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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 2266
BGBl. 1992 I S. 2266 · 370.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2266 Bundesges€itzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
{Gesundheitsstrukturgesetz}
Vom 21. Dezember 1992
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Zweite Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherungder Landwirte
Artikel 7 Änderung des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
wirte
Artikel 8 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 1O Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 13 Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personal-bedarf in der
stationären Krankenpflege( Pflege-Personalregelung)
Artikel 14 Krankenhausinvestitionsprogramm für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
Artikel 15 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über das Apotkekenwesen
Artikel 20 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 21 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Ausübung derZahnheilkunde
Artikel 23 Budgetierung der Verwaltungsausgaben
Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 25 Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Artikel 26 Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen
Artikel 27 Rechtsverordnungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der
Selbstverwaltung
Artikel 28 Erweiterung der Versicherungspflicht
Artikel 29 Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
Artikel 30 Preismoratorium für Arzneimittel
Artikel 31 Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
Artikel 32 Sonderkündigungsrecht für versicherungsfreie Personen
Artikel 33 Überleitungsvorschriften
Artikel 34 Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich
Artikel 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Bundestag hat mit Zustimmung1 des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 11
Änderung
de,s fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGB!. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1992
(BGB!. 1 S. 1398), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
„ 11. Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stel-
lung des Rentenantrags mindestens neun
Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf
Grnnd einer Pflichtversicherung Mitglied oder
auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10
versichArt waren; als Zeiten der Pflichtversiche-
rung gelten auch Zeiten, in denen wegen des
Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr.. 2 des
Sechsten Buches) eine freiwillige Versicherung
bestanden hat,".
2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das
Wort „vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch
das Wort „zwölf" ersetzt.
3. Dem§ 10 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4
Versicherten mit den für die Durchführung der Fami-
lienversicherung notwendigen Angaben sowie die
Änderung dieser Angaben an die zuständige Kran-
kenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach
Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche
Meldevordrucke."
4. Dem § 12 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne
Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht
erbracht und hat der Geschäftsführer hiervon ge-
wußt oder hätte er hiervon wissen müssen, hat die
zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des
Geschäftsführers den Vorstand zu veranlassen, den
Geschäftsführer auf Ersatz des aus der Pflichtverlet-
zung entstandenen Schadens in Anspruch zu
nehmen, falls der Vorstand das Regreßvertahren
nicht bereits von sich aus eingiel!eite1 hat."
5.. § 113 wird wie folgt geändert:
a} Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt
,,(2) FreiwiHige Mitglieder sowie ihre nach § 110
versicherten Familienc:m9ehörigen: können für
die Dauer der freiwilligen Vernichernng ansteiie:
der Sach- oder Dienstleistung! Kostenerrstat1!un9
wählen . Anspruch auf Erstattung besteht höch-
stens in Höhe der Vergütung, die die Kranken-
kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen
hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausrei-
chende Abschläge vom Erstattungsbetrag für
Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlich-
keitsprüfungen vorzusehen."
lo) Der bisherige Absatz 2. wird Absatz 3.
c) Folgender Absatz wird angefügt
,,(4) Nimmt in den Fällen des Absatzes 2 der
Versicherte einen Arzt oder Zahnarzt in An-
spruch, der nach § 95 b Abs. 1 den Verzicht auf
seine Zulassung als Vertragsarzt erklärt hat, gilt
§ 95b Abs. 3."
6. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Jeder Versicherte erhält die Krankenversicher-
lenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Be-
ginn der Versicherung bei einer Krankenkasse so-
wie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten ver-
schuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Muß
die Karte auf Grund von vom Versicherten zu vertre-
tenden Umständen neu ausgestellt werden, wird
eine Gebühr von 1O Deutsche Mark erhoben; diese
Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu
zahlen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung
der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen der
Meldung nach § 1O Abs. 6 abhängig machen."
7. Dem§ 18 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Ist während eines vorübergehenden Auslands-
aufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforder-
lich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Kran-
kenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür
wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters
nachweislich nicht versichern können und die Kran-
kenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts
festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der
Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und
nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr
übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist
nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behand-
lung ins Ausland begeben."
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt
„Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
während eines nicht beruflich bedingten Aus-
landsaufenthalts dürfen nicht vorgesehen wer-
den."
b) Folgender Absatz wi1rd eingefügt:
,,(3a) Die Krankenkassen können Selibsthilfe-
grnppen und -kontaktstellen mit gesundheitsför-
dernder oder rehabilitativer Zielsetzung dmch
Zuschüsse: fördern . ''

2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Krankenkassen haben im Zusammen-
wirken mit den Zahnärzten und den für die Zahn-
gesundheitspflege in den Ländern zuständigen
Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer ge-
meinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erken-
nung und Verhütung von Zahnerkrankungen ih-
rer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich
an den Kosten der Durchführung zu beteiligen.
Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen,
insbesondere in Kindergärten und Schulen,
durchgeführt werden; sie sollen sich insbesonde-
re auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhe-
bung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Er-
nährungsberatung und Mundhygiene erstrecken.
Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko
sind spezifische Programme zu entwickeln."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Do-
kumentation" die Worte „nicht versichertenbe-
zogene" eingefügt.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenverein-
barung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum
30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finan-
zierung, nicht versichertenbezogene Dokumen-
tation und Kontrolle unter Berücksichtigung der
bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der
Spitzenverbände der Krankenkassen durch
Rechtsverordnung der Landesregierung be-
stimmt."
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölfte" durch das
Wort „sechste" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Versicherte, die das sechste, aber noch
nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet ha-
ben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung
der Molaren. Das Nähere bestimmt der Bundes-
ausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in
Richtlinien nach§ 92."
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je
Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusam-
men mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich in
den Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um
den Vomhundertsatz verändern, um den sich die
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller
Krankenkassen mit Sitz im Bundesgebiet außer-
halb des Beitrittsgebietes je Mitglied verändern.
Für das Kalenderjahr 1993 sind die in Satz 3
genannten Ausgaben der Krankenkasse im Ka-
lenderjahr 1991 zugrunde zu legen, die entspre-
chend der Entwicklung der nach den §§ 270 und
270 a zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnah-
men der Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz
im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebietes
im Kalenderjahr 1992 je Mitglied erhöht wer-
den."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-
satz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-
tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-
trag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die
Krankenkasse weiterzuleiten."
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 gi:t entspre-
chend."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-
se übernommen werden, in Anspruch nehmen,
gilt § 23 Abs. 6 entsprechend."
13. § 24a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Worte angefügt:
,,§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im
Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete Aus-
länder, deren ·Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
politischen oder humanitären Gründen geduldet
wird, sowie
1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfah-
ren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist,
2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
und 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der Vertriebenen und Flüchtlinge
mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben
Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn
sie unmittelbar vor Eintritt der Behandlungs-
bedürftigkeit mindestens ein Jahr lang Mitglied
einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 ver-
sichert waren oder wenn die Behandlung aus
medizinischen Gründen ausnahmsweise unauf-
schiebbar ist."
15. In § 28 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die
kieferorthopädische Behandlung von Versicherten,
die zu Beginn der Behandlung das achtzehnte Le-
bensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versi-
cherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Aus-
maß haben, das kombinierte kieferchirurgische und
kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen er-
fordert."

Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2269
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Übernah-
me von 80 vom Hundert der Kosten der im Rah-
men der vertragszahnärztlichen Versorgung
durchgeführten kieferorthopädischen Behand-
lung in medizinisch begründeten Indikations-
gruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehl-
stellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Spre-
chen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
zu beeinträchtigen droht. Befinden sich minde-
stens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der
Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungs-
berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt
leben, in kieferorthopädischer Behandlung, be-
steht für das zweite und jedes weitere Kind An-
spruch auf 90 vom Hundert der in Satz 1 genann-
ten Kosten. Konservierend-chirurgische Leistun-
gen und Röntgenleistungen, die im Zusammen-
hang mit der kieferorthopädischen Behandlung
erbracht werden, werden als Sachleistung ge-
währt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-
fügt:
,,(2) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-
pflicht nach Absatz 1, indem sie den von ihr zu
tragenden Anteil an den Kosten der kieferortho-
pädischen Versorgung an die Kassenzahnärztli-
che Vereinigung zahlt. Die Zahlung an die zur
Annahme verpflichtete Kassenzahnärztliche
Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung. Der
Zahnarzt hat insoweit keinen Zahlungsanspruch
gegen den Versicherten. § 85 Abs. 4 b gilt ent-
sprechend."
c) Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Absatz 3 wird Absatz 4.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf einen Zu-
schuß von 50 vom Hundert der Kosten der im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung
durchgeführten medizinisch notwendigen Ver-
sorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behand-
lung und zahntechnische Leistungen). Der Zahn-
ersatz umfaßt auch Zahnkronen. Große Brücken
zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen
je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je
Seitenzahngebiet fallen nicht in die Leistungs-
pflicht der Krankenkassen. Mehrere Einzelbrük-
ken je Kiefer sind zulässig, wobei die Gesamt-
zahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen
darf. Mehr als zwei Verbindungselemente je Kie-
fer bei Kombinationsversorgungen fallen eben-
falls nicht in die Leistungspflicht der Kranken-
kassen; bei Versicherten mit einem Restzahnbe-
stand von höchstens drei Zähnen je Kiefer bezu-
schußt die Krankenkasse auch das dritte Ver-
bindungselement. Konservierend-chirurgische
Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zu-
sammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,
werden als Sachleistungen gewährt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für eigene Bemühungen des Versicherten
zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht sich
der Zuschuß nach Absatz 1 um 10 Prozentpunk-
te. Der erhöhte Zuschuß entfällt vom 1. Januar
1991 an, wenn der Gebißzustand des Versicher-
ten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen läßt
und er seit dem 1. Januar 1989, bei Behand-
lungsbeginn nach dem 31. Dezember 1993 wäh-
rend der letzten fünf Jahre vor Beginn der Be-
handlung,
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in
jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genom-
men hat und
2. er sich nach Vollendung des zwanzigsten
Lebensjahres nicht wenigstens einmal in je-
dem Kalenderjahr hat zahnärztlich untersu-
chen lassen.
Der Zuschuß erhöht sich um weitere 5 Prozent-
punkte, wenn der Versicherte seine Zähne regel-
mäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalen-
derjahren vor Beginn der Behandlung, frühe-
stens seit dem 1. Januar 1989, die Untersuchun-
gen nach den Nummern 1 und 2 ohne Unterbre-
chung in Anspruch genommen hat."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungs-
pflicht gegenüber dem Versicherten, indem sie
den von ihr zu tragenden Anteil an den Kosten
der Versorgung mit Zahnersatz an die Kassen-
zahnärztliche Vereinigung zahlt. Die Zahlung an
die zur Annahme verpflichtete Kassenzahnärztli-
che Vereinigung erfolgt mit befreiender Wirkung.
Der Zahnarzt hat in Höhe des von der Kranken-
kasse zu tragenden Kostenanteils keinen Zah-
lungsanspruch gegenüber dem Versicherten.
§ 85 Abs. 4 b gilt entsprechend."
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
,,(4) Wählen Versicherte aufwendigeren Zah-
nersatz als notwendig, haben sie die Mehrkosten
selbst zu tragen. Satz 1 gilt nicht für ausge-
schlossene Leistungen nach Absatz 1 Satz 3.
Wird eine Versorgung mit mehr als nach Ab-
satz 1 Satz 5 zu bezuschussenden Verbindungs-
elementen gewählt, sind die Kosten für die weite-
ren Verbindungselemente in voller Höhe vom
Versicherten zu tragen. In den Fällen der Sätze 1
bis 3 ist vor Beginn der Behandlung eine schrift-
liche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und
dem Versicherten zu treffen." -
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Auf-
tragserteilung dem gewerblichen zahntechni-
schen Labor mitzuteilen, ob es sich um Leistun-
gen für einen Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung handelt. Er hat dem Versi-
cherten bei Rechnungslegung auch eine Durch-
schrift der Originalrechnung des gewerblichen
oder des praxiseigenen Labors über zahntechni-
sche Leistungen auszuhändigen."

2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte haben Anspruch auf Versor-
gung mit Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel
nach§ 34a in der vertragsärztlichen Versorgung
verordnungsfähig und in der Zusammenstellung
nach § 92a Abs. 8 enthalten sind, sowie auf 20.
Versorgung mit Verbandmitteln. Satz 1 gilt auch
für Arzneimittel, die nach§ 92a Abs. 9 verordnet
werden."
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das
ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die
Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses
Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel
die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom 21.
Versicherten zu leistenden Zuzahlung.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebens-
jahr vollendet haben, leisten an die abgebende
Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kran-
kenversicherung verordneten Arznei- und Ver~
bandmittel als Zuzahlung bei einem Apotheken-
abgabepreis
1. bis 30 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark, je-
doch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
2. über 30 bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche
Mark,
3. über 50 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark.
Wenn der Apothekenabgabepreis höher ist als 22.
der für dieses Arznei- oder Verbandmittel nach
§ 35 festgesetzte Festbetrag, tritt für die Berech-
nung der Zuzahlung der Festbetrag an die Stelle
des Apothekenabgabepreises. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung bei Harn- und Bluttest-
streifen.
(4) Ab 1. Januar 1994 beträgt die Zuzahlung
zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Kranken-
versicherung verordneten Arznei- und Verband-
mittel für kleine Packungsgrößen 3 Deutsche
Mark je Packung, jedoch nicht mehr als die Ko-
sten des Mittels, für mittlere Packungsgrößen
5 Deutsche Mark je Packung und für große Pak-
kungsgrößen 7 Deutsche Mark je Packung. Das
Nähere bestimmt der Bundesminister für Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates . "
23.
19. § 32 Abs . 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „das Heilmittel in der
Praxis des Arztes" durch die Worte „Massagen,
Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der
ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1)" und
das Wort „wird" durch das Wort „werden" er-
setzt.
b) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten
Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be-
handlung abgegeben werden, errechnet sich
nach den Preisen, die für die Krankenkasse des
Versicherten nach § 125 für den Bereich des
Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen in-
1992, Teil 1
soweit unterschiedliche Preisvereinbarungen,
hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen
Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die
anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen
Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber
unterrichten."
§ 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Wortteil „Arznei-" ge-
strichen.
b) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 werden gestrichen .
c) Absatz 4 wird § 34; Satz 4 wird wie folgt ge-
faßt:
.. § 92 a Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend."
Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 34a
Liste verordnungsfähiger Arzneimittel
Der Bundesminister für Gesundheit erläßt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Vorschlagsliste nach § 92 a Abs. 5 als Liste
verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-
tragsärztlichen Versorgung nach Prüfung ihrer Ver-
einbr_:lrkeit mit den in§ 92a aufgestellten Vorausset-
zungen und anderen Rechtsvorschriften. Die
Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum 31. Dezem-
ber 1995 zu erlassen."
§ 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbe-
sondere Arzneimittelkombinationen," .
b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange derjenige
Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr
gebracht worden ist, unter Patentschutz steht"
c) Absatz 4 wird gestrichen .
d) Absatz 5 Satz 3, zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
,,dabei ist soweit wie möglich sicherzustellen,
daß eine für die Therapie hinreichende Arznei-
mittelauswahl möglich ist."
§ 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
,,(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollsta-
tionär, teilstationär, vor- und nachstationär
(§ 115a) sowie ambulant(§ 115b) erbracht. Ver-
sicherte haben Anspruch auf vollstationäre Be-
handlung in einem zugelassenen Krankenhaus
(§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch
das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Be-
handlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und
nachstationäre oder ambulante Behandlung ein-
schließlich häuslicher Krankenpflege erreicht
werden kann. Die Krankenhausbehandlung um-
faßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des
Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall

nach Art und Schwere der Krankheit für die me-
dizinische Versorgung der Versicherten im Kran-
kenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche
Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Ver-
sorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unter-
kunft und Verpflegung."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenärzte" durch
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollsta-
tionären Krankenhausbehandlung an innerhalb
eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage
11 Deutsche Mark je Kalendertag an das Kran-
kenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkas-
se weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres
bereits an einen Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung geleistete Zahlung nach § 32
Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die
nach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind
auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Vom
1. Januar 1994 an beträgt die Zahlung nach
Satz 1 12 Deutsche Mark."
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 23 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Versicherte, die eine Leistung nach Ab-
satz 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalender-
tag den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Be-
trag an die Einrichtung. Die Zahlung erfolgt für
längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die
Leistung nach Absatz 2 der Kran~enhausbe-
handlung vergleichbar ist oder sich an diese
ergänzend anschließt. Die innerhalb des Kalen-
derjahres bereits an einen Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung geleistete kalender-
tägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4
geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach
Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die
Krankenkasse weiterzuleiten."
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt
entsprechend."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Für Versicherte, die eine Leistung nach
Absatz 1, deren Kosten voll von der Krankenkas-
se übernommen werden, in Anspruch nehmen,
gilt§ 40 Abs. 5 entsprechend."
26. Nach§ 43a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 43b
Zahlungsweg
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versi-
cherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit
ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Kran-
kenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz
einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch
den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse
die Zahlung einzuziehen."
27. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zeiten ·
werden bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebe-
nen und Flüchtlinge genannten Personen Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem staatlichen Gesundheitssy-
stem in den dort genannten Gebieten wie Mitglieds-
zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt."
28. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1. wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
fügt:
,,4. bei Fahrten von Versicherten zu einer am-
bulanten Krankenbehandlung sowie zu ei-
ner Behandlung nach § 115 a oder § 115 b,
wenn dadurch eine an sich· gebotene voll-
stationäre oder teilstationäre Krankenhaus-
behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt
wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei
einer stationären Krankenhausbehand-
lung."
b) In Absatz 3 Nr. 4 wird die Bezeichnung „31
Deutsche Pfennige" ersetzt durch „den jeweils
auf Grund des Bundesreisekostengesetzes fest-
gesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenent-
schädigung".
28a. In § 62 Abs. 2a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Satz 2"
ersetzt.
29. § 71 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 71
Beitragssatzstabilität
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbrin-
ger haben in den Vereinbarungen über die Vergü-
tung der Leistungen den Grundsatz der Beitrags-
satzstabilität (§ 141 Abs. 2) zu beachten.
(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der
Leistungen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125
und 127 sind den für die Vertragsparteien zuständi-
gen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-
behörden können die Vereinbarungen bei einem
Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach
Vorlage beanstanden."
30. Die Überschrift des Ersten Titels des Zweiten Ab-
schnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefaßt:
„Sicherstellung
der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung".

2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Sicherstellung
der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-
chen" ersetzt durch das Wort „vertragsärztli-
chen".
c) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztliche" er-
setzt durch das Wort „vertragsärztliche".
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die knappschaftliche Krankenversiche-
rung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend,
soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch
die Bundesknappschaft nach den örtlichen Ver-
hältnissen geregelt ist."
e) Absatz 4 wird gestrichen.
32. Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 72a
Übergang des Sicherstellungsauftrags
auf die Krankenkassen
(1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem
Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungs-
bereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zu-
lassung nach § 95 b Abs. 1 verzichtet oder die
vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die
Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesver-
bände der Krankenkassen, der Verbände der Er-
satzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung
festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Ver-
sorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen inso-
weit die Krankenkassen und ihre Verbände den
Sicherstellungsauftrag.
(2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags
nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereini-
gung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versor-
gung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte
Ärzte sowie durch ermächtigte ärztlich geleitete Ein-
richtungen durchgeführt wird.
(3) Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstel-
lungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärz-
ten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten
Einrichtungen. Sie können auch Eigeneinrichtungen
gemäß § 140 Abs. 2 errichten. Mit Ärzten oder
Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärz-
ten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Ver-
halten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichte-
ten (§ 95 b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach
Satz 1 abgeschlossen werden.
(4) Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unter-
schiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. Die Hö-
he der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahn-
ärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit
der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewähr-
leistungen oder eingeräumten Garantien oder ver-
einbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orien-
tieren. Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung
der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach
Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungs-
ansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen
erst später Verträge abgeschlossen werden.
(5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung
Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können
auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit
Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versi-
cherten geschlossen werden.
(6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach
Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versi-
cherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet
und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der
Krankenkassen und die für die Abrechnung der
vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die
aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Ab-
gabe von Versicherungsleistungen entstehen, auf-
zuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen."
33. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert
sich in die hausärztliche und die fachärztliche
Versorgung. Die hausärztliche Versorgung bein-
haltet insbesondere
1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Be-
treuung eines Patienten in Diagnostik und
Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und
familiären Umfeldes,
2. die Koordination diagnostischer, therapeuti-
scher und pflegerischer Maßnahmen,
3. die Dokumentation, insbesondere Zusam-
menführung, Bewertung und Aufbewahrung
der wesentlichen Behandlungsdaten, Befun-
de und Berichte aus der ambulanten und
stationären Versorgung,
4. die Einleitung oder Durchführung präventiver
und rehabilitativer Maßnahmen sowie die In-
tegration nichtärztlicher Hilfen und flankieren- .
der Dienste in die Behandlungsmaßnah-
men."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,,( 1 a) An der hausärztlichen Versorgung neh-
men Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte ohne
Gebietsbezeichnung teil. Kinderärzte und Inter-
nisten ohne Teilgebietsbezeichnung wählen, ob
sie an der hausärztlichen oder an der fachärztli-
chen Versorgung teilnehmen. Soweit sie bereits
am 1. Januar 1993 an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, treffen sie ihre Wahl bis
zum 31. Dezember 1995. Der Zulassungsaus-
schuß kann eine von Satz 2 abweichende, zeit-
lich befristete Regelung treffen, wenn eine be-
darfsgerechte Versorgung nach Feststellung des
Landesausschusses nicht gewährleistet ist. An
der fachärztlichen Versorgung nehmen die Ärzte
mit Gebietsbezeichnung teil, mit Ausnahme der
Ärzte für Allgemeinmedizin sowie derjenigen In-
ternisten und Kinderärzte ohne Teilgebietsbe-
zeichnung, die die Wahrnehmung hausärztlicher

Versorgungsaufgaben gewählt haben. Der Zu-
lassungsausschuß kann Ärzten für Allgemein-
medizin und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im wesentlichen spezielle Leistungen er-
bringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur
ausschließlichen Teilnahme an der fachärztli-
chen Versorgung erteilen.
(1 b) Ein Hausarzt darf bei Ärzten, die einen
seiner Patienten weiterbehandeln, die wesentli-
chen Behandlungsdaten und Befunde des Versi-
cherten zum Zweck der Dokumentation erheben.
Der einen Versicherten weiterbehandelnde Arzt
ist verpflichtet, dem Hausarzt dieses Versicher-
ten mit dessen Einverständnis die in Satz 1 ge-
nannten Daten zum Zwecke der bei ihm durch-
zuführenden Dokumentation zu übermitteln. Der
Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten
Daten nur zu dem Zweck speichern und nutzen,
zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Bei
einem Hausarztwechsel ist der bisherige Haus-
arzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen
Hausarzt die bei ihm über den Versicherten ge-
speicherten Unterlagen mit dessen Einverständ-
nis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt
darf die in diesen Unterlagen enthaltenen perso-
nenbezogen Daten erheben.
(1 c) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung gemeinsam und einheitlich das Nä-
here, insbesondere über Inhalt und Umfang der
hausärztlichen Versorgung. Die Vertragspartei-
en regeln die Bedingungen, zu denen Kinderärz-
te und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung
bis zum 31 . Dezember 1995 sowohl an der haus-
ärztlichen als auch an der fachärztlichen Versor-
gung teilnehmen können."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztliche"
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz; kiefer-
orthopädische Behandlung nach Maß-
gabe des § 28 Abs. 2, ".
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „die Preis-
vergleichsliste nach § 92 Abs. 2" ersetzt durch
die Worte „die in der Zusammenstellung nach
§ 92 a Abs. 8 enthaltenen Preisvergleiche".
34. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärztli-
che" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kassenärzte"
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort
,,Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärzten"
ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden nach den Worten „von Ärz-
ten" die Worte „sowie die zur allgemeinmedizini-
schen Weiterbildung" eingefügt und das Wort
,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte"
ersetzt.
35. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Versicherten können unter den zur ver-
tragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Ärzten, den ermächtigten Ärzten, ermäch-
tigten ärztlich geleiteten Einrichtungen,
den Zahnkliniken der Krankenkassen, den
Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72 a
Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung
verpflichteten Ärzten und Zahnärzten sowie
den zum ambulanten Operieren zugelasse-
nen Krankenhäusern frei wählen."
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Krankenkas-
sen" die Verweisung „nach § 140 Abs. 1 und
2 Satz 1" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 140 Abs. 2"
ersetzt durch die Angabe ,,§ 140 Abs. 2
Satz 1".
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt; fol-
gende Sätze werden angefügt:
„Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt
hat den Versicherten vorab über Inhalt und Um-
fang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu
unterrichten."
d) In Absatz 4 werden die Worte „den an der kas-
senärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrich-
tung" ersetzt durch die Worte „die in Absatz 1
genannten Personen oder Einrichtungen".
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Versicherten der knappschaftlichen
Krankenversicherung können unter den Knapp-
schaftsärzten und den in Absatz 1 genannten
Personen und Einrichtungen frei wählen. Die
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
36. In § 77 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort
,,Kassenärzte" durch das Wort „ Vertragsärzte" er-
setzt.
37. In§ 78 Abs. 1 werden die Worte „Bundesministerlür
Arbeit und Sozialordnung" ersetzt durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit".
38. Nach § 79 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 79a
Verhinderung von Organen;
Bestellung eines Beauftragten
(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstve'rwal-
tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbst-
verwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu

2274 Bundesgesetzblatt,
führen, nimmt auf Kosten der Kassenärztlichen Ver-
einigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung die Aufsichtsbehörde selbst oder ein von ihr
bestellter Beauftragter die Aufgaben der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wahr. Auf deren Kosten werden
ihre Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde selbst
oder durch den von ihr bestellten Beauftragten auch
dann geführt, wenn Selbstverwaltungsorgane die
Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährden, ins-
besondere wenn sie die Körperschaft nicht mehr im
Einklang mit den Gesetzen und der Satzung ver-
walten, die Auflösung der Kassenärztlichen Vereini-
gung betreiben oder das Vermögen gefährdende
Entscheidungen beabsichtigen oder treffen.
(2) Der Übernahme der Geschäfte durch die Auf-
sichtsbehörde selbst oder der Einsetzung eines Be-
auftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
der die Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Ver-
einigung aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist
das Erforderliche zu veranlassen. Widerspruch und
Klage gegen die Anordnung und die Entscheidung
über die Bestellung des Beauftragten oder die
Wahrnehmung der Aufgaben der Kassenärztlichen
Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung durch die Aufsichtsbehörde selbst haben
keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehör-
de oder die von ihr bestellten Beauftragten haben
die Stellung des Organs der Kassenärztlichen Ver-
einigung, für das sie die Geschäfte führen."
39. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
,,kassenärztlichen" durch das Wort „vertragsärzt-
lichen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-
oder'' gestrichen.
40. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
ersetzt durch das Wort „Spitzenverbände".
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt und
nach dem Wort „Krankenkassen" werden die
Worte „und den Verbänden der Ersatzkassen"
eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verhandlungen können auch von allen Kas-
senarten gemeinsam geführt werden."
d) Absatz 3 wird gestrichen.
41. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
schließen mit den Landesverbänden der Kran-
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkas-
sen Gesamtverträge mit Wirkung für die beteilig-
ten Krankenkassen über die vertragsärztliche
Versorgung. Für die Bundesknappschaft gilt
Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versor-
gung durch die Kassenärztliche Vereinigung si-
Jahrgang 1992, Teil 1
chergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend."
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
42. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 84
Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen
( 1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren ge-
meinsam und einheitlich mit der KassenärzUichen
Vereinigung ein Budget als Obergrenze für die ins-
gesamt von den Vertragsärzten veranlaßten Ausga-
ben für Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Bud-
get ist für das jeweils folgende Kalenderjahr, erst-
mals für das Jahr 1994, auf der Grundlage des nach
Artikel 27 des Gesundheitsstrukturgesetzes für das
Jahr 1993 festgelegten Budgets, zu vereinbaren.
Bei der Anpassung des Budgets sind
1. Veränderungen der Zahl und der Altersstruktur
der Versicherten,
2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Verband-
und Heilmittel,
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-
pflicht der Krankenkassen,
4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-
novationen
zu berücksichtigen. Übersteigen die Ausgaben für
Arznei-, Verband- und Heilmittel das vereinbarte
Budget, stellt die Kassenärztliche Vereinigung
sicher, daß durch geeignete Maßnahmen der über-
steigende Betrag gegenüber den Krankenkassen
ausgeglichen wird. Der Ausgleich muß in dem auf
den Budgetzeitraum folgenden Kalenderjahr abge-
schlossen werden. Soweit dieser Ausgleich nicht
erfolgt, verringern sich die Gesamtvergütungen um
den übersteigenden Betrag. Der übersteigende Be-
trag ist, gesondert nach Ausgaben in der Allgemei-
nen Krankenversicherung und in der Krankenversi-
cherung der Rentner, auf die beteiligten Kranken-
kassen entsprechend der jeweiligen Zahl der Be-
handlungsfälle aufzuteilen. Ausgaben nach Satz 4
sind auch Ausgaben für Arznei-, Verband- und
Heilmittel, die durch Kostenerstattung vergütet wor-
den sind.
(2) Die Krankenkassen erfassen die während der
Geltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-
laßten Ausgaben nach Absatz 1 Satz 4 arztbezo-
gen, nicht versichertenbezogen, und übermitteln die
Angaben jeweils an die Kassenärztliche Vereini-
gung, der die Ärzte, die die Ausgaben veranlaßt
haben, angehören. Die Krankenkassen können Ar-
beitsgemeinschaften nach § 219 mit der Zusam-
menführung und Übermittlung der Daten beauftra-
gen. Die Arbeitsgemeinschaften können die Daten
für den jeweiligen Geltungsbereich der Budgets an
die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft übermit-
teln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach
§ 106 vereinbaren die Vertragspartner nach Ab-
satz 1 für das jeweils folgende Kalenderjahr einheit-
liche arztgruppenspezifische Richtgrößen für das

Volumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbe-
sondere von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Die
Richtgrößen für Arznei-, Verband- und Heilmittel
sind indikationsbezogen, bei Arzneimitteln bezogen
auf Indikationsgebiete oder Stoffgruppen, unter Be-
rücksichtigung von Kriterien für die Menge der ver-
ordneten Leistungen zu bestimmen. Die Zahl und
die Altersstruktur der Versicherten sowie bestehen-
de Wirtschaftlichkeitsreserven, insbesondere hin-
sichtlich der medizinischen Notwendigkeit und der
Preiswürdigkeit der verordneten Leistungen, sind zu
berücksichtigen.
(4) Die Vertragspartner können frühestens ab
1. Januar 1994 das Budget aussetzen. Vorausset-
zung dafür ist, daß gültige Vereinbarungen nach
Absatz 3 und § 106 Abs. 3 für die Jahre 1993 und .
1994 getroffen worden sind. Für die Jahre 1993 und
1994 können Richtgrößen abweichend von Absatz 3
Satz 2 vereinbart werden. Für das Jahr 1993 kön-
nen abweichend von Absatz 3 die Spitzenverbände
der Krankenkassen einheitlich und gemeinsam mit
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Richtgrö-
ßen für Arznei-, Verband- und Heilmittel vereinba-
ren. Die Richtgrößen sind so festzusetzen, daß eine
Steigerung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und
Heilmittel, die nicht den Vorgaben nach Absatz 1
Satz 3 entspricht, vermieden werden kann.
(5) Das Budget nach Absatz 1 und die Richtgrä-
ßen nach Absatz 3 gelten bis zum Inkrafttreten von
Vereinbarungen für das Folgejahr.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei
Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die
medizinische Versorgung zur Gewährleistung der
notwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband- und
Heilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates erhöhen."
43. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
,.Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütun-
gen für die Versorgung verschiedener Gruppen
von Versicherten ist nicht zulässig."
c) In Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefaßt:
,.Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Auf-
stellung eines Heil- und Kostenplans nicht zu-
lässig."
d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,.(2a) Die Vergütung ärztlicher Leistungen, die
mit nicht nach § 122 abgestimmten medizinisch-
technischen Großgeräten erbracht werden, ist in
der vertragsärztlichen Versorgung ausge-
schlossen. Medizinisch-technische Großgeräte,
die von Kassen- oder Vertragsärzten vor dem
15. Mai 1992 erworben wurden und mit denen
diese bis zum Ablauf des 2. Quartals 1992 Lei-
stungen erbracht haben, gelten bis zum 31. De-
zember 1998 als abgestimmt im Sinne des
§ 122, wenn sie bis zum 31. März 1993 dem
Großgeräteausschuß mit Nachweisen über Er-
werb und Leistungserbringung gemeldet worden
sind. Ärzte, die bis zum 15. Mai 1992 die Nut-
zung eines Großgerätes angezeigt oder bean-
tragt haben, ohne Leistungen bis zum Ablauf des
2. Quartals 1992 nachweisen zu können, erhal-
ten eine vorläufige Genehmigung gemäß Satz 2,
wenn ihnen nicht bis zum 30. September 1993
eine Mitnutzungsmöglichkeit nachgewiesen wird
und die Mitnutzung nicht bis zum 30. Juni 1994
durchgesetzt werden kann.
(2 b) Die am 31. Dezember 1992 geltenden
Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei
kieferorthopädischer Behandlung werden zum
1. Januar 1993 für die Dauer eines Kalenderjah-
res um 1O vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Januar
1994 erfolgt die Anpassung auf der abgesenkten
Basis, wobei sich die Vergütungsanpassung in
den Jahren 1994 und 1995 höchstens um den
Vomhundertsatz verändern darf, um den sich die
nach den §§ 270 und 270a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-
hundertsätze sind für die alten und neuen Länder
getrennt festzulegen. Der Bewertungsausschuß
(§ 87) kann anstelle der zum 1. Januar 1993 in
Kraft tretenden Absenkung nach Satz 1 eine
unterschiedliche Absenkung der Bewertungs-
zahlen der einzelnen Leistungen vornehmen.
Dabei ist sicherzustellen, daß die Absenkung
insgesamt 10 vom Hundert beträgt. Die Anglei-
chung des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet
gemäß § 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon
unberührt."
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kassenärztliche"
durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Vereinbarung der Veränderungen
der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz
der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf
das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit
der zu vergütenden vertragsärztlichen Lei-
stungen zu beachten."
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,.(3a) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden
Veränderungen der Gesamtvergütungen als
Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der ..zu
vergütenden vertragsärztlichen Leistungen dür-
fen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995
höchstens um den Vomhundertsatz verändern,
um den sich die nach den §§ 270 und 270 a zu
ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen mit Sitz im Bun-
desgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je Mit-
glied verändern. Die Veränderungen der Ge-
samtvergütungen im Jahr 1993 sind auf das
entsprechend der Zuwachsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 im Jahr 1992
erhöhte Vergütungsvolumen im Jahr 1991 zu

2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
beziehen. Bei der Bestimmung der Gesamtver-
gütungen der Vertragszahnärzte werden zahn-
prothetische und kieferorthopädische Leistungen
nicht berücksichtigt. Soweit nichtärztliche Dialy-
selei5tungen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erbracht werden, werden sie außer-
halb der Gesamtvergütungen nach Vergütungs-
sätzen honoriert, die von den kassenärztlichen
Vereinigungen und den Landesverbänden der
Krankenkassen sowie den Verbänden der Er-
satzkassen vereinbart werden; Satz 1 gilt ent-
sprechend. Vergütungszuschläge nach § 135
Abs. 4 sowie Mehrausgaben auf Grund der ge-
setzlichen Leistungsausweitung in § 22 werden
entsprechend der Zahl der erbrachten Leistun-
gen zusätzlich berücksichtigt. Der Teil der Ge-
samtvergütungen, der auf die in dem einheitli-
chen Bewertungsmaßstab für Ärzte in den Ab-
schnitten B VI und B VII aufgeführten Zuschläge
für Leistungen des ambulanten Operierens so-
wie die damit verbundenen Operations- und An-
ästhesieleistungen entfällt, wird zusätzlich zu
den in Satz 1 festgelegten Veränderungen in den
Jahren 1993, 1994 und 1995 um jeweils 10 vom
Hundert erhöht. Der Teil der Gesamtvergütun-
gen, der auf die ärztlichen Leistungen nach den
§§ 25 und 26, die ärztlichen Leistungen der
Schwangerschafts- und Mutterschaftsvorsorge
im Rahmen des § 196 Abs. 1 der Reichsversi-
cherungsordnung sowie die ärztlichen Leistun-
gen im Rahmen der von den Krankenkassen
satzungsgemäß übernommenen Schutzimpfun-
gen entfällt, wird zusätzlich zu den in Satz 1
festgelegten Veränderungen in den Jahren
1993, 1994 und 1995 um jeweils 6 vom Hundert
erhöht.
(3b) Für die Veränderungen der Gesamtver-
gütungen im Beitrittsgebiet sind die beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-
kenkassen im Beitrittsgebiet zugrunde zu legen.
Die Veränderungen der Gesamtvergütungen für
die vertragsärztliche Versorgung im Jahr 1993
sind auf das verdoppelte, um 4 vom Hundert
erhöhte Vergütungsvolumen des ersten Halbjah-
res 1992 zu beziehen. In den Jahren 1993 und
1994 sind die nach Absatz 3 a Satz 1 erhöhten
Vergütungsvolumina jeweils um weitere 3 vom
Hundert zu erhöhen. Die Gesamtvergütungen für
die zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz
und Kieferorthopädie sind auf das um die Aus-
weitung der halben Leistungsmenge gegenüber
dem Jahr 1991 bereinigte verdoppelte Vergü-
tungsvolumen des ersten Halbjahres 1992 zu
beziehen. Die Bereinigung erfolgt in der Weise,
daß die halbierten Ausgaben des Jahres 1991
um die für das Jahr 1992 vereinbarte Punktwert-
steigerung sowie um die Hälfte der Steigerung
der Leistungsmenge erhöht werden. Zugrunde
zu legen sind die jahresdurchschnittlichen
Punktwerte.
(3c) Weicht die bei der Vereinbarung der Ge-
samtvergütungen zugrunde gelegte Verände-
rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder von der tatsächlichen Veränderungs-
rate ab, ist die Abweichung bei der jeweils fol-
genden Vereinbarung der Veränderung der Ge-
samtvergütungen zu berücksichtigen; eine Ver-
änderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten
Krankenkassen ist ebenfalls zu berücksichti-
gen."
g) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
h) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,,(4a) Einsparungen, die durch die Ausschöp-
fung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den
Laborleistungen, insbesondere auf Grund der
Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b erzielt werden,
sind zur Verbesserung der hausärztlichen Ver-
gütung zu verwenden. Die Gesamtvergütungen
sind um die infolge einer Neuordnung der Vergü-
tungen von Leistungen medizinisch-technischer
Großgeräte nach § 87 Abs. 2 b erzielten Einspa-
rungen zu verringern. Der nach Absatz 3a Satz 6
zu entrichtende zusätzliche Vergütungsanteil ist
bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzu-
rechnen, für die ein Zuschlag nach den Abschnit-
ten B VI und B VII des einheitlichen Bewertungs-
maßstabes gezahlt wird; der nach Absatz 3 a
Satz 7 zusätzlich zu entrichtende Vergütungsan-
teil ist nur zur Vergütung der Leistungen nach
Absatz 3 a Satz 7 zu verwenden.
(4b) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertrags-
zahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Be-
handlung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr
verringert sich der Vergütungsanspruch für die
weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen
im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom
Hundert, ab einer Punktmenge von 450 000 je
Kalenderjahr um 30 vom Hundert und ab einer
Punktmenge von 550 000 je Kalenderjahr um
40 vom Hundert. Satz 1 gilt für ermächtigte
Zahnärzte entsprechend. Im Beitrittsgebiet tritt
die Verringerung des Vergütungsanspruchs für
Punktmengen ab 350 000 bis unter 450 000
Punkten je Kalenderjahr erstmalig ab 1. Januar
1994 in Kraft. Falls durch das Aussetzen des
degressiven Punktwertes nach Satz 3 zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung ein Be-
trag von mehr als 25 Millionen Deutsche Mark
entsteht, ist der Mehrbetrag in den Jahren 1994
und 1995 bei den Zahnärzten dieser Punkteklas-
se des Jahres 1993 auszugleichen. Das Nähere
regeln die Vertragspartner der Gesamtvergü-
tung. Die Punktmengengrenzen bei Gemein-
schaftspraxen richten sich nach der Zahl der
gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei
nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Re-
gelung für angestellte Zahnärzte entsprechend.
Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mit-
glieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte
und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung
und Praxisführung vereinbart sind. Der Nach-
weis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist
gegenüber dem Zulassungsausschuß durch
Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu
erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um
70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahn-

arzt im Sinne des § 32 b Abs. 1 der Zulassungs-
verordnung für Zahnärzte und um 25 vom Hun-
dert für Ausbildungsassistenten. Bei Teilzeit-
oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert
sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punkt-
menge entsprechend der Beschäftigungsdauer.
Die Punktmengen umfassen alle vertragszahn-
ärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2
Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die
Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzube-
ziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen von den Krankenkassen mitge-
teilt.
(4c) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat
die zahnprothetischen und kieferorthopädischen
Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezo-
gen nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit
den abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2
Satz 1 und den gemeldeten Kostenerstattungen
nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die
Punktmengen bei der Ermittlung der Gesamt-
punktmenge nach Absatz 4 b zugrunde zu
legen.
_(4d) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungs-
legung mit, welche Vertragszahnärzte die Punkt-
mengengrenzen nach Absatz 4 b überschreiten.
Dabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge
~owie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die
Uberschreitung der Punktmengengrenzen ein-
getreten ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte
nach § 32 b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für
Zahnärzte und der Ausbildungsassistenten ein-
schließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, be-
zogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzu-
teilen.
(4e) Die Durchführung der Vergütungsminde-
rung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung
erfolgt durch Absenkung der vertraglich verein-
barten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweili-
gen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-
satz 4 b. § 85 Abs. 2 b ist zu beachten. Die abge-
senkten Punktwerte nach Satz 1 sind den auf
den Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen
folgenden Abrechnungen gegenüber den Kran-
kenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen
werden mit der nächsten Abrechnung verrech-
net. Weitere Einzelheiten können die Vertrags-
partner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.
(4 f) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehal-
tungsrecht in Höhe von 10 vom Hundert gegen-
über jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung, solange die Kassenzahnärztliche
Vereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4c.
bis 4 e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Aus-
zahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge
erlischt, -Nenn die Kassenzahnärztliche Vereini-
gung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines
Jahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht
oder nicht vollständig erfüllt."
44. § 86 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wo11 „Kassenärzte" durch das
Wort „Vertragsärzte" ersetzt
5
45. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesverbänden"
ersetzt durch das Wort „Spitzenverbän-
den".
bb) In Satz 2 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
cc) Satz 4 wird gestrichen.
dd) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
,,Die Arzneiverordnungsblätter sind so zu ·
gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je
Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für
jede Verordnung ein Feld für die Auftragung
des Kennzeichens nach§ 300 Abs. 1 Nr. 1
sowie ein weiteres Feld vorzusehen, in dem
der Arzt seine Entscheidung nach § 73
Abs. 5 durch Ankreuzen kenntlich machen
kann."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,,(2 a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab
für die ärztlichen Leistungen aufgeführten Lei-
stungen sind zu Leistungskomplexen zusam-
menzufassen. Soweit dies medizinisch erforder-
lich ist, können Einzelleistungen vorgesehen
werden. Für die üblicherweise von Hausärzten
erbrachten Leistungen, insbesondere die Be-
treuungs-, Koordinations- und Dokumentations-
leistungen, ist eine auf den Behandlungsfa!I be-
zogene Bewertung vorzusehen (hausärztliche
Grundvergütung). Darüber hinaus sind weitere,
nur vom Hausarzt abrechenbare Leistungen
festzulegen. Die in den Sätzen 3 und 4 genann-
ten Regelungen sind spätestens bis zum
31 . Dezember 1995 zu treffen; die Regelungen
nach Satz 1 sollen spätestens ab 1995 getroffen
werden.
(2b) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
die ärztlichen Leistungen sind die Bewertungen
der Laborleistungen bis zum 31. Dezember 1993
entsprechend den Vorgaben nach Absatz 2
Satz 2 anzupassen und neu zu ordnen. Bei der
Neuordnung sind Möglichkeiten der strukturellen
Veränderungen der Versorgung mit Laborlei-
stungen einzubeziehen. Für die Vergütung der
Leistungen mit medizinisch-technischen Groß-
geräten (§ 122) ist erstmals bis zum 30. Juni
1993 eine Abstaffelung der Punktzahlen in Ab-
hängigkeit von dE:?r Auslastung der jeweiligen
Geräte festzulegen. Die Abstaffelung ist in Stu-
fen von mindestens 20, 30 und 40 vom Hundert
vorzusehen. D~r von der Abstaffelung nicht be-
troffene Leistur1gsbereich ist unter Berücksichti-
gung der Investitionskosten der Geräte und der
Amortisationsd.auer zu bestimmen."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer
vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82
Abs. 1."

2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
46. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2a) Für das Jahr 1993 werden die zahntech-
nischen Vergütungen bei Leistungen für Zahn-
ersatz und bei kieferorthopädischer Behandlung
für gewerbliche Labore und Praxislabore auf der
Basis der am 31. Dezember 1992 geltenden
Preise um 5 vom Hundert abgesenkt. Ab 1. Ja-
nuar 1994 erfolgt die Anpassung auf der abge-
senkten Basis, wobei sich die Preise in den
Jahren 1994 und 1995 höchstens um den Vom-
hundertsatz verändern dürfen, um den sich die
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied verändern; die Vom-
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die
Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und die
lnnungsverbände der Zahntechniker können un-
terschiedliche Absenkungen vornehmen. Dabei
ist sicherzustellen, daß die Absenkung insge-
samt 5 vom Hundert beträgt. Die Angleichung
des Vergütungsniveaus im Beitrittsgebiet gemäß
§ 311 Abs. 1 Buchstabe a bleibt hiervon unbe-
rührt."·
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Verträge nach § 83 haben Höchstpreise
vorzusehen, die die Preise nach Absatz 2
und 2 a um mindestens 5 vom Hundert unter-
schreiten."
47. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärzt-
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Kommt ein gesetzlich vorgeschriebener
Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung
ganz oder teilweise nicht zustande und stellt
keine der Vertragsparteien bei dem Schiedsamt
den Antrag, eine Einigung herbeizuführen, kön-
nen die zuständigen Aufsichtsbehörden nach
Ablauf einer von ihnen gesetzten angemessenen
Frist das Schiedsamt mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien anrufen. Das Schiedsamt setzt mit
der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei
Monaten den Vertragsinhalt fest."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die
Verbände der Ersatzkassen bilden je ein ge-
meinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche
und die vertragszahnärztliche Versorgung 48.
(Landesschiedsamt). Das Schiedsamt besteht
aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen
in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor-
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. Bei der Entscheidung über einen
Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-
ken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten
im Schiedsamt mit. Die in Satz 1 genannten
1992, Teil 1
Verbände der Krankenkassen können von
Satz 3 abweichende Regelungen vereinbaren."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Über den Vorsitzenden und die zwei weite-
ren unparteiischen Mitglieder sowie deren
Stellvertreter sollen sich die Kassenärztli-
chen Vereinigungen, die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen einigen."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 213 Abs. 2 gilt für die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen entsprechend."
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen, die Bundesverbände der Krankenkassen,
die Bundesknappschaft und die Verbände der
Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames
Schiedsamt für die vertragsärztliche und die ver-
tragszahnärztliche Versorgung. Absatz 2 Satz 2
bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend."
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach
Absatz 2 führen die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder oder die von den Landesregierungen
durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden;
die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf die obersten Landesbehördei, weiter
übertragen. Die Aufsicht über die Schiedsämter
nach Absatz 4 führt der Bundesminister für Ge-
sundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die
Entscheidungen der Schiedsämter über die Ver-
gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85
sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzu-
legen. Die Aufsichtsbehörden können die Ent-
scheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb
von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
Für Klagen der Vertragspartner gegen die Be-
anstandung gelten die Vorschriften über die An-
fechtungsklage entsprechend."
g) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Im übrigen gelten die Absätze 1, .1 a und 3,
Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund des
Absatzes 6 erlassene Schiedsamtsverordnung
entsprechend."
h) Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen gelten die Absätze 1, 1 a und 3 sowie
Absatz 5 entsprechend."
§ 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. Bedarfsplanung,".
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Worte „und der Verträge
nach § 83 Abs. 3 und 4" gestrichen.

49. Nach§ 92 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 92a
Institut
,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
{1) Beim Bundesausschuß der Ärzte und Kran-
kenkassen wird ein Institut „Arzneimittel in der
Krankenversicherung" errichtet. Mitglieder des Insti-
tuts sind
1. drei Sachverständige der Pharmakologie und
der klinischen Pharmakologie,
2. drei Sachverständige der ärztlichen Praxis und
der klinischen Medizin,
3. ein Sachverständiger der medizinischen Stati-
stik,
4. ein Sachverständiger der Pharmazie,
5. je ein Sachverständiger der besonderen Thera-
pierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und
Anthroposophie.
Die Sachverständigen und ihre Stellvertreter wer-
den vom Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-
kassen mit Zustimmung des Bundesministers für
Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen.
Kommt die Berufung nicht oder nicht innerhalb einer
vom Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
zustande, beruft der Bundesminister für Gesundheit
die Sachverständigen.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind un-
abhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr
Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesaus-
schuß der Ärzte und Krankenkassen jederzeit nie-
derlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen
oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unpartei-
lichkeit beeinflussen könnten; sie geben gegenüber
dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-
sen eine entsprechende Erklärung ab.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Bestellung,
die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder
des Instituts, die Geschäftsführung, das Verfahren
sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen. Die
Kosten der baren Auslagen und des Zeitaufwands
der Mitglieder des Instituts werden je zur Hälfte von
den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung getragen.
(4) Das Institut hat eine Geschäftsstelle beim
Bundesminister für Gesundheit. An den Sitzungen
des Instituts können Vertreter des Bundesministers
für Gesundheit und des Bundesauschusses der Ärz-
te und Krankenkassen teilnehmen.
(5) Das Institut erstellt zur Vorbereitung der
Rechtsverordnung nach § 34 a eine wirkstoffbezo-
gene Vorschlagsliste verordnungsfähiger Fertigarz-
neimittel für die Anwendung in der vertragsärzt-
lichen Versorgung. Die in der Liste bezeichneten
Arzneimittel müssen die Voraussetzungen des § 12
Abs. 1 erfüllen. In die Vorschlagsliste werden nicht
aufgenommen
1. Arzneimittel, für die nach dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft ein mehr als geringfügiger the-
rapeutischer Nutzen hinsichtlich des Ausmaßes
des zu erzielenden therapeutischen Effektes
nicht nachgewiesen oder deren therapeutische
Zweckmäßigkeit zweifelhaft ist,
2. Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur
Minderung von Risiken nicht erforderliche Be-
standteile enthalten oder deren Wirkungen we-
gen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht
mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden
können,
3. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach
üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstö-
rungen verordnet werden.
(6) Bei Arzneimitteln der besonderen Therapie-
richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-
throposophie ist der besonderen Wirkungsweise
dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen. Diese Arz-
neimittel sind in die Liste nach Absatz 5 gesondert
aufzunehmen, soweit sie nach § 25 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes zugelassen oder nach § 36
des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung freige-
stellt sind oder einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis
mit einer positiven Bewertung oder einem vom Bun-
desgesundheitsamt vorgelegten Muster nach Arti-
kel 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts entsprechen.
Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie,
die nach § 38 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes regi-
striert sind oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes von der Registrierung freigestellt sind, sind
in die Liste nach Absatz 5 aufzunehmen, wenn sie in
ihrer stofflichen Zusammensetzung nach § 25
Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arz-
neimitteln oder Arzneimitteln entsprechen, die ei-
nem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
zes bekanntgemachten Ergebnis mit einer positiven
Bewertung oder einem vom Bundesgesundheitsamt
vorgelegten Muster nach Artikel 3 § 7 Abs. 3a Satz
2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
mittelrechts entsprechen. Arzneimittel nach Satz 1,
die nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung
des Arzneimittelrechts als zugelassen gelten, sind
für eine Übergangszeit in die Liste nach Absatz 5
aufzunehmen. Sie sind aus der Liste herauszu-
nehmen, wenn nach Vorliegen eines Tatbestandes
nach Satz 2 oder, bei Arzneimitteln nach Satz 3,
nach der Registrierung durch das Bundesgesund-
heitsamt festgestellt wird, daß sie den in Satz 2
oder 3 aufgestellten Voraussetzungen nicht ent-
sprechen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, soweit
vollständige Indikationsgebiete nach Absatz 5
Satz 3 Nr. 1 oder 3 nicht in die Liste nach Absatz 5
aufgenommen werden.
(7) Das Institut beschließt die Liste nach Absatz 5
mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das Institut soll
die Liste laufend an den Stand der wissenschaftli-
chen Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel
und Therapieprinzipien berücksichtigen. Soweit es
sich um Arzneimittel nach § 49 des Arzneimittelge-
setzes handelt, hat das Institut innerhalb von drei
Monaten nach der Bekanntmachung der Zulassung

2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Arzneimittels über dessen Aufnahme in die
Liste nach Absatz 5 zu entscheiden. Kommt eine
Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande,
ist das Arzneimittel bis zu einer gegenteiligen Ent-
scheidung in der vertragsärztlichen Versorgung
verordnungsfähig, soweit es nicht zu einem Indika-
tionsgebiet gehört, das nach Absatz 5 Satz 3 Nr. 1
oder 3 nicht in die Liste m~ch Absatz 5 aufgenom-
men worden ist. Arzneimittel, die nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die ver-
tragsärztliche Versorgung nicht mehr geeignet sind,
sind aus der Liste herauszunehmen. Sachverständi-
gen der medizinischen, pharmakologischen und
pharmazeutischen Wissenschaft, der in Absatz 6
genannten besonderen Therapierichtungen sowie
den Berufsvertretungen der Ärzte, der Apotheker,
den Verbänden der pharmazeutischen Unterneh-
mer sowie den Spitzenverbänden der Krankenkas-
sen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Liste nach Absatz 5 ist erstmalig bis zum
30. Juni 1995 zu beschließen.
(8) Das Institut stellt nach Erlaß der Rechtsverord-
nung nach § 34 a die darin bezeichneten Arzneimit-
tel gegliedert nach Indikationsgebieten, Stoffgrup-
pen und Stoffen sowie Therapierichtungen zu-
sammen. Die Zusammenstellung hat einen Preis-
vergleich, auch in graphischer Form, auf der Grund-
lage rechnerischer mittlerer Tagesdosen sowie An-
gaben zur Höhe der f=estbeträge nach § 35 zu
enthalten und die Auswahl therapiegerechter Ver-
ordnungsmengen zu ermöglichen. Die Zusammen-
stellung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen
und den Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen.
Sie ist in geeigneten Zeitabständen, mindestens
einmal im Vierteljahr, durch Veröffentlichung der
Änderungen im Bundesanzeiger zu aktualisieren.
(9) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel verordnen,
die nicht nach§ 34a verordnungsfähig sind. Hierfür
ist ein gesondertes Verordnungsblatt mit maschi-
nenlesbarer Kennzeichnung vorzusehen. Der Arzt
hat die Verordnung schriftlich zu begründen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren
gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung das Nähere, insbesondere das
Verfahren für die Überprüfung der Verordnungen.
(10) Das Institut unterstützt den Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen bei der Erfüllung sei-
ner Aufgaben im Bereich der Arzneimittelversor-
gung, insbesondere bei der Erstellung der Richt-
linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.
(11) Das Bundesgesundheitsamt, die pharmazeu-
tischen Unternehmer und die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeb-
lichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen
Unternehmer sowie der Apotheker sind verpflichtet,
dem Institut auf Verlangen die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln
und notwendige Auskünfte zu erteilen.
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste nach Ab-
satz 5 sind unzulässig. Für Klagen gegen die Zu-
sammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 8 gel-
ten die Vorschriften über die Anfechtungsklage
entsprechend. Die Klagen haben keine aufschie-
bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach
Indikationsgebieten, Stoffgruppen oder Stoffen, die
rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen
oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammen-
stellung ist unzulässig."
50. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Kommt der Bundesausschuß seiner Pflicht
nach Absatz 1 nicht oder nicht in einer vom
Bundesminister für Gesundheit gesetzten Frist
nach, kann der Bundesminister für Gesundheit
die Übersicht zusammenstellen und im Bundes-
anzeiger bekannt machen."
51. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf
Antrag
1. nach Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 95a für Vertragsärzte,
2. nach Ableistung einer zweijährigen Vor-
bereitungszeit für Vertragszahnär2;te."
d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und
das Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
tragsärztliche" ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" und das
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „ver-
tragsärztliche" ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz ,1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt", das Wort „kassen-
ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche"
und das Wort „kassenärztlichen" durch das
Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
h) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze ange-
fügt:
,,Im übrigen endet ab 1. Januar 1999 die Zulas-
sung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem
der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Le-
bensjahr vollendet. War der Vertragsarzt

1. zum Zeitpunkt der Vollendung des achtund-
sechzigsten Lebensjahres weniger als zwan-
zig Jahre als Vertragsarzt tätig und
2. vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertrags-
arzt zugelassen, verlängert der Zulassungs-
ausschuß die Zulassung längstens bis zum
Ablauf dieser Frist. Für die Verträge nach
§ 82 Abs. 1 gelten die Sätze 2 und 3 ent-
sprechend."
i) Absatz 8 wird gestrichen.
j) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(9) Der Vertragsarzt kann einen ganztags be-
schäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags
beschäftigte Ärzte anstellen. Das Nähere be-
stimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 7
gilt für den angestellten Arzt entsprechend."
52. Nach§ 95 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 95a
Voraussetzung für die Eintragung
in das Arztregister für Vertragsärzte
(1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregi-
ster voraus:
1. die Approbation als Arzt,
2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer all-
gemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer
Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit
der Befugnis zum Führen einer entsprechenden
Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer
Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5
anerkannt ist.
(2) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist nachgewiesen, wenn
der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum
Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-
dizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiter-
bildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbil-
dung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelasse-
nen Einrichtungen erworben hat.
(3) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer
inhaltlich mindestens den Anforderungen der Richt-
linie des Rates der EG vom 15. September 1986
über die spezifische Ausbildung in der Allgemein-
medizin (86/457/EWG) entsprechen und mit dem
Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinme-
dizin abschließen. Sie hat insbesondere folgende
Tätigkeiten einzuschließen:
1. mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermäch-
tigten niedergelassenen Arztes,
2. mindestens sechs Monate in zugelassenen
Krankenhäusern,
3. höchstens sechs Monate in anderen zugelasse-
nen Einrichtungen oder Diensten des Gesund-
heitswesens, soweit der Arzt mit einer patienten-
bezogenen Tätigkeit betraut ist.
(4) Die Voraussetzungen zur Eintragung sind
auch erfüllt, wenn der Arzt auf Grund von landes-
rechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtli-
nie des Rates der EG vom 15. September 1986 über
die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG) bis zum 31. Dezember 1995 die Be-
zeichnung „Praktischer Arzt" erworben hat.
(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
wenn sie Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestell-
ten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen sind, die in Ausführung
des Artikels 1 der Richtlinie des Rates der EG vom
15. September 1986 über die spezifische Ausbil-
dung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) ausge-
stellt worden oder nach Artikel 6 dieser Richtlinie
den in Artikel 1 geregelten Nachweisen gleichge-
stellt sind. Einzutragen sind auch Inhaber von in
anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungs-
nachweisen des Facharztes, die nach Artikel 4 der
Richtlinie des Rates der EG vom 16. Juni 1975 für
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnach-
weise des Arztes und für die Maßnahmen zur Er-
leichterung der tatsächlichen Ausübung des Nieder-
lassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstlei-
stungsverkehr (75/362/EWG) anzuerkennen sind
oder wenn sie, sofern sie die Eintragung bis zum
31. Dezember 1994 beantragen, Inhaber von nach
Artikel 3 dieser Richtlinie anerkannten, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft ausgestellten Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-
weisen des Arztes sind."
53. Nach § 95 a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 95b
Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es
nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufein-
ander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf
die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen
Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfah-
ren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertrags-
arzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststel-
lung der Aufsichtsbehörde nach § 72 a Abs. 1, kann
eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von
sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung
erteilt werden.
(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahn-
arzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach
Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die
Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder
Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Kran-
kenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes
der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebühren-
ordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungs-
anspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den
Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinba-
rungen sind nichtig."

2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
54. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie die Verbände der Er-
satzkassen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten
,,Landesverbänden der Krankenkassen" die Wor-
te „und den Verbänden der Ersatzkassen" ein-
gefügt. 57.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Vereini-
gungen" das Wort „einerseits" und nach dem
Wort „Krankenkassen" die Worte „und den Ver- 58.
bänden der Ersatzkassen andererseits" einge-
fügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
der Ersatzkassen" eingefügt.
55. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
der Ersatzkassen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ärzte" das
Wort „einerseits" und nach dem Wort
,,Krankenkassen" die Worte „sowie der Ver-
bände der Ersatzkassen andererseits" ein-
gefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie den Verbänden
der Ersatzkassen" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt und nach den Worten „Landes-
verbände der Krankenkassen" die Worte „oder
die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt.
56. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt. 59.
bb) In Nummer 9 wird das Wort „Kassenarztsit-
zen" durch das Wort „Vertragsarztsitzen"
ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
dd) In Nummer 11 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. die Voraussetzungen, unter denen
nach den Grundsätzen der Ausübung
eines freien Berufes die Vertragsärzte
angestellte Ärzte, Assistenten und Ver-
treter in der vertragsärztlichen Versor-
gung beschäftigen dürfen oder die ver-
tragsärztliche Tätigkeit gemeinsam
ausüben können,".
1992, Teil 1
ff) In Nummer 14 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
gg) In Nummer 15 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
In § 99 Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
§ 101 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 101
Überversorgung
Die Bundesausschüsse beschließen in Richtlinien
Bestimmungen über
1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemei-
nen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der
vertragsärztlichen Versorgung,
2. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche
und fachärztliche Versorgungsstruktur,
3. Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zu-
sätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur
Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Ver-
sorgung in einem Versorgungsbereich unerläß-
lich sind.
Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allge-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine
bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bun-
deseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990
zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
grades ist die Entwicklung des Zugangs zur ver-
tragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember
1980 arztgruppenspezifisch .angemessen zu be-
rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte
Ärzte mit dem Faktor 1 und angestellte halbtags
beschäftigte Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzusetzen.
Die regionalen Planungsbereiche sollen den Stadt-
und Landkreisen entsprechen."
§ 102 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 102
Bedarfszulassung
Ab 1. Januar 1999 erfolgt die Zulassung auf
Grund von Verhältniszahlen, die gesetzlich festge-
legt werden. Die Festlegung der Verhältniszahlen
erfolgt arztgruppenbezogen und regelt das Verhält-
nis von Hausärzten und Fachärzten. Die Bundes-
ausschüsse haben in Richtlinien Kriterien für die
Anwendung der Verhältniszahlen auf ärztliche Zu-
sammenschlüsse zu erarbeiten. Auf der G.rundlage
dieser Kriterien kann die Bildung von ärztlichen Zu-
sammenschlüssen bei der Entscheidung über Zu-
lassungen gefördert werden. Zulassungsanträge
von Ärzten, die zu einer Überschreitung der Verhält-
niszahl nach Satz 1 führen würden, sind vom Zulas-
sungsausschuß abzulehnen, es· sei denn, der Be-
darfsplan für das jeweilige Versorgungsgebiet sieht
ausnahmsweise die Besetzung zusätzlicher Ver-

tragsarztsitze vor, soweit diese zur Wahrung der
Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in einem
Versorgungsbereich unerläßlich sind."
60. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Kran-
kenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung
vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landes-
ausschuß nach den Vorschriften der Zulas-
sungsverordnungen und unter Berücksichtigung
der Richtlinien der Bundesausschüsse Zulas-
sungsbeschränkungen anzuordnen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind auf-
~uheben, wenn die Voraussetzungen für eine
Uberversorgung entfallen sind."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes
in einem Planungsbereich, für den Zulassungs-
beschränkungen angeordnet sind, durch Errei-
chen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Ent-
ziehung endet und die Praxis von einem Nachfol-
ger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztli-
che Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes
oder seiner zur Verfügung über die Praxis be-
rechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den
für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgese-
henen Blättern unverzüglich auszuschreiben und
eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu
erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem
Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu
stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die aus-
geschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-
gen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der
Zulassungsausschuß den Nachfolger nach
pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei
der Auswahl der Bewerber sind die berufliche
Eignung, das Approbationsalter und die Dauer
der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, fer-
ner, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein
angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes
oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis
bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Die
wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden
Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur inso-
weit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die
Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht über-
steigt."
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Re-
gisterstelle) führen für jeden Planungsbereich
eine Warteliste. In die Warteliste werden auf
Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarzt-
sitz bewerben und in das Arztregister eingetra-
gen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der
Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarzt-
praxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintra-
gung in die Warteliste zu berücksichtigen."
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes,
der die Praxis bisher mit einem oder mehreren
Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat,
so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die
Interessen des oder der in der Praxis verbleiben-
den Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl
angemessen zu berücksichtigen."
61. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztliche"
-durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 102" durch
die Verweisung ,,§ 101" und das Wort „kas-
senärztlicher" durch das Wort „vertragsärzt-
licher" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
62. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Förderung der vertragsärztlichen Versorgung".
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
63. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird
geprüft durch
1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
verordneter Leistungen nach Durchschnitts-
werten oder bei Überschreitung der Richtgrö-
ßen nach § 84 (Auffälligkeitsprüfung),
2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich
verordneter Leistungen auf der Grundlage
von arztbezogenen und versichertenbezoge-
nen Stichproben, die 2 vom Hundert der Ärzte
je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).
Die Vertragspartner können vereinbaren, die
Stichprobe getrennt nach Arztgruppen zu
ziehen. Die Prüfungen nach Durchschnitts-
werten und die Zufälligkeitsprüfungen umfas-
sen auch die Häufigkeit von Überweisungen,
Krankenhauseinweisungen und Feststellun-
gen der Arbeitsunfähigkeit. Die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Verbände
der Ersatzkassen können gemeinsam und
einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-
gungen über die in Satz 1 vorgesehenen
Prüfungen hinaus andere arztbezogene Prü-
fungsarten vereinbaren; dabei dürten versi-

2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
chertenbezogene Daten nur nach den Vor-
schriften des Zehnten Kapitels erhoben, ver-
arbeitet oder genutzt werden. Eine erneute
Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 findet im Regelfall
nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Einlei-
tung dieser Prüfung statt. Soweit ärztlich ver-
ordnete Leistungen bei Überschreitung von
Richtgrößen geprüft werden, werden Prüfun-
gen nach Durchschnittswerten nicht durch-
geführt."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Vertrags-
partner vereinbaren die Verfahren zur Prüfung
der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam
und einheitlich. Sie haben mit der Entscheidung
über die Einzelheiten der Durchführung der Prü-
fungen Art und Umfang der Leistungen, die in die
Prüfungen einbezogen werden, zu beschränken,
wenn das Ziel der Prüfung auch auf diese Weise
erreicht werden kann. Der einer Prüfung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legende
Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr. Die Ver-
einbarung für die Prüfung bei Überschreitung der
Richtgrößen nach § 84 hat einen Vomhundert-
satz der Überschreitung vorzusehen, ab dem
Prüfungen ohne Antragstellung durchgeführt
werden, sowie einen Vomhundertsatz der Über-
schreitung, ab dem der Vertragsarzt den sich
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten
hat, soweit dieser nicht durch Praxisbesonder-
heiten begründet ist. Die Vertragspartner haben
auch das Verfahren für die Fälle zu regeln, in
denen die Krankenkasse den Versicherten nach
den §§ 29, 30 und 64 Kosten erstattet. In den
Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchge-
führt und pauschale Honorarkürzungen vorge-
nommen werden. Für den Fall wiederholt festge-
stellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Ho-
norarkürzungen vorzusehen."
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Vereini-
gungen" das Wort „gemeinsame" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kasse" ein Komma und die Worte „ihres
Verbandes" eingefügt; das Wort „Kassen-
arzt" wird ersetzt durch das Wort „Vertrags-
arzt".
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Krankenkasse oder ihr Verband kann
vor Stellung eines Antrags nach Satz 1 den
Vertragsarzt mit seiner Zustimmung über die
veranlaßten Leistungen, deren Kosten und
über wirtschaftliche Alternativen informie-
ren."
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5a) Abweichend von Absatz 5 werden bei
einer Überschreitung der Richtgrößen nach § 84
Abs. 3 um mehr als 15 vom Hundert Prüfungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Antragstellung
durchgeführt; bei einer Überschreitung um mehr
als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich
daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten,
soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet ist. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
Eine Klage gegen die Entscheidung des Be-
schwerdeausschusses hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Vertragspartner nach Absatz 2
Satz 3 können frühestens ab 1. Januar 1995
Vomhundertsätze vereinbaren, die von den in
Satz 1 genannten abweichen."
g) Absatz 7 wird gestrichen;
64. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im
Einvernehmen mit der für die Krankenhauspla-
nung zuständigen Landesbehörde eine gegen-
über dem Krankenhausplan geringere Betten-
zahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur
des Krankenhauses nicht verändert wird; die
Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der
Krankenhausplan keine oder keine abschließen-
de Festlegung der Bettenzahl oder der Lei-
stungsstruktur des Krankenhauses, werden die-
se durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im
Benehmen mit der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde ergänzend verein-
bart."
b) In Absatz 4 Satz 3 wird der zweite Halbsatz
gestrichen und der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt.
65. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Plankrankenhäusern k~nn die Genehmi-
gung nur versagt werden, wenn und soweit das
Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar
ist."
b) Dem Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
ständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei
Monaten nach Mitteilung der Kündigung wider-
sprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Wi-
derspruch spätestens innerhalb von drei weite-
ren Monaten schriftlich zu begründen."
66. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort
,,leistungsfähige" das Wort „bedarfsgerechte,"
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird _wie folgt gefaßt:
,,Mit der für die Krankenhausplanung zuständi-
gen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab-
schluß und Kündigung des Versorgungsvertrags
anzustreben."
67. In § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Komma
gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
', ,,einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die
in der Regel teilstationär erbracht werden kön-
nen,".

68. § 113 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht
zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von
zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach
§ 114 Abs. 1 bestimmt."
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden."
69. In der Überschrift des vierten Abschnittes wird das
Wort „Kassenärzten" durch das Wort „Vertragsärz-
ten" ersetzt.
70. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kassenärzten"
durch das Wort „Vertragsärzten" ersetzt.
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
,,Kassenärzte" durch das Wort „Vertragsärzte"
und das Wort „Kassenärzten" durch das Wort
,,Vertragsärzten" ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Durchführung einer vor- und nachstatio-
nären Behandlung im Krankenhaus nach
§ 115 a einschließlich der Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit und der Verhinderung von
Mißbrauch; in den Verträgen können von
§ 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende
Regelungen vereinbart werden."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „bis zum
31. Dezember 1989" gestrichen.
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist
zulässig, solange und soweit die Landesregie-
rung eine Rechtsverordnung nicht erlassen
hat."
71. Nach § 115 werden folgende Paragraphen einge-
fügt:
,,§ 115a
Vor- und nachstationäre Behandlung
im Krankenhaus
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von
Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch
geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung
behandeln, um
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kran-
kenhausbehandlung zu klären oder die vollsta-
tionäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
(vorstationäre Behandlung) oder
2. im Anschluß an eine vollstationäre Kranken-
hausbehandlung den Behandlungserfolg zu si-
chern oder zu festigen (nachstationäre Behand-
lung).
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens
drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor
Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die
nachstationäre Behandlung darf sieben Behand-
lungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung
der stationären Krankenhausbehandlung nicht
überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medi-
zinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen
mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Eine
notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des
Krankenhauses während der vor- und nachstationä-
ren Behandlung wird im Rahmen des Sicherstel-
lungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über
die vor- oder nachstationäre Behandlung unverzüg-
lich zu unterrichten.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die
Verbände der Ersatzkassen und der Landesaus-
schuß des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung gemeinsam vereinbaren mit der Landes-
krankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigun-
gen der Krankenhausträger im Land gemeinsam
und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereini-
gung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll
pauschaliert werden und geeignet sein, eine Ver-
minderung der stationären Kosten herbeizuführen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur
Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten
einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Ver-
einbarung über die Vergütung innerhalb von drei
Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertrags-
partei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen
aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18 a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag
einer Vertragspartei oder der zuständigen Landes-
behörde die Vergütung fest.
§ 115b
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft
. oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant durchführbarer Opera-
tionen,
2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und
Vertragsärzte und
3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der
Wirtschaftlichkeit.
(2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten
Durchführung der in dem Katalog genannten Opera-
tionen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
des Krankenhauses an die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-
lassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Ver-
einigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesell-
schaft über den Versorgungsgrad in der vertrags-
ärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur
Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflich-

2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tet. Die Leistungen werden unmittelbar von den
Krankenkassen vergütet. Die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Kran-
kenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den
Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit dies
für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen
erforderlich ist.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 bis
zum 31 . März 1993 ganz oder teilweise nicht zu-
stande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach
Absatz 1 oder 3, jedoch längstens bis zum
31. Dezember 1994, sind die Krankenhäuser zur
Durchführung ambulanter Operationen auf der
Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs
(§ 87) berechtigt. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
des Krankenhauses an die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
sen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zu-
lassungsausschuß (§ 96), in der die im Kranken-
haus ambulant durchführbaren Operationen be-
zeichnet werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz
gilt entsprechend. Die Vergütung richtet sich nach
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab mit den für
die Versicherten geltenden Vergütungssätzen. Ab-
satz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können
Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Ver-
gütung der ambulanten Operationsleistungen der
Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen
werden. Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung
und den Budgets der zum ambulanten Operieren
zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen."
72. In § 116 Satz 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.
73. In § 120 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kassenärzte"
durch das Wort „Vertragsärzte" und das Wort „kas-
senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
74. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenärzte" durch
das Wort „Vertragsärzte" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „kassenärztli-
chen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
75. In § 121 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kas-
senärzte" durch das Wort „Vertragsärzte" ersetzt.
76. § 122 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 122
Medizinisch-technische Großgeräte
(1) Krankenhäuser, Vertragsärzte und Kranken-
kassen wirken mit den zuständigen Landesbehör-
den in den Großgeräteausschüssen nach Absatz 3
zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten
mit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medi-
zinisch-technischen Großgeräten zusammen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates den Katalog der abstimmungspflichtigen
medizinisch-technischen Großgeräte sowie die An-
haltszahlen für den bedarfsgerechten, leistungsfähi-
gen und wirtschaftlichen Einsatz der Großgeräte.
Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung treffen die
Großgeräteausschüsse eine entsprechende Rege-
lung.
(3) Für jedes Land oder für Teile eines Landes
wird von den Beteiligten nach Satz 2 ein Großgerä-
teausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus
Vertretern der Krankenhäuser, Vertragsärzte und
Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem Vertre-
ter der zuständigen Landesbehörde. Die Vertreter
der Krankenhäuser werden von der Landeskran-
kenhausgesellschaft, die Vertreter der Vertragsärz-
te von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Vertreter der Krankenkassen von den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen bestellt. Die Beteiligten wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Die Beteiligten im Großgeräteausschuß stim-
men einvernehmlich den Standort eines Großgerä-
tes und eine Mitnutzung durch Dritte ab. Die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten An-
haltszahlen sowie insbesondere die medizinischen
Leistungserfordernisse, die Bevölkerungsdichte und
-struktur, die Zumutbarkeit der Entfernung für die
Versicherten, die bereits zur Verfügung stehenden
Großgeräte, die Qualifikation für das Betreiben des
Großgerätes, die Förderung einer gemeinsamen
Nutzung sowie der sich aus Forschung und Lehre
ergebende Gerätebedarf (§ 10 Satz 3 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes) sind zu berück-
sichtigen. Bei regionalen Besonderheiten kann der
Großgeräteausschuß von der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
Um einen gleichmäßigen Zugang zur Großgeräte-
nutzung sicherzustellen, kann der Großgeräteaus-
schuß bestimmen, daß die Mitnutzung durch andere
Antragsteller im Rahmen der vorhandenen Nut-
zungsmöglichkeiten zu gestatten ist. Über die Nut-
zung eines medizinisch-technischen Großgerätes
hat der Betreiber dem Großgeräteausschuß auf
Verlangen Auskunft zu erteilen; der Großgeräteaus-
schuß ist ermächtigt, die Informationen an die zu-
ständige Kassenärztliche Vereinigung zur Durchfüh-
rung der vertragsärztlichen Abrechnung weiterzu-
leiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-
scheidet die zuständige Landesbehörde.
(5) Das Ergebnis der Abstimmung oder der Ent-
scheidung nach Absatz 4 wird gegenüber einem
Krankenhausträger durch Bescheid der zuständigen
Landesbehörde und gegenüber einem Vertragsarzt
durch Bescheid des zuständigen Landesausschus-
ses der Ärzte und Krankenkassen umgesetzt. Im
Fall einer Klage gegen den Bescheid findet ein
Vorverfahren nicht statt."
77. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersatzkassen"
die Worte „auf Landesebene" eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Prei.se dürfen sich gegenüber den am
31 . Dezember 1992 geltenden Preisen in den
Jahren 1993, 1994 und 1995 höchstens um den
Vomhundertsatz verändern, um den sich die
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der
Krankenkassen je Mitglied verändern. Die Vom-
hundertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen."
78. Dem § 126 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Für nichtärztliche Dialyseleistungen, die nicht
in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wer-
den, gelten die Regelungen dieses Abschnitts ent-
sprechend."
79. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Er-
satzkassen" die Worte „auf Landesebene" ~in-
gefügt.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
,,Sie dürfen sich gegenüber den am 31. Dezem-
ber 1992 geltenden Preisen in den Jahren 1993
1994 und 1995 höchstens um den Vomhundert~
satz verändern, um den sich die nach den §§ 270
und 270a zu ermittelnden beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
gebiets je Mitglied verändern."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Die Krankenkassen können bei den Lei-
stungserbringern Preisvergleiche über Hilfsmittel
durchführen und die Versicherten sowie die Ärz-
te über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten
und über Leistungserbringer, die bereit sind, zum
Festbetrag zu liefern, informieren. Sie können
Preisvergleiche auch durch regionale Arbeitsge-
meinschaften oder in Zusammenarbeit mit Ver-
braucherverbänden durchführen."
80. In § 129 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „im Rah-
men der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
und die" gestrichen.
81. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ermittlung
der Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 und
die" gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „die zur Herstel-
lung einer pharmakologisch-therapeutischen
und preislichen Transparenz im Rahmen der
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und"
gestrichen.
82. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Preise dürfen sich gegenüber den am 1. De-
zember 1992 geltenden Preisen in den Jahren
1993, 1994 und 1995 höchstens um den Vom-
hundertsatz verändern, um den sich die nach
den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Kran-
kenkassen je Mitglied verändern; die Vomhun-
dertsätze sind für das Beitrittsgebiet und das
übrige Bundesgebiet getrennt festzulegen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Preisvereinbarungen haben sich an mög-
lichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten."
83. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Qualitätssicherung der vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Versorgung".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Worte
,,kassen- und" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie die
Vertragspartner der vertragsärztlichen Versor-
gung" und jeweils die Worte „kassen- und" ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Vertragspartner der vertragszahnärztli-
chen Versorgung auf Bundesebene haben ge-
meinsam und einheitlich auch Qualitätskriterien
für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz
zu vereinbaren. Bei der Festlegung von Quali-
tätskriterien für Zahnersatz ist der Bundesin-
nungsverband der Zahntechniker zu beteiligen;
die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Fül-
lungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine
zweijährige Gewähr. Identische und T eilwieder-
holungen von Füllungen sowie die Erneuerung
von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind
in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen
die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
meinsam und einheitlich. § 195 des Bürgerlichen
Gesetzbuches bleibt unberührt. Längere Ge-
währleistungsfristen können zwischen den Kas-
senzahnärztlichen Vereinigungen und den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ver-
bänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder
Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und
Krankenkassen vereinbart werden. Die Kranken-
kassen können hierfür Vergütungszuschläge
gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei
Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die
ihren Patienten eine längere Gewährleistungs-
frist einräumen, können dies ihren Patienten
bekanntmachen."
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „kassen-
und" gestrichen.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Kassenzahn-
arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" er-
setzt.

2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
84. Nach § 135 wird folgender Paragraph eingefügt:
..§ 135a
Qualitätssicherung
bei ambulanten Vorsorgeleistungen
und Rehabilitationsmaßnahmen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, 'die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bun-
desverbände der Leistungserbringer, die ambulante
Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnah-
men durchführen, bestimmen gemeinsam durch
Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der
ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen
nach § 23 Abs. 2 und der ambulanten medizinischen
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 1. Die
Leistungserbringer, für die ein Vertrag nach § 125
gilt, sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung zu beteiligen."
85. In § 136 Abs. 1 werden jeweils die Worte ..,kassen-
und" gestrichen.
86. In § 137 Satz 4 werden nach der Verweisung ..§ 111"
die Worte „unter Beteiligung der Ärztekammern,
soweit die Verträge Qualitätssicherungsmaßnah-
men im Pflegebereich betreffen auch unter Beteili-
gung der Berufsorganisationen der Krankenpflege-
berufe," eingefügt.
87. In § 138 werden die Worte „kassen- und" ge-
strichen.
88. Dem§ 140 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Ei-
geneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit
ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72 a Abs. 1
erfüllt werden soll."
89. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
.,Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetz-
lich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherken-
nungsmaßnahmen verletzen nicht den Grund-
satz der Beitragssatzstabilität."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Der Bundesminister für Gesundheit beruft
in die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen
Vertreter der Krankenkassen, des Verbandes
der privaten Krankenversicherung, der Ärzte, der
Zahnärzte, der Krankenhausträger, der Apothe-
ker, der Arzneimittelhersteller, der Gewerk-
schaften, der Arbeitgeberverbände der Länder
und der kommunalen Spitzenverbände sowie je
einen Vertreter der Gesundheitshandwerker, der
Heilmittelerbringer, des Kur- und Bäderwesens,
der Pflegeberufe, der freien Wohlfahrtspflege,
der Behindertenverbände und der Verbraucher-
verbände. Der Bundesminister für Wirtschaft, der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
und der Bundesminister für Familie und Senioren
sind zu beteiligen."
90. § 143 wird wie folgt gefaßt:
..§ 143
Bezirk der Ortskrankenkassen
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte
Regionen.
(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung
der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staats-
vertrag vereinbaren, daß sich die Region über meh-
rere Länder erstreckt."
91. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vertreterversammlun-
gen" durch das Wort „Verwaltungsräte" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehör-
den."
92. § 145 wird wie folgt gefaßt:
.. § 145
Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer
Ortskrankenkasse oder des Landesverbandes
durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Orts-
krankenkassen des Landes nach Anhörun~ der be-
troffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesver-
bände vereinigen, wenn
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der
betroffenen Krankenkassen · verbessert werden
kann oder
2. der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den
durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskran-
kenkassen auf Bundes- oder Landesebene um
mehr als 5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend .
(2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des
Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzel-
ne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach
Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und
ihrer Landesverbände, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind
und
2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf
Monaten nach Antragstellung nicht zustande ge-
kommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der
Vereinigung der Ortskrankenkassen über das
Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3
entsprechend.
(3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben
für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr. Die Ausgaben sind zu mindern um die
von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um
die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen
sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch

besteht und um den nach § 266 erhaltenen Risiko-
strukturausgleich. Zu den Ausgaben zählt auch der
zu tragende Risikostrukturausgleich nach § 266."
93. Nach § 146 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 146a
Schließung
Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbe-
hörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit
nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbe-
hörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schlie-
ßung wirksam wird. § 155 und § 164 Abs. 2 bis 5
gelten entsprechend."
94. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „vierhundert-
fünfzig" ersetzt durch die Zahl „1000".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Leistungsfähigkeit ist insbesondere
dann gefährdet, wenn der Bedarfssatz einer
betroffenen Ortskrankenkasse den landes-
durchschnittlichen Bedarfssatz aller Orts-
krankenkassen um mehr als 10 vom Hun-
dert oder den bundesdurchschnittlichen Be-
darfssatz aller Ortskrankenkassen um mehr
als 12,5 vom Hundert übersteigt. § 313
Abs. 1 gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die
für die Führung der Geschäfte erforderlichen
Personen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen
Personen, die im Personalbereich des Betriebes
oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen. Wird eine
Betriebskrankenkasse nach dem 31. Dezember
1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Geneh-
migung nach § 148 Abs. 3 beigefügten Satzung
zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Ko-
sten das Personal bestellt. Bei am 1. Januar
1996 bereits errichteten Betriebskrankenkassen
kann der Arbeitgeber die weitere Übernahme der
Kosten des für die Führung der Geschäfte erfor-
derlichen Personals ablehnen. Die Ablehnung ist
bis zum 31. März 1996 gegenüber dem Vorstand
der Betriebskrankenkasse zu erklären. In diesem
Fall übernimmt die Betriebskrankenkasse späte-
stens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang
der Ablehnungserklärung beim Vorstand der Be-
triebskrankenkasse die bisher mit der Führung
der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauf-
tragten Personen, wenn diese zustimmen. Die
Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnis-
sen der übernommenen Personen ein; § 613a
des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entspre-
chend anzuwenden. Neueinstellungen nimmt ab
dem 1. April 1996 die Betriebskrankenkasse vor,
wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Ko-
sten der für die Führung der Geschäfte erforderli-
chen Personen abgelehnt hat. Die Entscheidung
des Arbeitgebers über die Bestellung des Perso-
nals ist unwiderruflich. Sofern eine Betriebskran-
kenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, kann der
Arbeitgeber erneut entscheiden, ob er weiterhin
das für die Führung der Geschäfte erforderliche
Personal auf seine Kosten bestellen will. Die
Sätze 4 bis 10 gelten entsprechend."
95. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
fünfzig" durch die Zahl „1000" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Errichtung bedarf der Zustimmung der
Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten."
96. § 149 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 148 gilt entsprechend."
97. § 150 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 150
Freiwillige Vereinigung
( 1) Betriebskrankenkassen können sich auf Be-
schluß ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen
Betriebskrankenkasse vereinigen. Der Beschluß be-
darf der Genehmigung der vor der Vereinigung zu-
ständigen Aufsichtsbehörden.
(2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für
Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Re-
gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten,
gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die
Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelba-
rer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebs-
krankenkassen gilt § 168 a Abs. 2 entsprechend."
98. Dem § 151 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen mehre-
rer Arbeitgeber, deren Satzung eine Regelung nach
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
99. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sat-
zung der Betriebskrankenkasse eine Regelung
nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Für
Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber,
die nach dem 31. Dezember 1995 vereinigt
wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen
beteiligten Arbeitgebern zu stellen."
100. § 153 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden
ist und die Satzung keine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,".
101. § 154 wird gestrichen.

