§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 119 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
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