§ 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/43#abs-1 (1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/43#abs-2 (2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/43#abs-3 (3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/43#abs-4 (4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2.085 Entscheidungen zu § 43 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.07.2018 – 25 W (pat) 561/17Markenbeschwerdeverfahren – "AQM/AQS (Unionsmarke)/AQI/AQC (Unionsmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung - verfahrensrechtliche Obliegenheit des Widersprechenden – zur Aufklärungspflicht des Gerichts – fehlende Glaubhaftmachung – Kostenentscheidung – teilweise KostenauferlegungZitiert von 3
- BPatG, 18.05.2004 – 27 W (pat) 22/01
- BPatG, 22.09.2016 – 30 W (pat) 44/14Markenbeschwerdeverfahren – "CERAPLUS S/CERA" – Einrede mangelnder Benutzung – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Zurückweisung der Beschwerde
- BPatG, 20.08.2020 – 30 W (pat) 550/18Markenbeschwerdeverfahren – „Damia/DAMLA (Wort-Bildmarke, IR-Marke)/MAMIA (Unionsmarke)/ MAMIA (Unionsmarke)/ Mamia“ – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität, teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - unmittelbare VerwechslungsgefahrZitiert von 9
- BPatG, 21.05.2019 – 25 W (pat) 13/18Markenbeschwerdeverfahren – "BEMA PHARMA (Wort-Bild-Marke)/Betapharm" – Einrede mangelnder Benutzung – keine Glaubhaftmachung – Zurückweisung des Widerspruchs
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 30/25Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei Waren im Ähnlichkeitsbereich; "wandernde Benutzungsfrist" mit EU-Recht im Einklang - H 15/Hecht H 15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
- BPatG, 25.06.2026 – 29 W (pat) 521/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 43 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.