§ 21 Verwirkung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2023 – I ZR 56/19Verwirkung von Ansprüchen wegen einer Verletzung eines Unternehmenskennzeichenrechts - HEITEC IIIZitiert von 1
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 56/19Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie und der Gemeinschaftsmarkenverordnung: Ausschluss einer Duldung einer Nutzung einer jüngeren Marke durch Verhalten ohne Einschaltung von Behörden oder Gerichten; Ausschluss durch Abmahnung; Bedeutung des Duldungszeitraums; Verwirkung der Duldung - HEITEC II
- BGH, 05.11.2015 – I ZR 50/14Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags; Untersagung der Nutzung eines Firmenbestandteils; Beweiswürdigung bei Änderung des Vorbringens einer Partei; Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung - ConTextZitiert von 40
- BGH, 21.07.2005 – I ZR 312/02Markenrecht: Voraussetzungen der Verwirkung von Kennzeichenansprüchen nach Kündigung einer unentgeltlichen Nutzungsgestattung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Thüringen, 04.05.2011 – 2 U 469/10
- BGH, 08.11.2018 – I ZR 126/15Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer nationalen Marke wegen Verfalls nach Löschung wegen Verzichts; Inanspruchnahme des Zeitrangs einer gelöschten nationalen Marke für eine Unionsmarke - PUC IIZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 22.08.2024 – 5 U 32/23
- OLG Hamburg, 21.12.2023 – 5 U 63/22
- EuGH, 19.05.2022 – C-466/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/21#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/21#abs-2 (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/21#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/21#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.