2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
102. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte
noch Vermögen, geht dieses auf den Landesver-
band über. Das Vermögen geht auf den Bundes-
verband über, wenn der Landesverband nicht
besteht oder die Betriebskrankenkasse keinem
Landesverband angehörte."
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung
der geschlossenen Betriebskrankenkasse eine
Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält;
in diesem Falle hat der Landesverband die Ver-
pflichtungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen hat
der Bundesverband zü erfüllen, wenn der Lan-
desverband nicht besteht oder die Betriebskran-
kenkasse keinem Landesverband angehörte."
103. In § 156 werden die Worte „Satz 2" gestrichen.
104. § 157 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „vierhundertfünfzig"
durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
105. § 158 wird wie folgt geändert: .
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der
lnnungsversammlung und der Mehrheit der in
den lnnungsbetrieben Beschäftigten."
106. § 159 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Gesel-
lenausschuß der vereinigten Handwerksinnung"
durch die Worte „die Mehrheit der in den ln-
nungsbetrieben Beschäftigten" ersetzt und die
Worte „und 3" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vierhundert-
fünfzig" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Erstreckt sich die lnnungskrankenkasse
nach der Anpassung über die Bezirke mehrerer
Aufsichtsbehörden, treffen die Entscheidung
nach Absatz 2 die Aufsichtsbehörden, die vor der
Anpassung zuständig waren. Sie geben den be-
troffenen Ortskrankenkassen Gelegenheit sich
zu äußern."
107. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
sammlungen" durch das Wort „Verwaltungsräte"
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „nach" durch
das Wort „vor'' und das Wort „Aufsichtsbehörde"
durch das Wort „Aufsichtsbehörden" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die Vereinigung von lnnungskranken-
kassen durch die Landesregierung gelten die
§§ 145 und 146 entsprechend."
108. Dem§ 161 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für lnnungskranken-
kassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
109. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterversammlung"
durch das Wort „Verwaltungsrat" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Satzung
der lnnungskrankenkasse eine Regelung nach
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
110. Dem § 163 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der
lnnungskrankenkasse eine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält."
111. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung
der geschlossenen lnnungskrankenkasse eine Re-
gelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in
diesem Fall gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 und 5 entspre-
chend."
112. § 168 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 168
Ersatzkassen
(1) Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992
bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte
die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995
durch Ausübung des Wahlrechts erlangen können.
(2) Beschränkungen des aufnahmeberechtigten
Mitgliederkreises sind nicht zulässig.
(3) Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Sat-
zungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer
Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.
Die Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der
vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehör-
de."
113. Folgender § 168 a wird eingefügt:
,,§ 168a
Vereinigung von Ersatzkassen
(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer
Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständi-
gen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144
Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf
Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverban-
des der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkas-
sen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen
vereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entspre-
chend."
114. § 169 wird gestrichen.
115. In § 171 werden die Worte „Auflösung und" gestri-
chen.
116. Der Zweite Abschnitt des Sechsten Kapitels wird
wie folgt gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
Wahlrechte und Zuständigkeit
Erster Titel
Wahlrechte der Mitglieder
§ 173
Allgemeine Wahlrechte
(1) Versicherungspflichtige (§ 5) und Versiche-
rungsberechtigte (§ 9) sind Mitglied der von ihnen
gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgen-
den Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Kran-
kenversicherung der Landwirte, im Arbeitsförde-
rüngsgesetz oder im Künstlersozialversicherungs-
gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsbe-
rechtigte können wählen
1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder
Wohnorts,
2. jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach
der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Woh-
nort erstreckt,
3. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn
sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die
Betriebs- oder die lnnungskrankenkasse be-
steht,
4. die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse, wenn
die Satzung der Betriebs- oder lnnungskranken-
kasse dies vorsieht,
5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versi-
cherungspflicht oder Versicherungsberechtigung
zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versiche-
rung nach § 10 bestanden hat,
6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versi-
chert ist.
Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4
enthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im
Sinne des § 143 Abs. 1, in denen Betriebe oder
lnnungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für
diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebs-
oder lnnungskrankenkasse ergibt; die Satzung darf
das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen be-
schränken oder von Bedingungen abhängig ma-
chen.
(3) Studenten können zusätzlich die Ortskranken-
kasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in
dem die Hochschule ihren Sitz hat.
(4) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungs-
pflichtige Jugendliche, Teilnehmer an berufsfördern-
den Maßnahmen, Behinderte und nach § 5 Abs. 1
Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte Rentner
sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte Behinderte
können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei
der ein Elternteil versichert ist.
(5) Versicherte Rentner können zusätzlich die
Betriebs- oder lnnungskrankenkasse wählen, wenn
sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den
die Betriebs- oder lnnungskrankenkasse besteht.
(6) Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlent-
scheidung des Mitglieds.
§ 174
Besondere Wahlrechte
(1) Für versicherte Rentner, bei denen die Bun-
desknappschaft für die Feststellung der Rente zu-
ständig ist, gilt § 173 nur, wenn sie in den letzten
zehn Jahren vor Rentenantragstellung zu keinem
Zeitpunkt Mitglied der knappschaftlichen Kranken-
versicherung gewesen sind; § 5 Abs. 2 gilt nicht.
(2) Für Versicherungspflichtige und Versiche-
rungsberechtigte, die bei einer Betriebs- oder ln-
nungskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem
Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(3) Versicherungspflichtige und Versicherungs-
berechtigte, die bei einem Verband der Betriebs-
oder lnnungskrankenkassen beschäftigt sind oder
vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können
eine Betriebs- oder lnnungskrankenkasse am
Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
(4) Die bei der See-Berufsgenossenschaft be-
schäftigten versicherungspflichtigen oder versiche-
rungsberechtigten Arbeitnehmer können die Mit-
gliedschaft bei der See-Krankenkasse, die bei der
Bundesknappschaft beschäftigten versicherungs-
pflichtigen oder versicherungsberechtigten Arbeit-
nehmer können die Mitgliedschaft bei der Bundes-
knappschaft wählen.
§ 175
Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber
der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese
darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausü-
bung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbe-
scheinigung auszustellen. Die Mitgliedsbescheini-
gung ist der zur Meldung verpflichteten Stelle unver-
züglich vorzulegen
(3) Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist
spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-
rungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht
ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle
den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versi-
cherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden,

2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, 'Teil 1
bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand
vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versiche-
rung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den
Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versiche-
rungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Kran-
kenkasse anzumelden und den Versicherungs-
pflichtigen unverzüglich über die gewählte Kranken-
kasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen das
Wahlrecht nicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübt wird
und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren
die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-
und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Re-
geln über die Zuständigkeit.
(4) Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl
der Krankenkasse mindestens zwölf Monate ge-
bunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft Versi-
cherungspflichtiger ist mit einer Frist von drei Mona-
ten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kün-
digung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb
der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer
anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbe-
scheinigung nachweist.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige,
die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer
Betriebs- oder lnnungskrankenkasse oder durch be-
triebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs-
oder lnnungskrankenkasse werden können, wenn
sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem
Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieb-
lichen Veränderung ausüben.
(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Mel-
dungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser
Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.
zweiter Titel
Zuständigkeit
§ 176
Zuständigkeit der See-Krankenkasse
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der See-
Krankenkasse sind abweichend von § 173
1. Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 des
Vierten Buches und
2. Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt ange-
mustert sind, für die Zeit, während der sie vor-
übergehend auf einem deutschen Seeschiff in
einem deutschen Hafen mit Diensten an Bord für
Rechnung des Reeders beschäftigt sind,
wenn sie bei der See-Berufsgenossenschaft gegen
Unfall versichert sind, sowie ferner
3. für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung
an Land und
4. Bezieher von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar
vor Bezug des Vorruhestandsgeldes bei der
See-Krankenkasse versichert waren.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 12 genannten
Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann-
ten Rentenantragsteller gehören der See-Kranken-
kasse an, wenn sie zuleat bei der See-Krankenkas-
se versichert waren; § 173 gilt.
§ 177
Zuständigkeit der Bundesknappschaft
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Bun-
desknappschaft sind abweichend von § 173 die in
den §§ 137 und 273 des Sechsten Buches genann-
ten Personen.
(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten
Versicherungspflichtigen und die in § 189 genann-
ten Rentenantragsteller gehören der Bundesknapp-
schaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknapp-
schaft versichert waren oder die Bundesknapp-
schaft für die Feststellung der Rente zuständig ist;
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gel-
ten.
(3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 bis 1O genannten
Versicherungspflichtigen gehören der Bundes-
knappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundes-
knappschaft versichert waren; § 173 gilt."
117. Dem § 183 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Versicherungspflichtig Beschäftigte, die durch
die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs-
oder lnnungskrankenkasse oder durch betriebliche
Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder ln-
nungskrankenkasse werden, können die Mitglied-
schaft bei der bisherigen Krankenkasse wählen. Die
Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der bishe-
rigen Krankenkasse zu erklären. Die Absätze 3 und
5 gelten entsprechend."
118. Dem § 186 wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichti-
ger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), be-
ginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Kran-
kenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit
dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der
Kündigung."
119. § 190 Abs. 12 wird gestrichen.
120. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder
Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird"
durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschrif-
ten Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub
in Anspruch genommen wird" ersetzt.
121. In§ 194 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "der Vertre-
teNersammlung• durch die Worte "des Verwal-
tungsrates" ersetzt.
122. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift .VertreteNersammlung" wird er-
setzt durch die Überschrift "Verwaltungsrar.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) Im Eingangssatz werden die Worte "Die
VertreteNersammlung" durch die Worte
"Der Verwaltungsrat" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern
eingefügt:
"1a. den Vorstand zu überwachen,
1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für
die Krankenkasse von grundsätzlicher
Bedeutung sind,".
cc) In Nummer 3 werden die Worte „und des
Geschäftsführers" gestrichen.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Ge-
schäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen
und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner
Aufgaben Fachausschüsse bilden."
123. Nach § 207 Abs. 2 wird folgender Absatz einge-
fügt:
"(2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder
eines Landesverbandes oder werden alle Mitglieder
eines Landesverbandes durch die Landesregierung
zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese Kranken-
kasse in die Rechte und Pflichten des Landesver-
bandes ein."
124. § 208 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsfüh-
rer" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und für den
Geschäftsführer§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2
Satz 1 und § 37 Abs. 2" gestrichen.
125. § 209 wird wie folgt gefaßt:
"§ 209
Verwaltungsrat der Landesverbände
(1) Bei den Landesverbänden der Krankenkassen
wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat
nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet.
Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. In
dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle
Mitgliedskassen vertreten sein.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus
Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber
zusammen. Die Versicherten wählen die Vertreter
der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertre-
ter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches
gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsra~ werden
von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus
dessen Reihen gewählt.
(4) Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entspre-
chend. § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1, die §§ 40, 41, 42
Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die§§ 58, 59,
62, 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Abs. 3 und § 66 Abs. 1 des
Vierten Buches gelten entsprechend."
126. Nach § 209 wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 209a
Vorstand bei den Landesverbänden
Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs-
und lnnungskrankenkassen wird ein Vorstand ge-
bildet. Er besteht aus höchstens drei Personen.
§ 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches
gilt entsprechend."
127. § 210 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "seine Vertreterver-
sammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
tungsrat" ersetzt.
b) In Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "der Selbst-
verwaltungsorgane" durch die Worte "des Ver-
waltungsrats" und in Satz 3 Nr. 4 die Worte „der
Vertreterversammlung" durch die Worte "des
Verwaltungsrats" ersetzt.
128. Dem§ 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ersatzkassen und ihre Verbände haben für alle
auf der Landesebene abzuschließenden Verträge
einen Bevollmächtigten mit Abschlußbefugnis zu
benennen."
129. § 215 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Für den Verwaltungsrat und den Vorstand
der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209 a
entsprechend. Der Vorstand besteht aus höch-
stens drei Personen."
b) In Absatz 2 werden die Worte "der Selbstverwal-
tungsorgane" durch die Worte „des Verwal-
tungsrats" ersetzt.
130. In§ 216 Satz 1 werden die Worte "seine Vertreter-
versammlung" durch die Worte "seinen Verwal-
tungsrat" ersetzt.
131. In § 218 Abs. 1 werden die Worte "ihrer Vertreter-
versammlungen" durch die Worte „ihrer Verwal-
tungsräte" ersetzt.
132. § 219 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände
können insbesondere mit Kassenärztlichen Ver-
einigungen und anderen Leistungserbringern so-
wie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur
Förderung der Gesundheit, Prävention, Versor-
gung chronisch Kranker und Rehabilitation Ar-
beitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in
Absatz 1 genannten Aufgaben bilden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.
133. Dem § 220 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Weichen die nach§ 270a vom Bundesminister
für Gesundheit bekannt gegebenen Feststellungen

2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
von den Vorausschätzungen ab, die die Kranken-
kasse ihrem Haushaltsplan zugrunde gelegt hatte,
hat die Krankenkasse Überschreitungen des Haus-
haltsplans des Vorjahres mit den für das laufende
Kalenderjahr vorgesehenen Ausgaben zu verrech-
nen."
134. In § 221 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver-
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat"
ersetzt.
135. In § 222 Abs. 1 werden die Worte „der Vertreterver-
sammlung" durch die Worte „dem Verwaltungsrat"
ersetzt.
136. Nach § 238 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 238a
Rangfolge der Einnahmearten
freiwillig versicherter Rentner
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der
Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag
der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnah-
men, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis
zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt."
137. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 229
Abs. 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 238 a"
eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Für Versicherte, bei denen am 31. De-
zember 1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war, gilt
für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbe-
zügen und Arbeitseinkommen § 248 Abs. 1."
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich
selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitrags-
pflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer
Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße. Veränderun-
gen der Beitragsbemessung auf Grund eines
vom Versicherten geführten Nachweises nach
Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die
Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats
wirksam werden."
138. § 248 Abs. 2 wird gestrichen.
139. § 257 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Zuschuß beträgt die Hälfte des nach Ab-
satz 2 a Satz 2 zu errechnenden durchschnitt-
lichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Kran-
kenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte
des Betrages, den der Beschäftigte für seine
Krankenversicherung zu zahlen hat."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-
fügt:
,,(2 a) Der Zuschuß nach Absatz 2 wird ab 1. Juli
1994 für eine private Krankenversicherung nur
gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Le-
bensversicherung betreibt,
2. sich verpflichtet, für versicherte Personen,
die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet haben und über eine Vorversiche-
rungszeit von mindestens zehn Jahren in
einem zuschußberechtigten Versicherungs-
schutz verfügen, einen brancheneinheitli-
chen Standardtarif anzubieten, dessen VP.r-
tragsleistungen den Leistungen dieses Bu-
ches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
und dessen Beitrag den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenver-
sicherung nicht übersteigt,
3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil
der Überschüsse, die sich aus dem selbst
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
ergeben, zugunsten der Versicherten zu
verwenden,
4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungs-
recht verzichtet und
5. die Krankenversicherung nicht zusammen
mit anderen Versicherungssparten betreibt.
Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnitt-
liche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken-
versicherung ist jeweils zum 1. Juli nach dem
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der
Krankenkassen(§ 247) und der Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der
Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde
dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat,
daß es die Versicherung, die Grundlage des
Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1
genannten Voraussetzungen betreibt.
(2b) Zur Gewährleistung der in Absatz 2a
Satz 1 Nr. 2 genannten Begrenzung sind alle
Versicherungsunternehmen, die die nach Ab-
satz 2 zuschußberechtigte Krankenversicherung
betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen
Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausge-
staltung zusammen mit den Einzelheiten des
Standardtarifs zwischen dem Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungswesen und dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung mit Wir-
kung für die beteiligten Unternehmen zu verein-
baren ist.
(2 c) Wer bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen versichert ist, das die Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 a nicht erfüllt,
kann ab 1. Juli 1994 den Versicherungsvertrag
m.it sofortiger Wirkung kündigen."
140. Dem § 258 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c gilt entsprechend."

141. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten
Kapitels wird das Wort „Finanzausgleiche" durch die
Worte „Finanz- und Risikostrukturausgleiche" er-
setzt; die Worte „Erster Titel" sowie „Finanzausglei-
che innerhalb einer Kassenart" werden gestrichen.
142. Nach § 265 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 265a
Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen
( 1) Die Satzungen der Spitzenverbände können
mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds-
kassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in be-
sonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kas-
senart vorsehen. Näheres über Voraussetzungen,
Umfang, Finanzierung und Durchführung der finan-
ziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungs-
bestimmungen bedürfen der Mehrheit der nach den
Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesver-
bände gewichteten Stimmen. Der Finanzausgleich
kann befristet und mit Auflagen verbunden werden,
die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Lei-
stungsfähigkeit dienen.
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entschei-
det über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der
Krankenkasse. Die Entscheidung über die Hilfe be-
darf der Zustimmung der beteiligten Landesver-
bände. Krankenkassen, deren Landesverbände der
Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsver-
fahren nicht teil."
143. § 266 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 266
Risikostrukturausgleich
(1) Zwischen den Krankenkassen wird jährlich ein
Risikostrukturausgleich durchgeführt. Mit dem Risi-
kostrukturausgleich werden die finanziellen Auswir-
kungen von Unterschieden in der Höhe der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der
nach § 1O Versicherten und der Verteilung der Ver-
sicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte
Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) zwischen den
Krankenkassen ausgeglichen. Einnahmen- und
Ausgabenunterschiede zwischen den Krankenkas-
sen, die nicht auf die Höhe der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder, die Zahl der Versicherten
nach § 1O oder die Alters- oder Geschlechtsvertei-
lung der Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2
zurückzuführen sind, sind nicht ausgleichsfähig.
(2) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der
Ausg_leichsverpflichtung einer Krankenkasse wird
durch Vergleich ihres Beitragsbedarfs mit ihrer Fi-
nanzkraft ermittelt. Der Beitragsbedarf einer Kran-
kenkasse ist die Summe ihrer standardisierten Lei-
stungsausgaben. Die standardisierten Leistungs-
ausgaben je Versicherten werden auf der Basis der
durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicher-
ten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, daß
das Verhältnis der standardisierten Leistungsausga-
ben je Versicherten der Versichertengruppen zuein-
ander dem Verhältnis der nach§ 267 Abs. 3 für alle
Krankenkassen ermittelten durchschnittlichen Lei-
stungsausgaben je Versicherten der Versicherten-
gruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht.
(3) Die Finanzkraft einer Krankenkasse ist das
Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen ih-
rer Mitglieder und dem Ausgleichsbedarfssatz. Der
Ausgleichsbedarfssatz entspricht dem Verhältnis
der Beitragsbedarfssumme aller Krankenkassen zur
Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer
Mitglieder. Er ist in Hundertsteln festzusetzen. Über-
steigt die Finanzkraft einer Krankenkasse ihren Bei-
tragsbedarf, steht der überschießende Betrag den
Krankenkassen zu, deren Beitragsbedarf ihre Fi-
nanzkraft übersteigt.
(4) Bei der Ermittlung der standardisierten Lei-
stungsausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Be-
tracht
1. die von Dritten erstatteten Ausgaben,
2. Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und
Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf
die kein Rechtsanspruch besteht.
Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaß-
nahmen, die im Anschluß an eine Krankenhausbe-
handlung durchgeführt werden (Anschlußheilbe-
handlung), sind in die Ermittlung der durchschnittli-
chen Leistungsausgaben nach Satz 1 einzubezie-
hen. Die Aufwendungen für die Leistungen der
Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der
gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und
-zahnärzte.
(5) Das Bundesversicherungsamt führt den Aus-
gleich durch. Es gibt für die Ermittlung des Beitrags-
bedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse
bekannt
1. in Abständen von längstens drei Jahren das
Verhältnis der durchschnittlichen Leistungsaus-
gaben aller Krankenkassen je Versicherten,
nach Versichertengruppen (§ 267 Abs. 2) ge-
trennt, zu den durchschnittlichen Leistungsaus-
gaben aller am Ausgleichsverfahren teilnehmen-
den Krankenkassen je Versicherten auf der
Grundlage der Datenerhebung nach§ 267,
2. jährlich die auf der Grundlage der Verhältniswer-
te nach Nummer 1 standardisierten Leistungs-
ausgaben aller am Ausgleich beteiligten Kran-
kenkassen je Versicherten, getrennt nach Versi-
chertengruppen (§ 267 Abs. 2), und
3. den Ausgleichsbedarfssatz nach Absatz 3.
Das Bundesversicherungsamt kann zum Zwecke
der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für
die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vor-
lage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hin-
aus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.
(6) Das Bundesversicherungsamt stellt im voraus
für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Nr. 2
und 3 vorläufig fest. Bei der Berechnung der von
Krankenkassen zu leistenden Ausgleichszahlungen
legen die Krankenkassen die Werte nach Satz 1, die
zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl ihrer
Versicherten je Versichertengruppe nach § 267
Abs. 2 und die voraussichtliche Summe der bei-
tragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder zu-
grunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind der
Beitragsbedarf und die Finanzkraft jeder Kranken-

2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
kasse vom Bundesversicherungsamt aus den für
dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungs-
ergebnissen und den zum 1 . Oktober dieses Jahres
erhobenen Versichertenzahlen der beteiligten Kran-
kenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 geleisteten
Zahlungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind
nach Festsetzung des Beitragsbedarfs und der Fi-
nanzkraft nach Satz 3 mit den endgültig für das
Geschäftsjahr zu leistenden Zahlungen auszuglei-
chen. Die Durchführung von für den Risikostruktur-
ausgleich erforderlichen Berechnungen und des
Zahlungsverkehrs kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 7 auf die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte übertragen werden. Werden nach
Abschluß der Ermittlung der Werte nach Satz 3
sachliche oder rechnerische Fehler in den Berech-
nungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversi-
cherungsamt diese bei der Ermittlung beim näch-
sten Ausgleichsverfahren nach den dafür geltenden
Vorschriften zu berücksichtigen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit regelt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Nähere über
1. die Ermittlung der Werte nach Absatz 5 sowie die
Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekannt-
machung der für die Durchführung des Risiko-
ausgleichsverfahrens erforderlichen Daten,
2. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden bei-
tragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 3 und
der Leistungsausgaben nach Absatz 2, 4 und 5;
dabei können für in§ 267 Abs. 3 genannte Ver-
sichertengruppen abweichend von Absatz 2
Satz 3 besondere Standardisierungsverfahren
und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des
Krankengeldes oder der beitragspflichtigen Ein-
nahmen geregelt werden,
3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ver-
sichertengruppen nach § 267 Abs. 2 einschließ-
lich der Altersabstände zwischen den Alters-
gruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2,
4. die Berechnungsverfahren,
5. die Fälligkeit der Beträge und die Verzinsung bei
Verzug,
6. das Verfahren und die Durchführung des Aus-
gleichs,
7. die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach
§ 267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2
kann ein Erhebungszeitraum bestimmt werden,
8. die von den Krankenkassen, den Rentenversi-
cherungsträgern und den Leistungserbringern
mitzuteilenden Angaben,
9. die Berücksichtigung des Finanzausgleichs nach
§ 265.
(8) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen neh-
men am Risikostrukturausgleich nicht teil."
144. § 267 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 267
Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich
( 1) Die Krankenkassen erheben für jedes Ge-
schäftsjahr nicht versichertenbezogen
1 . die Leistungsausgaben und Beitragseinnahmen
in der Gliederung und nach den Bestimmungen
des Kontenrahmens,
2. die beitragspflichtigen Einnahmen, getrennt
nach allgemeiner Krankenversicherung und
Krankenversicherung der Rentner.
(2) Die Krankenkassen erheben jährlich zum
1. Oktober die Zahl der Mitglieder und der nach § 10
versicherten F?1milienangehörigen nach Altersgrup-
pen mit Altersabständen von fünf Jahren, getrennt
nach Mitgliedergruppen und Geschlech.t. Die Tren-
nung der Mitgliedergruppen erfolgt nach den in den
§§ 241 bis 247 genannten Merkmalen. Die Zahl der
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und der Be-
zieher einer Rente für Bergleute wird in der Erhe-
bung nach Satz 1 als eine gemeinsame weitere
Mitgliedergruppe getrennt erhoben.
(3) Die Krankenkassen erheben in Abständen von
längstens drei Jahren, erstmals für das Geschäfts-
jahr 1994, nicht versichertenbezogen die in Absatz 1
genannten Leistungsausgaben und die Kranken-
geldtage auch getrennt nach den Altersgruppen ge-
mäß Absatz 2 Satz 1 und nach dem Geschlecht der
Versicherten, die Krankengeldausgaben nach § 44
und die Krankengeldtage zusätzlich gegliedert nach
den in den §§ 241 bis 243 genannten Mitglieder-
gruppen; die Ausgaben für Mehr- und Erprobungs-
leistungen und für Leistungen, auf die kein Rechts-
anspruch besteht, werden mit Ausnahme der Lei-
stungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 nicht erhoben. Bei
der Erhebung nach Satz 1 sind die Leistungsausga-
ben für die Gruppe der Berufs- und Erwerbsunfähig-
keitsrentner und der Bezieher einer Rente für Berg-
leute getrennt zu erheben. Die Erhebung der Daten
nach den Sätzen 1 und 2 kann auf für die Region
und die Krankenkassenart repräsentative Stichpro-
ben im Bundesgebiet oder in einzelnen Ländern
begrenzt werden. Der Gesamtumfang der Stichpro-
ben beträgt höchstens 1O vom Hundert aller in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3 bis zum
31. Mai des Folgejahres, die Ergebnisse der Daten-
erhebung nach Absatz 2 spätestens drei Monate
nach dem Erhebungsstichtag über ihre Spitzenver-
bände dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
vor.
(5) Für die Datenerfassung nach Absatz 3 können
die hiervon betroffenen Krankenkassen auf dem
Krankenschein auch Kennzeichen für die Mitglieder-
gruppen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verwenden.
Enthält der Krankenschein Kennzeichnungen nach
Satz 1, übertragen Ärzte und Zahnärzte diese Kenn-
zeichnungen auf die für die vertragsärztliche Versor-
gung verbindlichen Verordnungsblätter und Über-
weisungsscheine. Die Kassenärztlichen und Kas-
senzahnärztlichen Vereinigungen und die Lei-
stungserbringer verwenden die Kennzeichen nach
Satz 1 bei der Leistungsabrechnung; sie weisen
zusätzlich die Summen der den einzelnen Kennzei-
chen zugeordneten Abrechnungsbeträge in der Lei-
stungsabrechnung gesondert aus. Andere Verwen-
dungen der Kennzeichen nach Satz 1 sind unzu-

lässig. Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztli-
chen Vereinigungen und die Leistungserbringer
stellen die für die Datenerfassung nach den Absät-
zen 1 bis 3 notwendigen Abrechnungsdaten in ge-
eigneter Weise auf maschinell verwertbaren Daten-
trägern zur Verfügung.
(6) Die Krankenkassen übermitteln den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung über ihre Spit-
zenverbände die Kennzeichen nach § 293 Abs. 1
sowie die Versicherungsnummern nach§ 147 des
Sechsten Buches der bei ihnen pflichtversicherten
Rentner. Die Träger der gesetzlichen Rentenversi-
cherung melden den zuständigen Krankenkassen
über deren Spitzenverbände jährlich bis zum
31. Dezember die Summen der an die nach § 5
Abs. 1 versicherungspflichtigen Mitglieder am 1. Ok-
tober gezahlten Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung auf der Grundlage der Kennzeichen
nach Satz 1. Die Meldung nach Satz 2 enthält auch
die Information, welche Versicherten eine Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung können die
Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 2
und 3 auf die Deutsche Bundespost übertragen; die
Krankenkassen übermitteln über ihre Spitzenver-
bände die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an die
nach § 119 Abs. 7 des Sechsten Buches zuständige
Stelle. § 119 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 7 des
Sechsten Buches gilt. Die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung oder die nach Satz 4 beauf-
tragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1 nach
Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 6. Die
Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Daten-
erhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwenden.
Die Daten nach Satz 3 sind nach Durchführung und
Abschluß des Risikostrukturausgleichs nach § 266
zu löschen.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen ver-
einbaren bis zum 30. April 1993
1. das Nähere über den Erhebungsumfang, die
Auswahl der Regionen und der Stichprobenver-
fahren nach Absatz 3,
2. das Nähere über das Verfahren der Kennzeich-
nung nach Absatz 5 Satz 1,
3. mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
in den Vereinbarungen nach § 295 Abs. 3 das
Nähere über das Verfahren nach Absatz 5 Satz 2
bis 4,
4. einheitlich und gemeinsam mit dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger das Nä-
here über das Verfahren der Meldung nach Ab-
satz 6.
(8) Kommen die Vereinbarungen nach Absatz 7
bis zum 30. April 1993 nicht zustande, bestimmt der
Bundesminister für Gesundheit das Nähere über die
Erhebung und Verarbeitung der Daten.
(9) Die Kosten werden getragen
1. für die Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 von
den betroffenen Krankenkassen,
2. für die Erhebung nach Absatz 3 von den Spitzen-
verbänden der jeweils betroffenen Krankenkas-
sen,
3. für die Erhebung und Verarbeitung der Daten
nach Absatz 5 von den Kassenärztlichen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den
übrigen Leistungserbringern,
4. für die Meldung nach Absatz 6 von den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung.
(1 O) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die
landwirtschaftlichen Krankenkassen."
145. Nach § 270 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 270a
Vorausschätzungen und Feststellungen
Der Bundesminister für Gesundheit trifft jeweils
bis zum 15. Februar eine Vorausschätzung über die
im laufenden Kalenderjahr je Mitglied zu erwartende
durchschnittliche Veränderungsrate der nach § 270
zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen und stellt jeweils bis
zum 1. Juli die endgültige durchschnittliche Verän-
derungsrate für das Vorjahr auf der Grundlage der
Jahresrechnungsergebnisse aller Krankenkassen
fest. Die Vorausschätzungen und Feststellungen
erfolgen getrennt für das Beitrittsgebiet und da~
übrige Bundesgebiet; sie werden im Bundesanzei-
ger bekanntgegeben."
146. § 274 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „der
Spitzenverbände der Krankenkassen" die
Worte „und der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen" sowie nach den Worten „der
Landesverbände der Krankenkassen" die
Worte „und der Kassenärztlichen Vereini-
gungen" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Der Bundesminister für Gesundheit kann
die Prüfung der bundesunmittelbaren Kran-
kenkassen, der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen und der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen, die für die Sozialversi-
cherung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörden der Länder können die Prüfung
der landesunmittelbaren Krankenkassen,
der Landesverbände der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf
eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrich-
tung übertragen, die bei der Durchführung
der Prüfung unabhängig ist, oder eine sol-
che Prüfungseinrichtung errichten."
cc) In Satz 5 werden nach den Worten „Die
Krankenkassen" das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt und nach den Worten „die
Verbände der Krankenkassen" die Worte
die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen"
eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen tragen

2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prü-
fungen. Die Kosten werden nach dem tatsächlich
entstandenen Personal- und Sachaufwand be-
rechnet. Der Berechnung der Kosten für die Prü-
fung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
sind die vom Bundesminister des Innern erstell-
ten Übersichten über die Personalkostenansätze
des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, An-
gestellte und Lohnempfänger einschließlich der
Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Be-
schäftigten in der Bundesverwaltung, der Be-
rechnung der Kosten für die Prüfung der Kassen-
ärztlichen Vereinigungen die entsprechenden,
von der zuständigen obersten Landesbehörde
erstellten Übersichten zugrunde zu legen. Fehlt
es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt
die Übersicht des Bundesministers des Innern
entsprechend. Zusätzlich zu den Personalkosten
entstehende Verwaltungsausgaben sind den Ko-
sten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen.
Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde
anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachberei-
tung der Prüfung einschließlich der Abfassung
des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung
sind einzubeziehen. Die von den Krankenkassen
und ihren Verbänden nach Satz 1 zu tragenden
Kosten werden um die Kosten der Prüfungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen vermindert."
147. § 275 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,5. ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizini-
schen Gründen ausnahmsweise unauf-
schiebbar ist (§ 27 Abs. 2)."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3 a) Ergeben sich bei der Auswertung der
Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu
den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psy-
chiatrie-Personalverordnung oder zu den Pflege-
stufen nach den §§ 4 und 9 der Pflege-Personal-
regelung in vergleichbaren Gruppen Abwei-
chungen, so können die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-
kassen die Zuordnungen durch den Medizini-
schen Dienst überprüfen lassen; das zu übermit-
telnde Ergebnis der Überprüfung darf keine per-
sonenbezogenen Daten enthalten."
148. Nach§ 275 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 275a
Modellvorhaben
zur Prüfung der Notwendigkeit
der Krankenhausbehandlung
{1) Die Krankenkassen haben in jedem Land mit
Zustimmung des nach Absatz 2 zu bestimmenden
Krankenhauses die Notwendigkeit der Kranken-
hausaufnahme durch den Medizinischen Dienst im
Rahmen seiner Aufgaben nach § 275 Abs. 4 als
Modellvorhaben prüfen zu lassen. Das Modellvorha-
ben soll jeweils ein Krankenhaus jeder der nach
Landesrecht bestimmten Versorgungsstufen ein-
beziehen. Das Modellvorhaben ist bis zum 31. De-
zember 1996 abzuschließen.
(2) Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden
Krankenhäuser, die Zahl der zu prüfenden Kranken-
hausaufnahmen sowie das Prüfverfahren sind durch
die Landesverbände der Krankenkassen, die Ver-
bände der Ersatzkassen und die Landeskranken-
hausgesellschaft oder die Vereinigungen der Kran-
kenhausträger im Land gemeinsam zu bestimmen.
Kommt eine Einigung bis zum 31. März 1993 nicht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 114
bis zum 30. Juni 1993.
(3) Die am Modellvorhaben teilnehmenden Kran-
kenkassen und Krankenhäuser haben dem Medizi-
nischen Dienst die für die Prüfung der Notwendig-
keit der Krankenhausaufnahme erforderlichen Un-
terlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur
Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünf-
te zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes
sind befugt, zu diesem Zweck zwischen 8.00 und
18.00 Uhr die Räume der am Modellvorhaben teil-
nehmenden Krankenhäuser zu betreten.
(4) Die Medizinischen Dienste haben die Ergeb-
nisse ihrer Prüfung auszuwerten. Die für das Mo-
dellvorhaben erhobenen und erfaßten personenbe-
zogenen Daten sind spätestens ein Jahr nach Ab-
schluß des Modellvorhabens zu löschen. Die Er-
gebnisse, Empfehlungen und Vorschläge der ein-
zelnen Medizinischen Dienste sind in anonymisier-
ter Form an den Medizinischen Dienst der Spitzen-
verbände der Krankenkassen weiterzuleiten und
von diesem zusammenzufassen. Die Zusammen-
fassung ist den Spitzenverbänden der Kranken-
kassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft
und ihren Landesverbänden, ·der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung sowie den für die Krankenhaus-
planung zuständigen Landesbehörden zur Verfü-
gung zu stellen. Die Spitzenverbände der Kranken-
kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und
die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben zu
prüfen, inwieweit die aus dem Modellvorhaben ge-
wonnenen Erkenntnisse durch Empfehlungen an
die Mitgliedsverbände umgesetzt werden können."
149. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
,,§ 275" die Worte „und für die Modellvorhaben
nach § 275 a" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des§ 275 Abs. 3a sind die Ärzte
des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen
8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäu-
ser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforder-
lichen Unterlagen einzusehen."
150. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „kassen- und"
gestrichen.
151. Dem§ 281 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden dem Medizinischen Dienst Aufgaben
übertragen, die für die Prüfung von Ansprüchen
gegenüber Leistungsträgern bestimmt sind, die
nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278

sind, sind ihm die hierdurch entstehenden Kosten
von den anderen Leistungsträgern zu erstatten."
152. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „nach
§ 65" die Worte „und für die in Satz 1 Nr. 4, 8
und 9 bezeichneten Zwecke" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „und 8" durch die
Worte ,,, 8, 9 und § 305 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „kassen- und"
gestrichen und die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2"
ersetzt.
153. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „kassen-
und" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5
und 6" durcll die Worte „Absatz 1 Nr. 5, 6 und
§ 305" ersetzt.
154. § 291 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „ 1. Januar 1992"
durch die Worte „ 1. Januar 1995" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „kassen- und" ge-
strichen.
155. In § 294 werden die Worte „kassen- und" gestri-
chen.
156. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-
richtungen sind verpflichtet,
1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung, den die Krankenkass.e erhält,
die Diagnosen,
2. in den Abrechnungsunterlagen für die ver-
tragsärztlichen Leistungen die von ihnen er-
brachten Leistungen einschließlich des Ta-
ges der Behandlung, bei ärztlicher Behand-
lung mit Diagnosen, bei zahnärztlicher Be-
handlung mit Zahnbezug und Befunden,
3. in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den
Vordrucken für die vertragsärztliche Versor-
gung ihre Arztnummer sowie die Angaben
nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 maschinen-
lesbar
aufzuzeichnen und zu übermitteln. pie Diagno-
sen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach dem
vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klas-
sifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom
Deutschen Institut für medizinische Dokumenta-
tion und Information im Auftrag des Bundesmini-
sters für Gesundheit herausgegebenen deut-
schen Fassung zu verschlüsseln. Der Bundes-
minister für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der
Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung des
Schlüssels für die Anwendung nach Satz 2 im
Bundesanzeiger bekannt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Abrechnung der Vergütung übermit-
teln die Kassenärztlichen Vereinigungen den
Krankenkassen, auf Verlangen auf Datenbän-
dern oder anderen maschinell verwertbaren Da-
tenträgern, für jedes Quartal die für die vertrags-
ärztliche Versorgung erforderlichen Angaben
über die abgerechneten Leistungen fallbezogen,
nicht versichertenbezogen."
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „kassen-
und" und die Worte „Kassen- und" gestrichen.
d) In Absatz 5 werden die Worte „kassen- und"
gestrichen.
157. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Auffälligkeitsprüfungen".
b) In Absatz 1 werden die Worte „Kassen- und"
gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) In Überweisungsfällen übermitteln die Kas-
senärztlichen Vereinigungen den Krankenkas-
sen auch die Arztnummer des überweisenden
Arztes sowie des die Überweisung annehmen-
den Arztes."
d) In Absatz 3 werden die Worte ,,(§ 106 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2)" durch die Worte ,,(§ 106
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)" ersetzt und die Worte
,,Kassen- und" gestrichen.
158. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Zufälligkeitsprüfungen".
b) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 106 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3" durch die Worte ,,§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2"
ersetzt ünd die Worte „kassen- und" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
gestrichen.
bb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. abgerechnete Gebührenpositionen je
Behandlungsfall einschließlich des Tages
der Behandlung, bei ärztlicher Behand-
lung mit der nach dem in § 295 Abs. 1
Satz 2 genannten Schlüssel verschlüs-
selten Dia9, ,ose, bei zahnärztlicher
Behandlung mit Zahnbezug und Be-
funden."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
eines Jahres zu übermitteln."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Kassen- und"
gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Daten sind jeweils für den Zeitraum
eines Jahres zu übermitteln."

2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
159. § 300 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „handschrift-
lich oder maschinell" durch das Wort „maschi-
nenlesbar" ersetzt. .
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.
160. § 301 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 301
Krankenhäuser
( 1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser
sind verpflichtet, den Krankenkassen bei Kranken-
hausbehandlung folgende Angaben maschinenles-
bar zu übermitteln:
1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie
das krankenhausinterne Kennzeichen des Ver-
sicherten,
2. das lnstitutionskennzeichen des Krankenhauses
und der Krankenkasse,
3. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnah-
me sowie die Einweisungsdiagnose, die Auf-
nahmediagnose, bei einer Änderung der Aufnah-
mediagnose die nachfolgenden Diagnosen, die
voraussichtliche Dauer der Krankenhausbe-
handlung sowie, falls diese überschritten wird,
auf Verlangen der Krankenkasse die medizini-
sche Begründung,
4. bei ärztlicher Verordnung von Krankenhaus-
behandlung die Arztnummer des einweisenden
Arztes, bei Verlegung das lnstitutionskennzei-
chen des veranlassenden Krankenhauses, bei
Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassen-
de Stelle,
5. die Bezeichnung der aufnehmenden Fachabtei-
lung, bei Verlegung die der weiterbehandelnden
Fachabteilungen,
6. Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus
durchgeführten Operationen,
7. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-
sung oder der externen Verlegung sowie die
Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-
terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen
der aufnehmenden Institution,
8. Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus
durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen so-
wie Vorschläge für die Art der weiteren Behand-
lung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
9. die nach den§§ 115a und 115b sowie nach der
Bundespflegesatzverordnung berechneten Ent-
gelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung
von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1
Nr. 3 sowie der Angaben- nach Satz 1 Nr. 8 ist auch
in nicht maschinenlesbarer Form zulässig.
(2) Die Diagnosen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und
7 sind nach dem vierstelligen Schlüssel der Interna-
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweili-
gen vom Deutschen Institut für medizinische Doku-
mentation und Information im Auftrag des Bundes-
ministers für Gesundheit herausgegebenen deut-
sehen Fassung, die Operationen nach· Absatz 1
Satz 1 Nr. 6 sind nach dem fünfstelligen Schlüssel
der Internationalen Klassifikation der Prozeduren in
der Medizin in der jeweiligen vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information im
Auftrag des Bundesministers für Gesundheit her-
ausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüs-
seln. Der Bundesminister für Gesundheit gibt den
Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Fassung
des Schlüssels und der Klassifikation für die Anwen-
dung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt. Die
Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind
nach der Gliederung in Anhang 1 zum Kosten- und
Leistungsnachweis nach § 16 Abs. 4 der Bundes-
pflegesatzverordnung anzugeben.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt der erforder-
lichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermitt-
lung der Angaben nach Absatz 1 und das VerfahreR
der Abrechnung auf maschinell verwertbaren
Datenträgern vereinbaren die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbän-
den der Krankenhausträger gemeinsam.
(4) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
sind verpflichtet den Krankenkassen bei stationärer
Behandlung folgende Angaben maschinenlesbar zu
übermitteln:
1. die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie
das interne Kennzeichen der Einrichtung für den
Versicherten,
2. das lnstitutionskennzeichen der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung und der Kranken-
kasse,
3. den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdia-
gnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtli-
che Dauer der Behandlung sowie, falls diese
überschritten wird, auf Verlangen der Kranken-
kasse die medizinische Begründung,
4. bei ärztlicher Verordnung von Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahmen die Arztnummer des
einweisenden Arztes,
5. den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlas-
sung oder der externen Verlegung sowie die
Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose; bei ex-
terner Verlegung das lnstitutionskennzeichen
der aufnehmenden Institution,
6. Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge
für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe
geeigneter Einrichtungen,
7. die berechneten Entgelte.
Die Übermittlung der medizinischen Begründung
von Verlängerungen der Verweildauer nach Satz 1
Nr. 3 sowie Angaben nach Satz 1 Nr. 6 ist auch in
nicht maschinenlesbarer Form zulässig. Für die An-
gabe der Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 gilt
Absatz 2 entsprechend. Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Die ermächtigten Krankenhausärzte sind ver-
pflichtet, dem Krankenhausträger im Rahmen des
Verfahrens nach § 120 Abs. 1 Satz 3 die für die

Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen er-
forderlichen Unterlagen zu übermitteln; § 295 gilt
entsprechend. Der Krankenhausträger hat den Kas-
senärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunter-
lagen zum Zweck der Abrechnung vorzulegen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für die Abrechnung wahlärztli-
cher Leistungen entsprechend."
161. § 302 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Abrechnung
der sonstigen Leistungserbringer".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil-
und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbrin-
ger sind verpflichtet, maschinenlesbar in den
Abrechnungsbelegen die von ihnen erbrachten
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu be-
zeichnen und den Tag der Leistungserbringung
sowie die Arztnummer des verordnenden Arztes
und die Angaben nach§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
anzugeben; bei der Abrechnung über die Abga-
be von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnun-
gen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 zu
verwenden."
162. § 303 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 303
Ergänzende Regelungen
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen können mit den
Leistungserbringern oder ihren Verbänden verein-
baren, daß
1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungs-
belege eingeschränkt,
2. bei der Abrechnung von Leistungen von einzel-
nen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrech-
nung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Krankenkassen nicht gefährdet werden.
(2) Die Krankenkassen können zur Vorbereitung
der Prüfungen nach den §§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und § 113 sowie zur Vorbereitung der Unter-
richtung der Versicherten nach § 305 Arbeitsge-
meinschaften nach § 219 mit der Speicherung und
Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten beauf-
tragen. Die den Arbeitsgemeinschaften übermittel-
ten versichertenbezogenen Daten sind vor der
Übermittlung zu anonymisieren. Die Identifikation
des Versicherten durch die Krankenkasse ist dabei
zu ermöglichen; sie ist zulässig, soweit sie für die in
Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. § 286 gilt
entsprechend.
(3) Die Krankenkassen dürfen ab 1. Januar 1995 ·
Abrechnungen der Leistungserbringer nur vergüten,
wenn die Daten nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, § 295
Abs. 1 und 2, § 296 Abs. 1 und 2, § 297 Abs. 2,
§ 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1 und § 302 Abs. 1, in dem
jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar
oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern, an-
gegeben oder übermittelt worden sind."
163. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. die Daten nach § 292 Abs. 2, § 295 Abs. 2,
§ 296 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 297 und 299
spätestens nach zwei Jahren".
164. § 305 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 305
Auskünfte an Versicherte
Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten
auf deren Antrag über die im jeweils letzten Ge-
schäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen
und deren Kosten. Die Kassenärztlichen und die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln
den Krankenkassen in den Fällen cfes Satzes 1 die
Angaben über die von den Versicherten in Anspruch
genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Lei-
stungen und deren Kosten für jeden Versicherten
gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme
durch die Krankenkassen ausschließt. Die Kranken-
kassen leiten die Angaben an den Versicherten
weiter. Eine Mitteilung an die Leistungserbringer
über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht
zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer Sat-
zung das Nähere über das Verfahren der Unterrich-
tung regeln."
165. Dem § 308 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1995 an gelten die Vorschriften
dieses Kapitels mit Ausnahme des § 309 Abs. 5,
§ 310 Abs. 3 sowie des§ 311 Abs. 2 und 4 im Land
Berlin nicht."
166. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 177
entsprechend."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1996 an gelten §§ 173 bis 175
entsprechend."
c) In Absatz 5 wird im letzten Halbsatz das Wort
,,Versicherung" durch das Wort „Pflichtversiche-
rung" ersetzt.
167. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei der Anwendung des§ 23 Abs. 6, § 24
Abs. 3, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und des § 41
Abs. 3 sind kalendertäglich bis zum 31. Dezem:-
ber 1993 8 Deutsche Mark und vom 1. Januar
1994 an 9 Deutsche Mark zu zahlen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum
der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch ge-
nommen."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,( 4) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c anzu-
wenden ist, sind für die Anwendung des § 23
Abs. 5 Satz 3 und 4 und des § 40 Abs. 3 Satz 3

2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
höchstens die Ausgaben aller Krankenkassen
mit Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
gebietes je Mitglied im vorvergangenen Kalen-
derjahr, die entsprechend der Entwicklung der
nach den §§ 270 und 270 a zu ermittelnden bei-
tragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder dieser
Krankenkassen im darauf folgenden Kalender-
jahr je Mitglied erhöht werden, zugrunde zu le-
gen; dieser Betrag wird um den Vomhundertsatz
vermindert, um den sich die in § 18 Abs. 2 des
Vierten Buches bestimmte Bezugsgröße (Ost)
von der in § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
bestimmten Bezugsgröße unterscheidet."
d) Die Absätze 5, 6, 8 und 10 werden gestrichen.
e) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „Juli" durch
das Wort „Januar" ersetzt. 169.
168. § 311 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die
im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten
kommunalen, staatlichen und freigemeinnützi-
gen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der
Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens
(Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie
diabetologische, nephrologische, onkologische
und rheumatologische Fachambulanzen mit
Dispensaireauftrag kraft Gesetzes zur ambulan-
ten Versorgung zugelassen, soweit sie am 1. Ok-
tober 1992 noch bestanden. Die kirchlichen 170.
Fachambulanzen sind kraft Gesetzes bis zum
31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung
zugelassen, soweit sie am 1. Oktober 1992 noch
bestanden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden
der Länder teilen die Fachambulanzen, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllen,
mit ihren Tätigkeitsfeldern und der Zahl der Ärzte
den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem
Bundesminister für Gesundheit mit. Der Zulas-
sungsausschuß kann die Zulassung nach Satz 1
und 2 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße
und wirtschaftliche ambulante Versorgung durch
die Einrichtung nicht möglich ist. Die Landesaus-
schüsse der Ärzte und Krankenkassen haben
die in den Einrichtungen nach Satz 1 und 2
beschäftigten Ärzte bei der Bedarfsplanung zu
171.
berücksichtigen. Die Anstellung eines Arztes in
einer Einrichtung nach Satz 1 oder 2 bedarf der
Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraus-
setzungen des § 95 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind;
dies gilt in einem Planungsbereich, in dem be-
reits vor der Antragstellung eine Überversorgung
festgestellt ist nur dann, wenn sonst der ~_um
1 . Oktober 1992 festgesetzte Bestand von Arz-
ten unterschritten würde. Fachambulanzen mit
Dispensaireauftrag sind der fachärztlichen Ver-
sorgung (§ 73) zuzuordnen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „bis zum
31. Dezember 1995" gestrichen.
bb) Buchstabe b wird gestrichen.
1992, Teil 1
cc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) In den Organen der Kassenärztlichen
Vereinigung sind die Ärzte, die in Ein-
richtungen nach Absatz 2 beschäftigt
sind, im Verhältnis ihrer Zahl zu der der
Vertragsärzte vertreten. Das zu Beginn
der Wahlperiode bestehende Verhältnis
nach Buchstabe c Satz 1 gilt für die
gesamte Dauer."
c) Absatz 8 wird gestrichen.
d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anstellung von Ärzten nach § 95 Abs. 9
gilt Satz 1 entsprechend."
§ 311 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ab 1. Januar 1993 beträgt der Abschlag 20 vom
Hundert."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „24 vom Hundert" werden
ein Komma und die Worte „ab 1. Januar
1993 22 vom Hundert," eingefügt.
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
,,ab 1. Januar 1993 23 vom Hundert."
§ 312 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wir~ folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
177 entsprechend."
b) Dem Absatz 7 a wird folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1996 an gelten die §§ 173 bis
177 entsprechend."
c) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
„Vom 1. Januar 1996 an ist der nach § 257
Abs. 2 a Satz 2 für das Bundesgebiet ohne das
Beitrittsgebiet zu errechnende durchschnittliche
Höchstbeitrag anzuwenden."
§ 313 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
,,a) Der Finanzausgleich für aufwendige Lei-
stungsfälle nach § 265, für finanzielle Hilfen
in besonderen Notlagen nach § 265 a, der
Risikostrukturausgleich nach § 266 und die
Datenerhebung nach § 267 sind für das Bei-
trittsgebiet getrennt durchzuführen. Bei der
Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur
beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
und Aufwendungen für Versicherte berück-
sichtigt werden, die einer Krankenkasse mit
Sitz in dem Beitrittsgebiet angehören oder
angehören würden, wenn sie nicht bei einer
anderen sich über den gesamten Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erstreckenden
Krankenkasse versichert wären."

b) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
„b) Der Risikostrukturausgleich nach § 266 ist
für Versicherte im Land Berlin abweichend
von Buchstabe a nach den für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Regelungen
durchzuführen. Für versicherte Mitglieder in
dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Eini-
gungsvertrages nicht galt, gilt als beitrags-
pflichtige Einnahmen nach § 266 Abs. 3 das
einfache arithmetische Mittel zwischen den
durchschnittlichen beitragspflichtigen Ein-
nahmen je Mitglied der in diesem Teil des
Landes Berlin versicherten Mitglieder und
den durchschnittlichen beitragspflichtigen
Einnahmen je Mitglied aller im Land Berlin
versicherten Mitglieder der Krankenkasse."
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Artikel 2
Zweite Änderung
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechts-
grundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht
und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder
hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige
Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmit-
glieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vor-
standsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung
entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls
der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits
von sich aus eingeleitet hat."
2. § 93 wird gestrichen.
3. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere
Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1 000
Versicherungspflichtige beschäftigt werden und
2. ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist."
Artikel 3
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2044), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 i Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefaßt:
,.Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versi-
chert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung
und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle
gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwen-
dung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches
gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen
des § 28 f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des
Fünften Buches bestimmte Krankenkasse."
2. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
fügt:
,,(3 a) Bei den in § 35 a Abs. 1 genannten Krankenkas-
sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat
als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher
Vorstand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese
Krankenkassen nicht."
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Vertreterversammlung, Verwaltungsrat".
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Verwaltungsrat nach§ 31 Abs. 3a. Soweit das
Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertre-
terversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gel-
ten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vor-
sitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsit-
zenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes
oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs. 2, § 38
und nach dem Zweiten Titel."
4. Nach § 35 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 35a
Vorstand bei Orts-, Betriebs-
und lnnungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkas-
sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die
Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-
chendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall
durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-
nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-
ten über
1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-
licher Bedeutung,
2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche
Entwicklung.
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre;
die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis
zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen,
bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei

2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich
gegenseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der
Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat
einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit
dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-
standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden
von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken-
kassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-
rührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für
die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so
bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter
im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten
der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde
oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstwei-
len wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu
achten, daß die Mitglieder des Vorstands die erforderli-
che fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge-
schäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil-
dung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch-
schul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl-
len zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung
in herausgehobenen Führungsfunktionen.
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-
dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-
tungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe
für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge-
schäftsführung oder Vertrauensentzug durch den
Verwaltungsrat, es sei denn, daß das Vertrauen aus
offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist."
5. § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig
Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1
genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig
Mitglieder."
b) Satz 3 wird gestrichen.
7. Dem § 44 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei
den Krankenkassen nach § 35 a kann von dem jeweili-
gen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei-
ner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier-
teln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
den Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
und 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muß minde-
stens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-
stehen."
8. § 89 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwal-
tungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn
ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie
unanfechtbar geworden ist."
Artikel 4
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
1992 (BGBI. 1 S. 2044) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben und stationäre medizinische Leistungen in An-
spruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Lei-
stungen den sich nach§ 39 Abs. 4 und§ 310 Abs. 1 des
Fünften Buches ergebenden Betrag."
Artikel 5
Änderung
der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 357 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 358
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung
unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem
1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es
sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember
1992 bereits einer Dienstordnung."
2. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „357" durch die
Angabe „358" ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-
te vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1398), wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für versiche-
rungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die ren-
tenversicherungspflichtig sind und" durch folgende Worte
ersetzt:
„Für
1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienange-
hörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
2. sonstige Mitglieder, die".

Artikel 7
Änderung
des zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend."
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwölf" durch das Wort
„vierundzwanzig" und das Wort „sechs" durch das Wort
,,zwölf" ersetzt.
3. § 20 wird gestrichen.
4. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder Erzie-
hungsurlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt
durch die Worte „oder nach gesetzlichen Vorschriften
Erziehungsgeld bezogen oder Erziehungsurlaub in An-
spruch genommen wird" ersetzt.
5. § 38 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 220 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
6. In § 58 werden die Worte „und die Vorschriften des
Selbstverwaltungsgesetzes" gestrichen.
Artikel 8
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Dem § 10 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1606) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:
,,§ 257 Abs. 2a bis 2c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
Artikel 9
Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenärzte
Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kasse-
närzte" wird durch die Bezeichnung „Zulassungsver-
ordnung für Vertragsärzte" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
(1) Die Eintragung in das Arztregister ist bei der
nach § 4 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
zu beantragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a) die Approbation als Arzt,
b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allge-
meinmedizinischen Weiterbildung oder einer Wei-
terbildung in einem anderen Fachgebiet mit der
Befugnis zum Führen einer entsprechenden
Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer
Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.
(3) Eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im
Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist nachgewiesen,
wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften
zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemein-
medizin berechtigt ist und diese Berechtigung nach
einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbil-
dung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung
ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Ein-
richtungen erworben hat.
(4) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muß
unbeschadet ihrer mindestens dreijährigen Dauer in-
haltlich mindestens den Anforderungen der Richtlinie
des Rates der EG vom 15. September 1986 über die
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
(86/457/EWG) entsprechen und mit dem Erwerb der
Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin ab-
schließen. Sie hat insbesondere folgende Tätigkeiten
einzuschließen:
a) mindestens sechs Monate in der Praxis eines zur
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ermächtig-
ten niedergelassenen Arztes,
b) mindestens sechs Monate in zugelassenen Kran-
kenhäusern,
c) höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen
Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswe-
sen, soweit der Arzt mit einer patientenbezogenen
Tätigkeit betraut ist.
(5) Soweit die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
a) im Krankenhaus in den Gebieten Innere Medizin,
Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kin-
derheilkunde oder Nervenheilkunde oder
b) in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abge-
leistet worden ist,
wird diese auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Buch-
stabe b bis zur Höchstdauer von insgesamt 18 Mona-
ten angerechnet."
3. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch das
Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den
Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.

2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die
Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.
6. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Krankenkas-
sen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatzkas-
sen" eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenärzt-
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenärzt-
lichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" und das
Wort „kassenärztliche" durch das Wort „vertrags-
. ärztliche" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenärztlichen" durch
das Wort „vertragsärztlichen" und das Wort „Kas-
senarztsitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes"
ersetzt.
8. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt.
9. In § 15 wird das Wort „Kassenärzten" durch das Wort
,,Vertragsärzten" und jeweils das Wort „Kassenarzt-
sitze" durch das Wort „Vertragsarztsitze" ersetzt.
10. § 16 b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche
Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist anzu-
nehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Ver-
sorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.
Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
schusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehe-
nen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-
rücksichtigen. Vertragsärzte sind mit dem Faktor 1,
beim Vertragsarzt angestellte ganztags beschäftigte
Ärzte mit dem Faktor 1 und halbtags beschäftigte
Ärzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir-
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an-
zuordnen."
11. § 16 c wird gestrichen.
12. In § 17 wird das Wort „Kassenarzt" durch das Wort
„Vertragsarzt" und das Wort „kassenärztliche" durch
das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch
das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
14. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,kassen-
ärztliche" durch das Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
das Wort „vertragsärztlicher'' ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenärztlicher'' durch
das Wort „vertragsärztlicher'', das Wort „Kassen-
arztes" durch das Wort „Vertragsarztes" und das
Wort „Kassenarztsitz" durch das Wort „Vertrags-
arztsitz" ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztsitz" durch
das Wort „Vertragsarztsitz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
Wort „Vertragsarzt" und jeweils das Wort
,,Kassenarztsitz" durch das Wort „ Vertragsarztsitz"
ersetzt. ·
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
Wort „Vertragsarzt" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenarztes" durch
das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt-
sitzes" durch das Wort „Vertragsarztsitzes" und
das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver-
tragsärztlichen" ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
das Wort „Vertragsarztes" und das Wort „kassen-
ärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen" er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarzt" durch das
Wort „Vertragsarzt" ersetzt und nach dem Wort
„Krankenkassen" die Worte „sowie die Verbände
der Ersatzkassen" eingefügt.
18. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz .1 wird das Wort „Kassenarztes" durch
das Wort „Vertragsarztes", das Wort „Kassenarzt"
durch das Wort „Vertragsarzt" und das Wort „kas-
senärztlichen" durch das Wort „vertragsärztlichen"
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
Ersatzkassen" eingefügt.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
Wort „kassenärztlichen" durch das Wort
,,vertragsärztlichen" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
bänden" ersetzt.
21. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenärztlichen"
durch das Wort „vertragsärztlichen" ersetzt.

Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2307
22. Abschnitt IX erhält fo!gende Überschrift:
„Abschnitt IX
Vertreter, Assistenten,
angestellte Ärzte und Gemeinschaftspraxis".
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kassenarzt" durch
das Wort „Vertragsarzt" und das Wort
,,kassenärztliche" durch das Wort „vertrags-
ärztliche" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur
durch einen anderen Vertragsarzt oder durch
einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen."
b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils das Wort
„Kassenarzt" durch das Wort „Vertragsarzt" und
das Wort „kassenärztlichen" durch das Wort „ver-
tragsärztlichen" ersetzt.
24. In § 32a wird das Wort „kassenärztliche" durch das
Wort „vertragsärztliche" ersetzt.
25. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 32 b
(1) Der Vertragsarzt kann einen ganztags beschäf-
~\gten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte
Arzte anstellen. § 25 gilt für den angestellten Arzt
entsprechend.
(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-
~ungsbereich bereits vor der Antragstellung eine
Uberversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-
chend.
(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur
Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärzt-
liche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes
Verzeichnis."
26. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „kassenärztlicher" durch
das Wort „vertragsärztlicher" und das Wort „Kas-
senärzten" durch das Wort „Vertragsärzten" er-
setzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkasse"
die Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen"
eingefügt.
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt.
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er-
satzkassen andererseits" eingefügt.
28. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen" die Wor-
te „und die Verbände der Ersatzkassen" eingefügt.
Artikel 10
Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Zulassungsverordnung für Kas-
senzahnärzte" wird durch die Bezeichnung ,,Zulas-
sungsverordnung für Vertragszahnärzte" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Krankenkasse" das
Wort „oder'' durch ein Komma ersetzt und nach den
Worten „Landesverbandes der Krankenkassen" die
Worte „oder der Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.
4. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Krankenkassen"
das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
den Worten „Landesverbände der Krankenkassen" die
Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.
5. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Ersatz-
kassen" eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
lichen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
lichen" und das Wort „kassenzahnärztliche" durch
das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
durch das Wort „vertragszahnärztlichen" und das
Wort „Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver-
tragszahnarztsitzes" ersetzt.
7. In§ 13 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Bundesverbände"
durch das Wort „Spitzenverbände" ersetzt.
8. In § 15 wird das Wort „Kassenzahnärzten" durch das
Wort „Vertragszahnärzten" und jeweils das Wort
,,Kassenzahnarztsitze" durch das Wort „Vertrags-
zahnarztsitze" ersetzt.

2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9. § 16b Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,{1) Der Landesausschuß hat von Amts wegen zu
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt-
liche Überversorgung vorliegt. Überversorgung ist
anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten
ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-
schusses der Zahnärzte und Krankenkassen vorgese-
henen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu be-
rücksichtigen. Vertragszahnärzte sind mit dem Fak-
tor 1, beim Vertragszahnarzt angestellte ganztags be-
schäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 1 und halbtags
beschäftigte Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu be-
rücksichtigen.
(2) Ste!lt der Landesausschuß fest, daß eine Über-
versorgung vorliegt, so hat er mit verbindlicher Wir-
kung für einen oder mehrere Zulassungsausschüsse
nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch Zulassungsbeschränkungen an-
zuordnen."
10. § 16c wird gestrichen.
11. In § 17 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch das
Wort „Vertragszahnarzt" und das Wort „kassenzahn-
ärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche" er-
setzt.
12. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
13. In § 19 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „kassen-
zahnärztliche" durch das Wort „vertragszahnärztliche"
ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher"
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „kassenzahnärztlicher"
durch das Wort „vertragszahnärztlicher", das Wort
,,Kassenzahnarztes" durch das Wort „Vertrags-
zahnarztes" und das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztsitz"
durch das Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" und jeweils das Wort
,,Kassenzahnarztsitz" durch das Wort „Vertrags-
zahnarztsitz" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kassenzahnarztes"
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
,,Kassenzahnarztsitzes" durch das Wort „Ver-
tragszahnarztsitzes" und das Wort „kassenzahn-
ärztlichen" durch das Wort „vertragszahnärzt-
lichen" ersetzt.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes"
durch das Wort „Vertragszahnarztes" und das Wort
,,kassenzahnärztlichen" durch das Wort „vertrags-
zahnärztlichen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenzahnarzt" durch
das Wort „Vertragszahnarzt" ersetzt und nach dem
Wort „Krankenkassen" die Worte „sowie die Ver-
bände der Ersatzkassen" eingefügt.
17. In § 27 werden nach dem Wort „Krankenkassen" die
Worte „sowie die Verbände der Ersatzkassen" einge-
fügt.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnarztes"
durch das Wort „Vertragszahnarztes", das Wort
,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
ersetzt und nach den Worten „Landesverbände der
Krankenkassen" die Worte „und die Verbände der
Ersatzkassen" eingefügt.
19. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 wird jeweils das
Wort „kassenzahnärztlichen" durch das Wort „ver-
tragszahnärztlichen" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort
,,Bundesverbänden" durch das Wort „Spitzenver-
bänden" ersetzt.
20. In § 31 a Abs. 1 wird das Wort „kassenzahnärztlichen"
durch das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
21. Abschnitt IX erhält folgende Überschrift:
„Abschnitt IX
Vertreter, Assistenten,
angestellte Zahnärzte und Gemeinschaftspraxis".
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kassenzahn-
arzt" durch das Wort „Vertragszahnarzt" und das
Wort „kassenzahnärztliche" durch das Wort „ver-
tragszahnärztliche" ersetzt und folgender Satz 5
angefügt:
,,§ 3 Abs. 4 gilt."
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
,,Kassenzahnarzt" durch das Wort „Vertragszahn-
arzt" und das Wort „kassenzahnärztlichen" durch
das Wort „vertragszahnärztlichen" ersetzt.
23. In § 32a wird das Wort „kassenzahnärztliche" durch
das Wort „vertragszahnärztliche" ersetzt.
24. Nach § 32a wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 32b
(1) Der Vertragszahnarzt kann einen ganztags be-
schäftigten Zahnarzt oder höchstens zwei halbtags
beschäftigte Zahnärzte anstellen. § 3 Abs. 2 und 3
sowie § 25 gilt für den angestellten Zahnarzt entspre-
chend ..

(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des
Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4
Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn für den Pla-
nungsbereich bereits vor der Antragstellung eine
Überversorgung festgestellt war. § 21 gilt entspre-
chend.
(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Arzt
zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten an-
zuhalten.
(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kas-
senzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein be-
sonderes Verzeichnis."
25. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kassenzahnärzte"
durch das Wort „Vertragszahnärzte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kassenzahnärztlicher''
durch das Wort „vertragszahnärztlicher" und
das Wort „Kassenzahnärzten" durch das Wort
,,Vertragszahnärzten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie die Verbände der
Ersatzkassen" eingefügt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach den Worten „Lan-
desverbänden der Krankenkassen" die Worte „und
den Verbänden der Ersatzkassen" eingefügt.
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Vereinigung" das
Wort „einerseits" und nach dem Wort „Kranken-
kassen" die Worte „sowie den Verbänden der Er-
satzkassen andererseits" eingefügt.
27. In § 37 Abs. 2 werden das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen"
die Worte „und die Verbände der Ersatzkassen" ein-
gefügt.
Artikel 11
Änderung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886),
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt nach dem Wort „Kran-
kenhauses" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
,,5. pflegesatzfähige Kosten:
die Kosten des Krankenhauses, deren Berück-
sichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Ge-
setz ausgeschlossen ist."
6
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich
gesichert, daß
1 . ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förde-
rung übernommen werden und sie
2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen,
die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investi-
tionskosten enthalten können, sowie Vergütungen
für vor- und nachstationäre Behandlung und für
ambulantes Operieren erhalten."
3. In§ 8 Abs. 1 wird riach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhaus-
träger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9
Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Rest-
finanzierung durch den Krankenhausträger vereinba-
ren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen
und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzu-
streben."
4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „kleiner baulicher
Maßnahmen" durch die Worte „kleine bauliche
Maßnahmen" ersetzt. .
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich
nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufge-
nommenen Betten bemessen werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt
gefaßt:
„Sie sind in regelmäßigen Abständen an die
Kostenentwicklung anzupassen."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
,,Im übrigen gilt § 122 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch."
6. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären
und teilstationären Leistungen des Kranken-
hauses von den Leistungen bei vor- und nach-
stationärer Behandlung (§ 115 a des Fünften
Buches Sozi&lgesetzbuch), den ambulanten
Leistungen einschließlich der Leistungen nach
§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
den Wahlleistungen und den belegärztlichen
Leistungen,".
b) In Nummer 3 wird der Text in Klammern wie folgt
gefaßt:
,,(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie
diesen vergleichbare Abgaben)".

2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Nummer 4 wird wie folfJt gefaßt
,,4. die Berücksichtigung der Erlöse aus der Vergü-
tung für vor- und nachstationäre Behandlung (§
115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
für ambulante Leistungen einschließlich der
Leistungen nach § 115b des fünften Buches
Sozialgesetzbuch und für Wahlleistungen des
Krankenhauses sowie die Berücksichtigung
sonstiger Entgelte bei der Bemessung der
Pflegesätze,".
d) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4
bezeichneten Kosten von den pf!egesatzfähi-
gen Kosten,".
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor-
und nachstationäre Behandlung nach§ 115a des
Fünften Buches Sozia!gesetzbuch sind für alle Be-
nutzer einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze
sind im voraus zu bemessen. Sie müssen medizi-
nisch leistungsgerecht sein und einem Kranken-
haus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermögli-
chen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen . Bei der
Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität (§ 141 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) zu beachten; dabei sind
die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ausrei-
chenden und zweckmäßigen Leistungen, die Pfle-
gesätze und Leistungen vergleichbarer Kranken-
häuser und die Empfehlungen nach § 19 angemes-
sen zu berücksichtigen. Überschüsse verbleiben
dem Krankenhaus; Verluste sind vom Kranken-
haus zu tragen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) In den Jahren 1993, 1994 und 1995 ist die
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied (§§ 270
und 270a des fünften Buches Sozialgesetzbuch)
der Bemessung der Pflegesätze zugrunde zu le-
gen. Übersteigt in diesem Gesamtzeitraum die
durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag die durch-
schnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen
Einnahmen nach Satz 1, ist der übersteigende
Betrag der Personalkosten pflegesatzfähig. Mehr-
einnahmen der Krankenhäuser aus der Kostener-
stattung für wahlärztliche Leistungen und Mehrko-
sten auf Grund der Pflege-Personalregelung, der
Psychiatrie-Personalverordnung, anderer nach
dem 31 . Dezember 1992 in Kraft tretender kran-
kenhausspezifischer Rechtsvorschriften, einer
Empfehlung nach § 19 Abs. 1 zum Bedarf an
Hebammen und Entbindungspflegern sowie vom
1. Januar 1994 an Instandhaltungskosten nach
Maßgabe der Abgrenzungsverordnung für Kran-
kenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet sind zu berücksichtigen. Die
auf Grund der Sätze 1 bis 3 in der Rechtsverord-
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 getroffene Regelung
wird für diejenigen Krankenhäuser auf die Jahre
1993 und 1994 beschränkt, die vom 1.. Januar
1995 an die Fallpauschalen und Sonderentgelte
nach den auf Grund des Absatzes 2 a getroffenen
Regelungen anwenden."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2 a) In der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1
Nr. 1 sind Fallpauschalen und pauschalierte Son-
derentgelte mit Vorgabe bundeseinheit!icher Be-
wertungsrelationen zu bestimmen, die der Abrech-
nung von Krankenhausleistungen spätestens vom
1. Januar 1996 an zugrunde zu legen sind. Die
Vereinbarung weiterer Fallpauschalen und pau-
schalierter Sonderentgelte durch die Beteiligten
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ist möglich; die Vertrags-
parteien nach § 18 Abs. 2 können darüber hinaus
zeitlich begrenzte Modellvorhaben zur Entwicklung
neuer pauschalierter Entgelte vereinbaren. Mit den
Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen
des Krankenhauses für einen bestimmten Behand-
lungsfall vergütet. Das vom Krankenhaus kalkulier-
te Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen ab-
teilungsbezogen zu gliedern. Zur Vergütung der
Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch
Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet
werden, sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für
ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für
das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als
Entgelt für nicht durch ärztliche oder pflegerische
Tätigkeit veranlaßte Leistungen vorzusehen."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort „Ge-
setz" das Wort „voll" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jahren"
die Worte „und die Kosten der Finanzie-
rung von Rationalisierungsinvestitionen nach
§ 18 b," angefügt.
cc) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„dies gilt im Falle der vollen Förderung von
Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich
des geförderten Teils."
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt
,,(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Ge-
setz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert
werden, dürfen von Sozialleistungsträgern und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kei-
ne höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie
von diesen für Leistungen vergleichbarer nach die-
sem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu
entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb
nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil
sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen
auch von einem Krankenhausbenutzer keine höhe-
ren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze
fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitio-
nen nicht öffentlich gefördert werden und ein ver-
gleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dür-
fen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbe-
zogen werden, soweit die Landesverbände der
Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkas-
sen der Investition zugestimmt haben. Die Vertrag'."
sparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach
den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze."

8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kran-
kenkassen" ein Komma und die Worte „die Verbän-
de der Ersatzkassen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „hat" die
Worte „auf Verlangen einer Vertragspartei"
eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Beteiligten
vereinbaren die Höhe der Fallpauschalen und
der pauschalierten Sonderentgelte nach § 17
Abs. 2 a mit Wirkung für die Vertragsparteien
nach Absatz 2; die Vereinbarung eines pau-
schalierten Entgelts für Unterkunft und Ver-
pflegung ist anzustreben. In der Rechtsverord-
nung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt
werden, unter welchen Voraussetzungen die
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Zuschläge
oder Abschläge für Krankenhäuser verein-
baren können."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Pflegesätze" werden die Wor-
te „oder die Höhe der Entgelte nach Absatz 3
Satz 3" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der
vergleichbaren Krankenhäuser gemäß § 17
Abs. 5 auch gesondert angerufen werden."
9. Dem § 18a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet
worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die
zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung
zu treffende Entscheidungen."
10. § 18 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 verein-
baren die Finanzierung von Rationalisierungsinve-
stitionen über den Pflegesatz. Voraussetzung für
eine Vereinbarung nach Satz 1 ist, daß aus der
damit bewirkten Einsparung von Betriebskosten in
einem Zeitraum von längstens sieben Jahren
(Amortisationszeitraum) die Investitions- und Fi-
nanzierungskosten gedeckt sind sowie das Budget
entlastet wird. Weicht die tatsächliche Entwicklung
im Amortisationszeitraum von den der Vereinba-
rung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen
ab, wird dies im Pflegesatz nicht berücksichtigt, es
sei denn, die Abweichung beruht auf Preisentwick-
lungen, die das Krankenhaus nicht beeinflussen
konnte. Soweit erforderlich, ist durch einen unab-
hängigen Sachverständigen zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ent-
scheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Ver-
tragspartei."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Krankenhaus übermittelt den Investitionsver-
trag der zuständigen Landesbehörde."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
11. In§ 20 Satz 2 wird nach dem Wort „Gesetz" das Wort
,,voll" eingefügt.
12. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) In dem in Artikef 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet treten § 9 am 1. Januar 1994 und § 17
Abs. 5 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft. In dem
genannten Gebiet gelten die §§ 22, 23, 24 und 26 bis
zum 31. Dezember 1993 und § 25 bis zum 31. Dezem-
ber 1995."
13. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser
Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht oder
nur teilweise öffentlich gefördert werden, erhalten von
den Sozialleistungsträgern und anderen öffentlich-
rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze
als vergleichbare voll geförderte Krankenhäuser in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet."
14. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Dasselbe gilt für die Träger der nach § 111 des·
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder
Rehabilitationsbehandlung zugelassenen Einrichtun-
gen."
Artikel 12
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985
(BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1054), wird wie folgt geändert:
(1) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993, 1994 und
1995 wird die Bundespflegesatzverordnung wie folgt ge-
ändert, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Text ,,§ 4 Flexibles
Budget" durch den Text,,§ 4 Festes Budget" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
„ 1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) sowie
Pflegesätze nach § 5 und Pflegesätze nach § 6
Abs. 4 (Sonderentgelte und Fallpauschalen),
durch die das Budget den Patienten oder ihren
Kostenträgern anteilig berechnet wird,
2. Pflegesätze nach§ 6 Abs. 3 (Sonderentgelte)."
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Festes Budget
(1) Die Budgets für den Zeitraum der Kalenderjahre
1993, 1994 und 1995 dürten, ausgehend von der

2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berechnungsgrundlage nach Absatz 2, nicht stärker
erhöht werden als mit einer jährlichen Steigerung nach
Maßgabe des Absatzes 3 (Budgetobergrenze). Soweit
die Leistungen des Krankenhauses im Kalenderjahr
1992 nicht mit Sonderentgelten, Fallpauschalen und
Abteilungspflegesätzen vergütet wurden, können
diese für die Zeit vom 1. Januar 1993 an unter Einhal-
tung der Budgetobergrenze vereinbart werden.
(2) Die Berechnungsgrundlage wird wie folgt ermit-
telt:
1. Das für das Kalenderjahr 1992 geltende Budget
wird um folgende, darin berücksichtigte Beträge
bereinigt:
a) die Ausgleiche und Berichtigungen für Pflege-
satzzeiträume vor dem 1. Januar 1992,
b) die Kosten für gesondert vereinbarte lnstand-
haltungsmaßnahmen, soweit deren Finanzie-
rung abgeschlossen ist.
2. Der sich nach Nummer 1 ergebende Budgetbetrag
wird nach § 4 in der bis zum 31. Dezember 1992
geltenden Fassung um folgende Beträge an die im
Kalenderjahr 1992 tatsächlich eingetretene Ent-
wicklung angepaßt:
a) den Mehr- oder Mindererlös, der dem Kranken-
haus nach Vornahme des Erlösausgleichs nach
§ 4 Abs. 1 verbleibt,
b) die Ausgleiche und Berichtigungen nach § 4
Abs. 2 und 3.
3. Der sich nach den Nummern 1 und 2 ergebende
Betrag wird erhöht um die Kosten der für das Jahr
1992 erstmals vereinbarten Personalstellen, so-
weit diese nicht ganzjährig in dem für das Kalen-
derjahr 1992 geltenden Budget berücksichtigt
sind.
4. Für Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet ist das Budget
für das Kalenderjahr 1992 auf Antrag einer Ver-
tragspartei neu zu vereinbaren, soweit die der Kal-
kulation des Budgets zugrunde gelegten Annah-
men offensichtlich unrichtig sind.
Als Budget für das Kalenderjahr 1992 gilt bei vom
Kalenderjahr abweichenden Pflegesatzzeiträumen die
Summe der dem Kalenderjahr 1992 zuzurechnenden
Budgetanteile. Für Krankenhäuser, die nach Maßgabe
der Krankenhausplanung des Landes erstmals in Be-
trieb genommen werden und diesen nach dem 31. De-
zember 1991 noch nicht in vollem Umfang aufgenom-
men haben, tritt an die Stelle des Budgets des Kalen-
derjahres 1992 das für dasjenige Kalenderjahr gelten-
de Budget, in dem erstmals ganzjährig der volle Lei-
stungsumfang des Krankenhauses berücksichtigt ist.
Satz 7 gilt entsprechend für Teile eines Krankenhau-
ses.
(3) Die Budgetobergrenze wird je Kalenderjahr wie
folgt ermittelt:
1. Die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2 wird
jährlich um die Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kran-
kenkassen je Mitglied(§§ 270 und 270a des fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch) erhöht. Die Verän-
derungsrate wird für das in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-
desgebiet getrennt ermittelt.
2. Folgende Beträge sind von der nach Nummer 1
erhöhten Berechnungsgrundlage abzuziehen oder
ihr hinzuzurechnen:
a) der Kostenabzug für wahlärzfüche Leistungen
nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6 und 6a, vermindert um
den im Kalenderjahr 1992 dafür im Budget be-
rücksichtigten Kostenabzug,
b) die im Pflegesatzzeitraum auf Grund der Pfle-
ge-Personalregelung, der Psychiatrie-Personal-
verordnung und einer Empfehlung nach § 19
Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zum Bedarf an Hebammen und Entbindungs-
pflegem eintretenden Kostenänderungen ge-
genüber dem Kalenderjahr 1992; dies gilt nicht,
soweit die Kosten den Leistungen des Kranken-
hauses zuzurechnen sind, die durch Fallpau-
schalen vergütet werden,
c) die Mehrkosten auf Grund von krankenhaus-
spezifischen Rechtsvorschriften, die nach dem
31. Dezember 1992 in Kraft treten,
d) für die Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
1. Januar 1994 an die Instandhaltungskosten
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5,
e) die Entgelte für bisher nicht im Budget berück-
sichtigte Leistungsarten, die nach dem 31. De-
zember 1992 nicht mehr durch Sonderentgelte
nach § 6 vergütet werden,
f) Änderungen des Budgets, die infolge von Ver-
änderungen des Leistungsangebots erforder-
lich sind, wenn diese Veränderungen nach
Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes
erfolgen und für das Krankenhaus rechtsver-
bindlich festgelegt sind.
(4) Das Budget wird unter Beachtung der in Ab-
satz 3 genannten Vorgaben auf der Grundlage der
voraussichtlichen Krankenhausleistungen für einen
künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) vereinbart.
Dabei werden in vorhergehenden Pflegesatzzeiträu-
men eingetretene Unterdeckungen nicht ausgegli-
chen; Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus, es
sei denn, es hat seinen Versorgungsauftrag ganz oder
teilweise nicht erfüllt. Soweit das Krankenhaus seine
Wirtschaftlichkeit erhöht hat, darf dies nicht budget-
mindernd berücksichtigt werden. Das Budget soll ent-
sprechend der Erhöhung der Budgetobergrenze fort-
geschrieben werden, soweit für den Pflegesatzzeit-
raum nicht mit einer wesentlichen Verringerung der
dadurch vergüteten Krankenhausleistungen zu rech-
nen ist; Verkürzungen der Verweildauer, auch infolge
vermehrter teilstationärer Leistungen, bleiben dabei
unberücksichtigt. Wird das Budget unterhalb der Bud-
getobergrenze vereinbart, kann die Budgetobergrenze
in den folgenden Kalenderjahren ausgeschöpft wer-
den, wenn sich die Krankenhausleistungen entspre-
chend ändern. Im Budget oder in Budgetanteilen für
den Zeitraum des Kalenderjahres 1993 sind die Aus-
gleiche und Berichtigungen nach § 4 in der bis zum
31. Dezember 1992 geltenden Fassung zu berück-
sichtigen. Bei der Beurteilung, ob die Budgetobergren-
ze eingehalten wird, bleiben die in das Budget einzu-

rechnenden Ausgleiche und Berichtigungen für vor-
hergehende Pflegesatzzeiträume außer Ansatz.
(5) Weicht bei ordnungsgemäßer Rechnungsstel-
lung die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum ent-
fallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 und
den Sonderentgelten und Fallpauschalen nach § 6
Abs. 4 von dem vereinbarten Budget ab, werden die
entstandenen Mehr- oder Mindererlöse ausgeglichen
(festes Budget). In die Ermittlung und den Ausgleich
der Mehr- oder Mindererlöse sind die Erlöse aus der
Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung
und für ambulantes Operieren (§§ 115 a und 115 b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) einzubeziehen,
soweit die Kosten entsprechender Leistungen nach
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits bei der Ermittlung
des Budgets für das Kalenderjahr 1992 abgezogen
worden sind. Der Ausgleichsbetrag ist so früh wie
möglich über das Budget eines folgenden Pflegesatz-
zeitraums zu verrechnen; die Verrechnung von Teilbe-
trägen ist möglich.
(6) Werden für das Kalenderjahr 1992 erstmals
vereinbarte Personalstellen in den Kalenderjahren
1993, 1994 und 1995 ganz oder teilweise nicht besetzt
und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Per-
sonalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind
Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Per-
sonalkosten zu erstatten. § 11 Abs. 3 der Pflege-Per-
sonalregelung und § 10 Abs. 4 der Psychiatrie-Per-
sonalverordnung bleiben unberührt. Für den jeweili-
gen Berichtigungsbetrag gi!t Absatz 5 Satz 3 entspre-
chend.
(7) Die Vertragsparteien sind an das Budget ge-
bunden. Wird der Vereinbarung des Budgets die vor-
aussichtliche Veränderungsrate nach Absatz 3 Nr. 1
zugrunde gelegt und weicht die nach § 270a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellte Verän-
derungsrate davon ab, ist das Budget entsprechend
zu berichtigen. Wird eine geringere Erhöhung verein-
bart als nach Absatz 3 Nr. 1 zulässig ist, gilt Satz 2
entsprechend bei nicht zutreffend geschätzten Ände-
rungen der Personalkosten auf Grund von Tarifverträ-
gen oder entsprechenden allgemeinen Vergütungs-
regelungen, soweit die nach Absatz 3 Nr. 1 zulässige
Erhöhung, die sich unter Zugrundelegung der nach
§ 270 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festge-
stellten Veränderungsrate ergibt, nicht überschritten
wird. Für den jeweiligen Berichtigungsbetrag gilt Ab-
satz 5 Satz 3 entsprechend. An Stelle der Berichtigun-
gen nach den Sätzen 2 und 3 können die Vertragspar-
teien für die bezeichneten Risiken im voraus einen
angemessenen Wagniszuschlag vereinbaren.
(8) Weicht der der Vereinbarung des Budgets zu-
grunde gelegte voraussichtliche Unterschiedsbetrag
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a von dem Unter-
schiedsbetrag ab, der sich unter Berücksichtigung der
Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen nach
§ 13 Abs . 3 Nr. 6 und 6a ergibt, ist das Budget ent-
sprechend zu berichtigen. Für den Berichtigungsbe-
trag gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
(9) ·Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei we-
sentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
Budgets zugrunde gelegten Annahmen das Budget für
den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinba-
ren, soweit die Budgetobergrenze dadurch nicht über-
schritten wird. Satz 1 gilt nicht bei Verkürzungen der
Verweildauer. Soweit ein Unterschiedsbetrag zum bis-
herigen Budget nicht über die Pflegesätze des laufen-
den Pflegesatzzeitraumes verrechnet werden kann,
gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
( 10) Übersteigt ein bis zum 31. Dezember 1992
rechtswirksam gewordenes Budget, das ganz oder
teilweise für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember
1992 gilt, den nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Budgetbetrag, ist es mit Wirkung vom 1. Januar 1993
um den übersteigenden Betrag zu kürzen."
4. Dem§ 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
;,Zur Ermittlung des Pflegesatzes sind die vorauskal-
kulierten Erlöse aus den Sonderentgelten und Fall-
pauschalen nach § 6 Abs. 4 vom Budget abzuziehen.
Das gleiche gilt für die Erlöse aus der Vergütung für
vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulan-
tes Operieren (§§ 115 a und 115 b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch), soweit die Kosten entsprechender
Leistungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht bereits
bei der Ermittlung des Budgets für das Kalenderjahr
1992 abgezogen worden sind."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Sonderentgelte und Fallpauschalen".
b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
Budgets" gestrichen.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(3) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,
1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur
für diejenigen Leistungsarten Sonderentgelte ver-
einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
mit Sonderentgelten vergütet wurden. Die für das
Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergütung,
jeweils bereinigt um den darin enthaltenen Kosten-
abzug für wahlärztliche Leistungen, darf in dem in
Satz 1 genannten Zeitraum um keinen höheren
Vomhundertsatz steigen als die Budgetobergrenze
nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei nicht zutref-
fend geschätzten Annahmen gilt § 4 Abs. 7 Satz 2
und 3 entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist nach
§ 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget zu verrech-
nen.
(4) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 an können
Sonderentgelte und Fallpauschalen innerhalb des
Budgets vereinbart werden. Der Landespflegesatz-
ausschuß kann Empfehlungen zur Höhe der Ver-
gütung geben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Bei der Vereinbarung ist die Leistungs- und
Kostenabgrenzung nach Teil K 6 . 1 des Kosten-
und Leistungsnachweises zu berücksichtigen.''
6.. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-
fügt:
,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärzt-
liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu be-
rechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor
dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder ei-
ner von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Ne-
bentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Absatz 3
verpflichtet, dem Krankenhausträger die auf diese

