§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.10.1999 – VII R 88/98
- BFH, 07.10.1999 – VII R 89/98
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 6 U 14/25
- BGH, 23.01.2018 – 5 StR 554/17Strafbare Verletzung von Gemeinschaftsmarken: Einfuhr gefälschter und mit Tarnaufklebern zum Passieren der Zollkontrolle versehener Bekleidungsstücke; Beurteilungsgrundlagen in Übergangsfällen nach Änderungen der Gemeinschaftsmarken- bzw. UnionsmarkenverordnungZitiert von 1
- KG, 01.02.2023 – 5 W 15/23
- LG Düsseldorf, 18.10.2017 – 2a O 111/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/146#abs-1 (1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/146#abs-2 (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.