Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sobald sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erfüllen und wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht nach § 7 versichert wären, Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. § 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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21.12.1992 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266)
BGBl. 1992 I S. 2266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.