2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum entfallenden,
nach§ 13 Abs. 3 Nr. 6a in den Jahren 1993, 1994 und
1995 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Verweisung ,,§ 4
Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 7
Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer
eingefügt:
„6a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach§ 7
Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
Abs. 3a in den Jahren 1993, 1994 und 1995
a) 60 vom Hundert von 85 vom Hundert des
für diese Leistungen zwischen dem Kran-
kenhausträger und dem Arzt vereinbarten
oder auf Grund beamtenrechtlicher Vor-
schriften zu entrichtenden Gesamtbetrags
für das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung
und Vorteilsausgleich sowie diesen ver-
gleichbare Abgaben) sowie
b) unabhängig davon und außerhalb des Nut-
zungsentgelts 1O vom Hundert der auf die
wahlärztlichen Leistungen vor Abzug der
Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung
für Ärzte oder nach § 7 Satz 2 Buchstabe a
der Gebührenordnung für Zahnärzte ent-
fallenden Gebühren,".
c) In Absatz 4 wird die Verweisung ,,§ 6" durch die
Verweisung,,§ 6 Abs. 3" ersetzt.
8. § 17 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwen-
dung der Kann-Vorschriften in § 4 Abs. 7 Satz 5, § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Satz 2, § 16 Abs. 7 und § 21 ;".
9. Dem§ 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann auch Empfehlungen zur Berücksichtigung
des Erlösabzugs nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 im
Kosten- und Leistungsnachweis geben."
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Für den Zeitraum der Kalenderjahre 1993,
1994 und 1995 dürfen außerhalb des Budgets nur
für diejenigen Leistungsarten Fallpauschalen ver-
einbart werden, die bereits im Kalenderjahr 1992
mit Fallpauschalen vergütet worden sind. Die für
das Kalenderjahr 1992 geltende Höhe der Vergü-
tung, jeweils bereinigt um den darin enthaltenen
Kostenabzug für wahlärztliche Leistungen, darf in
dem in Satz 1 genannten Zeitraum um keinen
höheren Vomhundertsatz steigen als die Budget-
obergrenze nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1. Bei
nicht zutreffend geschätzten Annahmen gilt § 4
Abs. 7 Satz 2 und 3 entsprechend; der Ausgleichs-
betrag ist nach § 4 Abs. 5 Satz 3 über das Budget
zu verrechnen. Für die Vergütung der nicht über
Fallpauschalen vergüteten allgemeinen Kranken-
hausleistungen gilt§ 4 entsprechend."
11. Die Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung wird
wie folgt geändert:
a) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 1 die
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Verwei-
sung ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
b) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 3 die
Verweisung ,,§ 4 Abs. 1 und 2" durch die Verwei-
sung ,,§ 4 Abs. 5 und 7" ersetzt.
c) Im Vorblatt wird in der laufenden Nummer 8 die
Verweisung ,,§ 4 Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 4
Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
d) In Blatt K 3 wird nach der laufenden Nummer 15
eingefügt:
„ 15 a Wahlärztliche Leistungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6
und 6a)".
e) In Blatt K 4 Teil K 4.1 werden die laufenden Num-
mern 4 bis 7 wie folgt gefaßt:
„4 Ausgleich nach § 4 Abs. 5
5 Erstattung nach § 4 Abs. 6
6 Berichtigung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 bis 4
7 Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 7 Satz 5".
f) In Blatt K 5 Teil K 5.2 wird die laufende Nummer 7
wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarztab-
schlag)".
bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt:
,,-0,05".
g) In Blatt K 6 Teil K 6.3 wird die laufende Nummer 2
in Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,-0,05".
12. In der Anlage 2 zur Bundespflegesatzverordnung wird
in Blatt Z 5 Teil Z 5.1 laufende Nummer 7 die Verwei-
sung ,,§ 4 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 4 Abs. 5"
ersetzt.
13. Im Anhang 2 zum Kosten- und Leistungsnachweis
wird in Fußnote 1 die Verweisung ,,§ 4 Abs. 1" durch
die Verweisung,,§ 4 Abs. 4" ersetzt.
(2) Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an
die auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Sonder-
entgelte abrechnen, gilt Absatz 1 mit Ausnahme von Num-
mer 6 und Nummer 7 Buchstabe b nur für den Zeitraum
der Kalenderjahre 1993 und 1994.
(3) Im übrigen wird die Bundespflegesatzverordnung wie
folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 4a
Ausgleich nach § 17 Abs. 1a Satz 2 KHG
Übersteigt in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993,
1994 und 1995 die durchschnittliche Erhöhung der
Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichti-
gen Einnahmen nach § 17 Abs. 1a Satz 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes, ist der sich aus der

Vergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem
Zeitraum für das Krankenhaus ergebende Unter-
schiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des
folgenden Pflegesatzzeitraumes hinzuzurechnen. Eine
frühere Berücksichtigung von Teilbeträgen ist möglich.
Für die Krankenhäuser, die vom 1. Januar 1995 an die
auf Grund des § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bestimmten Fallpauschalen und Son-
derentgelte abrechnen, ist die durchschnittliche Erhö-
hung nach Satz 1 in den Jahren 1993 und 1994 maß-
gebend."
2.. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden
Leistungen teilstationär erbracht werden, sind Pflege-
sätze zu vereinbaren, die den Grundsatz des Vorrangs
der teilstationären Behandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) fördern."
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „ihrer Leistun-
gen" die Worte „im Rahmen der stationären und
teilstationären sowie einer vor- und nachstationären
Behandlung (§ 115 a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt
„Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher
Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses
kann eine private Abrechnungsstelle mit der Ab-
rechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Lei-
stungen beauftragen oder die Abrechnung dem
Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine
von ihm beauftragte private Abrechnungsstelle ist
verpflichtet, dem Krankenhausträger umgehend die
zur Ermittlung der nach § 11 Abs. 3 oder 3a zu
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterla-
gen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten
Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der
Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhausträger die
Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu
überprüfen. Wird die Abrechnung vom Kranken-
hausträger durchgeführt, leitet dieser die Vergütung
nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und
der nach § 11 Abs. 3 oder 3 a zu erstattenden
Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Die Über-
mittlung von personenbezogenen Daten an eine
beauftragte Abrechnungsstelle darf nur mit Einwilli-
gung der jeweils betroffenen Patienten erfolgen."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 7.
4. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Belegarztabschlag
Der Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus-
leistungen ist für Patienten mit belegärztlichen Leistun-
gen nach § 2 Abs. 3 um 5 vom Hundert zu ermäßigen
(Belegarztabschlag). Dies gilt nicht für Krankenhäuser,
in denen die ärztliche Versorgung der Patienten aus-
schließlich aus belegärztlichen Leistungen nach § 2
Abs. 3 besteht."
5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Pflegesatzab-
schläge sind" durch die Worte „Ein Belegarztabschlag
ist" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Apsatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärzt-
liche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert berech-
nen kann, ist er, soweit in Absatz 3 a nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Kranken-
hausträger die auf diese Wahlleistungen im Pflege-
satzzeitraum entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6
nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3 a) Beruht die Berechtigung des Arztes, wahl-
ärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 3 gesondert zu
berechnen, auf einßm mit dem Krankenhausträger
vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag
oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von
Absatz 3 verpflichtet, dem Krankenhausträger die
auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum
entfallenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 a nicht pflege-
satzfähigen Kosten zu erstatten."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelun-
gen über die Entrichtung eines Entgelts bei der
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die .
Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt
festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden
durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht
berührt."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Selbstkosten des Krankenhauses sind die ge-
mäß § 2 Nr. 5 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes pflegesatzfähigen Kosten der allge-
meinen Krankenhausleistungen."
bb) In Satz 2 werden die Worte „Unter diesen Vor-
aussetzungen gehören dazu" durch die Worte
,,Zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören"
ersetzt.
cc) Dem Satz 2 Nr. 4 wird angefügt:
,,einschließlich dt::r Kosten von Wirtschaftlich-
keitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,".
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
§ 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
Abs. 3 oder bei wahlärztlichen Leistungen,
die das Krankenhaus in Rechnung stellt,
a) für die in den Abschnitten A, E, M, 0
und Q des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte genannten
Leistungen 40 v9m Hundert und
b) für die in den übrigen Abschnitten des
Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
renordnung für Ärzte sowie die im Ge-

2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
bührenverzeichnis der Gebührenord-
nung für Zahnärzte genannten Leistun-
gen 20 vom Hundert der jeweils auf
diese vor Abzug der Gebührenminde-
rung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 der Ge-
bührenordnung für Ärzte oder§ 7 Satz 1
der Gebührenordnung für Zahnärzte
entfallenden Gebühren; für nach § 6
Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte
und nach § 6 Abs. 2 der Gebührenord-
nung für Zahnärzte berechnete Gebüh-
ren ist dem Kostenabzug der Vomhun-
dertsatz zugrunde zu legen, der für die
als gleichwertig herangezogene · Lei-
stung des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte gilt;
abweichend davon sind dem Kostenab-
zug für wahlärztliche Leistungen, die
das Krankenhaus in den Jahren 1993,
1994 und 1995 in Rechnung stellt, die
Hälfte der in den Buchstaben a und b
bezeichneten Vomhundertsätze, minde-
stens jedoch die im letzten Pflegesatz-
zeitraum vor dem 1. Januar 1993 für
wahlärztliche Leistungen abgezogenen
Kosten zugrunde zu legen,".
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer einge-
fügt:
„6 a. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach
§ 7 Abs. 3 bei Kostenerstattung nach § 11
Abs. 3a 85 vom Hundert des für diese
Leistungen zwischen dem Krankenhaus-
träger und dem Arzt vereinbarten oder auf
Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu
entrichtenden Gesamtbetrags für das Nut-
zungsentgelt (Kostenerstattung und Vor-
teilsausgleich sowie diesen vergleichbare
Abgaben),".
8. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinba-
rung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes nur teilweise gefördert werden, gelten
die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
9. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
träger'' die Worte „auf Verlangen" eingefügt.
Artikel 13
Regelung
über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf
in der stationären Krankenpflege
(Pflege-Personalregelung)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1
Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Krankenhäuser, soweit auf diese Krankenhäuser die Pflegesatzvorschriften des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden. Sie regelt die Maßstäbe und
Grundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst mit Ausnahme der Pflege in lntensiv-
einheiten, in Dialyseeinheiten und in der Psychiatrie.
(2) Soweit Krankenhäuser ihre Leistungen über Fallpauschalen abrechnen, gelten die Vorschriften dieser Regelung
nicht.
(3) Ziel dieser Regelung ist, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie an einem ganzheitlichen
Pflegekonzept orientierte Pflege der stationär oder teilstationär zu behandelnden Patienten zu gewährleisten, die einer
Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
§2
Pflegesatzvereinbarung
Für die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) werden durch diese Regelung die Maßstäbe und Grundsätze für die Personalbemessung im Pflege-
dienst bestimmt.
§3
Grundsätze
(1) Die Zahl der Personalstellen für den Regeldienst wird auf der Grundlage folgender Minutenwerte ermittelt:
1. Pflegegrundwerte nach § 6 Abs. 1 und § 1O Abs. 1,
2. Werte nach § 6 Abs. 2 und § 1O Abs. 2 für die Patientengruppen,

3. Fallwerte nach § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 3,
4. Wert nach § 6 Abs. 4 für gesunde Neugeborene sowie
5. Werte nach § 6 Abs. 5 für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages.
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit
Ausnahme von Nachtdienst und von Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 gelten für
einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer
halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach den§§ 7 und 10 Abs.
4 ist von den Parteien abweichend zu vereinbaren, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse des Krankenhauses zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich-
keit erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung und in der Schiedsstellen-
entscheidung zu begründen.
Zweiter Abschnitt
Krankenpflege für Erwachsene
§4
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten auf Grund
der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 1 den
Pflegestufen A 1 bis A 3 und gemäß Anlage 2 den
Pflegestufen S 1 bis S 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege
A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte Leistungen
A3
Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
Spezielle Pflege
S1
Grundleistungen
S2
Erweiterte Leistungen
S3
Besondere Leistungen
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
~
A1
Grund-
e leistungen
S 1 Grundleistungen A 1/ S 1
S2 Erweiterte Leistungen A 1/ S 2
S3 Besondere Leistungen A 1/ S 3
§5
A2 A3
Erweiterte Besondere
Leistungen Leistungen
A2/ S 1 A3/ S 1
A2/ S2 A3/ S2
A2/ S3 A3/ S3
Vereinbarungen der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren für den nächsten Pflegesatzzeitraum die voraussichtliche durchschnittliche Zahl
je Tag der
1. insgesamt zu behandelnden Patienten,
2. Patienten in den einzelnen Patientengruppen auf der Grundlage der Ergebnisse der Zuordnung nach § 4 Abs. 2,
3. Krankenhausaufnahmen,
4. gesunden Neugeborenen und
5. tagesklinisch zu behandelnden Patienten und Stundenfälle
innerhalb eines Tages.

2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bei der Vereinbarung der Zahlen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die durchschnittliche Belegung des Krankenhauses und
deren Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(2) Die Krankenhäuser haben die Zuordnung auf den Patienten-Erhebungsbögen zu dokumentieren und sie der
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der _Krankenkassen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu
übersenden; hierfür stellt die Arbeitsgemeinschaft den Krankenhäusern Erhebungsvordrucke gemäß Anlage 5 zur
Verfügung. Der Datenaustausch kann in gegenseitigem Einvernehmen auf beleglosen Datenträgern erfolgen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Schlüssigkeit der Zuordnung der Patienten zu den Pflegestufen prüfen und einen
Vergleich der Krankenhäuser untereinander vornehmen. Sie wertet die Patienten-Erhebungsbögen zu diesem Zweck
aus und teilt das Ergebnis den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und den
Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Pflegesatzverhandlungen spätestens
sechs Wochen nach Eingang der Erhebungsbögen mit; darüber hinaus teilt sie den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Ergebnis der Zuordnung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt
und für die einzelnen Länder mit.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Patienten-Erhebungsbögen, bei belegloser Datenübermittlung die entsprechenden
Datenträger, nach deren Auswertung unverzüglich zu vernichten; soweit eine Überprüfung gemäß Absatz 3 Satz 1
beabsichtigt ist, wird die Vernichtung bis zum Abschluß der Prüfung zurückgestellt. Die Krankenhäuser haben die
Anlage 5 nach Eingang der Auswertung zu anonymisieren . Personenbezogene Daten dürfen nur für den in§ 1 Abs. 1
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden.
(5) Die Vertragsparteien schließen nach § 16 Abs. 7 der Bundespf!egesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
das Nähere regeln.
§6
Minutenwerte
(1 Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 30 Minuten zugrunde gelegt.
1
)
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 4 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
A 1/ S 1 52 A2/ S 1 98 A3/S 1 179
A 1/ S 2 62 A2/ S2 108 A3/ S2 189
A1/S3 88 A2/ S3 134 A3/ S3 215
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 70 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene wird ein Wert
von 110 Minuten je Tag zugrunde gelegt.
(5) Für tagesklinisch zu behandelnde Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages gelten die halben Minutenwer-
te nach den Absätzen 1 und 2 und der volle Minutenwert nach Absatz 3.
§7
Ermittlung der Personalstellen
Die Personalstellen für ein Krankenhaus werden ermittelt, indem
1. der Pflegegrundwert nach § 6 Abs. 1 mit der Zahl der Patienten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vervielfacht wird,
2. die Minutenwerte der Patientengruppen nach§ 6 Abs. 2 mit der entsprechenden Zahl der Patienten nach§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 vervielfacht werden,
3. der Minutenwert nach § 6 Abs. 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen je Tag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
vervielfacht wird,
4. der Minutenwert nach § 6 Abs. 4 mit der Zahl der gesunden Neugeborenen nach § 5 Abs . 1 Satz 1 Nr . 4 vervielfacht
wird und
5.. die halben Minutenwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 mit der entsprechenden Zahl der tagesklinisch zu behandelnden
Patienten und Stundenfälle innerhalb eines Tages nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vervielfacht werden. Die sich aus den

Minutenwerten der Nummern 1 bis 5 ergebende Gesamtstundenzahl ist in Personalstellen umzurechnen. Die Höhe
der Ausfallzeiten wird von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation
vereinbart.
§8
leitende Krankenpflegepersonen
Unabhängig von der Stelle für die Leitung des Pflegedienstes erhält das Krankenhaus anteilig über die nach § 7
ermittelten Personalstellen hinaus für jeweils 80 Beschäftigte im Pflegedienst einschließlich Nachtdienst zusätzlich eine
volle Stelle für eine leitende Krankenpflegeperson oberhalb der
Stationsebene.
Dritter Abschnitt
Kinderkrankenpflege
§9
Pflegestufen und Patientengruppen
(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an Kinderkrankenschwestern und
notwendigen Pflegeleistungen gemäß Anlage 3 den Pflegestufen KA
-pflegern werden die Patienten auf Grund der für sie
1 bis KA 3, jeweils unterteilt in Frühgeborene,
kranke Neugeborene und Säuglinge (F), Kleinkinder (K) sowie Schulkinder und Jugendliche (J) und gemäß Anlage 4 den
Pflegestufen KS 1 bis KS 3 durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 und 20 Uhr zugeordnet:
Allgemeine Pflege F K
KA 1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte Leistungen
KA 3
Besondere Leistungen
Die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen.
J Spezielle Pflege
KS 1
Grundleistungen
KS 2
Erweiterte Leistungen
KS 3
Besondere Leistungen
(2) Jeder Patient ist auf Grund seiner Zuordnung nach Absatz 1 in einer der nachfolgend aufgeführten Patientengrup-
pen auszuweisen:
=~===
KS 1
e
Grundleistungen
KA 1
Grund-
leistungen
KA 1-F / KS 1
KA 1-K / KS 1
KA 1-J / KS 1
KS 2 Erweiterte Leistungen KA 1-F / KS 2
KA 1-K / KS 2
KA 1-J / KS 2
KS 3 Besondere Leistungen KA 1-F / KS 3
KA 1-K / KS 3
KA 1-J / KS 3
(3) § 5 gilt entsprechend.
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA 2-F / KS 1
KA 2-K / KS 1
KA 2-J / KS 1
KA3
Besondere
Leistungen
KA 3-F / KS 1
KA 3-K / KS 1
KA 3-J / KS 1
KA 2-F / KS 2 KA 3-F / KS 2
KA 2-K / KS 2 KA 3-K / KS 2
KA 2-J / KS 2 KA 3-J / KS 2
KA 2-F / KS 3 KA 3-F / KS 3
KA 2-K / KS 3 KA 3-K / KS 3
KA 2-J / KS 3 KA 3-J / KS 3
§ 10
Minutenwerte
(1) Als Pflegegrundwert werden je Patient und Tag 33 Minuten zugrunde gelegt.

2320
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Der Personalbemessung für die Patientengruppen nach § 9 Abs. 2 sind je Patient und Tag folgend. Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Patientengruppe Minutenwert
KA 1 - F / KS 1 113
KA 1 - K / KS 1 118
KA 1 - J / KS 1 54
KA 1 - F / KS 2 162
KA 1 - K / KS 2 167
KA 1 - J / KS 2 103
KA 1 - F / KS 3 238
KA 1 - K / KS 3 243
KA 1 - J / KS 3 179
Patientengruppe Minutenwert Patientengruppe Minutenwert
KA 2 - F / KS 1 149 KA 3- F / KS 1 236
KA 2 - K / KS 1 153 KA 3- K / KS 1 230
KA 2 -J / KS 1 116 KA 3-J / KS 1 188
KA 2 - F / KS 2 198 KA 3- F / KS 2 285
KA 2 - K / KS 2 202 KA 3- K / KS 2 279
KA 2 - J / KS 2 165 KA 3 - J / KS 2 237
~KA 2 - F / KS 3 274 KA 3- F / KS 3 361
KA 2- K / KS 3 278 KA 3- K / KS 3 355
KA 2 - J / KS 3 241 KA 3 -J / KS 3 313
(3) Für jede Krankenhausaufnahme wird ein Fallwert von 45 Minuten zugrunde gelegt.
(4) Für die Ermittlung der Personalstellen gelten§ 6 Abs. 5, §§ 7 und 8 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 11
Übergangsvorschriften
( 1) Die Personalbemessung nach dieser Regelung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1993 folgenden Pflegesatz-
verhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahr 1993 noch
laufenden Pflegesatzzeitraum auf der
Basis der vom Krankenhaus vorgelegten Zuordnung ohne das Verfahren nach § 5
Abs. 3 neu zu vereinbaren, sobald die Patientenzuordnung für ein Kalendervierteljahr vorliegt. Dabei ist eine nach dieser
Regelung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraumes zugrunde zu legen.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Regelung wird in einem Übergangszeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum
31. Dezember 1996 eingeführt. Soweit
sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder
Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten
Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Regelung auf den
verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird.
(3) Werden die nach Absatz 2 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraumes ganz oder
teilweise nicht besetzt und sind dem
sind Budgetanteile in Höhe der nicht
Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,
entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das
Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes zu verrechnen.

Anlage 1
11
Bereich „Allgemeine Pflege
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege-
stufen
A1
Leistungs- Grund-
bereiche leistungen
Körperpflege
Ernährung
Alle
Patienten,
die nicht
A2
Ausscheidung oder
A3
zugeordnet
werden
---·-
Bewegung
und
Lagerung
1) Zwei- bis vierstündlich.
Zuordnungsregel.:
Einordnungsmerkmale
A2 A3
Erweiterte Besondere
Leistungen Leistungen
Hilfe bei überwiegend Überwiegende oder
selbständiger vollständige Übernahme
Körperpflege der Körperpflege
Nahrungsaufbereitung Hilfe bei der
oder Sondennahrung Nahrungsaufnahme
Unterstützung zur
kontrollierten Blasen-
oder Darmentleerung
Versorgen bei unkon-
Versorgen bei
trollierter Blasen- oder
häufigem Erbrechen
Darmentleerung
Entleeren oder Wechseln
von Katheter- oder
Stomabeuteln
Hilfe beim
Aufstehen und Gehen
Häufiges 1 ) Körper-
lagern oder Mobilisieren
Einfaches Lagern
und Mobilisieren
Jeder Patient ist einma'I am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale S!ind durch getrennte Felder kenntlich
,gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe ,.,A 2" muß mindestens in zwei Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
merl<mai zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „A 2" zu und ist ein zweites aus „A 3" gegeben, ist der
Patient der Pflegestufe .,.,A 2" zuzuordnen.
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmenkmalen aus
zuordnen .
„A 3" .ist der Patient dieser Pflegestufe zu-

2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
Bereich „Spezielle Pflege"
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen -
Pflege-
stufen
S1
Leistungs- Grund-
bereiche leistungen
Leistungen im
Zusammenhang mit
- Operationen
- invasiven
Maßnahmen
- akuten
Krankheitsphasen
Alle
Patienten,
die nicht
S2
oder
Leistungen im
S3
Zusammenhang mit
medikamentöser zugeordnet
Versorgung werden
Leistungen im
Zusammenhang mit
Wund- und Haut-
behandlung
1
Einordnungsmerkmale
S2 S3
Erweiterte Besondere
Leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
und Kontrolle von mindestens Beobachten des Patienten
2 Parametern 1 ) und Kontrolle von
4 bis 6 mal innerhalb mindestens 3 Para-
von 8 Stunden 2 ) metern 1 ) fortlaufend
innerhalb von wenigstens
Aufwendiges Versorgen 12 Stunden zum Erkennen
von Ableitungs- oder einer akuten Bedrohung
Absaugsystemen
Bei kontinuierlicher. oder
mehrfach wiederholter Fortlaufendes Beobachten
lnfusionstherapie oder bei und Betreuen des
mehreren Transfusionen
Patienten bei schwer-
wiegenden Arznei-
Bei intravenösem Verab- mittelwirkungen
reichen von Zytostatika
Aufwendiger
Verbandwechsel Mehrmals täglich:
Behandlung großflächiger
Behandlung großflächiger oder tiefer Wunden
oder tiefer Wunden oder oder großer Hautareale
großer Hautareale
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden
Zuordnungsregel:
gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe S 2" muß mindestens ein
11
Einordnungsmerkmal zutreffen.
Eine Zuordnung nach „S 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus "S 3" zutrifft.

Anlage 3
Bereich „Allgemeine Pflege" (Kinderkrankenpflege)
- Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KA 1, KA 2, KA 3 -
Pflege-
stufen
Alters- KA 1
stufen Grund-
Leistungs-
bereiche leistungen
F
Baden
K
-- -
Körperpflege
Utensilien
J
bereitstellen
Füttern bis zu
F
5 mal täglich 2 )
Füttern bis zu
Ernährung K
4 mal täglich 2 )
Nahrung
J
bereitstellen
Wickeln bis zu
F
5 mal täglich 2 )
Wickeln bis zu
4 mal täglich 2 )
K oder Topfen
Ausscheidung
oder zur Toilette
bringen
J Kontrollieren
Bewegung F Betten
und K oder
Lagerung J Lagern
1
Einordnungsmerkmale
KA2 KA3
Erweiterte Besondere
Leistungen , Leistungen
Waschen Baden oder
Waschen unter
Waschen oder Baden erschwerten
Bedingungen 1 )
Mundpflege durchführen
Füttern bis zu
8 mal täglich 2 )
Füttern bis zu Eßtraining
6 mal täglich 2 ) durchführen
Füttern
Wickeln bis zu
8 mal täglich 2 )
Versorgen z. B.
bei:
Wickeln bis zu
Durchfall
6 mal täglich 2 ) oder
oder
ständige Anwesenheit
Erbrechen
beim Ausscheiden
oder
Schwitzen
Zur Toilette bringen oder oder
Topfen oder Blutungen
ständige Anwesenheit
beim Ausscheiden
Mobilisieren Mobilisieren oder
oder Lagern unter
Lagern mit erschwerten
einfachen Hilfsmitteln Bedingungen 1 )
) Dies sind insbesondere: lmmobilität, zu- und ableitende Systeme, aufwendiges Monitoring, Sterilbedingungen, gesteigerte Abwehrhaltung.
2) Innerhalb von 24 Stunden.
Zuordnungsregeln:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KA 2" muß mindestens in zwei
merkmal zutreffen; trifft nur ein Einordnungsmerkmal aus „KA 2" zu
der Patient der Pflegestufe „KA 2" zuzuordnen.
Leistungsbereichen je ein Einordnungs-
und ist ein zweites aus „KA 3" gegeben, ist
Bei Vorliegen von mindestens zwei Einordnungsmerkmalen aus „KA 3" ist der Patient dieser Pflegestufe zu-
zuordnen.

2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
Bereich „Spezielle Pflege" (Kinderkrankenpflege)
Einordnungsmerkmale für die Pflegestufen KS 1, KS 2, KS 3 -
Pflege- Einordnungsmerkmale
stufen
KS 1 KS 2
Leistungs- Grund- Erweiterte
bereiche leistungen Leistungen
Beobachten des Patienten
und Kontrolle von mindestens
Leistungen im 2 Parametern 1)
Zusammenhang mit 4 bis 6 mal innerhalb
- Operationen von 8 Stunden 2 )
- invasiven
Maßnahmen Aufwendiges Versorgen
- akuten von Ableitungs- oder
Krankheitsphasen Absaugsystemen
- dauernder
Bedrohung Alle
Pflegespezifische physi-
Patienten,
kalische Maßnahmen
die nicht
3 bis 5 mal täglich
KS 2
oder
KS 3 Bei kontinuierlicher oder
zugeordnet mehrfach wiederholter
Leistungen im werden
lnfusionstherapie oder bei
Zusammenhang mit
einer Transfusion
medikamentöser
Versorgung
Bei intravenösem Verab-
reichen von Zytostatika
Aufwendiger
Leistungen im Verbandwechsel
Zusammenhang mit
Wund- und Haut- Behandlung großflächiger
behandlung oder tiefer Wunden oder
großer Hautareale
1
KS3
Besondere
Leistungen
Beobachten des Patienten
und Kontrolle von
mindestens 3 Para-
metern 1 ) fortlaufend
innerhalb von wenigstens
12 Stunden zum Erkennen
einer akuten Bedrohung
Pflegespezifische physi-
kalische Maßnahmen
mehr als 5 mal täglich
Fortlaufendes Beobachten
und Betreuen des
Patienten bei schwer-
wiegenden Arzneimittel-
wirkungen
Komplette parenterale
Ernährung
Mehrmals täglich:
Behandlung großflächiger
oder tiefer Wunden
oder großer Hautareale
) Diese Parameter sind insbesondere: Puls, Blutdruck, Atmung, Bewußtseinslage, Temperatur, Nierenfunktion, Blutzucker.
2
) Das bedeutet nicht, daß die Messungen sich auf die 8 Stunden gleich verteilen; es soll nur die Leistungsdichte beschrieben werden.
Zuordnungsregel:
Jeder Patient ist einmal am Tag einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Einordnungsmerkmale sind durch getrennte Felder kenntlich gemacht.
Für die Zuordnung zu der Pflegestufe „KS 2" muß mindestens ein Einordnungsmerkmal zutreffen.
Eine Zuordnung nach „KS 3" erfolgt, wenn mindestens ein Einordnungsmerkmal aus „KS 3" zutrifft.

Anlage 5
Patienten-Erhebungsbogen zur Pflege-Personalregelung
01 IK OOOOOOOO0
02 Vollstationäre Behandlung ja D nein D
03 Tageskl. Behandl. u. Stundenfälle ja D nein D
04 Aufnahme von außen ja D nein D
05 Erwachsener D Früh./Neugeb./ D Kleinkind
Säugling
06 0 bis 5 0 5 bis 15 D 15 bis 40 D 40 bis 65 D
Jahre Jahre Jahre Jahre
1-3 1-3 Intensiv.
07 AD sD
Erhebungstag 1 1D
08 Erhebungstag 2 AD sD 1D
09 Erhebungstag 3 AD sD ,•
10 Erhebungstag 4 AD sD 1D
11 Erhebungstag 5 AD sD 1D
12 Erhebungstag 6 AD sD 1D
13 Erhebungstag 7 AD s • ,•
14 Erhebungstag 8 AD sD 1D
15 Erhebungstag 9 AD sD 1D
16 Erhebungstag 10 AD sD 1D
17 Erhebungstag 11 AD sD 1D
18 E;rhebungstag 12 AD sD ,D
19 Erhebungstag 13 AD s • 1D
20 Erhebungstag 14 AD sD 1D
21 !CD-Schlüssel DDD
der Hauptdiagnose
Akten-Nr. D• DDDDDD
Blatt-Nr. DD
Aufn. Tag DDDDDD
Entl. Tag DDDDDD
D Sehulk./ D zusätzlich D
Jugendlicher ges. Neugeborene
65 bis 75 D 7,5 und mehr D
Jahre Jahre
1-3 1-3 Intensiv.
Erhebungstag 15 AD sD 1D
Erhebungstag 16 AD sD 1D
Erhebungstag 17 AD sD 1D
Erhebungstag 18 AD sD 1D
Erhebungstag 19 AD sD 1D
Erhebungstag 20 AD s0 1D
Erhebungstag 21 AD sD 1D
Erhebungstag 22 AD sD 1D
Erhebungstag 23 AD sD 1D
Erhebungstag 24 AD sD 1D
Erhebungstag 25 AD sD 1D
Erhebungstag 26 AD sD 1D
Erhebungstag 27 AD sD 1D
Erhebungstag 28 AD sD 1D
22 Innere Medizin D KinderheilkundeD Chirurgie D Orthopädie D D
23 Mund-, Kiefer- u. D Neurochirurgie D HNO
Gesichtschirurgie
24 Frauenheilkunde D Radiologie D Nuklear- D
Geburtshilfe medizin
25 Geriatrie D Sonstige D Ohne
Fachabteilung abgegr.
Urologie
D Augenheil- D Haut- u. Geschl. D
kunde krankheiten
Neurologie D Lungen- u. Bron- D
chialheilkunde
D
Fachabteilung
Maschinenlesbarer Blindfarbenbogen nach DIN A 4, DIN 6 723, DIN 66 223, Schrift
der Zeilennumerierung gemäß DIN 66 009.

