Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2427
BGBl. 2011 I S. 2427 · 71.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010
im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems*)
Vom 4. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 4Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 5Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 8Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBI. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Kommission
§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde
§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen
Bankenausschuss“.
b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:
„§ 53e (weggefallen)“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,
2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befug-
nisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 120).
2011
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) In Absatz 18 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c einge-
fügt:
„§ 7a
Zusammenarbeit
mit der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Kommission
1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Ab-
satz 2 oder nach den Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes unter Angabe der
Gründe, die zur Aufhebung führten,
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne
des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums,
3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
Errichtung einer Zweigniederlassung in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums nicht zustande gekommen ist, weil die
Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1
Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Auf-
nahmestaates weitergeleitet hat,
4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnah-
men nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 1 ergriffen wurden,
5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhan-
delsunternehmen bei der Errichtung von Zweig-
niederlassungen, der Gründung von Tochter-
unternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäf-
ten, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen
oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und
6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens
eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat,
sofern die Kommission die Meldung solcher An-
tragseingänge verlangt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
ische Kommission über
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von
Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b
Absatz 1 Satz 2,
2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den
anderen zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung
von gruppeninternen Transaktionen und Risiko-
konzentrationen anwendet,
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
§ 53d Absatz 3,
4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4
Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-
stattung auf zusammengefasster Basis und
5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-
schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-
rungen.
§ 7b
Zusammenarbeit mit
der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maß-
gabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie
3. dieses Gesetzes
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie
die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe
dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
und der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen un-
verzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie
wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die
Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfeh-
lungen ab, begründet sie dies gegenüber der be-
treffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde
1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
an ein Einlagenkreditinstitut und
2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Sachverhalte.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde über
1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4
Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-
stattung auf zusammengefasster Basis,
2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
§ 53d Absatz 3 und
3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-
schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-
rungen.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Auf-
hebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2
Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betrof-
fen ist, und
2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten
Sachverhalt.
§ 7c
Zusammenarbeit mit
dem Europäischen Bankenausschuss
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis
nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unter-
nehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „sowie der Europä-
ischen Bankenaufsichtsbehörde und der
Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde“ eingefügt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter „oder E-Geld-
Institut“ gestrichen.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Übermittelt eine zuständige Stelle in einem
anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums erforderliche Informationen
nicht, kann die Bundesanstalt nach Maß-
gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann
ferner die Europäische Bankenaufsichts-
behörde oder die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe

des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein
Ersuchen um Zusammenarbeit, insbeson-
dere um Informationsaustausch, von einer
zuständigen Stelle zurückgewiesen oder
einem solchen Ersuchen nicht innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nachgekommen
wurde.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun-
desministerium der Finanzen“ ein Komma
und die Wörter „die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde, den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen
Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne
des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
über die betroffenen Institutsgruppen oder
Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen
und die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde zu unterrichten.“
6. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zu-
sammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach
Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Ausschuss
der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“
durch die Wörter „die Europäische Banken-
aufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Dessen“ durch das
Wort „Deren“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermo-
natsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe
ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entschei-
dung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem
eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-
de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“
7. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsraums“ die Wörter „und dem Gemein-
samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und den
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden“ eingefügt.
c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemein-
samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden gemäß dem in Artikel 35 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen
Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben benötigten Informationen zur Ver-
fügung.“
8. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Europäische Kommission und die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde sind über das
Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen
zu unterrichten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Bundesanstalt kann“ die Wörter „nach Maß-
gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Bankenaufsichts-
behörde“ ersetzt.
9. § 8e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsraum“ ein Komma und die Wörter „zu
denen auch die Europäische Bankenaufsichts-
behörde gehört,“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „den Ausschuss
der europäischen Bankaufsichtsbehörden“
durch die Wörter „die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde“ und die Wörter „dem Aus-
schuss“ durch das Wort „ihr“ ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:
„Die Bediensteten der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde können sich nach Maßgabe des
Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien betei-
ligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen
gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der
Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer
anderen zuständigen Stelle im Europäischen
Wirtschaftsraum vorgenommen werden.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
E-Geld-Institute“ gestrichen.
