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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2427

BGBl. 2011 I S. 2427 · 71.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
                                        Gesetz
          zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010
      im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems*)
                                                      Vom 4. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel   1Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel   2Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel   3Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel   4Änderung des Investmentgesetzes

Artikel   5Änderung des Börsengesetzes
Artikel   6Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel   7Änderung der Gewerbeordnung
Artikel   8Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
           zes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
                            Artikel 1

                      Änderung des
                   Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBI. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
        Angaben eingefügt:

          „§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen
                Kommission
          § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen
               Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
               päischen Wertpapier- und Marktauf-
               sichtsbehörde

          § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen
               Bankenausschuss“.

     b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort „Gemein-
        schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
     c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:

          „§ 53e (weggefallen)“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
   zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,
   2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,
   2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befug-
   nisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
   sichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
   Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
   Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europä-
   ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom
   15.12.2010, S. 120).
2011

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „Kom-

     mission der Europäischen Gemeinschaften“
     durch die Wörter „Europäischen Wertpapier-
     und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.

  b) In Absatz 18 wird das Wort „Gemeinschaften“

     durch das Wort „Union“ ersetzt.

  c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
     schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c einge-
   fügt:
                          „§ 7a
                    Zusammenarbeit
           mit der Europäischen Kommission

    (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
  Kommission
  1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Ab-
     satz 2 oder nach den Vorschriften des Verwal-
     tungsverfahrensgesetzes unter Angabe der
     Gründe, die zur Aufhebung führten,
  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
     an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne
     des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des
     Europäischen Wirtschaftsraums,

  3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
     Errichtung einer Zweigniederlassung in einem
     anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
     raums nicht zustande gekommen ist, weil die
     Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1
     Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Auf-
     nahmestaates weitergeleitet hat,

  4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnah-
     men nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
     Satz 1 ergriffen wurden,

  5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhan-
     delsunternehmen bei der Errichtung von Zweig-
     niederlassungen, der Gründung von Tochter-
     unternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäf-

     ten, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen
     oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und

  6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens
     eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat,

     sofern die Kommission die Meldung solcher An-
     tragseingänge verlangt hat.
BGBl. 2011, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
     (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
  ische Kommission über
  1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von
     Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b
     Absatz 1 Satz 2,
  2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den
     anderen zuständigen Stellen im Europäischen
     Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung

     von gruppeninternen Transaktionen und Risiko-

     konzentrationen anwendet,

  3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des

     § 53d Absatz 3,

  4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und

     Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4

     Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-

     satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-

     stattung auf zusammengefasster Basis und

  5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
     der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-
     schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-
     rungen.

                         § 7b
                Zusammenarbeit mit
            der Europäischen Bankenauf-
        sichtsbehörde und der Europäischen
       Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
    (1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maß-
  gabe
  1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom
     24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
     päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-
     kenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
     schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung

     des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission

     (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

  2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-

     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-

     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen

     Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und

     Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
     schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
     des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
     (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie

  3. dieses Gesetzes
  an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenauf-
  sichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-
  und Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie
  die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe
  dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Euro-
  päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe
  des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
  und der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
  sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der
  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen un-
  verzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben
  erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie
  wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Euro-
  päischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
  päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
  bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die

  Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfeh-
  lungen ab, begründet sie dies gegenüber der be-
  treffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
    (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
  Bankenaufsichtsbehörde
  1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
     an ein Einlagenkreditinstitut und

  2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten

     Sachverhalte.

     (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-

  ische Bankenaufsichtsbehörde über

  1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und

     Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4

     Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-

     satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-

     stattung auf zusammengefasster Basis,

  2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des

     § 53d Absatz 3 und
  3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
     der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-
     schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-
     rungen.
    (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
  Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
  1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Auf-
     hebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2
     Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betrof-
     fen ist, und
  2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten
     Sachverhalt.

                          § 7c

                Zusammenarbeit mit

         dem Europäischen Bankenausschuss

    Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen

  Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis

  nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unter-

  nehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der

  Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
         schaftsraum“ die Wörter „sowie der Europä-
         ischen Bankenaufsichtsbehörde und der
         Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
         sichtsbehörde“ eingefügt.
     bb) In Satz 8 werden die Wörter „oder E-Geld-
         Institut“ gestrichen.

     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Übermittelt eine zuständige Stelle in einem
         anderen Staat des Europäischen Wirt-
         schaftsraums erforderliche Informationen
         nicht, kann die Bundesanstalt nach Maß-
         gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
         Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
         sichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann
         ferner die Europäische Bankenaufsichts-
         behörde oder die Europäische Wertpapier-
         und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe
BGBl. 2011, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
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         des Artikels 19 der Verordnung (EU)
         Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU)
         Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein
         Ersuchen um Zusammenarbeit, insbeson-
         dere um Informationsaustausch, von einer
         zuständigen Stelle zurückgewiesen oder
         einem solchen Ersuchen nicht innerhalb ei-
         ner angemessenen Frist nachgekommen
         wurde.“
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-
         desministerium der Finanzen“ ein Komma
         und die Wörter „die Europäische Bankenauf-
         sichtsbehörde, den Europäischen Aus-
         schuss für Systemrisiken“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen
         Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne
         des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für
         die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
         über die betroffenen Institutsgruppen oder
         Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen
         und die Europäische Bankenaufsichtsbe-

         hörde zu unterrichten.“

6. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen
     Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
     mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zu-
     sammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach
     Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt
     nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung

     (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-

     sichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Ausschuss
         der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“
         durch die Wörter „die Europäische Banken-
         aufsichtsbehörde“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird das Wort „Dessen“ durch das
         Wort „Deren“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
     Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
     Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermo-
     natsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Arti-
     kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die
     Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe
     ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entschei-
     dung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
     der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
     mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
     Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
     Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
     Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem
     eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-
     de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-
     hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“

7. § 8b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
     schaftsraums“ die Wörter „und dem Gemein-

      samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
      behörden“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und den
      Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
      Aufsichtsbehörden“ eingefügt.

   c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemein-
      samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
      behörden gemäß dem in Artikel 35 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen
      Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner
      Aufgaben benötigten Informationen zur Ver-
      fügung.“

 8. § 8c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die Europäische Kommission und die Europä-
      ische Bankenaufsichtsbehörde sind über das
      Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen
      zu unterrichten.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die

          Bundesanstalt kann“ die Wörter „nach Maß-
          gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU)
          Nr. 1093/2010“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kommission
          der Europäischen Gemeinschaften“ durch
          die Wörter „Europäische Bankenaufsichts-
          behörde“ ersetzt.
 9. § 8e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-

      schaftsraum“ ein Komma und die Wörter „zu

      denen auch die Europäische Bankenaufsichts-
      behörde gehört,“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „den Ausschuss
      der    europäischen   Bankaufsichtsbehörden“
      durch die Wörter „die Europäische Bankenauf-
      sichtsbehörde“ und die Wörter „dem Aus-
      schuss“ durch das Wort „ihr“ ersetzt und folgen-
      der Satz angefügt:
      „Die Bediensteten der Europäischen Bankenauf-
      sichtsbehörde können sich nach Maßgabe des
      Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
      an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien betei-
      ligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen
      gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der
      Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer
      anderen zuständigen Stelle im Europäischen
      Wirtschaftsraum vorgenommen werden.“
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
      E-Geld-Institute“ gestrichen.
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter „den
      Ausschuss der europäischen Bankaufsichts-
      behörden“ durch die Wörter „die Europäische
      Zentralbank, das Europäische System der Zen-
      tralbanken, die Europäische Bankenaufsichts-
      behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für
      das Versicherungswesen und die betriebliche
      Altersversorgung, die Europäische Wertpapier-
      und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen
BGBl. 2011, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
       Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehör-
       den, den Europäischen Ausschuss für System-
       risiken oder die Europäische Kommission“ er-
       setzt.

   b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 ge-
       nannten Stellen beschäftigten Personen sowie
       von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
       die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
       sprechend.“
   c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
       „Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9
       genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
       fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
       wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
       die von dieser Stelle beauftragten Personen
       einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie-
       genheitspflicht unterliegen.“

11. § 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

       „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige

       Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
       Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechs-
       monatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des
       Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
       die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um

       Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
       scheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss
       der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-

       mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)

       Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in

       Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.

       Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach-

       dem eine gemeinsame Entscheidung getroffen

       wurde, kann die Europäische Bankenaufsichts-

       behörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“

   b) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 8“
      durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
12. In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern

    „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma

    und das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
13. In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die
    Angabe „§ 25a Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 25a
    Absatz 1b“ ersetzt.

14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt
    gefasst:
   „2. die Europäische Union und die Europäische
       Atomgemeinschaft,“.
15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
    gefasst:

   „b) die Europäische Union oder die Europäische
       Atomgemeinschaft,“.
16. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die
    Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
    „die Europäische Union, die Europäische Atom-
    gemeinschaft“ ersetzt.

17. § 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
   Stellen der anderen Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenauf-

   sichtsbehörde und der Europäischen Kommission
   eine Aufstellung über die eingegangenen Sammel-
   anzeigen nach Satz 1.“

18. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
      „Aufnahmemitgliedstaat“ durch das Wort „Auf-
      nahmestaat“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Europäischen
      Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
      ischen Union“ ersetzt.
19. § 24b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemelde-
      ten Systeme der Europäischen Wertpapier- und
      Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich
      von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Sys-
      tems überzeugt hat.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission
      der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
      Wörter „der Europäischen Wertpapier- und

      Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.

20. In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die
    Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die
    Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

21. § 25a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

        „(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-

      nanzholding-Gruppen und Institute im Sinne

      des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entspre-

      chend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d

      Absatz 1 bezeichneten Personen des überge-

      ordneten Unternehmens für die ordnungsge-

      mäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe

      oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.
      § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt ent-
      sprechend.“

   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-

      fügt:

         „(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit
      der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Ab-
      satz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten
      Personen des übergeordneten Finanzkonglome-
      ratsunternehmens für die ordnungsgemäße
      Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats
      verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße
      Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene
      umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um
      bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Ab-
      wicklungsverfahren und -plänen beizutragen
      und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln.
      Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprü-
      fen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1
      und 2 gilt entsprechend.“

22. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Ab-
    satz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und
    § 26a,“ durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in
    Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a
    Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1,
    Absatz 1a bis 2 und § 26a“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
23. § 33a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaf-
      ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der
      Europäischen Gemeinschaften“ durch die
      Wörter „außerhalb der Europäischen Union“
      und die Wörter „der Kommission oder des Rates
      der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
      Wörter „des Rates oder der Europäischen Kom-
      mission“ ersetzt.

   c) In Satz 4 werden die Wörter „der Europäischen

      Gemeinschaften“ gestrichen.

24. § 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines
   Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein
   Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt
   unverzüglich die Europäische Wertpapier- und
   Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Aus-
   schuss für Systemrisiken und die Stellen zu infor-
   mieren, die der Europäischen Kommission von den
   anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
   raums benannt worden sind.“
25. In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe
    „25a Abs. 1a“ durch die Angabe „25a Absatz 1b“
    ersetzt.
26. § 53b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den

      Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Ge-
      meinschaften“ durch die Wörter „nach Maß-
      gabe der Richtlinien der Europäischen Union“
      ersetzt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
      sichtsbehörde kann nach dem Verfahren und un-
      ter den in Artikel 35 der Verordnung (EU)
      Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den
      Zugang zu diesen Informationen verlangen.“

   c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Sie hat die Europäische Kommission, die Euro-
      päische Bankenaufsichtsbehörde und die zu-
      ständigen Stellen des Herkunftsstaates unver-
      züglich hiervon zu unterrichten.“
   d) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
      Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
      Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zwei-
      monatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des
      Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
      die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um
      Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
      scheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
      der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
      mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
      Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
      Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
      Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem
      eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-
      de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-
      hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“

   e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
          Stelle in einem anderen Staat des Europä-
          ischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der
          Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1
          nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
          nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
          Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht,
          stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung

          nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Euro-

          päischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß
          Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
          Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann
          in Übereinstimmung mit einem solchen Be-
          schluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist
          oder nachdem eine gemeinsame Entschei-
          dung getroffen wurde, kann die Europäische
          Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
          Hilfe ersucht werden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbe-
          hörde angehört, berücksichtigt die Bundes-
          anstalt deren Stellungnahme und begründet
          jede erhebliche Abweichung davon.“
27. In § 53c Nummer 1 werden die Wörter „Europä-
    ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-

    päischen Union“ ersetzt.

28. § 53d wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit
      der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bun-
      desanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbe-
      hörde an.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer an-
      deren relevanten zuständigen Stelle im Sinne des
      Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG
      getroffenen Entscheidung einverstanden, kann
      sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
      nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
      kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet
      die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen
      Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über
      die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus
      § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3
      Nummer 2 bleiben unberührt.“
29. § 53e wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-
        papier- und Marktaufsichtsbehörde“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „zuständigen Stellen“ die Wörter „der Europä-
     ischen Union,“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

       „Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und
       Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchun-
       gen nach Satz 1 teilnehmen.“

  c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „ersuchenden Stelle“ die Wörter „und der
     Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
     behörde“ eingefügt.
  d) In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter „den Aus-
     schuss der Europäischen Wertpapierregu-
     lierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen“
     durch die Wörter „die Europäische Wertpapier-
     und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des

     Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
     Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Än-
     derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
     zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG
     der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
     S. 84) um Hilfe ersuchen“ ersetzt.
  e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-

       haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote

       oder Gebote nach den Vorschriften dieses

       Gesetzes oder nach entsprechenden ausländi-

       schen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 ge-
       nannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte
       der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
       sichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zu-
       ständigen Stellen des Staates mit, auf dessen
       Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfin-
       det oder stattgefunden hat oder auf dessen Ge-
       biet die betroffenen Finanzinstrumente an einem
       organisierten Markt gehandelt werden oder der
       nach dem Recht der Europäischen Union für die
       Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die
       daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständi-
       gen ausländischen Stellen unzureichend oder
       wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses
       Gesetzes oder gegen die entsprechenden aus-
       ländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die
       Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung
       der zuständigen Stellen alle für den Schutz der
       Anleger erforderlichen Maßnahmen und unter-
       richtet davon die Europäische Kommission und
       die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
       sichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine
       entsprechende Mitteilung von zuständigen aus-
       ländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie
       die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
       sichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin ein-

     geleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt
     unterrichtet ferner
     1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die
        Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
        behörde über Anordnungen zur Aussetzung,
        Untersagung oder Einstellung des Handels
        nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
        sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und
        § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie
     2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb

        eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung
        nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes
        von der Absicht der Geschäftsführung einer
        Börse, Handelsteilnehmern aus den betref-
        fenden Staaten einen unmittelbaren Zugang
        zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“

  f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
     den Abschluss von Vereinbarungen nach
     Satz 1.“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                         „§ 7a

            Zusammenarbeit mit der Euro-
   päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
     (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen
  Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß
  Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf
  Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer
  Aufgaben erforderlichen Informationen zur Ver-
  fügung.
     (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europä-
  ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

  jährlich eine Zusammenfassung von Informationen

  zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung

  nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwal-

  tungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

     (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
  ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
  das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4
  des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Er-
  laubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder
  nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-
  gesetze der Länder.“
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ , das Eu-
         ropäische System der Zentralbanken oder
         die Europäische Zentralbank“ gestrichen.

     bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
         eingefügt:
         „5. die Europäische Zentralbank, das Euro-
             päische System der Zentralbanken, die
             Europäische Wertpapier- und Marktauf-
             sichtsbehörde, die Europäische Auf-
             sichtsbehörde für das Versicherungswe-
             sen und die betriebliche Altersversor-
             gung, die Europäische Bankenaufsichts-
             behörde, den Gemeinsamen Ausschuss
             der Europäischen Finanzaufsichtsbehör-
BGBl. 2011, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
              den, den Europäischen Ausschuss für
              Systemrisiken oder die Europäische
              Kommission,“.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4
      genannten Stellen beschäftigten Personen so-
      wie von diesen Stellen beauftragten Personen
      gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1
      entsprechend.“
   c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4
      genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
      fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
      wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
      die von dieser Stelle beauftragten Personen ei-
      ner dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegen-
      heitspflicht unterliegen.“
 5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
   erteilte Freistellung.“
 6. Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische

   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
   erteilte Freistellung.“
 7. In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihrer
    Internetseite“ die Wörter „und übermittelt sie der
    Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
    behörde“ eingefügt.
 8. § 36a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Kommis-
      sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
      die Wörter „Europäische Kommission und die
      Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
      behörde“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „und 5“
      durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
      Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und
      des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und
      Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-
      kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um
      Hilfe ersuchen.“

 9. In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:

   „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
   erteilte Freistellung.“

10. § 40b wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in des-
      sen Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach
      Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesan-
      stalt die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
      sichtsbehörde über die Veröffentlichung zu un-
      terrichten.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
             Wertpapierprospektgesetzes
  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen
          Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Entscheidung mit“ die Wörter „ , unterrichtet im Fall
   der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpa-
   pier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt
   dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts“ einge-
   fügt.
3. In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
   eingefügt:
   „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
4. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gültig,
   sofern“ die Wörter „die Europäische Wertpapier- und
   Marktaufsichtsbehörde und“ eingefügt und das Wort

   „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
      Aufnahmestaaten“ die Wörter „und gleichzeitig
      der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
      sichtsbehörde“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige
      Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen
      über die Billigung von Prospekten und Prospekt-
      nachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entspre-
      chenden Vorschriften eines Herkunftsstaates,
      veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste
      der übermittelten Bescheinigungen, gegebenen-
      falls einschließlich einer elektronischen Verknüp-
      fung zu den Prospekten und Prospektnachträgen
      auf der Internetseite der zuständigen Behörde
      des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des
      organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält
      die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen
      Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für min-
      destens zwölf Monate zugänglich ist.“
6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
      eingefügt:

      „3. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
          sichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-
          behörde für das Versicherungswesen und die

          betriebliche Altersversorgung, die Europä-
          ische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemein-
          samen Ausschuss der Europäischen Finanz-
          aufsichtsbehörden, den Europäischen Aus-
          schuss für Systemrisiken oder die Europä-
          ische Kommission,“.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-
      nannten Stellen beschäftigten Personen sowie
      von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
BGBl. 2011, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
       die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
       sprechend.“

  c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2

       genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-

       fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,

       wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die
       von dieser Stelle beauftragten Personen einer
       dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
       pflicht unterliegen.“

7. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
     ständigen Stellen“ die Wörter „der Europäischen
     Union und“ eingefügt.
  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-

       papier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maß-
       gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
       Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 24. November 2010 zur
       Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe-
       hörde (Europäische Wertpapier- und Marktauf-
       sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
       Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
       schlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331
       vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn
       ein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen wor-
       den ist oder innerhalb einer angemessenen Frist
       zu keiner Reaktion geführt hat.“

8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

                          „§ 23a

             Zusammenarbeit mit der Euro-
    päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

     Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wert-
  papier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35
  der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen
  unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-
  forderlichen Informationen zur Verfügung.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
     das Wort „übermittelt“ ersetzt, werden nach den
     Wörtern „des Herkunftsstaates“ die Wörter „und
     der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
     sichtsbehörde“ eingefügt und wird das Wort
     „übermitteln“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
           vorheriger Unterrichtung der zuständigen Be-
           hörde des Herkunftsstaates“ die Wörter „und
           der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
           sichtsbehörde“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Kommission
           der Europäischen Gemeinschaft ist“ durch
           die Wörter „Die Europäische Kommission

           und die Europäische Wertpapier- und Markt-
           aufsichtsbehörde sind“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
                 Investmentgesetzes
  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003

(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-

zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

       „§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
             sion und die Europäische Wertpapier-
             und Marktaufsichtsbehörde“.

    b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
             der Europäischen Wertpapier- und Markt-
             aufsichtsbehörde“.

 2. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen
       oder erweisen sich die Maßnahmen als unzurei-
       chend, kann die Bundesanstalt

       1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stel-
          len des Herkunftsstaates die erforderlichen
          Maßnahmen selbst ergreifen und erforder-
          lichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte
          im Inland untersagen sowie
       2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
          sichtsbehörde unterrichten, wenn die zustän-
          dige Behörde des Herkunftsstaates nach An-

          sicht der Bundesanstalt nicht in angemesse-
          ner Weise tätig geworden ist.“

    b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
       sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
       die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
 3. In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

 4. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 15
              Meldungen an die Europäische
             Kommission und die Europäische
          Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
    b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
       desanstalt“ die Wörter „der Europäischen Wert-
       papier- und Marktaufsichtsbehörde und“ einge-
       fügt.

    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der
       Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
       behörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die
       Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und
       Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaub-
       nis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.“

 5. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
                            „§ 19
                   Zusammenarbeit mit
           anderen Stellen und der Europäischen
          Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“
      die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und

      Marktaufsichtsbehörde und“ sowie nach den
      Wörtern „zuständigen Stellen“ die Wörter „der
      Europäischen Union,“ eingefügt.
   c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

         „(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt
      nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-
      senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne
      hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bun-
      desanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der
      Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
      vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
      Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und

      Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
      schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
      des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
      (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europä-
      ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
      um Hilfe ersuchen.“
 6. In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des
    Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des
    Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.
 7. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den Euro-
          päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
          „der Europäischen Union“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Europä-
          ischen Gemeinschaftsrecht“ durch die Wör-
          ter „im Recht der Europäischen Union“ und
          die Wörter „des Europäischen Gemein-
          schaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts
          der Europäischen Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Eu-
      ropäischen Gemeinschaftsrechts“ durch die
      Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ er-
      setzt.

 8. In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
    „den Europäischen Gemeinschaften“ durch die
    Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
 9. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen
      Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europä-
      ischen Union“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt
      der“ die Wörter „Europäischen Wertpapier- und
      Marktaufsichtsbehörde und der“ eingefügt.

10. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
          sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
          der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe
          zu ersuchen.“

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Europäische Kommission und die Europä-
      ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
      sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Num-
      mer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                   Börsengesetzes
   In § 8 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)
geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 3
Abs. 5 Satz 3 Nr. 1“ die Wörter „ , vom Erlöschen einer
Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung
einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ einge-
fügt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 117 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen

           Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
           wesen und die betriebliche Altersversor-
           gung im Bereich der betrieblichen Alters-
           versorgung“.
 2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83,“ durch
    die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5
    bis 6 und die §§“ ersetzt.
 3. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
      Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
      Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
      sicherungswesen und die betriebliche Alters-
      versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 24. November
      2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
      sichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
      für das Versicherungswesen und die betrieb-
      liche Altersversorgung), zur Änderung des Be-
      schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
      des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-
      sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das
      Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie
      2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in
      den Geschäftsräumen der Versicherungsunter-

      nehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der
      Aufsichtsbehörde und mindestens einer zustän-
      digen Behörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
      tragsstaates durchgeführt werden.“
   b) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
      gabe „4“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
4. § 84 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der
     Kommission“ gestrichen.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „be-
                aufsichtigen,“ das Wort „oder“ gestri-
                chen.

           bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch
                das Wort „oder“ ersetzt.
           ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
                „6. die Europäische Zentralbank, das
                    Europäische System der Zentral-
                    banken, die Europäische Aufsichts-
                    behörde für das Versicherungs-
                    wesen und die betriebliche Alters-
                    versorgung, die Europäische Ban-
                    kenaufsichtsbehörde, die Europä-
                    ische Wertpapier- und Marktauf-
                    sichtsbehörde, den Gemeinsamen
                    Ausschuss der Europäischen Auf-
                    sichtsbehörden, den Europäischen
                    Ausschuss für Systemrisiken oder
                    die Europäische Kommission,“.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5

           genannten Stellen beschäftigten Personen
           sowie von diesen Stellen beauftragten Per-
           sonen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1
           Satz 1 entsprechend.“
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5
           genannte Stelle in einem anderen Staat, so
           dürfen die Informationen nur weitergegeben
           werden, wenn die bei dieser Stelle beschäf-
           tigten und von dieser Stelle beauftragten
           Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 ent-
           sprechenden Schweigepflicht unterliegen.“

