§ 127 Schutzinhalt
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 – 2 U 73/18
- OLG München, 30.03.2023 – 6 U 120/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 05.11.1999 – 6 U 86/99
- EuGH, 25.05.2000 – C-312/98
- BGH, 31.03.2016 – I ZR 86/13Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich begründeter Schutz; Berücksichtigung von Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen bei der Beurteilung einer Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft; Verantwortlichkeit des Online-Händlers für die durch ein anderes Unternehmen erfolgte Ausgestaltung der Produktpräsentation - Himalaya SalzZitiert von 13
- BGH, 22.09.2011 – I ZR 69/04Gemeinschaftsrechtlicher Markenschutz: Ergänzende Heranziehung des MarkenG und des UWG bei Kollision einer geschützten geographischen Angabe mit einer IR-Marke; Priorität einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen qualifizierten geographischen Angabe; besonderer Ruf einer geographischen Herkunftsangabe - Bayerisches Bier IIZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/127#abs-1 (1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/127#abs-2 (2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/127#abs-3 (3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/127#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/127#abs-6 (6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde.