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Artikel 5 · BT-Drs. 15/1853 · S. 18
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Der neue § 1 Abs. 16 enthält die aus dem bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 2 InsO übernommene Begriffsbestimmung eines Zahlungssystems nach Artikel 2 der Finalitätsricht- linie. Allerdings wird einem Bedürfnis der Praxis entspre- chend der Systembegriff auf die Beziehungen zu indirekten Teilnehmerinstituten ausgedehnt. Da die Legaldefinition des Begriffs „Finanzsicherheiten“ im Kreditwesengesetz erfol- gen soll, war insoweit eine redaktionelle Anpassung erfor- derlich. Die in § 1 Abs. 17 enthaltene Begriffsbestimmung der „Finanzsicherheiten“ nimmt Bezug auf die in Artikel 1 der Finanzsicherheitenrichtlinie enthaltenen Definitionen und verzichtet darauf, eine eigenständige Begriffsbestimmung einzustellen, die sehr umfangreich wäre und lediglich den Wortlaut der Richtlinie hätte wiederholen können. § 1 Abs. 17 Satz 2 ordnet über den Anwendungsbereich der Finanzsicherheitenrichtlinie hinaus an, dass auch für Siche- rungsgeber aus Drittstaaten, die im Wesentlichen den in der Finanzsicherheitenrichtlinie genannten europäischen Finanz- instituten und Einrichtungen entsprechen, die Vorschriften über Finanzsicherheiten Anwendung finden. Die Beschrän- kung der für den internationalen Bankenverkehr geschaffe- nen Sondervorschriften auf Institute der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wäre nicht gerechtfertigt. Zu Nummer 2 Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 3 Bei drohender Insolvenz eines Kreditinstituts kann die Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungen Sicherungsmaßnah- men ergreifen, die auch die Verwertung von Finanzsicher- heiten beeinträchtigen könnten. Ähnlich wie bei der Umset- zung der Finalitätsrichtlinie müssen daher zum Schutz der Finanzsicherheiten im Anwendungsbereich des § 46a KWG die einschlägigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.000 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.090–80.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP