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Artikel 3 · BT-Drs. 16/4028 · S. 89

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1a )
Durch die Einfügung der neuen Nummer 1a werden, wie im
Entwurf des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-E), Anhang I
Abschnitt A Nr. 5 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 der Finanz-
marktrichtlinie umgesetzt, wonach die Anlageberatung, die
Drucksache 16/4028 – 90 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
bisher als Nebendienstleistung qualifiziert wurde, zur
Hauptdienstleistung erhoben wird. Auf die Begründung zu
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe f wird verwiesen. Die bisher er-
laubnisfreie Anlageberatung, soweit sie als persönliche
Empfehlung abgegeben wird und sich auf bestimmte Fi-
nanzinstrumente bezieht, wird zur erlaubnispflichtigen
Finanzdienstleistung.
Nummer 1b dient der Umsetzung von Anhang I
Abschnitt A Nr. 8 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 15
der Finanzmarktrichtlinie und erfasst als neue Finanzdienst-
leistung das Betreiben eines multilateralen Handelssystems.
Diese Spezialerlaubnis erfasst in Zukunft nur den Betrieb
eines multilateralen Handelssystems. Für die Erbringung
anderer Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte braucht
das Institut eine gesonderte Erlaubnis. Im Übrigen wird auf
die Begründung zu § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG-E verwiesen.
Durch die neue Nummer 1c wird, entsprechend dem Ent-
wurf des Wertpapierhandelsgesetzes, Anhang I Abschnitt A
Nr. 7 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt. Die Platzierung
von Finanzinstrumenten fiel bislang unter die Abschlussver-
mittlung, soweit kein – vorrangiger – Bankgeschäftstatbe-
stand einschlägig war. Die Ausführungen zu Nummer 1b
gelten im Übrigen entsprechend.
Die Änderung in Nummer 4 ist materiell ohne Konsequen-
zen und lehnt sich sprachlich an die Definition in § 2 Abs. 3
Nr. 2 WpHG-E an.
Die Einfügung des neuen Satzes 3 trägt der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 61.017 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/4028, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 475.256–536.273 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 6fd19648782838e3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP