§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Absatz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CRR-Instituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten. Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/24b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 24b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 24b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 24b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 24b eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 24b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.