5. § 104l wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
     „Vertragsstaaten“ die Wörter „und dem Gemein-
     samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
     behörden“ eingefügt.
  b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:

       „1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die
           Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
           und die zuständigen Behörden des Staates,
           in dem die gemischte Finanzholding-Gesell-
           schaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsa-
           men Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
           behörden über die Mitteilung der Fest-
           stellung nach § 104o Absatz 1 sowie die
           gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
           § 104v;“.
  c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von
       einer anderen relevanten zuständigen Behörde
       aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie
       2002/87/EG getroffenen Entscheidung einver-

     standen, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU)
     Nr. 1094/2010 anzuwenden.
        (6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemein-
     samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
     behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
     Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle
     für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der
     Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU)
     Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur
     Verfügung.“

6. § 110a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
     Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
     Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
     sicherungswesen und die betriebliche Alters-
     versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
     Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich
     an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG
     genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-
     räumen der Niederlassung zu beteiligen, die
     gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und min-
     destens einer zuständigen Behörde eines ande-
     ren Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt
     werden.“
  b) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die
     Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2“

     durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
     bis 4, Satz 3“ ersetzt.

7. § 113 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b
     Satz 3“ durch die Angabe „§ 11b Satz 2“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europä-
     ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
     wesen und die betriebliche Altersversorgung
     über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit
     eines Pensionsfonds zu unterrichten.“

8. Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Auf-
  sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
  die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen
  Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds
  tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese
  Behörde unverzüglich über die dem betreffenden
  Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbe-
  trieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenz-
  überschreitend tätig zu werden.“

9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
                        „§ 117a
                 Zusammenarbeit mit
             der Europäischen Aufsichts-
         behörde für das Versicherungswesen
         und die betriebliche Altersversorgung
     im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
     (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der
  Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Auf-
  sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
  die betriebliche Altersversorgung zusammen.
BGBl. 2011, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
     (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
   päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
   wesen und die betriebliche Altersversorgung über
   nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich
   der betrieblichen Altersversorgungssysteme rele-
   vant sind, soweit es sich nicht um nationale sozial-
   oder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Ände-
   rungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1
   übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde re-
   gelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde
   mit.

      (3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen
   Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
   die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35
   der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen
   unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben
   aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verord-

   nung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informatio-
   nen zur Verfügung.“

10. In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 113
    Abs. 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 so-
    wie“ ersetzt.

11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die

    §§ 83,“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1

    und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§“ ersetzt.

12. § 121h wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
      Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
      Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
      sicherungswesen und die betriebliche Alters-
      versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
      Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich
      an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG
      genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-
      räumen der Niederlassung zu beteiligen, die
      gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und
      mindestens einer zuständigen Behörde eines
      anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durch-
      geführt werden.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „83 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 7
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung

  Dem § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom

15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen
zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben
auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforder-
lich sind.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch
   die folgenden Angaben ersetzt:
  „§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums

  § 9a Beamte“.

2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-
   gen“ die Wörter „sowie nach Maßgabe

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 über die Finanzaufsicht der Euro-

     päischen Union auf Makroebene und zur Errich-

     tung eines Europäischen Ausschusses für Sys-

     temrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),

  2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
     Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-
     behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
     716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
     ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
     15.12.2010, S. 12),
  3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
     Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
     für das Versicherungswesen und die betriebliche
     Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-
     ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
     Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
     L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
  4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
     Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
     Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
     schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung

     des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission

     (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)“

  eingefügt.
3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 voran-
   gestellt:
                          „§ 9

     Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
     (1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in
  einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum
  Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung
  besitzen und werden auf Vorschlag der Bundes-
  regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
  Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht
  Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, min-
BGBl. 2011, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
  destens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederbe-
  stellung ist zulässig.

     (2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direk-

  toriums beginnt mit der Aushändigung der Ernen-

  nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein

  späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der

  Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundesprä-

  sident entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf

  dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundes-

  regierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschluss-

  fassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des

  Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-

  ben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses

  erhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem

  Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlas-

  sung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der

  Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein

  späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wich-

  tigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses

  der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht

  ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.

     (3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor
  dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid:
  „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepu-
  blik Deutschland und alle in der Bundesrepublik
  Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
  meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so

  wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne reli-

  giöse Beteuerung geleistet werden.

     (4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne

  Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
  neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
  Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der

  Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
  noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
  einem anderen Gremium eines öffentlichen oder
  privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder
  einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
  oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne
  Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
  nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten er-
  stellen. Die Zustimmung des Bundesministeriums
  der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bun-
  desbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen
  zu versagen.
    (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamten-
  gesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der
  obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium
  der Finanzen.

     (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
  Mitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt,
  die das Bundesministerium der Finanzen mit den
  Mitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge
  bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
      (7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Di-
  rektoriums ernannt, scheidet er mit Beginn des
  Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.

  Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die

  Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.
  Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegen-
  heit und das Verbot der Annahme von Belohnungen
  oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Ein-
  tritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

     (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1
  Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht an-
  schließend in ein anderes öffentlich-rechtliches

  Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtin-

  nen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von

  drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28

  Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ver-

  gleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein an-

  deres Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist

  aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einst-

  weiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt

  noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht

  haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bun-

  desbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand.

  Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem frühe-

  ren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-

  hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die

  Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist

  auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem

  Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem

  Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für

  die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt
  § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
  chend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach
  Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-
  nungsvorschriften des Beamtenversorgungsgeset-
  zes sind sinngemäß anzuwenden.

    (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder

  Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssol-

  datinnen entsprechend.“

4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Für die Beamten ist oberste Dienst-
     behörde der Präsident oder die Präsidentin. Der
     Präsident oder die Präsidentin kann seine oder
     ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder
     mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.“

5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die am 9. Dezember 2011 im Amt befind-
  lichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt.
  Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlich-
  rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in
  der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung
  weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die
  Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungs-
  gesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 gelten-
  den Fassung bis zur Übertragung eines anderen
  Amtes anzuwenden.“

6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche
  der Mitglieder des Direktoriums.“

                       Artikel 9

                   Änderung des

                Geldwäschegesetzes

  Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Ban-
         kenaufsichtsbehörde, der Europäischen Auf-
         sichtsbehörde für das Versicherungswesen
         und die betriebliche Altersversorgung sowie
         mit der Europäischen Wertpapier- und
         Marktaufsichtsbehörde“.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a
                     Zusammenarbeit
             mit der Europäischen Bankenauf-
       sichtsbehörde, der Europäischen Aufsichts-
      behörde für das Versicherungswesen und die
    betriebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-
    päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

     (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Be-
  hörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichte-
  ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6
  ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie
  2005/60/EG nach Maßgabe
  1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen

     Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-

     behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.

     716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-

     ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom

     15.12.2010, S. 12),

  2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
     Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
     für das Versicherungswesen und die betriebliche

     Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-

     ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des

     Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
     (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und

  3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
     vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
     Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
     Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
     schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung

     des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
     (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
  mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
  Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
  rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
  sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-
  aufsichtsbehörde zusammen.
    (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
  den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
  nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 aus-
  üben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
  hörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
  Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
  sorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und
  Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35
  der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010
  und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur
  Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufga-
  ben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der
  Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
  1095/2010 erforderlich sind.“

                      Artikel 9a
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B)

des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),

das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. No-

vember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Di-
   rektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienst-
   leistungsaufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“
   gestrichen.

2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Prä-

   sident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

   aufsicht“ gestrichen.

                      Artikel 10
                    Inkrafttreten

   (1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012
in Kraft.
BGBl. 2011, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                      sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 4. Dezember 2011

                                   Der Bundespräsident
                                      Christian Wulff

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister der Finanzen
                                     Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2427. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68321b1118281b0e….