2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 14
Krankenhausinvestitionsprogramm
für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des
Niveaus der stationären Versorgung der Bevölkerung in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
und zur Anpassung an das Niveau im übrigen Bundes-
gebiet gewährt der Bund den Ländern zur Förderung von
Investitionen nach§ 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes in den Jahren 1995 bis 2004 eine jähr-
liche Finanzhilfe in Höhe von 700 Millionen Deutsche
Mark. Die Finanzhilfen sind Bestandteil der für die Jahre
ab 1995 zu vereinbarenden Gesamtlösung zur Sicherstel-
lung der Finanzausstattung der neuen Länder. Sie bemes-
sen sich für die Länder nach der Einwohnerzahl. Das
Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes geregelt. Die Ver-
pflichtung der Länder zur Investitionsfinanzierung nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und ihre Zuständig-
keit für die Krankenhausplanung bleiben unberührt.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1 stellen
die Länder im Einvernehmen mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei-
ligten jährlich fortzuschreibende gemeinsam finanzierte
Investitionsprogramme auf. Die Mittel werden durch Fi-
nanzhilfen des Bundes nach Absatz 1 und zusätzliche
Mittel der Länder in mindestens gleicher Höhe nach Maß-
gabe des Landesrechts sowie durch einen Finanzierungs-
beitrag der Benutzer des Krankenhauses oder ihrer Ko-
stenträger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht.
Der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 3 wird verwendet
zur Finanzierung von Zinskosten der außerhalb der zu-
sätzlichen Mittel der Länder aufgenommenen Darlehen
oder von entsprechenden Kosten anderer orivatwirtschaft-
licher Finanzierungsformen oder für eine ~nmittelbare In-
vestitionsfinanzierung.
(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet beteiligen sich die Benutzer des Krankenhau-
ses oder ihre Kostenträger an den Investitionsprogram-
men nach Absatz 2 in den Jahren 1995 bis 2014 durch
einen Investitionszuschlag in Höhe von acht Deutsche
Mark für jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pfle-
gesatzes, bei Fallpauschalen für die entsprechenden Tage
des Krankenhausaufenthalts. Die Länder vereinbaren die
Einzelheiten des Verfahrens und die Verwendung der Mit-
tel mit den Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. § 18 b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes findet in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Jahren 1995
bis 2004 keine Anwendung. Am 31. Dezember 1994 be-
stehende Investitionsverträge nach § 18 b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Ausgaben der Krankenkassen nach den Absät-
zen 2 und 3 bleiben bei der Ermittlung des Beitragsbe-
darfs, des Ausgleichsbedarfssatzes und der standardisier-
ten Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 bis 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie bei der Datener-
hebung nach§ 267 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
außer Betracht.
Artikel 15
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1S. 2809) und Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847), wird wie folgt
geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
„die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in
denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen In-
teresse oder im überwiegenden Interesse eines Be-
teiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden
hat, besonders angeordnet wird."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 4 und 6" durch die Worte „Im
Falle des Absatzes 1 Nr. 4" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist das beson-
dere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Auf An-
trag kann das Gericht der Hauptsache die aufschie-
bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstel-
len. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfech-
tungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeit-
punkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann
das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anord-
nen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit
oder von anderen Auflagen abhängig gemacht
werden. Beschlüsse über solche Anträge können
jederzeit geändert oder aufgehoben werden."
2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der
Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öf-
fentlichen Rechts. Dies gilt nicht für als Kläger oder
Beklagte Beteiligte in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten
in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch handelt."
Artikel 16
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 13 Abs. 2 a des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch das Gesetz vom
19. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1062) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Krankenversi-
cherungsunternehmen" die Worte ,, , das die in § 257

Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Voraussetzungen erfüllt," einfügt.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend."
Artikel 17
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 159 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 159
Für die Wahlrechte Versicherter gelten die §§ 173
bis 177 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend. Abweichend von Satz 1 sind Versicherte Mitglieder
der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im
Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns der
Umschulungsmaßnahme angehören oder zuletzt vor die-
sem Zeitpunkt angehört haben."
Artikel 18
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976, zuletzt
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Arz-
neimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717), wird
wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ermächtigung für die Kennzeichnung,
die Packungsbeilage und die Packungsgrößen".
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß Arznei-
mittel nur in bestimmten Packungsgrößen in den
Verkehr gebracht werden dürfen und von den Her-
stellern auf den äußeren Behältnissen oder, soweit
verwendet, auf den äußeren Umhüllungen entspre-
chend zu kennzeichnen sind. Die Bestimmung
dieser Packungsgrößen erfolgt für bestimmte arz-
neilich wirksame Bestandteile und berücksichtigt die
Anwendungsgebiete, die Anwendungsdauer und
die Darreichungsform. Bei der Bestimmung der Pak-
kungsgrößen ist grundsätzlich von einer Dreiteilung
auszugehen:
1. Packungen für kurze Anwendungsdauer oder
Verträglichkeitstests,
2. Packungen für mittlere Anwendungsdauer,
3. Packungen für längere Anwendungsdauer.
Die Rechtsverordnung ist bis zum 30. Juni 1993 zu
erlassen."
2. Der Sechste Abschnitt wird gestrichen.
Artikel 19
Änderung
des Gesetzes über das Apothekenwesen
Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1993), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 21 a des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1082),
wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „in das Kranken-
haus stationär oder teilstationär aufgenommen worden
sind" durch die Worte „in dem Krankenhaus vollstationär,
teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) behandelt oder ambulant ope-
riert (§ 115 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) wer-
den" ersetzt.
Artikel 20
Änderung
der Gebührenordnung für Ärzte
§ 6 a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1S. 818) wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei stationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die
nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um
25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon be-
trägt die Minderung für '"-eistungen nach Satz 1 15 vom
Hundert
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren
1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem
1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger ge-
schlossenen Verträgen oder einer von tliesem vor
dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher
Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur geson-
derten Berechnung dieser Leistungen berechtigten
Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, so-
wie
b) bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelasse-
nen anderen Ärzten."
2. In Absatz 2 wird die Verweisung „Satz 1" gestrichen.
Artikel 21
Änderung
der Gebührenordnung für Zahnärzte
§ 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Okto-
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2316) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachsta-
tionären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach
dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom

2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Min-
derung für Lelstungen nach Satz 1 15 vom Hundert
a) bei wahlärztlichen Leistungen nach § 7 Abs. 3 der
Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993,
1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar
1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Ver-
trägen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993
auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmig-
ten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser
Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhau-
ses erbracht werden, sowie
b) bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelas-
senen anderen Zahnärzten."
Artikel 22
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
Dem § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1987 (BGBI. 1 S. 1225), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 719) geändert
worden ist, werden folgende Absätze angefügt:
,,(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgen-
de Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal
mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische
Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophy-
laxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstel-
lung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen
und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Be-
lägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisori-
scher Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und
Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trocken-
legen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der
Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu
zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluori-
dierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger
Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur
Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstel-
len von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes,
Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit
Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgen-
de Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen
weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygieni~
kerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Ein-
ligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl
und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von
Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden
Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahn-
arzt."
Artikel 23
Budgetierung der Verwaltungsausgaben
(1} Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Kranken-
kasse je Mitglied im Bundesgebiet außerhalb des Beitritts-
gebiets dürfen sich in den Jahren 1993, 1994 und 1995
höchstens um den Betrag verändern, der ::ich durch Multi-
plikation der durchschnittlichen Verwaltungsausgaben al-
ler Krankenkassen im Bundesgebiet außerhalb des Bei-
trittsgebiets je Mitglied mit der Veränderungsrate der nach
den §§ 270 und 270 a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu ermittelnden beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen im Bundesgebiet außer-
halb des Beitrittsgebiets je Mitglied ergibt. Ausgangsbasis
sind die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkas-
se je Mitglied im Jahr 1991, die um den Betrag erhöht
werden, der sich gemäß dem Berechnungsverfahren nach
Satz 1 für das Kalenderjahr 1992 ergibt. Die Berechnun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 sind, soweit sie die durch-
schnittlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je
Mitglied betreffen, getrennt nach Betriebskrankenkassen
und nach anderen Krankenkassen vorzunehmen. Eine aus
rechtlichen Gründen unvermeidbare Überschreitung des
Budgets ist im Budget des Folgejahres auszugleichen.
(2) Absatz 1 gilt für Krankenkassen im Beitrittsgebiet mit
der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Einnahmen dieje-
nigen der Mitglieder aller Krankenkassen im Beitrittsgebiet
zugrunde zu legen sind. Bei den Betriebskrankenkassen
im Beitrittsgebiet sind als Ausgangsbasis des Jahres 1991
nur die um die Personalkosten nach § 147 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringerten Verwal-
tungsausgaben zugrunde zu legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Medizinischen
Dienste der Krankenkassen entsprechend.
(4) Verwaltungsausgaben im Sinne der Absätze 1 und 2
sind alle Ausgaben, die nach Anlage 1 zu § 25 der Allge-
meinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
in der Sozialversicherung vom 3. August 1981 in der
Kontenklasse 7- Verwaltungs- und Verfahrenskosten - zu
buchen sind. Unberücksichtigt bleiben Verwaltungsausga-
ben für Leistungen, die nur einzelnen Kassenarten durch
die Ausführung von Rechtsvorschriften entstehen und
nicht von einem Dritten ersetzt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Vorliegen außerge-
wöhnlicher Umstände eine im einzelnen bestimmte Aus-
nahme von der Begrenzung der Verwaltungsausgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 gestatten.
Artikel 24
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbin-
dung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert
oder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des
§ 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S. 886), geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
den.

Nr . 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1992 2329
Artikel 25
Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes
Das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398), wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für die nach Absatz 1 oder 2 Versicherten gelten
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt, wenn die
in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten auf Grund
einer Pflichtversicherung zustande gekommen sind; § 6
Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gilt nicht für die nach Absatz 2 Versicherten."
2. Artikel 61 wird gestrichen.
Artikel 26
Unwirksamkeit
gesetzeswidriger Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirk-
sam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes
nicht vereinbar sind: Dies gilt auch für Vereinbarungen, die
vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die
Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum
31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
§ 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
Artikel 27
Rechtsverordnungen
zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen
der Selbstverwaltung
Kommen Regelungen nach § 106 Abs. 3, § 115 Abs. 1
bis 4, § 135 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1, § 296 Abs. 4, § 300
Abs. 3, § 301 Abs. 3, § 302 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu-
stande, kann der Bundesminister für Gesundheit mit Zu-
stimmung des Bundesrates unter Beachtung der für die
Selbstverwaltung geltenden Vorgaben jeweils entspre-
chende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
Artikel 28
Erweiterung der Versicherungspflicht
(1) Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die lauf-
ende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozial-
hilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden
Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versi-
cherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch einbezogen.
(2) Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungs-
pflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung
und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz
geregelt.
Artikel 29
Arznei- und Heilmittelbudget für 1993
(1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 1993 gelten die Ausgaben
der beteiligten Krankenkassen für Arznei-, Verband- und
Heilmittel im Jahr 1991 im Geltungsbereich des Budgets
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7. Die Ausgaben für Arznei-
mittel werden verringert um
1. 4,25 vom Hundert auf Grund der Neuregelung der
Zuzahlung nach § 31 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch,
2. 2,45 vom Hundert auf Grund qer Senkung der Arznei-
mittelpreise nach Artikel 30,
3. 1,51 vom Hundert auf Grund der Festsetzung weiterer
Festbeträge nach § 35 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch in den Jahren 1992 und 1993.
Auf dieser Basis werden die Ausgaben für Arzneimittel
erhöht um
1. 1,74 vom Hundert auf Grund des Anstiegs der Arznei-
mittelpreise vom 1. Januar bis 30. April 1992,
2. 0,9 vom Hundert auf Grund der Anhebung der Mehr-
wertsteuer für Arzneimittel zum 1. Januar 1993,
3. 3,5 vom Hundert auf Grund einer einmaligen Berück-
sichtigung der gestiegenen Zahl der Vertragsärzte,
4. 0,9 vom Hundert auf Grund der Leistungsverpflichtung
der Krankenkassen für empfängnisverhütende Mittel
nach § 24a Abs. 2 des Fünften Buches S(?zialgesetz-
buch.
Die Vomhundertsätze nach Satz 2 sind jeweils auf die
Ausgaben des Jahres 1991, die Vomhundertsätze nach
Satz 3 jeweils auf das nach Satz 2 bereinigte Ausgabenni-
veau zu beziehen. Die Ausgaben für Heilmittel werden um
den Vomhundertsatz erhöht, um den sich in den Jahren
1992 und 1993 die nach den §§ 270 und 270a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnden beitragspflichti-
gen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen mit
Sitz im Bundesgebiet außerhalb des Beitrittsgebiets je
Mitglied erhöhen. Satz 3 Nr. 3 gilt auch für Heilmittel. Für
die Ausgaben für Verbandmittel gelten die Sätze 2 bis 4
entsprechend.
(2) Die Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 werden für
Krankenkassen, deren Geschäftsbereich den Geltungsbe-
reich des Budgets nicht überschreitet, aus den Rech-
nungsergebnissen des Jahres 1991 auf der Grundlage der
Kontenarten 430 und 450 bis 453 nach Anlage 1 zu § 25
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rech-
nungswesen in der Sozialversicherung vom 3. August
1981 ermittelt. Für Krankenkassen, deren Geschäftsbe-
reich den Geltungsbereich des Budgets überschreitet,
werden die Ausgaben zugrunde gelegt, die sich aus der
Vervielfachung der Ausgaben für Arznei-, Verband- und
Heilmittel je Behandlungsfall der jeweiligen Krankenkasse
im Jahr 1991 mit der Zahl der von der jeweiligen Kranken-
kasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Geltungs-
bereich des Budgets für das Jahr 1991 abgerechneten
Behandlungsfälle ergeben. Die Ausgaben nach § 84
Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für
das Jahr 1993 werden entsprechend ermittelt. Soweit aus-
,reichende statistische Angaben über die Ausgaben im
Geltungsbereich des Budgets nicht vorliegen, sind Schät-
zungen auf der Grundlage geeigneter Bezugsgrößen vor-
zunehmen.

2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2
bis 4 ermittelten Ausgaben für Arzneimittel stellt die
Kassenärztliche Bundesvereinigung sicher, daß durch ge-
eignete Maßnahmen der übersteigende Betrag bis zu
einer Höhe von insgesamt 280 Millionen Deutsche Mark
gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen wird. Die
Aufteilung des Ausgleichsbetrages auf die Kassenärzt-
lichen Vereinigungen erfolgt nach Maßgabe ihrer Anteile
am übersteigenden Betrag. Wird der Ausgleich durch die
Kassenärztliche Bundesvereinigung nicht sichergestellt,
erfolgt eine Verrechnung im Rahmen der Gesamtvergü-
tungen im Jahr 1994. § 84 Abs. 1 Satz 7 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Eine Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4
ermittelten Ausgaben für Arzneimittel um mehr als
280 Millionen Deutsche Mark wird bis zu einer Höhe von
560 Millionen Deutsche Mark von den pharmazeutischen
Unternehmern gegenüber den Krankenkassen ausgegli-
chen. Der Ausgleich erfolgt durch eine entsprechende
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
nach Artikel 30. Die pharmazeutischen Unternehmer glei-
chen die dem pharmazeutischen Großhandel und den
Apotheken auf Grund der Verlängerung des Preismorato-
riums entstehenden Ertragseinbußen durch entsprechen-
de Rabatte aus.
(5) Bei einer Überschreitung der nach Absatz 1 Satz 5
ermittelten Ausgaben für Heilmittel gilt § 84 Abs.1 Satz 4
bis 7 des fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
für den in Absatz 4 genannten Ausgleich erforderliche
Verlängerung der Geltungsdauer des Preismoratoriums
nach Artikel 30 sowie die Höhe der Rabatte nach Absatz 4
Satz 3.
(7) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum Inkrafttreten
von Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 des fünften Buches
Sozialgesetzbuch fort; § 84 Abs. 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(8) Für das Beitrittsgebiet gelten Budgets erstmalig für
das Jahr 1994. Den Budgets für das Jahr 1994 sind die
verdoppelten Ausgaben des ersten Halbjahres 1992, be-
reinigt um den Rechnungsabschlag nach § 311 a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, unter Berücksichtigung
der in Absatz 1 sowie der in § 84 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorgaben zugrunde
zu legen. Absatz 7 gilt entsprechend.
Artikel 30
Preismoratorium für Arzneimittel
(1) Die Herstellerabgabepreise apothekenpflichtiger
Fertigarzneimittel, für die die §§ 2 und 3 der Arzneimittel-
preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1
S. 2147) gelten und für die am 1. Januar 1993 kein Festbe-
trag nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgesetzt ist, betragen in den Jahren 1993 und 1~94
1. höchstens 95 vom Hundert der am 1. Mai 1992 gelten-
den Preise bei Fertigarzneimitteln, die der Verschrei-
bungspflicht unterliegen,
2. höchstens 98 vom Hundert der am 1. fv1ai 1992 gelten-
den Preise bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Ver-
schreibungspflicht unterliegen.
Die pharmazeutischen Hersteller haben die Preise ent-
sprechend zu senken und rechtzeitig bekanntzugeben.
Gibt ein Hersteller die Preise nicht oder nicht rechtzeitig
bekannt, gelten die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 höchstzulässi-
gen Preise als Herstellerabgabepreise. Die Preise nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 sind den Großhandelszuschlägen nach
§ 2 und entsprechend den Apothekenzuschlägen nach § 3
der Arzneimittelpreisverordnung zugrunde zu legen. Die
von den Krankenkassen an die Apotheken zu entrichtende
Vergütung ist auf dieser Grundlage zu berechnen. Für
Arzneimittel, die im Zeitraum vom 2. Mai bis zum
31. Dezember 1992 erstmals in den Markt eingeführt wur-
den, gelten die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß die
Markteinführungspreise Bezugsgröße für die Preissen-
kung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind. Die Preise für Arznei-
mittel, die nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in den
Markt eingeführt werden, dürfen in den Jahren 1993 und
1994 nicht erhöht werden. Für Arzneimittel, für die nach
dem 31. Dezember 1992 Festbeträge nach § 35 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden,
gelten die Sätze 1 bis 7 ab dem Tag des lnkrafttretens
dieser Festbeträge nicht.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach einer
Überprüfung der Erforderlichkeit der Preisabschläge nach
Absatz 1 entsprechend der Richtlinie des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 betref-
fend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen
Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Kran-
kenversicherungssysteme (89/105/EWG) die Preisab-
schläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates aufheben oder verringern.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 34
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der
Versorgung nach§ 31 des fünften Buches Sozialgesetz-
buch ausgeschlossen sind.
Artikel 31
Institut
,,Arzneimittel in der Krankenversicherung"
§ 1
Geschäftsstelle des Instituts
Die Geschäftsstelle der nach§ 39a des Arzneimittelge-
setzes gebildeten Transparenzkommission übernimmt für
eine vom Bundesminister für Gesundheit zu bestimmende
Übergangszeit die Aufgaben der nach § 92a Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Ge-
schäftsstelle des Instituts „Arzneimittel in der Krankenver-
sicherung".
§2
Aufgaben des Instituts
Das Institut „Arzneimittel in der Krankenversicherung"
nach § 92a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ~.nter-
stützt den Bundesminister für Gesundheit in der Uber-
gangszeit bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach
§ 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Vor-
bereitung von Rechtsverordnungen nach § 34 Abs. 2 und 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 . Dezember 1992 2331
Artikel 32
Sonderkündigungsrecht
für versicherungsfreie Personen
Versicherungsfreie Personen, die keinen Anspruch auf
einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch haben und bei einem privaten Versiche-
rungsunternehmen versichert sind, können ab 1 . Juli 1994
bei diesem Versicherungsunternehmen eine Bescheini-
gung darüber beantragen, daß der Versicherungsschutz
die Bedingungen nach§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Erteilt das Versi-
cherungsunternehmen diese Bescheinigung nicht inner-
halb von zwei Monaten nach Antragseingang, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
halb von zwei weiteren Monaten mit sofortiger Wirkung
kündigen. Das Versicherungsunternehmen darf die Be-
scheinigung nur erteilen, wenn ihm die zuständige Auf-
sichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.
Artikel 33
Überleitungsvorschriften
§ 1
Altersgrenze
für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am
1 . Januar 1999 das 68. Lebensjahr bereits vollendet ha-
ben, endet die Zulassung am 1. Januar 1999. War der
Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt
1. weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertrags-
zahnarzt tätig und
2. vor dem 1. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertrags-
zahnarzt zugelassen,ver!ängert der Zulassungsaus-
schuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser
Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte
entsprechend.
§2
Eintragung in das Arztregister
Bis zum 31. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in
das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf
Zulassung als Vertragsarzt nach dem 31. Dezember 1994
gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Vor-
aussetzungen des § 95a des Fünf1en Buches Sozialge-
setzbuch zu erfüllen.
§3
Entscheidung über die Zulassung
(1) Einern Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis
zum 31. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu
entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem
1. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch angeordnet sind.. Die Zulassung nach
Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht
spätestens bis zum 1. Oktober 1993 aufgenommen wird.
Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch
dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach
§ 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vor dem 5. November 1992 begonnen hat und vor dem
1. April 1993 abgeschlossen worden ist.
(2) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsan-
träge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst
dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen
hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbe-
schränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch
nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
(3) Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur
Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulas-
sungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der
Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Fest-
stellung nach § 103 Abs.. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch getroffen hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte
entsprechend .
§ 3a
Umwandlung
der Kassenärzte in Vertragsärzte
(1) Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992.
sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelas-
sen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte
der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte
oder Vertragszahnärzte.
(2) Die Rechtsstellung der am 31 . Dezember 1992 nur
an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilneh-
menden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatz-
kassen bleibt unberührt.
§4
Freiwillige Versicherung
Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der
Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch
dann, wenn der Beitritt nach dem 31. Dezember 1992 der
Krankenkasse angezeigt wird.
§5
Versorgung
mit kieferorthopädischen Leistungen
bei Erwachsenen
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor
dem 1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf
Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behand-
lung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der
Höhe, wie sie das am 31. Dezember 1992 geltende Recht
vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem 5. November
1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden
hat
§6
Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Ver-
sorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor .~em 1. Ja-
nuar 1993 begonnen hat, haben Anspru9h auf Ubernahme
der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten
für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am

2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
31. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die
Krankenkasse vor dem 5. November 1992 über den An-
spruch bereits schriftlich entschieden hat.
§7
Weitergeltung bestehender Verträge
(1) Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember
1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspart-
ner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach
§ 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt
festsetzen.
(2) Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-
gung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine
Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereini-
gungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesverei-
nigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle
der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesver-
bände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatz-
kassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Lan-
desverbandes ausüben, in die Verträge ein.
§8
Wirkung der Beanstandung
von Vergütungsvereinbarungen
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 71 Abs. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistun-
gen nach § 83 Abs. 1 und den §§ 85, 125 und 127 sind den
für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden
vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden haben die Vereinba-
rungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Mo-
naten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Ver-
einbarungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungs-
frist, es sei denn, die Aufsichtsbehörden erklären den
Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete
Vereinbarungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Bean-
standung gelten bisherige Vereinbarungen weiter."
§9
Wirkung der Beanstandung
von Entscheidungen der Schiedsämter
Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 89 Abs. 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 2
führen die für die Sozialversicherung zuständigen ober-
sten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächti-
gung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen.
Die Aufsicht über die Schiedsämter nach Absatz 4 führt
der Bundesminister für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt
sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.
Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung
der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 sind den
zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichts-
behörden können die Entscheidungen bei einem Rechts-
verstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage bean-
standen. Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach
Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichts-
behörden erklären dem Schiedsamt zuvor ihr Einverneh-
men. Beanstandete Entscheidungen gelt"n nicht. Bis zur
Behebung der Beanstandung durch die Vertragspartner
oder das Schiedsamt gelten die Bestimmungen des bishe-
rigen Vertrages fort. Für Klagen der Vertragspartner gegen
die Beanstandung gelten die Vorschriften über die Anfech-
tungsklage entsprechend."
§ 10
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 gel-
tenden Fassung genannten Krankenkasse wä,hlt bis zum
30. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwal-
tungsrates nach§ 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozial- ·
gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung.
Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung
zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des
Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im
übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entspre-
chend.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit-
zenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs-
rates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der
Selbstverwaltungsorgane.
§ 11
Wahl des Vorstands der Krankenkasse
Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezem-
ber 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den
Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei
ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12
Überleitungsvorschrift
für die Verbände der Krankenkassen
Die §§ 1O und 11 gelten für die Landes- und Bundes-
verbände entsprechend.
§ 13
Überleitungsvorschrift
für die Vereinigung von Ersatzkassen
(1) Bis zum 31. Dezember 1995 erhält § 168a Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgende
Fassung:
,,Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Vertreter-
versammlungen vereinigen."
(2) Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem 1. Januar
1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen
aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten
Ersatzkassen am 31. Dezember 1994 hätten aufgenom-
men werden dürfen.
§ 14
Versicherungspflicht von Rentnern
Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs
einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer
Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs
dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenan-
trag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags un-

anfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn
er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reform-
gesetzes nicht erfüllt.
Artikel 34
Übergangsregelungen
zum Risikostrukturausgleich
§ 1
(1) Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Be-
tracht:
1. Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11
und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
te Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen
entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben
nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicher-
ten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen
auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkom-
men entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs
und der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach
§ 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt
auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finan-
zierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
§2
Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994
entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Kran-
kenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außer-
krafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit
in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rech-
nungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner
gilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach
§ 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. -
§3
(1) Die Satzungen der Spitzenverbände können für das
Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen
in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassen-
art vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz die-
ser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfs-
satz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert über-
steigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wor-
den ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finan-
zierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die
Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zu-
stimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzen-
verbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von
60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2
Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 1O Buchstabe a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet
über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkas-
se nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes.
Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenver-
band die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssat-
zes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und,
wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört,
mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen
festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Kran-
kenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ·des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§4
Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Ver-
hältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269
des Fünften. Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen
Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnah-
men der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die
Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten
Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und
Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein
Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch
der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.
Artikel 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 120 und Artikel 7 Nr. 4.
(3) Am 1. Januar 1994 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe d erster Halbsatz, Nr. 51 Buch-
stabe c Doppelbuchstabe bb, Nr. 52, 141, 142, 143, 171,
Artikel 9 Nr. 2, 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Artikel 11 Nr. 4.
(4) Am 1. Juli 1994 tritt Artikel 16 in Kraft.
(5) Am 1. Januar 1995. tritt Artikel 1 Nr. 113 in Kraft.
(6) Am 1. Januar 1996 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 29, soweit er § 71 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch neu faßt, Nr. 47 Buchstabe f, Nr. 91
Buchstabe a, Nr. 93, 94 Buchstabe b, Nr. 96, 97, 98, 99,
100, 101, 102, 103, 104 Buchstabe b und c, Nr. 105
Buchstabe b, Nr. 106 Buchstabe a, Nr. 107 Buchstabe a,
Nr. 108,109,110,111,112,114,115,116,118,119,121,
122, 124, 125, 126, 127, 129, 130, 131, 134, 135, 139
Buchstabe a, Nr. 164, Artikel 2 Nr. t und 3, Artikel 3 Nr. 1,
2, 3, 4, 5, 6 und 7, Artikel 7 Nr. 3, Artikel 11 Nr. 7
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 10, Artikel 12 Abs. 3
Nr. 4, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuch-

2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stabe cc, Nr.. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Artikel 17.
(7) Am Tage der Veröffentlichung der Zusammenstel-
lung nach§ 92a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch im Bundesanzeiger treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 20, 33 Buchstabe d,
Nr. 48 Buchstabe b, Nr. 80, 81 und Artikel 2 Nr. 2. Der
Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des lnkraft-
tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(8) Am 31. Dezember 1996 tritt Artikel 1 Nr . 133 außer
Kraft.
(9) § 313 Abs. 10 Buchstabe a des fünften Buches
Sozialgesetzbuch tritt mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in
dem die Bezugsgröße im Beitrittsgebiet (§ 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) erstmalig 90 vom Hundert der
Bezugsgröße im übrigen Bundesgebiet überschreitet. Der
Bundesminister für Gesundheit gibt den Tag des Außer-
krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 2266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 109a699da376759c….