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Artikel 5 · BT-Drs. 15/1853 · S. 18

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Der neue § 1 Abs. 16 enthält die aus dem bisherigen § 96
Abs. 2 Satz 2 InsO übernommene Begriffsbestimmung
eines Zahlungssystems nach Artikel 2 der Finalitätsricht-
linie. Allerdings wird einem Bedürfnis der Praxis entspre-
chend der Systembegriff auf die Beziehungen zu indirekten
Teilnehmerinstituten ausgedehnt. Da die Legaldefinition des
Begriffs „Finanzsicherheiten“ im Kreditwesengesetz erfol-
gen soll, war insoweit eine redaktionelle Anpassung erfor-
derlich.
Die in § 1 Abs. 17 enthaltene Begriffsbestimmung der
„Finanzsicherheiten“ nimmt Bezug auf die in Artikel 1 der
Finanzsicherheitenrichtlinie enthaltenen Definitionen und
verzichtet darauf, eine eigenständige Begriffsbestimmung
einzustellen, die sehr umfangreich wäre und lediglich den
Wortlaut der Richtlinie hätte wiederholen können.
§ 1 Abs. 17 Satz 2 ordnet über den Anwendungsbereich der
Finanzsicherheitenrichtlinie hinaus an, dass auch für Siche-
rungsgeber aus Drittstaaten, die im Wesentlichen den in der
Finanzsicherheitenrichtlinie genannten europäischen Finanz-
instituten und Einrichtungen entsprechen, die Vorschriften
über Finanzsicherheiten Anwendung finden. Die Beschrän-
kung der für den internationalen Bankenverkehr geschaffe-
nen Sondervorschriften auf Institute der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft wäre nicht gerechtfertigt.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 3
Bei drohender Insolvenz eines Kreditinstituts kann die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungen Sicherungsmaßnah-
men ergreifen, die auch die Verwertung von Finanzsicher-
heiten beeinträchtigen könnten. Ähnlich wie bei der Umset-
zung der Finalitätsrichtlinie müssen daher zum Schutz der
Finanzsicherheiten im Anwendungsbereich des § 46a KWG
die einschlägigen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.090–80.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….

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