Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/119?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/119?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 117 § 119