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BPatG Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 16/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat16.23.0

betreffend die Marke 30 2020 248 654

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters Staats, LL.M.Eur., und des Richters Kätker

beschlossen:

1) Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch auch hinsichtlich der Waren „Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“ zurückgewiesen worden ist.

2) Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 003481033 wird die Löschung der Marke 30 2020 248 654 auch für diese Waren angeordnet.

G r ü n d e

I. Cnngo Das Zeichen ist am 3. Dezember 2020 angemeldet und am 21. Dezember 2020 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2020 248 654 für die Waren Klasse 21:

Löchersiebe für den Haushalt; Nicht elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke; Gemüseschüsseln; Handbetriebene Pfeffermühlen; Küchengefäße; Proviantdosen; Wegwerfteller; Handbetriebene Kaffeemühlen; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Elektrische und nicht elektrische Flaschenöffner; Klasse 22:

Planen; Tarnnetze; Hängematten; Netzstoffe; Markisen aus textilem Material; Segel; Tarnplanen; Markisen aus Kunststoff; Außenrollläden aus textilem Material; Staubschutztücher; Klasse 25:

Sweater; Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]; eingetragen worden. Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Januar 2021 veröffentlicht worden ist, hat die Widersprechende am 21. April 2021 einen Widerspruch aus folgenden Widerspruchskennzeichen erhoben:

Widerspruchsmarke 1: Unionsmarke 003481033, , eingetragen für Klasse 38:

Telekommunikation; Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online- Ausstrahlungen; Telekommunikationsdienste, Nämlich Bereitstellung von Mehrbenutzerzugängen zu digitalen, webgestützten und interaktiven Fernsehdiensten und internetgestützten und/oder privatnetzgestützten interaktiven Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Ausstrahlung von digitalen Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von interaktiven Fernsehprogrammen; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur, nämlich Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Live- Berichterstattungen in den Bereichen Nachrichten und Informationen und deren Übertragung per Satellit für Kabelfernsehen, Fernseh- und Rundfunksendungen; Auskünfte über Telekommunikation; Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bildung und Unterhaltung, einschließlich Produktion von Programmen für Fernsehen, Kabelfernsehen, Rundfunk, Online-Ausstrahlung und interaktive Dienste; Bereitstellung von kundenspezifischen Informationen über Nachrichten, Sport und Unterhaltung über ein weltweites Computernetz; Digitale Bilderdienste; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von Büchern; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Klasse 42:

Entwurf, Installation, Wartung und Upgrading von Computersoftware; Entwurf, Produktion und Zusammenstellung von Webseiten und Inhalten von Webseiten weltweiter Kommunikations- und Computernetze; Erstellung und Pflege von Webseiten und Inhalten von Webseiten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die vorstehend genannten Waren, die über ein Kommunikations- oder Computernetz erhältlich sind.

Widerspruchsmarke 2: Unionsmarke 010683431 CNN GO (Wortmarke), eingetragen für (unter behutsamer Verbesserung der Orthographie) Klasse 09:

Computersoftware zum Verarbeiten, Übertragung, dem Empfang, Organisieren, Bearbeiten, Set, Auswertung, Reproduzieren und Streamen von Audioinhalten, Videos und Text und anderen multimedialen Inhalten, Daten, Bild-, Ton-, Videos und Audiovisuellen Dateien; Computersoftware zur Steuerung des Betriebs von Audio- und Videogeräten und zum Betrachten, zur Recherche und/oder zum Abspielen von Ton, Bild, Fernsehen, Spielfilmen, anderen digitalen Bildern und anderen Multimedia-Inhalten; Interaktive Computersoftware für Unterhaltungszwecke, die den Nutzern die Anpassung des Seh-, Hör- und Abspielerlebnisses durch Auswahl und Bearbeitung der Anzeige und Darbietung von Audio-, Videos und Audiovisuellen Elementen ermöglicht; Herunterladbare Audio-, Video- und audiovisuelle Dateien und Aufzeichnungen mit Multimedia-Unterhaltungsprogrammen und –inhalten; Klasse 38:

Mobile Mediendienste in Form der elektronischen Übertragung, Ausstrahlung und Bereitstellung von Audio-, Video- und Multimedia- Unterhaltungsinhalten einschließlich Text-, Daten-, Bild-, Audio-, Video- und audiovisuelle Dateien über das Internet, drahtlose Kommunikation, elektronische Kommunikationsnetze und Computernetze; Klasse 41:

Unterhaltungsdienstleistungen in Form der Bereitstellung von Unterhaltungsprogrammen und -inhalten, nämlich, Fernsehprogramme, Clips, Grafiken und Informationen in Bezug auf Fernsehprogramme in den Bereichen Comedy, Drama, Action, Varieté, Abenteuer, Sport, Musicals, Bereitstellung von Nachrichten über aktuelle Ereignisse und Unterhaltung, Dokumentarfilme und Animation, auch über Internet, andere elektronische Kommunikationsnetze, Computernetzwerke und Drahtlose Kommunikationsnetze.

Der Widerspruch war ursprünglich gegen alle Waren der jüngeren Marke gerichtet. Die Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA hat mit Beschluss vom 10. Februar 2023 die Teillöschung der Marke 30 2020 248 654 für die Waren der Klasse 25 „Sweater“ angeordnet. Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen „CNN“ sei als Nachrichtensender bzw. -portal sowie für die Dienstleistungen in Zusammenhang mit Nachrichten und Berichterstattung eine im Kollisionsgebiet amtsbekannt bekannte Marke. Die Waren der angegriffenen Marke seien mit Ausnahme der Sweater, die als Merchandising-Produkte für die Dienstleistungen in Frage kämen, absolut unähnlich zu den Dienstleistungen, für die das Widerspruchskennzeichen bekannt sei. Sweater würden bereits als Merchandising-Artikel von CNN verwendet. Für sämtliche anderen beanspruchten Waren der angegriffenen Marke scheide eine Verwendung als Merchandising-Artikel mangels Eignung als Werbeträger dagegen aus. Die Artikel seien speziell und zumindest in den Klassen 21 und 22 für die (teilweise sogar fest verbaute) Verwendung zu Hause konzipiert, so dass sie üblicherweise nicht – anders als Tassen, Taschen oder Shirts – als Werbeartikel mit Außenwirkung in Frage kämen. Auch „Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“ in Klasse 25 seien keine klassischen Merchandisingprodukte. Eine betriebliche Zuordnung im Sinne einer möglichen Herstellung dieser Produkte durch einen Nachrichtensender oder die Annahme einer wirtschaftlichen Verflechtung des Senders mit dem Hersteller seien damit nicht gegeben. Es liege auch kein Fall überragender Bekanntheit des Zeichens vor mit der Folge, dass die Bekanntheit vorliegend nicht auf unähnliche Waren ausstrahle. Es seien keine Marktanteile angegeben und auch nicht klar, wie sich die Abonnenten („subscriber“) genau definieren und ob dies für eine Marktführerschaft ausreiche.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 2.) „CNN GO“ scheide ein Sonderschutz als bekannte Marke aus, weil das Zeichen keine bekannte Marke sei. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG müsse die konkrete Marke bekannt sein. Es sei kein Rückschluss zulässig, dass die Bekanntheit einer Marke (hier der Marke „CNN“) gleichermaßen jegliche Variation der Marke mit umfasse. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG scheide schon auf Grund der Unähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2023. Sie ist der Auffassung, eine unlautere Rufausnutzung sei für alle angefochtenen Waren zu bejahen. Auch bei den verbliebenen Waren der Klasse 25 wie Handschuhe, Hosen, Jacken (Überzieher) etc. handele es sich um Bekleidung, die zum typischen Merchandise einer bekannten Marke genutzt werden könne. Allein die Tatsache, dass die Widersprechende nur Sweater auch tatsächlich als Werbeartikel benutze, könne nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend sei vielmehr, ob aus Sicht des relevanten Verkehrs eine gedankliche Verbindung zwischen der bekannten Marke und den fraglichen Waren gegeben sein könne, mithin ob der Verkehr annehmen würde, ein mit CNNGO gekennzeichnetes Kleidungsstück könne ein Merchandising-Artikel der bekannten Marke CNN und damit unter ihrer Produktverantwortung hergestellt und vertrieben sein. Das sei keine tatsächliche Betrachtung, sondern eine normative. Auch Hemden, Hosen, Röcke, Kleider, Überzieher, Pantoffeln; Sandalen, Sportschuhe oder Handschuhe könnten als Lizenzprodukte oder Merchandise bekannter Marken eingesetzt werden. Bekleidung werde als eine der Hauptwarenkategorie für Merchandise in allen denkbaren Branchen benutzt. So habe etwa die (Deutsche) Telekom (Bereich Telekommunikation) Waren wie Socken, Schnürsenkel, Sneaker, Pantoffeln, T-Shirts, Jacken, Mützen, Sweater, Gürteltaschen, Sporthosen und vieles mehr im Sortiment. Das ZDF habe mit der ZDF Studios GmbH eine Vermarktungsfirma installiert, die die Lizenzen für Merchandise in Bereichen wie Home Entertainment, Publishing, Toys & Games, Food & Promotion, Home & Living und eben auch Bekleidung verwalte. Das Nämliche könne auch für die Waren der Klasse 21 und 22 der angegriffenen Marke gelten, da generell jedes Konsumgut auch Werbeträger sein könne. Die Verbindung von CNN mit „go“, das beschreibende Anklänge habe, wie in „to go“ oder „on the go“, könne zu der Annahme führen, es handele sich um Werbemaßnahmen des bekannten Nachrichtensenders in Bezug auf Outdoor-Aktivitäten, Reisen oder Camping. Selbst wenn eine Rufausnutzung nicht vorläge, weil der Warenabstand zu weit sei, um noch zu einer unmittelbaren Assoziation und einem Imagetransfer zu gelangen, handele es sich jedenfalls um einen inkompatiblen Zweitgebrauch.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zurückweisung des Widerspruchs aufzuheben und im diesem Umfang auf Grund des Widerspruchs die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur für die weiteren Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke Erfolg haben dürfte. Die Widersprechende hat daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2026 die Rücknahme des Widerspruchs für die Waren der Klassen 21 und 22 der angegriffenen Marke erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Soweit noch verfahrensgegenständlich, ist auf Grund des Widerspruchs, soweit er auf die Unionsmarke 003481033 gestützt ist, die angegriffene Marke auch für die Waren „Hemden; Hosen; Röcke; Damenkleider; Überzieher [Bekleidung]; Pantoffeln; Sandalen; Sportschuhe [Halbschuhe]; Handschuhe [Bekleidung]“ zu löschen. Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle für Klasse 21 beim DPMA vom 10. Februar 2023 war demnach teilweise aufzuheben.

A) Die Unions-Widerspruchsmarke UM 003481033 ist, jedenfalls soweit sie in Klasse 38 und hiermit in engem Zusammenhang stehende Dienstleistungen beansprucht, eine bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. 1) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]; BGH GRUR 2020, 401 Nr. 19 – ÖKO-Test I; GRUR 2020, 405 Rn. 36 – ÖKO-Test II). Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 24 – PAGO/Tirolmilch). Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 49 – ÖKO- Test Verlag [ÖKO-TEST]).

Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Zu den maßgeblichen Bekanntheitsfaktoren zählen dabei neben der Bekanntheit im demoskopischen Sinne der Marktanteil der Marke, die Intensität ihrer Benutzung (Umsatzstärke), die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, wie z. B. Werbeaufwendungen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Nr. 25– PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2017, 75 Nr. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Nr. 10 – Springender Pudel; GRUR 2020, 401 Nr. 20 – Öko-Test I). Gemäß § 119 Nr. 1 MarkenG tritt bei der Anwendung von § 9 MarkenG mit Blick auf eine Unionsmarke mit älterem Zeitrang an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV (zuvor:

Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV, vgl. BGH GRUR 2021, 482 Rn. 56 – RETROLYMPICS). Dabei reicht die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], m. w. N.; BGH GRUR 2020, 405 Rn 36 – ÖKO-Test II). Zu beachten ist aber, dass die für die Anwendung des Sonderschutzes der bekannten Marke geforderte „gedankliche Verknüpfung“ zwischen dem Kollisionszeichen und der bekannten Marke dann nicht eintreten kann, wenn die Widerspruchsmarke im Kollisionsgebiet (hier: in Deutschland) gänzlich unbekannt ist (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron & Smith/Unilever). Andererseits kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch nicht gefordert werden, dass die bekannte Marke auch im Kollisionsgebiet im rechtsbegründenden Sinn bekannt ist; vielmehr reicht es aus, wenn ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil des Verkehrs im Kollisionsgebiet die bekannte Marke kennt und das Kollisionszeichen mit ihr verknüpft (EuGH GRUR 2015, 1002, 1004, Nr. 29 – Iron & Smith/Unilever).

2) Die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) zumindest auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist offenkundig i. S. d. § 291 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 MarkenG. Der Umfang dieser Benutzung und die darauf beruhende Bekanntheit im Verkehr ermöglicht ohne Weiteres die Feststellung, dass es sich bei der Widerspruchsmarke für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38, insbesondere für die Dienstleistungen „Fernseh-, Kabelfernseh-, Rundfunk- und Online-Ausstrahlungen“, um eine bekannte Marke handelt.

Den Mitgliedern des Senats ist die intensive Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) für Nachrichtensendungen aus eigener, mit der Allgemeinheit geteilter Wahrnehmung bekannt. Wie oben dargestellt reicht es für die Bejahung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke zu 1) aus, die Offenkundigkeit der relevanten Tatsachen (zumindest) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als wesentlichem Teil der Union festzustellen. Es kann daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke zu 1) auch in anderen Gebieten der Union eine bekannte Marke ist.

Auch wenn das Nachrichtenportal für die Verkehrskreise im Kollisionsgebiet eine untergeordnete Rolle gegenüber deutschsprachigen Medien spielen mag, ist ein in der Bundesrepublik Deutschland bekannter Nachrichtensender, was vor allem auf seine Pionierrolle im globalen Nachrichtenjournalismus und seiner intensiven Live- Berichterstattung bei historischen Weltereignissen zurückgeführt werden kann. Der Sender wurde dem inländischen Publikum zuerst im Zweiten Golfkrieg in den Jahren 1990 und 1991 durch seine intensive Berichterstattung aus Bagdad bekannt. Weiterhin wurde während der Terroranschläge am 11. September 2001 und der diversen, diesem Attentat nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen exklusives Bildmaterial von CNN auch über deutsche Sender ausgestrahlt. Es sind dies Ereignisse die in der Erinnerung haften geblieben sind und auch mit dem Sender verknüpft werden. Auch in der heutigen (Bild- )Berichterstattung über tagespolitische Ereignisse in den Vereinigten Staaten hat CNN in Deutschland nach wie vor eine Sonderrolle bei „Breaking News“ (z.B. anlässlich des Sturms auf das Kapitol oder bei der Berichterstattung über Wahlnächte) behalten. In solchen Momenten wird CNN oft als Referenz zitiert, etwa wenn deutsche Fernsehjournalisten explizit auf die Live-Bilder des Senders verweisen. Darüber hinaus hielt CNN über Jahre hinweg eine strategische Beteiligung am deutschen Nachrichtensender n-tv, was die Marke fest im deutschen Fernsehmarkt verankert hat. So wird auch gegenwärtig CNN über den europäischen Ableger CNN international im Kabelfernsehen, über Streaming-Plattformen oder im IPTV verbreitet.

Im Gegensatz zu der Annahme der Beschwerdeführerin kann der Widerspruchsmarke zu 1) jedoch keine überragende Bekanntheit zugebilligt werden. Die Mitglieder des Senats verfügen nicht über hinreichende eigene Kenntnisse und Erfahrungen, um auch insoweit von einer Offenkundig der relevanten Tatsachen auszugehen. Auch die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise reichen für die Bejahung einer überragenden Bekanntheit nicht aus. In der eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juli 2021 sind Umsatzzahlen (die für sich genommen nichts zur Bekanntheit einer Marke aussagen), und Social-Media-Reichweiten nur weltweit ausgewiesen. Gemessen daran sind auch die genannten Follower-Zahlen einiger Social-Media-Plattformen nicht überragend. Auch die für Deutschland ausgewiesenen 34,7 Millionen Abonnenten („Subscriber“ im Original) sind kein Beleg für eine große Bekanntheit, weil die Zahl nicht besagt, was hier genau „abonniert“ worden ist, worauf bereits die Markenstelle hingewiesen und die Beschwerdeführerin insoweit nicht weiter präzisiert hat. Zudem lässt die Zahl der Abonnenten für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) und die drauf beruhende Bekanntheit im Verkehr zu.

Nachdem der Senat damit weder als gerichtsbekannt unterstellen kann, dass es sich bei der Wort-/Bildmarke um eine überragend bekannte Marke handelt, noch die von der Widersprechenden vorgelegten Nachweise für eine entsprechende Feststellung ausreichen, liegt dem hier zu beurteilenden Kollisionsfall ein anderer Sachverhalt zugrunde als der, der in der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung BPatG 30 W (pat) 33/19 maßgeblich war. Dort hatte der Senat festgestellt, dass es sich bei „BASF“ um ein überragend bekanntes Marken- und Firmenzeichen handle (BPatG, a. a. O. Seite 17). Gleiches gilt für die Entscheidung 25 W (pat) 2/21 – documenta, und die Entscheidung des erkennenden Senats 26 W (pat) 32/20 – Roless/Rolex, wobei im letzteren Fall auch die klangliche Zeichenähnlichkeit anders zu gewichten war als vorliegend.

3) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen - seine markenmäßig-rechtserhaltende Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt (vergleiche Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 9, 12) – in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 – TÜV II, GRUR 2015, 1214 Nr. 20 – Goldbären, GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; EuGH, GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; GRUR Int 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; BGH, GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären; GRUR 2017, 75 Nr. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2009, Rn. 49– OSTSEE-POST; GRUR 2015, 75 Rn. 32 – Goldbären; GRUR 2020, 401 Rn. 28 – ÖKO-TEST I).

Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 u. 31 – Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 30 – Intel/ CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel).

4) Ausgehend davon sind sich die Vergleichszeichen und „cnngo“ klanglich überdurchschnittlich ähnlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen des Fehlens von Vokalen in der ersten Hälfte des Markenworts die Marke trotz formaler Zusammenschreibung als Buchstaben-Wort- Kombination "CNN-go" verstanden werden und die Buchstaben einzeln englisch „C-N-N“ und „go“ wie das englische Wort für „gehen“ ausgesprochen werden wird. Erkennt der Verkehr aber in dem Wort „go“ einen englischen Begriff und spricht ihn daher Englisch als langes o mit einem angedeuteten 'u'-Laut am Ende aus, wird er auch die Buchstabenfolge englisch aussprechen. Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffene Marke insgesamt „siː-ɛn-ɛn-ɡoʊ“ ausgesprochen wird.

Damit liegt der Unterschied bei der Aussprache der Marken lediglich in dem angehängten "go"-Laut am Ende, während der "CNN"-Teil identisch ausgesprochen wird. Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit und der Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist im Rahmen der Gesamtabwägung daher davon auszugehen, dass der Verkehr bei Wahrnehmung der jüngeren Marke Cnngo in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 25 an das ihm bekannte Widerspruchszeichen der Widersprechenden denken und eine entsprechende Verknüpfung herstellen wird. Wenngleich die in Rede stehenden Waren unähnlich sind zu den Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Widerspruchsmarke bekannt ist, so ist dem Verkehr jedoch auf Grund tatsächlicher Übung bekannt, dass Sendeunternehmen insbesondere über Lizenzen auch im Bereich bestimmter Merchandising-, insbesondere bestimmter Bekleidungsprodukte aktiv sind. Entsprechende Beispiele hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgezeigt. Diese bekannte wirtschaftliche Übung überwindet die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und strahlt auch auf die Waren der Klasse 25 aus (vergleiche auch die entsprechende Feststellung in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rn. 411 und 419, letzter HS zu branchenübergreifenden Sponsoringaktivitäten). Weiterhin hat die Widersprechende zutreffend darauf hingewiesen, dass die angegriffene Marke zumindest im Zusammenhang mit einem Teil der zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren, insbesondere „Sportschuhen“, auch im Sinne von „CNN Go“ bzw. als eine Aufforderung im Sinne von „CNN – Los geht’s“ verstanden werden kann. Die markenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke für Waren der Klasse 25 erinnert damit den Erwerber dieser Waren an den Sender.

5) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind erfüllt, da die angegriffene Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Merchandising ist ein klassisches Beispiel für Imagetransfer, mit deren Hilfe Unternehmen Promotionartikel verwenden um ihre Marke zu fördern, das Markenbewusstsein zu steigern und Kundenbindung aufzubauen. Geschieht dies außerhalb einer Lizenzvereinbarung durch eine starke Annäherung an die bekannte Marke, profitiert das neue Produkt ohne eigene Leistung vom bereits bestehenden, positiven Image der bekannten Marke und nutzt deren Wertschätzung ungerechtfertigt aus. B) Nachdem der Widerspruch gestützt auf die Widerspruchsmarke zu 1) im zuletzt beschwerdegegenständlichen Umfang erfolgreich war, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob die zuletzt begehrte Teillöschung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 auch wegen der Widerspruchmarke zu 2) veranlasst gewesen wäre.

C) Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, 3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, 4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen Kätker Staats