§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
Stand: 16.01.2026
Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 124 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.09.2019 – 28 W (pat) 28/17Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "pIOM" – Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
- BPatG, 07.03.2019 – 30 W (pat) 38/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Inlandsvertreter IV" – Pflicht zur Bestellung – Benachrichtigung durch DPMA – zur Frage, ob die formlose ins Ausland versandte Mitteilung ausreichen kann, um die Verpflichtung des auswärtigen Markeninhabers zur Inlandsvertreterbestellung zu begründen
- BGH, 02.06.2016 – I ZR 75/15Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei Herstellung eines Produkts in Form der Marke; gesteigerte Kennzeichnungskraft bei Präsenz der Marke in weiteren Ländern - Wunderbaum IIZitiert von 15
- BPatG, 08.02.2023 – 29 W (pat) 30/22Markenbeschwerdeverfahren – „AUTOMATOR (IR-Marke/Wortmarke)“ – Verfallsantrag – Inlandsvertreter – Rückzahlung Beschwerdegebühr – frühestmögliche Einlegung eines Widerspruchs
- BPatG, 19.01.2023 – 28 W (pat) 35/22Markenbeschwerdeverfahren – „AUTOMATOR (IR-Marke/Wortmarke)“ – Verfallsantrag – Inlandsvertreter – Rückzahlung Beschwerdegebühr – frühestmögliche Einlegung eines Widerspruchs
- BPatG, 04.02.2021 – 28 W (pat) 23/19
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 560/21
- LG Hamburg, 14.08.2025 – 327 O 274/25Zitiert von 1
- BPatG, 25.07.2025 – 28 W (pat) 501/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.