Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2384

BGBl. 1999 I S. 2384 · 9.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1999, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
                                       Gesetz
     zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften*)
                                                       Vom 8. Dezember 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
             Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Ge-
setzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642), wird wie folgt

geändert:

1. § 96 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht
       der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen
       aus Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungs-
       verträgen entgegen, die in ein System eingebracht
       wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient,
       sofern die Verrechnung spätestens am Tage der
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Ein
       System im Sinne von Satz 1 ist eine schriftliche
       Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richt-
       linie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit
       von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapier-
       liefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166
       S. 45), die von der Deutschen Bundesbank oder der
       zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
       oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-
       raums der Kommission der Europäischen Gemein-
       schaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaa-
       ten stehen den in Satz 2 genannten Systemen
       gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2
       Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten
       Voraussetzungen entsprechen.“

2. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 Satz 1 genann-
   ten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden
   Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass
   durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließ-
   lich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird
   oder die betreffenden Überweisungs-, Zahlungs- oder
   Übertragungsverträge unwirksam werden.“

3. Dem § 166 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer
   eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
   Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
   und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45).

   Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an
   die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen
   Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirt-
   schaftsraums oder an die Europäische Zentralbank
   abgetreten wurde.“

4. Dem § 223 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der

   Sicherheiten ausgeschlossen, die
   1. dem Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2
      Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus

      dem System oder

   2. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäi-
      schen Union oder der Europäischen Zentralbank

   gestellt wurden.“

                        Artikel 2

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
   Dem Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird nach Absatz 3
folgender Absatz 4 angefügt:

  „(4) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die
Rechte und Pflichten eines Teilnehmers an einem System
im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 der Insolvenzord-
nung unterliegen dem Recht, das für das System maßgeb-
lich ist.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
           Gesetzes über das Kreditwesen
  Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), geändert durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt
   nach § 24a die Angabe „ § 24b Teilnahme an
   Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-
   systemen“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „24 bis 38“ durch die
   Angabe „24, 24a, 25 bis 38“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
3. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
                           „§ 24b
                      Teilnahme an
             Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
               und -abrechnungssystemen

      (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Ar-
   tikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
   Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
   Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG
   Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich dem
   Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank
   anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt
   auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises.
   Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten
   Systeme der Kommission der Europäischen Gemein-
   schaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlich-
   keit der Regeln des Systems überzeugt hat.
      (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes
   Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Sys-
   teme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist,
   sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktio-
   nieren zu erteilen.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
   bank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
   Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission
   der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie
   des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
      (4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind,
   sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“

4. Dem § 46a Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
   „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz
   von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-
   nungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der
   Zentralbanken finden entsprechend Anwendung.“

5. § 46b wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
      „Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbe-
      schluss besonders zuzustellen.“

     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines
        Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist, ein Insol-
        venzverfahren eröffnet, so hat das Bundesauf-
        sichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren,
        die von den anderen Staaten des Europäischen
        Wirtschaftsraums der Kommission der Europäi-
        schen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Sys-
        temveranstalter im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1
        entsprechend anzuwenden.“

6. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird vor der Angabe „25“ die
   Angabe „24b,“ eingefügt.

                          Artikel 4

              Änderung des Depotgesetzes
  Nach § 17 des Depotgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3836) und Artikel 12 des Gesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1480) geändert wor-
den ist, wird folgender § 17a eingefügt:
                           „§ 17a

               Verfügungen über Wertpapiere
   Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestand-
anteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Regis-
ter eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden,
unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Auf-
sicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zu-
gunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegrün-
dende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich
die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwah-
rers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechts-
begründende Gutschrift erteilt.“

                          Artikel 5

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 8. Dezember

                                               Der Bund esp

1999

räsid ent
                                                  J o hannes Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc
hröd er
                                        Die Bund esminist erin d er Just iz
                                               Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2384. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02fb976391712c4d….