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter „den
Ausschuss der europäischen Bankaufsichts-
behörden“ durch die Wörter „die Europäische
Zentralbank, das Europäische System der Zen-
tralbanken, die Europäische Bankenaufsichts-
behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen

Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehör-
den, den Europäischen Ausschuss für System-
risiken oder die Europäische Kommission“ er-
setzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 ge-
nannten Stellen beschäftigten Personen sowie
von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
sprechend.“
c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
die von dieser Stelle beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie-
genheitspflicht unterliegen.“
11. § 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechs-
monatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um
Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
scheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach-
dem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichts-
behörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“
b) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 8“
durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
12. In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma
und das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
13. In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „§ 25a Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 25a
Absatz 1b“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
„2. die Europäische Union und die Europäische
Atomgemeinschaft,“.
15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) die Europäische Union oder die Europäische
Atomgemeinschaft,“.
16. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„die Europäische Union, die Europäische Atom-
gemeinschaft“ ersetzt.
17. § 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
Stellen der anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde und der Europäischen Kommission
eine Aufstellung über die eingegangenen Sammel-
anzeigen nach Satz 1.“
18. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Aufnahmemitgliedstaat“ durch das Wort „Auf-
nahmestaat“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
19. § 24b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemelde-
ten Systeme der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich
von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Sys-
tems überzeugt hat.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
20. In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
21. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-
nanzholding-Gruppen und Institute im Sinne
des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d
Absatz 1 bezeichneten Personen des überge-
ordneten Unternehmens für die ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.
§ 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend.“
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit
der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Ab-
satz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten
Personen des übergeordneten Finanzkonglome-
ratsunternehmens für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats
verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene
umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um
bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Ab-
wicklungsverfahren und -plänen beizutragen
und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln.
Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprü-
fen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1
und 2 gilt entsprechend.“
22. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Ab-
satz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und
§ 26a,“ durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a
Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1,
Absatz 1a bis 2 und § 26a“ ersetzt.

23. § 33a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „außerhalb der Europäischen Union“
und die Wörter „der Kommission oder des Rates
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „des Rates oder der Europäischen Kom-
mission“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaften“ gestrichen.
24. § 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines
Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt
unverzüglich die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken und die Stellen zu infor-
mieren, die der Europäischen Kommission von den
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums benannt worden sind.“
25. In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe
„25a Abs. 1a“ durch die Angabe „25a Absatz 1b“
ersetzt.
26. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den
Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „nach Maß-
gabe der Richtlinien der Europäischen Union“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde kann nach dem Verfahren und un-
ter den in Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den
Zugang zu diesen Informationen verlangen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat die Europäische Kommission, die Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde und die zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates unver-
züglich hiervon zu unterrichten.“
d) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zwei-
monatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um
Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
scheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem
eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur-
de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Stelle in einem anderen Staat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der
Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht,
stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung
nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann
in Übereinstimmung mit einem solchen Be-
schluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist
oder nachdem eine gemeinsame Entschei-
dung getroffen wurde, kann die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
Hilfe ersucht werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde angehört, berücksichtigt die Bundes-
anstalt deren Stellungnahme und begründet
jede erhebliche Abweichung davon.“
27. In § 53c Nummer 1 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
päischen Union“ ersetzt.
28. § 53d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit
der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bun-
desanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbe-
hörde an.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer an-
deren relevanten zuständigen Stelle im Sinne des
Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG
getroffenen Entscheidung einverstanden, kann
sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet
die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen
Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über
die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus
§ 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3
Nummer 2 bleiben unberührt.“
29. § 53e wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zuständigen Stellen“ die Wörter „der Europä-
ischen Union,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchun-
gen nach Satz 1 teilnehmen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„ersuchenden Stelle“ die Wörter „und der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter „den Aus-
schuss der Europäischen Wertpapierregu-
lierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen“
durch die Wörter „die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Än-
derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010,
S. 84) um Hilfe ersuchen“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote
oder Gebote nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder nach entsprechenden ausländi-
schen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zu-
ständigen Stellen des Staates mit, auf dessen
Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfin-
det oder stattgefunden hat oder auf dessen Ge-
biet die betroffenen Finanzinstrumente an einem
organisierten Markt gehandelt werden oder der
nach dem Recht der Europäischen Union für die
Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die
daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständi-
gen ausländischen Stellen unzureichend oder
wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die entsprechenden aus-
ländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die
Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung
der zuständigen Stellen alle für den Schutz der
Anleger erforderlichen Maßnahmen und unter-
richtet davon die Europäische Kommission und
die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine
entsprechende Mitteilung von zuständigen aus-
ländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie
die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin ein-
geleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt
unterrichtet ferner
1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde über Anordnungen zur Aussetzung,
Untersagung oder Einstellung des Handels
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und
§ 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie
2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb
eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung
nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes
von der Absicht der Geschäftsführung einer
Börse, Handelsteilnehmern aus den betref-
fenden Staaten einen unmittelbaren Zugang
zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“
f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
den Abschluss von Vereinbarungen nach
Satz 1.“
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Zusammenarbeit mit der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf
Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
jährlich eine Zusammenfassung von Informationen
zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung
nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwal-
tungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4
des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Er-
laubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder
nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-
gesetze der Länder.“
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ , das Eu-
ropäische System der Zentralbanken oder
die Europäische Zentralbank“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. die Europäische Zentralbank, das Euro-
päische System der Zentralbanken, die
Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde, die Europäische Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswe-
sen und die betriebliche Altersversor-
gung, die Europäische Bankenaufsichts-
behörde, den Gemeinsamen Ausschuss
der Europäischen Finanzaufsichtsbehör-

den, den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken oder die Europäische
Kommission,“.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4
genannten Stellen beschäftigten Personen so-
wie von diesen Stellen beauftragten Personen
gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1
entsprechend.“
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und
die von dieser Stelle beauftragten Personen ei-
ner dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegen-
heitspflicht unterliegen.“
5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung.“
6. Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung.“
7. In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihrer
Internetseite“ die Wörter „und übermittelt sie der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde“ eingefügt.
8. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission und die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „und 5“
durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und
des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um
Hilfe ersuchen.“
9. In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung.“
10. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in des-
sen Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesan-
stalt die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde über die Veröffentlichung zu un-
terrichten.“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Entscheidung mit“ die Wörter „ , unterrichtet im Fall
der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpa-
pier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt
dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts“ einge-
fügt.
3. In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
4. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gültig,
sofern“ die Wörter „die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und“ eingefügt und das Wort
„wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Aufnahmestaaten“ die Wörter „und gleichzeitig
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige
Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen
über die Billigung von Prospekten und Prospekt-
nachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entspre-
chenden Vorschriften eines Herkunftsstaates,
veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste
der übermittelten Bescheinigungen, gegebenen-
falls einschließlich einer elektronischen Verknüp-
fung zu den Prospekten und Prospektnachträgen
auf der Internetseite der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des
organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält
die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen
Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für min-
destens zwölf Monate zugänglich ist.“
6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung, die Europä-
ische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemein-
samen Ausschuss der Europäischen Finanz-
aufsichtsbehörden, den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken oder die Europä-
ische Kommission,“.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-
nannten Stellen beschäftigten Personen sowie
von diesen Stellen beauftragten Personen gilt

die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent-
sprechend.“
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die
von dieser Stelle beauftragten Personen einer
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
ständigen Stellen“ die Wörter „der Europäischen
Union und“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maß-
gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe-
hörde (Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331
vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn
ein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen wor-
den ist oder innerhalb einer angemessenen Frist
zu keiner Reaktion geführt hat.“
8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Zusammenarbeit mit der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen
unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-
forderlichen Informationen zur Verfügung.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch
das Wort „übermittelt“ ersetzt, werden nach den
Wörtern „des Herkunftsstaates“ die Wörter „und
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde“ eingefügt und wird das Wort
„übermitteln“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
vorheriger Unterrichtung der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsstaates“ die Wörter „und
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaft ist“ durch
die Wörter „Die Europäische Kommission
und die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde sind“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
sion und die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde“.
b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde“.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen
oder erweisen sich die Maßnahmen als unzurei-
chend, kann die Bundesanstalt
1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stel-
len des Herkunftsstaates die erforderlichen
Maßnahmen selbst ergreifen und erforder-
lichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte
im Inland untersagen sowie
2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde unterrichten, wenn die zustän-
dige Behörde des Herkunftsstaates nach An-
sicht der Bundesanstalt nicht in angemesse-
ner Weise tätig geworden ist.“
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
3. In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Meldungen an die Europäische
Kommission und die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
desanstalt“ die Wörter „der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde und“ einge-
fügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die
Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaub-
nis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19
Zusammenarbeit mit
anderen Stellen und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“
die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und“ sowie nach den
Wörtern „zuständigen Stellen“ die Wörter „der
Europäischen Union,“ eingefügt.
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt
nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes-
senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne
hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bun-
desanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
um Hilfe ersuchen.“
6. In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des
Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des
Rechts der Europäischen Union“ ersetzt.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„der Europäischen Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Europä-
ischen Gemeinschaftsrecht“ durch die Wör-
ter „im Recht der Europäischen Union“ und
die Wörter „des Europäischen Gemein-
schaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts
der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Eu-
ropäischen Gemeinschaftsrechts“ durch die
Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ er-
setzt.
8. In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
„den Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
9. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europä-
ischen Union“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt
der“ die Wörter „Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und der“ eingefügt.
10. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe
zu ersuchen.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Europäische Kommission und die Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Num-
mer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.“
Artikel 5
Änderung des
Börsengesetzes
In § 8 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti-
kel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)
geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 3
Abs. 5 Satz 3 Nr. 1“ die Wörter „ , vom Erlöschen einer
Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung
einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ einge-
fügt.
Artikel 6
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 117 folgende Angabe eingefügt:
„§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversor-
gung im Bereich der betrieblichen Alters-
versorgung“.
2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83,“ durch
die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5
bis 6 und die §§“ ersetzt.
3. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November
2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
sichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das
Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie
2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in
den Geschäftsräumen der Versicherungsunter-
nehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der
Aufsichtsbehörde und mindestens einer zustän-
digen Behörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
tragsstaates durchgeführt werden.“
b) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
gabe „4“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.

4. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der
Kommission“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „be-
aufsichtigen,“ das Wort „oder“ gestri-
chen.
bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Europäische Zentralbank, das
Europäische System der Zentral-
banken, die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Alters-
versorgung, die Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde, die Europä-
ische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde, den Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Auf-
sichtsbehörden, den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken oder
die Europäische Kommission,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Stellen beschäftigten Personen
sowie von diesen Stellen beauftragten Per-
sonen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1
Satz 1 entsprechend.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannte Stelle in einem anderen Staat, so
dürfen die Informationen nur weitergegeben
werden, wenn die bei dieser Stelle beschäf-
tigten und von dieser Stelle beauftragten
Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 ent-
sprechenden Schweigepflicht unterliegen.“
5. § 104l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
„Vertragsstaaten“ die Wörter „und dem Gemein-
samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die
Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
und die zuständigen Behörden des Staates,
in dem die gemischte Finanzholding-Gesell-
schaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsa-
men Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden über die Mitteilung der Fest-
stellung nach § 104o Absatz 1 sowie die
gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
§ 104v;“.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von
einer anderen relevanten zuständigen Behörde
aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie
2002/87/EG getroffenen Entscheidung einver-
standen, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 anzuwenden.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemein-
samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle
für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der
Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“
6. § 110a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich
an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-
räumen der Niederlassung zu beteiligen, die
gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und min-
destens einer zuständigen Behörde eines ande-
ren Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt
werden.“
b) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2“
durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4, Satz 3“ ersetzt.
7. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b
Satz 3“ durch die Angabe „§ 11b Satz 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europä-
ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung
über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit
eines Pensionsfonds zu unterrichten.“
8. Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen
Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds
tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese
Behörde unverzüglich über die dem betreffenden
Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenz-
überschreitend tätig zu werden.“
9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
„§ 117a
Zusammenarbeit mit
der Europäischen Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der
Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung zusammen.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung über
nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich
der betrieblichen Altersversorgungssysteme rele-
vant sind, soweit es sich nicht um nationale sozial-
oder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Ände-
rungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1
übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde re-
gelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde
mit.
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen
unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben
aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verord-
nung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung.“
10. In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 113
Abs. 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 so-
wie“ ersetzt.
11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die
§§ 83,“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1
und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§“ ersetzt.
12. § 121h wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
sicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich
an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-
räumen der Niederlassung zu beteiligen, die
gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und
mindestens einer zuständigen Behörde eines
anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durch-
geführt werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „83 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Gewerbeordnung
Dem § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europä-
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für
das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen
zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben
auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforder-
lich sind.“
Artikel 8
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
§ 9a Beamte“.
2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-
gen“ die Wörter „sowie nach Maßgabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über die Finanzaufsicht der Euro-
päischen Union auf Makroebene und zur Errich-
tung eines Europäischen Ausschusses für Sys-
temrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-
behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12),
3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-
ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)“
eingefügt.
3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 voran-
gestellt:
„§ 9
Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
(1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum
Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung
besitzen und werden auf Vorschlag der Bundes-
regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht
Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, min-

destens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederbe-
stellung ist zulässig.
(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direk-
toriums beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein
späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der
Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundesprä-
sident entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf
dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundes-
regierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschluss-
fassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des
Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
erhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlas-
sung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der
Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein
späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wich-
tigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses
der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht
ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor
dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepu-
blik Deutschland und alle in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so
wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne reli-
giöse Beteuerung geleistet werden.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder
privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten er-
stellen. Die Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bun-
desbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen
zu versagen.
(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamten-
gesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der
obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium
der Finanzen.
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt,
die das Bundesministerium der Finanzen mit den
Mitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Di-
rektoriums ernannt, scheidet er mit Beginn des
Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.
Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.
Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegen-
heit und das Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Ein-
tritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1
Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht an-
schließend in ein anderes öffentlich-rechtliches
Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtin-
nen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von
drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ver-
gleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein an-
deres Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist
aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einst-
weiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht
haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bun-
desbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand.
Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem frühe-
ren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-
hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die
Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem
Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem
Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für
die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach
Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften des Beamtenversorgungsgeset-
zes sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder
Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssol-
datinnen entsprechend.“
4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Beamten ist oberste Dienst-
behörde der Präsident oder die Präsidentin. Der
Präsident oder die Präsidentin kann seine oder
ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder
mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.“
5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die am 9. Dezember 2011 im Amt befind-
lichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt.
Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlich-
rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in
der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die
Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 gelten-
den Fassung bis zur Übertragung eines anderen
Amtes anzuwenden.“
6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche
der Mitglieder des Direktoriums.“
Artikel 9
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde, der Europäischen Auf-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung sowie
mit der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde“.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Zusammenarbeit
mit der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde, der Europäischen Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Be-
hörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichte-
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6
ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie
2005/60/EG nach Maßgabe
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-
behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
15.12.2010, S. 12),
2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-
ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde zusammen.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 aus-
üben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
hörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010
und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur
Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufga-
ben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
1095/2010 erforderlich sind.“
Artikel 9a
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Di-
rektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“
gestrichen.
2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Prä-
sident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ gestrichen.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012
in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2427. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 68321b1118281b0e….