§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 289
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 24.11.2023 – 5 W 23/23Zitiert von 2
- BPatG, 18.12.2025 – 30 W (pat) 529/23
- BPatG, 20.01.2026 – 29 W (pat) 70/22Zitiert von 1
- BPatG, 07.08.2024 – 26 W (pat) 550/19(Markenbeschwerdesache – „ZARAPHORA (Wortmarke)“/„ZARA (Unionswortmarke)“ – Zulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung des Löschungsgrundes im Beschwerdeverfahren – weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Widerspruchsmarke durch die Markeninhaberin
- LG Nürnberg-Fürth, 21.03.2024 – 19 O 7323/22Zitiert von 2
- BPatG, 26.06.2023 – 26 W (pat) 24/18Markenbeschwerdeverfahren – „BLACK HORSE“ (Wort-/Bildmarke)/„POWER HORSE“ (international registrierte Wort-/Bildmarke) – Glaubhaftmachung der rechterhaltenden Benutzung der Widerspruchswaren „koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“ – identische, überdurchschnittlich bzw. normal ähnliche Vergleichswaren – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – komplexe MarkenähnlichkeitZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.06.2026 – 26 W (pat) 558/23
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- BPatG, 23.04.2026 – 26 W (pat) 16/23
289 Entscheidungen zu § 119 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:
1.
für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
2.
dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu;
3.
werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
4.
wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
5.
wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
a)
ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden;
b)
sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt;
6.
Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden.