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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3232
BGBl. 2004 I S. 3232 · 12.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
(420-1)
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 4 werden die Wörter „und die Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe“ gestrichen.
2. § 147 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2005“
durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember
2004“ durch die Angabe „30. Juni 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Markengesetzes
(423-5-2)
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert
durch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 29 wird das Wort „Konkursver-
fahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
ersetzt.
b) Der Angabe zu § 107 werden ein Semikolon und
das Wort „Sprache“ angefügt.
c) Der Angabe zu § 119 werden ein Semikolon und
das Wort „Sprachen“ angefügt.
d) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie
folgt gefasst:
„§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterlei-
tung
§ 131 Einspruchsverfahren
§ 132 Löschungsverfahren
§ 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation“.
e) Nach § 133 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 133a Rechtsmittel“.
2. In der Überschrift des § 29 wird das Wort „Konkurs-
verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
ersetzt.
3. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Sprache“ angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-
lungen im Verfahren der internationalen Registrie-
rung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-
leistungen sind in französischer Sprache einzurei-
chen.“
4. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
Reihenfolge der internationalen Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen, einzureichen.“
5. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Sprachen“ angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-
lungen im Verfahren der internationalen Registrie-
rung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-
leistungen sind nach Wahl des Antragstellers in
französischer oder in englischer Sprache einzu-
reichen.“

6. § 120 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
Reihenfolge der internationalen Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen, einzureichen.“
7. In § 125 Abs. 3 wird vor dem Wort „Übersetzung“ das
Wort „deutsche“ eingefügt.
8. § 125d Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Ab-
sätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
9. Die §§ 130 bis 133 werden durch folgende §§ 130
bis 133a ersetzt:
„§ 130
Verfahren vor
dem Patentamt; Weiterleitung
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das
Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben
und der geschützten Ursprungsbezeichnungen, das
von der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo-
grafischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG
Nr. L 208 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung
geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen.
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfah-
ren sind die im Patentamt errichteten Markenabtei-
lungen zuständig.
(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent-
amt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,
der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie
der interessierten Verbände und Organisationen der
Wirtschaft ein.
(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im
Markenblatt. Innerhalb von vier Monaten seit Veröf-
fentlichung des Antrags kann von jeder Person beim
Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit
der geografischen Angabe oder der Ursprungs-
bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, ein-
gereicht werden.
(5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung
der Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif-
ten, so stellt das Patentamt dieses durch Beschluss
fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss
zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragstel-
ler und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist
von Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.
(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif-
ten entspricht, so unterrichtet das Patentamt den
Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag
dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz übermittelt den Antrag mit den
erforderlichen Unterlagen an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften.
§ 131
Einspruchsverfahren
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
gen in das von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschütz-
ten geografischen Angaben und der geschützten
Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung
der Spezifikation einer geografischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt
innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Arti-
kel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ein-
zulegen.
(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr
richtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengeset-
zes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist
nicht gegeben.
§ 132
Löschungsverfahren
(1) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-
grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-
sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patent-
amt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt
das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag
an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterlei-
tung an die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn
das Patentamt zurück.
(2) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-
grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-
sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim
Patentamt eingereicht werden. Die Anträge werden
ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz
zur Weiterleitung an die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften übermittelt.
§ 133
Antrag auf
Änderung der Spezifikation
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer
geschützten geografischen Angabe oder einer
geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9
der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entspre-
chend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
§ 133a
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach
den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die
Beschwerde zum Bundespatentgericht und die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1
steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die
gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stel-
lung genommen haben und die durch die Entschei-

dung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind.
Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
patentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechts-
beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
(§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.“
10. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „Antrags- und Ein-
spruchsverfahren“ durch die Wörter „Antrags-, Ein-
spruchs- und Löschungsverfahren“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
(424-4-9)
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 47 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung wird das Wort „Anmeldeverord-
nung“ durch die Wörter „nach der jeweiligen Verord-
nung des Deutschen Patent- und Markenamts“
ersetzt.
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Im Unterabschnitt 2 wird bei Nummer 332 100 der
bisherige Gebührenbetrag „600“ durch „750“
ersetzt.
b) Der Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand zu Nummer 336 200
wird die Angabe „§ 132“ durch die Angabe
„§ 131“ ersetzt.
bb) Nach der Nummer 336 200 wird folgende
Nummer 336 300 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„336 300 Löschungsverfahren
(§ 132 Abs. 1
MarkenG)................. 120“.
Artikel 4
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(442-5)
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), geändert durch Artikel 4 Abs. 52 des Ge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 der Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 53 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
„§ 14“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ed9d62d73548818….