremskabel, Zahnradübersetzungen jeweils für Fahrräder. Insoweit liegt auch hinsichtlich dieser Waren die Annahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs oder doch eng miteinander verbundener Unternehmen nicht nahe.

dd. Die vorstehenden Ausführungen treffen auch für die angegriffenen Waren der Klasse 9 zu, die zwar gleichermaßen in gemeinsamen Vertriebsstätten angeboten werden können, soweit es um (Fahrrad-) Bügelschlösser geht, die aber im Übrigen keinerlei Gemeinsamkeiten zu den maßgeblichen Widerspruchswaren aufweisen. Da nach der Einordnung in der Klasse 6 auf Widerspruchsseite keine elektronischen Schlösser für Fahrräder betroffen sein können und damit keine Schlösser mit Fernbedienung, Alarm oder GPS Tracking Apps, fehlen in Bezug auf die Waren der Klasse 9 der jüngeren Marke jegliche Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit, Verwendung, Zweck, wirtschaftlicher Bedeutung oder der regelmäßigen Herkunft zu den mechanischen Vorhang- bzw. Bügelschlössern der Widerspruchsmarke. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die von der Widersprechenden vorgetragene Ähnlichkeit zwischen mechanischen und elektrischen Schlössern. Soweit die Widersprechende zur Frage der betrieblichen Herkunft auf einen Screenshot der Seite r….de verweist, so ergibt sich aus diesem – unabhängig von der Frage, inwieweit ein solcher einzelner Nachweis die erforderliche „gewisse Branchenübung“ begründen könnte – bereits nicht, dass es sich um eigene Produkte der R… GmbH handelt, auf deren Webseite auch Fremdprodukte angeboten werden.

ee. Hinsichtlich der weiteren, nicht im Tenor genannten Waren der Klasse 8, nämlich „Radschlüssel [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeschneider [handbetätigte Werkzeuge]; Gewindeformer [handbetätigte Werkzeuge]; Drehmomentschlüssel; sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“ fehlt es an einer ausreichenden Ähnlichkeit der Vergleichswaren. Zu Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeiten hat die Beschwerdegegnerin auf den Hinweis des Senats vom 20. August 2025 weiter vorgetragen. Unter Berücksichtigung dieses weiteren Vortrags ist – unabhängig von der Bedeutung der Beschränkung auf den Zweck der Fahrzeugreparatur (s. hierzu oben Ziff. 3. b.) – nicht ersichtlich, inwieweit diese Waren im Zusammenhang mit Schlössern (einschließlich deren Herstellung) zum Einsatz kommen können. Darauf, dass er die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten auch in ihren weiteren Schriftsätzen einschließlich der erklärten Einschränkung des Verzeichnisses noch abschließend prüfen wird, hat der Senat ausdrücklich hingewiesen.

ff. Soweit es um die Ähnlichkeit der Widerspruchsware zu den Dienstleistungen der Klasse 35 geht, ist zunächst schon festzuhalten, dass zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bereits grundlegende Abweichungen bestehen. Eine Ähnlichkeit zwischen Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommt, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, oder, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 35 – Pelikan; GRUR 2004, 241 Rn. 26 – GeDIOS; GRUR 1999, 731 – Canon II). Nur soweit die angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen könnten, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann von einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung ausgegangen werden.

Bei den Dienstleistungen der jüngeren Marke geht es um die Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör.

Bei den Dienstleistungen „Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung bzw. Fahrradzubehör ist zu berücksichtigen, dass Einzelhändler auf diesem Sektor regelmäßig nicht eigene, sondern verschiedene Fremdwaren vertreiben. Demzufolge geht der Verkehr ohne besondere Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon aus, dass der Einzelhändler mit dem Hersteller der vertriebenen Waren identisch ist oder mit diesem in wirtschaftlichen Beziehungen steht, die über den bloßen Einkauf der Waren hinausgehen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass jede Einzelhandelsdienstleistung automatisch mit der gehandelten Ware ähnlich ist, vielmehr bedarf es dafür besonderer branchenbezogener Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 OTTO CAP). Solche Anhaltspunkte wurden weder ausreichend vorgetragen noch sind sie für den Senat ansonsten erkennbar. Den eingereichten Internetseiten der Widersprechenden beispielsweise ist vielmehr zu entnehmen, dass zwar auch Dienstleistungen im Sicherheitsbereich angeboten werden, nicht aber auch Drittwaren im Spezialbereichs des Fahrradzubehörs vertrieben werden. Von einem entsprechenden Verkehrsverständnis einer einheitlichen Produktverantwortung für Handel und Ware ist insoweit nicht auszugehen (vgl. zu der Frage der Ähnlichkeit Einzelhandel und gehandelte Waren:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 127 ff). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Dienstleistung „Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien“.

4. Die Widerspruchsmarke verfügt – auch wenn mit dem Wort Granit als einem sehr harten Tiefengestein eine Assoziation einer bestimmten Materialhärte der Widerspruchswaren einhergeht – über keinen beschreibenden Sinngehalt oder beschreibenden Anklang. Das Gestein eignet sich weder als Werkstoff für Vorhangschlösser noch ist ein anderweitiger beschreibender Zusammenhang erkennbar. Insoweit ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 33 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der Kennzeichnungskraft).

5. Die Vergleichsmarken sind in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 26 – airdsl; BGH GRUR 2011, 824 Rn. 26 – Kappa; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 –pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64 Rn. 15 –Maalox/Melox-GRY). Denn der Verkehr nimmt eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]).

Die Wortzeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ sind bis auf den in der jüngeren Marke befindlichen zusätzlichen, in der Regel weniger beachteten Endbuchstaben „E“ identisch. Daher besteht in klanglicher und begrifflicher Hinsicht Identität, nachdem jedenfalls bei sprachregelgerechter englischer oder französischer Aussprache ebenso wie bei einer von mehreren möglichen Aussprachevarianten im Deutschen das zusätzlich am Ende vorhandene „e“ von „GRANITE“ nicht mitgesprochen wird. Zudem besteht eine hochgradige schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.

6. In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren führt damit die klangliche und begriffliche Markenidentität und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im Bereich nur gering ähnlicher Waren bei einer teilweise leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Fachverkehrskreise zur Bejahung einer Gefahr von klanglichen und begrifflichen Verwechslungen.

Die Beschwerde des Widersprechenden hat daher in Bezug auf die im Tenor genannten Waren Erfolg; im Übrigen muss sie aber mangels Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit erfolglos bleiben.

C. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Widersprechende hat den ursprünglich gestellten hilfsweisen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 24. September 2025 fallengelassen, der Inhaber der angegriffenen Marke hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt; eine Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou Kriener Schmid