Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1890

BGBl. 1994 I S. 1890 · 295.636 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
1890                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                               Gesetz
                               zur Reform der agrarsozialen Sicherung
                            (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995)
                                                      Vom 29. Juli 1994
                                                     1nhaltsübersicht

Artikel   Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung
          des Risikos der Pflegebedürftigkeit
Artikel 8 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 9 Änderung von Zuständigkeiten landwirtschaftlicher
          Berufsgenossenschaften

Artikel 1 0 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-
            rung der Landwirte

Artikel 11 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte

Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
           der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Artikel 13 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
           Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
           Land- und Forstwirtschaft

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Angleichung aer
           Leistungen zur Rehabilitation
Artikel 16 Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungs-
           gesetzes

Artikel 17 Änderung der Verordnung über die von den Trägern
           der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost
           zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von
           Renten
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
           zum Sozialversicherungsfachangestellten
Artikel 19 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Artikel 22 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 24 Änderung des Eignungsübungsgesetzes

Artikel 25 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
           und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und

           Ländern

Artikel 26 Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 28 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 29 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 30 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
           leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 31   Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes
Artikel 32 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Berufsbildung im
           Gartenbau

Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-
           bildungsstätte für den Beruf „Landwirt"

Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Eignung der Aus-
           bildungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau

Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
           in der Meisterprüfung im Weinbau
Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
           in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft

Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
           in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
Artikel 39 Änderung der Verordnung über die Anforderungen
           in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und
           über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
           der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum
           Pferdewirt

Artikel 40 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 41   Änderung des Gesetzes zur Förderung der bäuer-
             lichen Landwirtschaft
Artikel 42 Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Artikel 43 Änderung des Wohngeldsondergesetzes
Artikel 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 45 Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Artikel 46 Geltung von Vorschriften im Beitrittsgebiet
Artikel 47 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 48 Inkrafttreten
BGBl. 1994, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                       Gesetz
       über die Alterssicherung der Landwirte
                        (ALG)

                     1nhaltsü hersieht

                        Erstes Kapitel

                 Versicherter Personenkreis

§ 1 Versicherte kraft Gesetzes

§ 2 Versicherungsfreiheit

§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 4 Freiwillige Versicherung

§ 5 Freiwillige Weiterversicherung

§ 6 Verordnungsermächtigung

                        Zweites Kapitel
                          Leistungen

                       Erster Abschnitt
                 Medizinische Rehabilitation

                  Erster Unterabschnitt
        Voraussetzungen für die Leistungen

§ 7 Aufgabe der Rehabilitation
§ 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraus.~etzungen

§ 9 Ausschluß von Leistungen

                 Zweiter Unterabschnitt
           Umfang und Ort der Leistungen
§ 10 Umfang und Ort der Leistungen

                      Zweiter Abschnitt
                   laufende Geldleistungen

                  Erster Unterabschnitt
                              Renten

                         Erster Titel
              Anspruchsvoraussetzungen

                        Erster Untertitel
                      Renten wegen Alters
§ 11   Altersrente vom 65. Lebensjahr an
§ 12 Vorzeitige Altersrente

                       Zweiter Untertitel
               Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 13 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

                        Dritter Untertitel

                      Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente
§ 15 Waisenrente
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit

                        Vierter Untertitel
                       Wartezeiterfüllung

§ 17 Anrechenbare Zeiten

                        Fünfter Untertitel

                    Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Beitragszeiten
§ 19 Zurechnungszeit

§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

                       Sechster Untertitel

                  Abgabe des Unternehmens

§ 21   Abgabe des Unternehmens

§ 22 Verordnungsermächtigung

                        zweiter Titel

                 Berechnung der Renten

§ 23 Berechnung der Renten
§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungs-
     ausgleichs
                        Dritter Titel
                 Anpassung der Renten

§ 25 Anpassung
§ 26 Verordnungsermächtigung

                        Vierter Titel
  zusammentreffen von Renten mit Einkommen

§ 27 Zusammentreffen von Renten

§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvor-
     schriften
                        Fünfter Titel
Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

§ 30 · Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

                       Sechster Titel
       Ausschluß und Minderung von Renten

§ 31   Ausschluß und Minderung von Renten

                 Zweiter Unterabschnitt
                    Beitragszuse h üsse

§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
§ 33 Berechnung
§ 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
§ 35 Verordnungsermächtigung

                       Dritter Abschnitt
                Betriebs- und Haushaltshilfe
       oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung
           des Unternehmens der Landwirtschaft

§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe            bei   Arbeitsunfähigkeit,
     Schwangerschaft und Kuren
§ 37   Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
§ 38 Überbrückungsgeld
§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
BGBl. 1994, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
1892                                         Bundesgesetzblatt,

                         Vierter Abschnitt
                         Rentenauskunft

§ 40   Rentenauskunft

                         fünfter Abschnitt

            Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 41   Grundsatz

§ 42   Rehabilitationsleistungen, Renten

                        Sechster Abschnitt
                       Versorgungsausgleich

§ 43   Realteilung

                         Siebter Abschnitt
                          Durchführung

                     Erster Unterabschnitt

        Beginn und Abschluß des Verfahrens

§ 44   Beginn und Abschluß

                   Zweiter Unterabschnitt

              Auszahlung und Anpassung

§ 45   Auszahlung und Anpassung
§ 46   Verordnungsermächtigung

                     Dritter Unterabschnitt
                Berechnungsgrundsätze

§ 47   Berechnungsgrundsätze

                     Vierter Unterabschnitt

                           Rechtsweg

§ 48   Rechtsweg

                          Drittes Kapitel
                Organisation und Datenschutz

                          Erster Abschnitt

                           Organisation

                     Erster Unterabschnitt

           Zuständige Versicherungsträger

§ 49 Sachliche Zuständigkeit

§ 50 Örtliche Zuständigkeit

                   Zweiter Unterabschnitt
                      Aufsichtsbehörden

§ 51   Aufsichtsbehörden

                     Dritter Unterabschnitt
        Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 52   Beschäftigte der Versicherungsträger
Jahrgang 1994, Teil 1

                    V i er t er U n t er ab s c h n i tt
                     Gesamtverband
          der landwirtschaftlichen Alterskassen

  § 53 Rechtsstellung
  § 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen,

       Statistiken, Finanzierung

  § 55 Selbstverwaltungsorgane
  § 56 Beschäftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
       lichen Alterskassen

  §57 Satzung
  § 58 Aufgaben des Verbandes

                          zweiter Abschnitt

                             Datenschutz

  § 59 Mitgliedsnummer
  § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alters-
       kasse

  § 61   Versicherungskonto
  § 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen
       Alterskassen

  § 63 Auskünfte der Deutschen Bundespost

  § 64 Datenverarbeitung

  § 65 Verordnungsermächtigung

                            Viertes Kapitel
                             Finanzierung

                           Erster Abschnitt

             Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

  § 66 Finanzierungsgrundsatz

  § 67    Lagebericht

                          Zweiter Abschnitt
                        Beiträge und Verfahren

                     Erster Unterabschnitt
          Beitragshöhe und Beitragsfestsetzung

  § 68 Beitragshöhe

  § 69 Verordnungsermächtigung

                    Zweiter Unterabschnitt

                 Verteilung der Beitragslast
                  und Zahlung der Beiträge

  § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

                     Dritter Unterabschnitt
         Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

  § 71    Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

                    Vierter Unterabschnitt
                     Versorgungsausgleich

  § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
BGBl. 1994, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
                 Fünfter Unterabschnitt
        Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

                Sechster Unterabschnitt
         Verfahren bei Beitragszuschüssen

§ 74   Überprüfung der Voraussetzungen

                 Siebter Unterabschnitt
                   Beitragserstattung

§ 75   Erstattungsberechtigte

§ 76   Umfang und Wirkung

§ 77   Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

                         Dritter Abschnitt
                  Beteiligung des Bundes,
            Finanzbeziehungen und Erstattungen

                 Erster Unterabschnitt

                Beteiligung des Bundes

§ 78   Beteiligung des Bundes

                Zweiter Unterabschnitt
                        Finanzverbund

§ 79   Finanzverbund

§ 80 Ausgaben für Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe
     sowie Verwaltung und Verfahren

                 Dritter Unterabschnitt

                         Erstattungen

§ 81   Erstattungen

                         Fünftes Kapitel
                        Sonderregelungen

                         Erster Abschnitt

                Ergänzungen für Sonderfälle

                 Erster Unterabschnitt

                          Grundsatz

§ 82   Grundsatz

§ 83   Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

                Zweiter Unterabschnitt
             Versicherter Personenkreis

§ 84   Versicherungspflicht

§ 85   Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung

                 Dritter Unterabschnitt
                        Rehabilitation
§ 86   Rehabilitation

                 Vierter Unterabschnitt
            Vorzeitige Wartezeiterfüllung

§ 87   Vorzeitige Wartezeiterfüllung

                  Fünfter Unterabschnitt
        Anspruchsvoraussetzungen für Renten

                          Erster Titel
                    Renten wegen Todes

§ 88    Rente an frühere Ehegatten

                         zweiter Titel
                    Hinzuverdienstgrenze

§ 89    Hinzuverdienstgrenze

                         Dritter Titel

                     Wartezeiterf ü II u ng

§ 90 Wartezeit
§ 91    Wartezeit im Beitrittsgebiet

                         Vierter Titel
                 Rentenrechtliche Zeiten

§ 92    Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Fami-
        lienangehörigen

                Sechster Unterabschnitt

                 Berechnung der Renten

§ 93    Berechnung der Renten

                       Zweiter Abschnitt

        Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

                    Erster Unterabschnitt

                          Grundsatz

§ 94    Grundsatz

                 zweiter Unterabschnitt
             Leistungen zur Rehabilitation

§ 95    Leistungen zur Rehabilitation
                  Dritter. Unterabschnitt

Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwer-
     renten

                  Vierter Unterabschnitt

                         Rentenhöhe

§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten

§ 98    Höhe von Bestandsrenten
§ 99    Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 gelten-
        den Recht festzustellenden Renten
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl

§ 101   Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
§ 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 104   Höhe der Rente für frühere Ehegatten
§ 105 Verordnungsermächtigung

                 Fünfter Unterabschnitt
  Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
BGBl. 1994, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
1894                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                  Sechster Unterabschnitt
                        Beitragszuse h üsse
§ 107     Beitragszuschüsse

                   Siebter Unterabschnitt
                         Rentenauskunft

§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft
                   Achter Unterabschnitt
         Betriebs- und Haushaltshilfe
oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung
     des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen
      zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirt-
      schaft
                  Neunter Unterabschnitt

                   Versorgungsausgleich

§ 11 O Realteilung in Altfällen

                  Zehnter Unterabschnitt

              Organisation und Datenschutz
§ 111 Zuständige Versicherungsträger

§ 112 Versicherungskonto

                    Elfter Unterabschnitt
                           Finanzierung

§ 113     Lagebericht
§ 114 Beitragshöhe
§ 115 Beitragstragung

§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer

      Anrechte

§ 117     Beitragserstattung
§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
§ 119 Überführung der Betriebsmittel

§ 120 Verordnungsermächtigung

                          Dritter Abschnitt
                          Landabgaberente

§ 121     Anspruchsvoraussetzungen

§ 122     Leistungshöhe und Anpassung
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgabe-
      renten

§ 126 Durchführende Stellen

§ 127 Kostentragung

                          Vierter Abschnitt
              Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen
        für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung

§ 128 Versicherungsfreiheit

§ 129 Kürzung der Renten

                               Anlage 1
                          Beitragszuschüsse

                               Anlage2
                         Umrechnungsfaktoren

                       Erstes Kapitel
                Versicherter Personenkreis

                             §1
                Versicherte kraft Gesetzes

   (1) Versicherungspflichtig sind
1. Landwirte,
2. mitarbeitende Familienangehörige.
  (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Boden-
bewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirt-
schaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selb-
ständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristi-
schen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich
im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht

kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind.

   (3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als
Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt
leben. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer
Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches

Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, inner-
halb von drei Monaten nach Übernahme des Unterneh-

mens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung
nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirt-
schaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Ehe-
schließung gegenüber der zuständigen landwirtschaft-
lichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das
Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie

können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide

das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine
Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die
landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Land-

wirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten
gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut
erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen
betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaft-
lich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unter-
nehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach

Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für
Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der
Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei
betreiben.

   (4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten-
und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft;

die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich
genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung g·ehören die-
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer
Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer• über-
wiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen
ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene
Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des

Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung
rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den
Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege
stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

 1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
 2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des
    Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
BGBl. 1994, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen
   mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5)
   erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die
Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei.
Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie
als ein Unternehmen.
   (5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann
die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von
der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen
mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen unter Berücksichtigung der örtlichen oder regiona-
len Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der
Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberück-
sichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich
mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unterneh-
men der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens
120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der

Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von min-

destens 240 Großtieren umfassen.

   (6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanz-
behörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswert-
bescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie ver-
pachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte
Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der
entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewer-
ten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des
Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grund-
vermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb
gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende
Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des
Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist

er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die

dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieb-

lichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die
Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

 (7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unterneh-

men der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen
Gewinnerzielung betreibt.

  (8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1. Verwandte bis zum dritten Grade,
2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3. Pflegekinder

eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem
Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind
Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten
durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis
mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbun-
den sind.

                           §2
                  Versicherungsfreiheit

  Versicherungsfrei sind

1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
   a) das 20. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebens-
      jahr bereits vollendet haben oder
   b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach
      § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbs-
      unfähigkeit nicht mehr erfüllen können,

2. Landwirte, die eine Rente unter Berücksichtigung von
   § 21 Abs. 6 beziehen und
3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als
   Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte ver-
   sichert sind.

                            §3
        Befreiung von der Versicherungspflicht

  (1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit,
solange sie
1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, ver-
   gleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkom-
   men (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung
   des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft
   ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet,

2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen

   Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder

   nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
   nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
   buch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten
   ausgeschlossen sind,

3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der ge-
   setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
   sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig
   sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind,
   oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in
   der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
   pflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungs-
   pflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der
   Versicherungspflicht befreit sind.

  (2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs-

voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten

beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

  (3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch
befreit, wer die Wartezeit für eine Altersrente vom 65.

Lebensjahr an nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

  (4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf-
grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-

rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
   der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufs-
   ständischen Versicherungs- oder Versorgungsein-
   richtung oder Versorgungsbezüge nach beamten-
   rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und ver-
   gleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
   Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung
   der Abgeordneten,

2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
   soweit es nicht nach § 779c der Reichsversicherungs-
   ordnung gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeits-
   losengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförde-

   rungsgesetz und vergleichbare Leistungen von einem
   Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2
genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die
von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer
Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen
BGBl. 1994, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
1896                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß,
Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen

bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder
anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung
gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen,
der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente
ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletzten-
rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt
der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach

dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde; bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert
bleibt ein Drittef der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

                            §4
                 freiwillige Versicherung
   (1) Ehegatten von ehemaJigen Landwirten können sich
freiwillig versichern, wenn

1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei
   noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. sie das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet haben,
3. sie eine Rente nicht beziehen und-
4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

  (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs-
pflicht endet, wenn der Antrag innerhaJb von drei Monaten
nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird,
anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei
der landwirtschaftlichen Alterskasse.

 (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet
mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht
   mehr erfütlt sind oder
2. das 65. Lebensjahr vollendet ist.

                            §5

            Freiwißige Weiterversicherung

  (1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren
und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die
Versicherung freiwiHig fortsetzen, wenn sie

1. die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
2. die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt
   haben.

3. noch keine Rente beziehen,
4. das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs
   Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht
   beantragen.
  (2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungs-
pflicht endet.

  (3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversiche-
rung endet mit Beginn des Kalendennonats, zu dessen
Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4
nicht mehr erfüllt sind.

                           §6

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der
Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung
ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1. die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtne-

   rischen NutzungsteiJen und

2. die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile;
   dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte
   zugrunde zu legen.

                     Zweites Kapitel
                       Leistungen

                     Erster Abschnitt

             Medizinische Rehabilitation

             Erster Unterabschnitt
   Voraussetzungen für die Leistungen

                           §7

              Aufgabe der Rehabilitation
  (1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt medi-
zinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
um

1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körper-
   lichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die
   Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken
   oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der
   Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem
   Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauer-
   haft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedem.

Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor
Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation
nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-
punkt zu erbringen sind.

   (2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht
werden, wenn die persönlichen und versicherungsrecht-
lichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Ver-
sicherten sind verpflichtet, an der Rehabilitation aktiv
mitzuwirken.

                           §8

                   Persönliche
   und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  (1) Die persönlichen Voraussetzungen für medizinische
Leistungen zur Rehabifrtation haben Versicherte erfüllt,
bei denen die Voraussetzungen des § 1O des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch vortiegen.

  (2) Für die versicherungsrechtfichen Voraussetzungen
für medizinische Leistungen zur Rehabilitation gilt § 11
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
BGBl. 1994, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
                             §9
                Ausschluß von Leistungen
  Für den Ausschluß von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

             Zweiter Unterabschnitt

       Umfang und Ort der Leistungen

                             § 10

             Umfang und Ort der Leistungen

   (1) Für Umfang und Ort der medizinischen und son-
stigen Leistungen zur Rehabilitation gelten die §§ 13
bis 15, 28 Nr. 2 und 3, §§ 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5,
§ 31 Abs. 1 Satz 2 und§ 31 Abs. 2 Satz 1 sowie§ 32
Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend. Als ergänzende Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation kann auch Betriebs- oder

Haushaltshilfe erbracht werden. Die landwirtschaftlichen
Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitations-
einrichtungen. Im Interesse einer einheitlichen Erbringung
und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirt-
schaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen eng zusammen.

  (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann erbracht wer-
den, wenn der Landwirt wegen der medizinischen oder
sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts

untergebracht ist, die Leistung zur Aufrechterhaltung des
Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und in
dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeiten-
den Familienangehörigen ständig beschäftigt werden;
dies gilt entsprechend für die Dauer einer ärztlich ver-
ordneten Schonungszeit. Betriebs- oder Haushaltshilfe
kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch ausgeschlossen sind oder
2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
   rung erbracht werden.

Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu
einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

  (3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz-
kraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden
oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die
Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz-
kraft in angemessener Höhe erstattet. Für Verwandte und
Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten
nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der
Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn
die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den

sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

  (4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach

den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung in Richtlinien
geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamt-
verbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen be-
schlossen werden. Die Richtlinien können die Betriebs-
und Haushaltshilfe auf Unternehmen erstrecken, in denen
Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
ständig beschäftigt werden.

                  Zweiter Abschnitt
               laufende Geldleistungen

              Erster Unterabschnitt
                          Renten

                     Erster Titel

         Anspruchsvoraussetzungen

                    Erster Untertitel

                  Renten wegen Alters

                           § 11

           Altersrente vom 65. Lebensjahr an
  (1) Landwirte haben Anspruch auf Altersrente, wenn

1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. das Unternehmen der Landwirtscnaft abgegeben ist.

  (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch
auf Altersrente, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.
                           §12

                 Vorzeitige Altersrente

  Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor
Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch
nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2
und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf
eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt
hat.

                   zweiter Untertitel

                      Renten
              wegen Erwerbsunfähigkeit
                           §13

           Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  (1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, wenn

1. sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch sind,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs-
   unfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur
   landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
3. sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit
   von fünf Jahren erfüllt haben und

4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

  (2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit verlängert sich um

 1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente
    wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen
    verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten
    Buch Sozialgesetzbuch,
 2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der ge-
    setzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer
    hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
BGBl. 1994, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
1898                                     Bundesgesetzblatt,

 3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser
    Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt
    worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter
    Berücksichtigung des Gesamteinkommens gering-
    fügig war,
 4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch,

 5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im
    Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
    weil durch sie eine nach den Vorschriften des
    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte
    Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
    unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalender-
    monaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein
    Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen
    Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine
    Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,

 6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
    Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 des
    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
 7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen
    Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund
    einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
 8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres,
    in denen das Unternehmen der Landwirtschaft ab-
    gegeben ist,

 9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 4
    und 5 erfüllt sind, und

10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur
    Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
    Erwerbstätigkeit.
  (3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht

Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt ent-
sprechend.
  (4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht
erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig
erfüllt ist.

                    Dritter Untertitel

                 Renten wegen Todes

                          §14
             Witwenrente und Witwerrente
  (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch

auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbe-
   nen abgegeben ist,

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren
   erfüllt hat,

3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und

4. der überlebende Ehegatte
   a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen
      Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht
      vollendet hat, erzieht,
Jahrgang 1994, Teil 1

     b) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
     c) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten
        Buches Sozialgesetzbuch ist.

  Als Kinder werden auch berücksichtigt
  1. Stiefkinder und Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2
     des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den
     Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen
     sind,

  2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe
     oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen
     überwiegend unterhalten werden.
  Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft aus-
  geübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des
  versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geisti-
  ger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
  selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem
  18. Lebensjahr gleich.

     (2) überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet
  haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des
  Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
  wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
  ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
  Ehegatten).
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mit-
  arbeitende Familienangehörige.

                              §15

                         Waisenrente

    Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils ent-
  sprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind.
  Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die
  Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

                              §16

         Renten wegen Todes bei Verschollenheit

     Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile
  verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände
  ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
  Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Die
  landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtig-
  ten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen

  weitere als die angezeigten Nachrichten über den Ver-
  schollenen nicht bekannt sind. Die landwirtschaftliche
  Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den
  Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.

                        Vierter Untertitel

                      Wartezeiterfüllung

                              §17

                     Anrechenbare Zeiten

    (1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden
  Beitragszeiten angerechnet.

     (2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13
  Abs. 1 Nr. 2 und 3 stehen Pflichtbeitragszeiten nach
  den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
  Pflichtbeiträgen gleich, wenn die versicherungsrecht-
  lichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbs-
BGBl. 1994, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
unfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zum Zeitpunkt des Beginns der Ver-
sicherungspflicht erfüllt waren, jedoch in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht drei Jahre
Pflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt worden sind und wenn vom
Beginn der Versicherungspflicht bis zum Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen Versicherungspflicht
bestanden hat.
   (3) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt,
wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbs-
unfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1
findet nur Anwendung für Versicherte, die im Zeitpunkt
des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren.
   (4) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsaus-
gleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die
volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt,
wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch
die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberech-
tigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig,
tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die
Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit
fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit
anzurechnen sind.

                    Fünfter Untertitel
                Rentenrechtliche Zeiten

                           §18

                     Beitragszeiten
   Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder
freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alters-
kasse gezahlt sind.
                           §19

                    ZUrechnungszeit
  (1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes
den Beitragszeiten hinzugerechnet wird; die darüber
hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr
wird zu einem Drittel berücksichtigt.
  (2) Die Zurechnungszeit beginnt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem
   Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,

2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisen-
   rente mit dem Tode des Versicherten.

  (3) Wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur
unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelei-
stet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit
die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes des
Versicherten berücksichtigt wird.

                           §20

     Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
  Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen
Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder
gemindert.

                   Sechster Untertitel
               Abgabe des Unternehmens

                           §21

              Abgabe des Unternehmens
  (1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben,
wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten
Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen
Dritten übergegangen ist.
  (2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als ab-
gegeben, wenn

1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet
   sind,
2. diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet
   sind oder
3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf
   eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht
   ist.

Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegen-
stand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform;
der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 muß sich auf einen Zeitraum von min-
destens neun Jahren erstrecken. Der Zeitraum beginnt mit
dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung
des 65. Lebensjahres in den Fällen des § 11 Abs. 1, nicht
vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des
§ 12 und nicht vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in
den Fällen des § 13. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiter-
hin gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung
einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne des
Bewertungsgesetzes betrieben wird.
  (3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgege-
ben, wenn der Unternehmer mit seinem Unternehmen
das Fischereiausübungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen
der Imkerei und Wanderschäferei ist abgegeben, wenn
der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, übereignet
oder die Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun
Jahren schriftlich übertragen hat. Für die Übertragung der
Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
   (4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaft-
lich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als
stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht und
nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.

  (5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben,
wenn

1. die landwirtschaftlich genutzte Fläche ganz oder
   teilweise erstmals aufgeforstet worden ist,

2. die Größe der aufgeforsteten Fläche und die gewählte
   Baumart und Pflanzenzahl eine ordnungsmäßige forst-
   wirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,
3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen
   sowie den bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-
   ten entspricht und landeskulturetl unbedenklich ist,

4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzen-
   den Flächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und
5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Fläche
   einschließlich des nicht abgegebenen Teils des Unter-
   nehmens das Einfache der Mindestgröße nicht er-
   reicht.
BGBl. 1994, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
1900                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind
durch eine Bescheinigung der von der Landesregierung
bestimmten Stelle nachzuweisen.

   (6) ·Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die Eigen-

tum des Landwirts ist, gilt ferner als abgegeben, wenn eine

Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpach-

tung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genann-

ten Voraussetzungen zum ortsüblichen, angemessenen

Preis erteilt ist. Die Ermächtigung ist an die nach Landes-

recht zuständige Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen

werden, wenn das Unternehmen auf andere Weise abge-

geben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flächen
sind von den nach Landesrecht zuständigen Stellen in
gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise

sind regelmäßig zu veröffentlichen. Das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates
durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Muster für

die nach Satz 1 vorgesehene Ermächtigung sowie Form
und Fristen der länderweisen Erfassung und Veröffent-
lichungen vor.
   (7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann
als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abge-
gebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung
erstaufgeforsteter Flächen 25 vom Hundert der nach § 1
Abs. 5 festgelegten Mindestgröße nicht überschreitet und
der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des
Unternehmens einschließlich erstaufgeforsteter Flächen
das Einfache der Mindestgröße nicht erreicht. Satz 1
gilt entsprechend für ein Unternehmen der Imkerei, der
Binnenfischerei und der Wanderschäferei. Absatz 2 Satz 4
gilt entsprechend.
   (8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von
mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personen-
handelsgesellschaft oder einer juristischen Person be-
trieben, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben,
wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausge-
schiede~ ist.
  (9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich
genutzte Flächen an den Ehegatten ab, gelten die Voraus-
setzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfüllt,

wenn der die Flächen abgebende Ehegatte aus dem

Unternehmen ausgeschieden ist und

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-

   werbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten

   Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. der übernehmende Ehegatte mindestens das 62. Le-
   bensjahr vollendet hat.

Satz 1 gilt nur solange, bis auch der übernehmende

Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder unbe-

schadet seiner Unternehmertätigkeit erwerbsunfähig nach

den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

ist. Gilt einer der Ehegatten als Landwirt nach § 1 Abs. 3,

gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er

1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage er-
   werbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten

   Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem

   Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als

   Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.
Satz 2 gilt entsprechend.

                           §22
              Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres

über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als

stillgelegt gilt, insbesondere auch über die zulässigen

Pflegemaßnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt-

und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der

Raumordnung zu beachten.

                     zweiter Titel

            Berechnung der Renten

                           §23

                Berechnung der Renten

   (1) Der Monatsbetrag der Rente wegen Alters oder
wegen Erwerbsunfähigkeit ergibt sich, wenn der jeweilige
allgemeine Rentenwert mit der Steigerungszahl verviel-
fältigt wird.
  (2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl
der Kalendermonate mit
1. Beitragszeiten,

2. einer Zurechnungszeit und
3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähig-
   keit, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen,
   und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden
   Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt
wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen
Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von
der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit bleiben
1 . Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgeben-
    den Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-

   gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt

   worden sind,

unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge

nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähig-

keit während eines Beitragsverfahrens oder eines Ver-
fahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei
Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren
Hinterbliebene bleiben die mit Beiträgen als Landwirt

belegten Kalendermonate unberücksichtigt, wenn ein

Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinter-

bliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen

nicht nach § 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten

werden in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die

Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger zu
allen Beitragszeiten stehen.

  (3) Der Faktor beträgt

1. 0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt belegte Zeiten,

   Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als

   Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs
   einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf
   Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht,
BGBl. 1994, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
   sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familien-
   angehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf
   Waisenrente besteht,
2. 0,0417 für alle anderen Zeiten.

   (4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar
1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember
1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von
40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt
wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundert-
satz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils verändert wird.

  (5) Die Witwenrente oder Witwerrente beträgt das
0,6fache der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des ver-
storbenen Ehegatten.
  (6) Die Waisenrente beträgt

1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten wegen
   Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbenen Landwirte
   oder mitarbeitenden Familienangehörigen mit den
   höchsten Renten,

2. für Halbwaisen das 0, 1fache der Rente wegen
   Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts oder
   des mitarbeitenden Familienangehörigen.

   (7) Die Renten betragen die Hälfte des entsprechend
den Absätzen 1 bis 4 festzustellenden Betrages, wenn das
Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als abgegeben
gilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet
wird.
   (8) Für jeden Monat, für den Versicherte eine Alters-
rente vorzeitig in Anspruch nehmen, vermindert sich der
allgemeine Rentenwert um einen Abschlag. Der Abschlag
beträgt bei Inanspruchnahme
1. für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres 0,2 vom
   Hundert,

2. für Zeiten zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres
   und Vollendung des 62. Lebensjahres 0,23 vom Hun-

   dert und

3. für Zeiten ab Vollendung des 62. Lebensjahres 0,3 vom

   Hundert.

Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für
Bezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Renten an Hinterbliebene
entsprechend, wenn der Verstorbene eine Altersrente
vorzeitig in Anspruch genommen hatte.
  (9) Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
wird dem überlebenden Ehegatten die Witwen- oder
Witwerrente in Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
des Verstorbenen geleistet. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

                           §24
             Zuschläge oder Abschläge
       aufgrund eines Versorgungsausgleichs

   (1) Die Begründung von Anrechten aufgrund der Real-
teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der
Begründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung
geminderter Anrechte gleich.

   (2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Ver-
sicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungs-
zahl.
   (3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Ab-
schlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem
der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den
allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der
Ehezeit geteilt wird.

  (4) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus
der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines
geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit nur berücksichtigt, wenn die Beiträge
bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine
Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.

                    Dritter Titel
             Anpassung der Renten

                          §25

                      Anpassung

  Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten
angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert
durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.

                          §26

              Verordnungsermächtigung
  Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den vom 1 . Juli eines jeden
Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu
bestimmen.

                    Vierter Titel
             Zusammentreffen
         von Renten mit Einkommen

                          §27

            zusammentreffen von Renten

  (1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf

Altersrente und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder

mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder
Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet.
   (2) Besteht für denselben Zeitraum aus den Renten-
anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwen-
rente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält
jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwer-
rente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem
Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen
oder Witwer, solange § 23 Abs. 9 Anwendung findet.
Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen
Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt
die Aufteilung nach§ 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch.
                          §28
               Einkommensanrechnung
               auf Renten wegen Todes

  Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a
bis 1Se des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Be-
rechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches
BGBl. 1994, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902
1902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß
auch die Grenzwerte dieser Vorschrift anzuwenden
sind.
                        §29
                   Reihenfolge
  bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

  Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich

aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland

oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder

mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind,

soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden
Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:

1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
2. zusammentreffen von Renten,

3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf
   mehrere Berechtigte,
4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
   nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversiche-
   rung und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

Mindert oder erhöht sich die Rente auch aufgrund einer
Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ist

dies vorrangig zu berücksichtigen. Einkommen, das bei
der Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung über
das zusammentreffen von Renten und von Einkommen
bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung
dieser Rente aufgrund einer weiteren solchen Regelung
nicht nochmals berücksichtigt.

                   fünfter Titel
           Beginn, Änderung, Ruhen
             und Ende von Renten

                          §30
   Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

   (1) Di~ §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3
bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für
Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend.
§ 101 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend, wenn eine Realteilung im Rahmen des
Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

  (2) Übernimmt ein Empfänger einer Rente ein oder

mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unterneh-

mensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen

mit demjenigen nicht abgegebener Unternehmensteile die
Grenzwerte nach§ 21 Abs. 7 überschreitet, wird er Mit-
unternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft,
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen
der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder

endet die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von

neun Jahren, wobei Zeiten einer vorhergehenden Abgabe

nach § 21 Abs. 2 oder 4 berücksichtigt werden, ruht

der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden

Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein Leistungs-

empfänger im Sinne des Satzes 1

1. ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn mehr als
   30 Arbeitstage jährlich in Anspruch nimmt,
2. mehr als 25 Bienenvölker oder als Wanderschäfer eine
   durchschnittlich mehr als 60 Großtiere umfassende
   Schafherde hält oder

3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirt-
   schaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4, Gesellschafter
   einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer
   juristischen Person wird, die ein Unternehmen der
   Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 4 betreibt.
Das Ruhen der Rente endet frühestens von dem Kalender-
monat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die

Abgabe des Unternehmens wieder erfüllt sind. Zeiten

einer vorhergehenden Abgabe nach§ 21 Abs. 2 oder 4

werden bei einer erneuten Abgabe nach§ 21 Abs. 2 auf

die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.

                   Sechster Titel

                 Ausschluß
          und Minderung von Renten

                          §31
        Ausschluß und Minderu~g von Renten

  Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten
die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend.

            Zweiter Unterabschnitt

               Beitragszuschüsse

                          §32
             Anspruchsvoraussetzungen

  (1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen
Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mit-
arbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2
ermittelte jährliche Einkommen 40 000 Deutsche Mark
nicht übersteigt.
  (2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahres-
einkommen des Landwirts und seines nicht dauernd
von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das
Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerech-
net. Das Einkommen wird auf volle Deutsche Mark ab-
gerundet.

  (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3
genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen
des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne

   des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,

   soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen

   und
2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des§ 3 Abs. 4.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach
Satz 3 Nr. 1 sind

1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veran-

   lagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid

   ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung

   zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung

   zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalen-

   derjahre erfolgt ist, oder

2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten ent-
   sprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur
   Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre
   nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den
   Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 Einkommen-
   steuergesetz) zu verringern ist.
BGBl. 1994, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach
Satz 3 Nr. 2 ist
1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das
   sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1
   bezieht, oder
2. in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen
   Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.

  (4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-
schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate
nach seiner Ausfertigung vorzulegen; nach Ablauf dieser
Frist ruht die Leistung vom Beginn des Monats, in dem der
Bescheid fristgemäß hätte vorgelegt werden können, bis
zum Ablauf des Monats, in dem der Bescheid vorgelegt
wird. Änderungen des Einkommens werden vom Ersten
des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalender-
monats an berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-
mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zur frist-
gemäßen Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides.

  (5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuer-
gesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach
Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das
Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft
nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse
festgesetzt.
  (6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
wirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die
1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen
   Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der
   Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen
   Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem
   Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je
   Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätz-
   licher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschied-
   liche Ertragskraft zu berücksichtigen und

2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
   Gruppe 1:
   Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder
   Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und
   Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von
   50 vom Hundert der Bezugsgröße erzielt hat,
   Gruppe 2:
   Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder
   Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und
   Erwerbsersatzeinkommen von über 50 vom Hundert
   der Bezugsgröße erzielt hat.

Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und

Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3

Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als
einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesell-
schaft oder einer juristischen Person betrieben werden,
sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit
einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt
der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert.
Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschafts-
wert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres
bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Ver-
sicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind
die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns
der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter
mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese

als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem
Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft
ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinn-
beteiligung zuzurechnen.
                          §33
                      Berechnung

   (1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von 16 000 Deut-
sche Mark beträgt der Zuschuß zum Beitrag 80 vorn
Hundert des Beitrags. Für je 1 000 Deutsche Mark, um die
das jährliche Einkommen 15 001 Deutsche Mark über-
steigt, wird der Zuschuß zum Beitrag um jeweils 3,2 vom
Hundert des Beitrags gemindert. Der Zuschuß zum Bei-
trag wird auf volle Deutsche Mark gerundet (Anlage 1).

  (2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familien-
angehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach
Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag
für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familien-
angehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mit-
arbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunter-
nehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt
oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß
für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem
Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer,
mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt
oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf
volle Deutsche Mark gerundet.

                        §34
                 Fälligkeit, Beginn
       und Änderung von Beitragszuschüssen
  (1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet
und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

   (2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-
monat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer
Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat
an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender
Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1
und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des
Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht
beginnt.
  (3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach
§ 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungs-
berechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur
Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der
Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner man-
gelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist

der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit

zurückzunehmen.

  (4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses
zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Ver-
waltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
an aufzuheben.
                          §35

              Verordnungsermächtigung
  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei einer
Neufestsetzung des Beitrags die Höhe der Zuschüsse
zum Beitrag in Anlage 1 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu
ändern.
BGBl. 1994, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
1904                                     Bundesgesetzblatt,

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu
bestimmen.
                     Dritter Abschnitt
           Betriebs- und Haushaltshilfe
             oder sonstige Leistungen
              zur Aufrechterhaltung
       des Unternehmens der Landwirtschaft

                           §36
             Betriebs- und HaushaltshiHe

       bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft
                      und Kuren

  (1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann bei Arbeits-
unfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn

1. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
   Landwirtschaft erforderlich ist und
2. die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der
   gesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirt-
   schaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes aus-
   geschlossen ist.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf
   von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Früh-
   geburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der
   Entbindung,
2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch und
3. Rehabilitationskuren nach den§§ 40 und 41 des Fünf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch.

  (3) § 10 Abs. 3 gilt.
   (4) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund von
Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-

lichen Alterskassen geleistet; sie sind von der Vertreter-

versammlung zu beschließen.

  (5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung
oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des
Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.

                           §37
              Betriebs- und HaushaltshiHe
                 bei Tod des Landwirts

  (1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den überle-
benden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden,
wenn
1. er das Unternehmen des Verstorbenen als versiche-
   rungspflichtiger Landwirt weiterführt und

2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
   Landwirtschaft erforderlich ist.

  (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von

zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt
zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

  (3) Nach Ablauf von sechs Monaten beteiligt sich der
Leistungsberechtigte angemessen an den danach ent-
stehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines
Jahrgang 1994, Teil 1

  Einkommens (Selbstbeteiligung); maßgebend sind die
  Verhältnisse nach Ablauf von sechs Monaten. Die Selbst-
  beteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der ent-
  stehenden Aufwendungen.
     (4) Von der Erbringung einer Betriebs- oder Haushalts-
  hilfe soll abgesehen werden, wenn in dem Unternehmen
  Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
  ständig beschäftigt werden.
     (5) Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird aufgrund
  von Richtlinien des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
  lichen Alterskassen erbracht; sie sind von der Vertreter-
  versammlung zu beschließen.

                            §38

                    Überbrückungsgeld

    (1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Wit-
  wen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn

  1 . sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versiche-
     rungspflichtiger Landwirt weiterführen,

  2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens
     ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das
     18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
     wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
     derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,

  3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines
     Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte,

  4. der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr nicht
     vollendet hat und
  5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines
     Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
     und 3 erfüllt hat.
     (2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gel-
  ten die Vorschriften über die Berechnung einer Altersrente
  vom 65. Lebensjahr an entsprechend unter Berücksich-
  tigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem
  gezahlten Beiträge.

    (3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die

  Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers fol-

  genden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über
  Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von
  Renten entsprechend.

    (4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs-
  oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird.

                             §39

      Betriebs- und HaushaltshiHe in anderen Fällen

     (1) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann für den ver-
  sicherten Landwirt erbracht werden, wenn
  1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Land-
     wirts oder seines Ehegatten außerhalb eines renten-
     versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
     ständig wahrgenommen hat, gestorben ist und

  2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der

     Landwirtschaft erforderlich ist.

    (2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht
  werden, wenn

  1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist
     oder
BGBl. 1994, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben
   sind

und die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
Landwirtschaft erforderlich ist.
  (3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 5 gelten ent-
sprechend.

                   Vierter Abschnitt

                    Rentenauskunft

                           §40

                    Rentenauskunft
  Für die Rentenauskunft gilt § 109 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.

                   Fünfter Abschnitt

                     Leistungen

              an Berechtigte im Ausland

                           §41
                       Grundsatz
   (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland
aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berech-
tigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden
Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland
etwas anderes bestimmen.
   (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur an-
zuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaat-
lichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

                          §42

           Rehabilitationsleistungen, Renten

   (1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Rehabilita-
tion nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag
gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
  (2) Berechtigte erhalten wegen Erwerbsunfähigkeit nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
  (3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der
Rente unberücksichtigt.
   (4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund
eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit
er auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit
Beitragszeiten entfällt. Der Abschlag wird auf die in der
Ehezeit liegenden Kalendermonate mit den der Renten-
berechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig ver-
teilt.
   (5) Bei Berechtigten, die nicht Deutsche sind, wird der
allgemeine Rentenwert mit 0, 7 vervielfältigt.

  (6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung
des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland
erbracht.

  (7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht
gezahlt.

                 Sechster Abschnitt

                Versorgungsausgleich

                           §43
                       Realteilung
  (1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen
Anrechte im Versorgungsausgteich findet zwischen den
geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-

ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105) statt,
wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte

nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichs-
berechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht
auf seinen Antrag von der Realteilung ab.
  (2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom
Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbe-
nen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht
bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alters-

kasse begründet wird.

                   Siebter Abschnitt
                    Durchführung
             Erster Unterabschnitt

   Beginn und Abschluß des Verfahrens
                           §44

                 Beginn und Abschluß
  (1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens
gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2
sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
   (2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die
Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß
sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese be-

antragen. Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen kann in Richtlinien bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

            Zweiter Unterabschnitt
         Auszahlung und Anpassung

                           §45
              Auszahlung und Anpassung
  (1) Für die Auszahlung von Renten gilt § 118 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung
der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. Die land-
wirtschaftlichen Alterskassen können die Auszahlung und
die Durchführung der Anpassung von Renten durch die
Deutsche Bundespost vorsehen; in diesem Fall gilt
§ 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vorschüsse
festsetzt.
                           §46

              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation und dem
BGBl. 1994, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906
1906                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen
Bundespost wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und
Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend
§ 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu be-
stimmen, sofern die landwirtschaftlichen Alterskassen von
der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch
machen.

             Dritter Unterabschnitt

            Berechnungsgrundsätze

                           §47

                Berechnungsgrundsätze

  Die Berechnungsgrundsätze der§§ 121 bis 123 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

             Vierter Unterabschnitt

                      Rechtsweg

                            §48
                       Rechtsweg

  Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.

Soweit das Sozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige
der Sozialversicherung besondere Vorschriften enthält,
gelten die Vorschriften für die Unfallversicherung.

                      Drittes Kapitel

            Organisation und Datenschutz

                     Erster Abschnitt

                      Organisation

               Erster Unterabschnitt

       Zuständige Versicherungsträger

                            §49

                Sachliche Zuständigkeit
  Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der
Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-

genossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alters-

kassen zuständig.
                            §50
                 Örtliche Zuständigkeit

  (1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Alterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder
zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,
nach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft.
Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirt-
schaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in
deren Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirt-
schaftswert seinen Sitz hat.
   (2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den
Gartenbau nach dem
1. Wohnsitz,
2. gewöhnlichen Aufenthalt

des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei
Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der
Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisen-
geldern ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehe-
gatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte
landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse
für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt
Beiträge gezahlt worden sind.
   (3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im

Inland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig,
die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.

             Zweiter Unterabschnitt

                Aufsichtsbehörden

                            §51
                   Aufsichtsbehörden

   Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse
führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche
Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für
die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen
Alterskasse zuständig.

              Dritter Unterabschnitt

                  Beschäftigte
            der Versicherungsträger

                            §52

         Beschäftigte der Versicherungsträger

  (1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Ge-
schäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind
der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäfts-

führers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
bei der sie errichtet ist.

  (2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten
der landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach
den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft maßgebenden Vorschriften.

              Vierter Unterabschnitt

                 Gesamtverband

            der landwirtschaftlichen
                  Alterskassen

                            §53
                      Rechtsstellung

  Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.

                            §54
      Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen,
         Vermögen, Statistiken, Finanzierung
  (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungs-
amtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ein-
schließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1
BGBl. 1994, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907
und 3, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79
Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalender-
jahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-

ordnung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalender-

jahres vorzulegen.

   (3) Die Aufwendungen des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen sind von den Mitglie-
dern zu tragen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt
ist. Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund
dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
erstattet.

                           §55
               Selbstverwaltungsorgane
   (1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen werden als Selbstverwaltungsorgane eine

Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

   (2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes
der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich aus je
zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaft-
lichen Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehört der
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte,
das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die
Mitglieder und je ein Stellvertreter werden vom Vorstand
der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse gewählt;
der Stellvertreter muß Mitglied oder stellvertretendes Mit-
glied des Vorstandes der landwirtschaftlichen Alterskasse
sein.
   (3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirt-
schaftlichen Alterskassen setzt sich aus sechs von der

Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mit-

gliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stell-
vertreter gewählt. Die Mitglieder gehören je zur Hälfte
der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
und der Gruppe der Arbeitgeber an. Je Alterskasse kann
nur ein Vorstandsmitglied oder ein Stellvertreter gewählt
werden.

  (4) Für die Selbstverwaltungsorgane gelten die §§ 33,

35, 37 Abs. 1, §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58,

59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1

des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Er-

werb, die Veräußerung oder die Belastung von Grund-

stücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über
die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbands-
aufgaben.

                           §56
         Beschäftigte des Gesamtverbandes
        der landwirtschaftlichen Alterskassen

   (1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des
Geschäftsführers des Gesamtverbandes der landwirt-
schaftlichen Alterskassen sind der Geschäftsführer und
der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesver-
bandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten; die Satzung kann für den Stellvertreter des
Geschäftsführers eine abweichende Regelung festlegen.
§ 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.

  (2) Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter
werden jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den
Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.

  (3) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten

des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-

sen richten sich nach den für die Beschäftigten der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften maßgebenden
Vorschriften.

                           §57
                         Satzung

  (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen hat durch seine Vertreterversammlung eine Sat-
zung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
  (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1. Name und Sitz des Verbandes,

2. Entschädigungen für Organmitglieder,

3. Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung des
   Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskas-
   sen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrneh-
   mung der Interessen der landwirtschaftlichen Alters-
   kassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsfüh-
   rung,
8. Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten

Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                           §58
               Aufgaben des Verbandes

  (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen hat die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu

erfüllen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen arbeiten zu

diesem Zwecke eng mit dem Gesamtverband der land-

wirtschaftlichen Alterskassen zusammen. Sie haben dem

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen die

ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Aus-

künfte und Unterlagen zu geben.

  (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen unterstützt die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, ins-
besondere durch
1. Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,

2. Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Ver-
   bandszwecken,

3. Abschluß von Verträgen für die Mitglieder, insbeson-
   dere mit anderen Trägem der Sozialversicherung,
   soweit nur hierdurch eine bundeseinheitliche Auf-
   gabenwahrnehmung möglich ist oder er von den Mit-
   gliedern hierzu bevollmächtigt ist,
4. Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen
   den Mitgliedern,
BGBl. 1994, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
1908                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

5. Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-,
   Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern
   Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von
   Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen,

6. Arbeitstagungen,

7. Forschung,
8. Übernahme der Vertretung der Mitglieder gegenüber
   anderen Trägem der Sozialversicherung, Behörden
   und Gerichten,
9. Bereitstellung von Einrichtungen zur Prüfung der
   Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der
   landwirtschaftlichen Alterskassen.

   (3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen kann mit Wirkung für seine Mitglieder Grund-
satzentscheidungen zur Entwicklung und Harmonisierung
von Verfahren und Programmen für die automatische
Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Daten-
sicherung sowie zur Koordinierung der wirtschaftlichen
Nutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben
der Mitglieder treffen.

  (4) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen kann im Rahmen der Absätze 1 und 2 Rechen-
zentren betreiben oder sich an Rechenzentren beteiligen.
  (5) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen darf eine Datei mit personenbezogenen Daten, die
einer Mitgliedsnummer zugeordnet sind, nur dann führen,
wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.

  (6) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen kann die Verwendung eines einheitlichen Antrags-
vordruckes sowie einheitliche Merkblätter vorschreiben.

  (7) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-

kassen soll die zuständigen Behörden in Fragen der

Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen.

                   Zweiter Abschnitt

                      Datenschutz

                          §59

                   Mitgliedsnummer
  (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Per-
sonen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur
personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfül-
lung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte
Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
  (2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an per-
sonenbezogenen Merkmalen nur enthalten

1. das Geburtsdatum,
2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das
   Geschlecht einer Person enthalten darf.
Es kann eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die land-
wirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr
errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirt-
schaftliche Krankenkasse vergeben werden.
  (3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer ver-
geben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
  (4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch gelten entsprechend.

                           §60
                   Datenverarbeitung
       bei der landwirtschaftlichen Alterskasse

  (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personen-

bezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus
Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiese-
nen Aufgabe erforderlich ist.
   (2) Durch technische und organisatorische Maßnah-
men ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen
Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich
sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer
Aufgaben benötigen.

   (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf
ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen
Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Renten-
versicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der
Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundes-
post, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch
Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit
Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten
zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischen-
staatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur
Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange
der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

  (4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur

Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen

gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe

erforderlich ist.
                           §61
                  Versicherungskonto

   Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskon-

tos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alters-
kasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maß-
gabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung
ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Ver-
sicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Da-
ten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwart-
schaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrich-
ten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch findet keine Anwendung.
                           §62

            Dateien beim Gesamtverband
        der landwirtschaftlichen Alterskassen
  Für die Führung und den Inhalt von Dateien beim
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen gilt
§ 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                           §63
        Auskünfte der Deutschen Bundespost
  Für Auskünfte der Deutschen Bundespost an die für
Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen
Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie
BGBl. 1994, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
§ 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über
personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Bun-
despost Auskünfte über personenbezogene Daten ent-
sprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch erteilen.

                           §64

                   Datenverarbeitung

   Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaft-

liche Berufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche

Krankenkasse desselben Bezirks dürfen personenbezo-

gene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit

die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich

sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt. Durch technische und organisatorische Maß-

nahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen

Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich
sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Auf-
gaben benötigen.
                           §65
              Verordnungsermächtigung

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-

sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben
   ist,

2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitglieds-

   nummer sowie über ihre Änderung,

4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige
   landwirtschaftliche Alterskasse,
5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt
   sowie Verfahren der Versendung von Versicherungs-
   verläufen,

6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwi-

   schen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der

   Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versi-

   cherungskontos und die Art der Daten, die darin

   gespeichert werden dürfen,

7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten
   spätestens zu löschen sind,

8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-
   schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie
   vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang
   und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

                     Viertes Kapitel
                      Finanzierung

                    Erster Abschnitt
      Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

                           §66
                Finanzierungsgrundsatz

  (1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch
die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

  (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die
Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und
Ausgaben.·
                         §67
                      Lagebericht

   (1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen
Lagebericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der

letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Lei-
stungsempfänger sowie der Einnahmen und der Aus-
gaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung

von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Bei-

tragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden

Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. Daneben

enthält der Bericht eine Übersicht über die voraus-

sichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der

Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der
Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen

Entwicklung in der Landwirtschaft.

  (2) Der Bericht ist bis zum 31. Oktober des jeweiligen
Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

                   Zweiter Abschnitt
                Beiträge und Verfahren

             Erster Unterabschnitt

 Beitragshöhe und Beitragsfestsetzung
                          §68

                     Beitragshöhe

   Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalen-

derjahr ergibt sich, indem der um 20 vom Hundert vermin-

derte allgemeine Rentenwert zum 1. Januar 1995, der Bei-
tragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalen-
derjahres und das der Ermittlung dieses Beitragssatzes
zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
miteinander vervielfältigt werden und der sich hieraus

ergebende Wert durch das Zwölffache des aktuellen Ren-

tenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum

1. Januar 1995 geteilt wird. Für mitarbeitende Familien-

angehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags

eines Landwirts.
                            §69

              Verordnungsermächtigung

   Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Beitrag in der Alters-
sicherung der Landwirte festzusetzen; der Beitrag ist auf
volle Deutsche Mark aufzurunden. Die Festsetzung soll bis
zum 30. September erfolgen.

            Zweiter Unterabschnitt
         Verteilung der Beitragslast
          und Zahlung der Beiträge

                          §70
              Verteilung der Beitragslast
              und Zahlung der Beiträge

  (1) Die Beiträge für die Versicherungspflichtigen trägt
der Landwirt; sind beide Ehegatten versichert, haften sie
gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an
BGBl. 1994, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
1910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt;
die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfah-
rens durchgeführt werden. Das Nähere über die Zahlung
bestimmt die Satzung der landwirtschaftlichen Alters-
kasse.
  (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit
Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß
zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
  (3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

             Dritter Unterabschnitt

                 Fälligkeit
       und Wirksamkeit von Beiträgen

                           § 71

       Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

  (1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalen-
dermonats fällig.
   (2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden,
solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt
ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

             Vierter Unterabschnitt
             Versorgungsausgleich

                           §72
       Wiederauffüllung geminderter Anrechte
  (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können
Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen
Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden
sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
   (2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach den
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zur
Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die um
einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden
sind, zu zahlen wäre (§ 187 Abs. 2 und 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit der Bei-
tragszahlung gilt§ 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden
insoweit keine Anwendung.

             fünfter Unterabschnitt
   Auskunfts- und Mitteilungspflichten
                           §73

          Auskunfts- und Mitteilungspflichten

  (1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von
Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungs-
pflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist,
sind
1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins-
   besondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters-
   kassen auf Verlangen Mitteilµng über den Familien-

   namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift
   und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten
   Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu
   machen; bei Verpachtung von Flächen ist der land-
   wirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname,
   Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,
2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ins-
   besondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alters-
   kassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an
   einen Versicherten mitzuteilen,
3. die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere
   verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf

   Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte
   und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeiten-
   den Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.

           Sechster Unterabschnitt

    Verfahren bei Beitragszuschüssen

                           §74
          Überprüfung der Voraussetzungen

  Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts
wegen bei der Bewilligung und während der laufenden
Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen,
ob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie
eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammen-
zuarbeiten. Die§§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch bleiben unberührt.

             Siebter Unterabschnitt
               Beitragserstattung

                           §75
                Erstattungsberechtigte
  Beiträge werden auf Antrag erstattet

1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur
   Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen
   können,
2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nicht-
   erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch
   auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht
   besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder
   ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht
   der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

                           §76
                  Umfang und Wirkung
  (1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getra-
genen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages

werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für
den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
   (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses
zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur
die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erfaß des
letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. Beiträge
werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch
gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
  (3) Ist zu Lasten von Versicherten ein Versorgungs-
ausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um
BGBl. 1994, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
die Hälfte des Betrages gemindert, der bei Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über
den Versorgungsausgleich als Beitrag zum Ausgleich der
im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden
Minderung der Anwartschaft auf eine Rente zu entrichten
gewesen wäre.
  (4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne
Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitrags-
erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis
aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von
Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis
zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten
bestehen nicht mehr.
                          §77

     Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
  Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach
§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

                   Dritter Abschnitt

               Beteiligung des Bundes,
                 Finanzbeziehungen
                  und Erstattungen
             Erster Unterabschnitt
            Beteiligung des Bundes

                          §78
                Beteiligung des Bundes
  Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den
Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der
Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich
deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

                Zweiter Unterabschnitt

                     Finanzverbund

                          §79

                     Finanzverbund

  (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die
Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.
   (2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen führt unter Berücksichtigung der Beitragsein-
nahmen und sonstigen Einnahmen einer jeden landwirt-
schaftlichen Alterskasse sowie der Bundesmittel nach
§ 78 einen Finanzausgleich durch. Das Nähere bestimmt
die Satzung des Gesamtverbandes der landwirtschaft-
lichen Alterskassen.
  (3) Vom Finanzausgleich nach Absatz 2 unberührt
bleibt das Verwaltungsvermögen der landwirtschaftlichen
Alterskassen. Mittel hierfür dürfen nur aufgewendet
werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen und wirt-
schaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

                          §80

     Ausgaben für Rehabilitation, Betriebs- und

   Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren

   (1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen
Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabili-

tation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe sollen sich
nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn-
und -gehaltssumme im Vorjahr verändern. Veränderungen
der Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen
sind zu berücksichtigen.
  (2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrens-
kosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die
Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der
Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu
berücksichtigen sind.
  (3) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alters-
kassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die
entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe
an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist darauf
hinzuwirken, daß die Leistungen dem Umfang und den
Kosten nach einheitlich erbracht werden. Die Sätze 1
und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten
entsprechend.

  (4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen Mittel
für Bauvorhaben im Bereich der Rehabilitation nicht
aufwenden.

             Dritter Unterabschnitt
                    Erstattungen

                           §81
                      Erstattungen
  Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Ge-
setzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirt-
schaftlichen Alterskasse zu erstatten.

                     Fünftes Kapitel

                   Sonderregelungen

                    Erster Abschnitt

             Ergänzungen für Sonderfälle

              Erster Unterabschnitt
                      Grundsatz

                           §82

                        Grundsatz
  Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-
schriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte,
die von dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorschriften
der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch
übergangsweise eintreten können.

                           §83
        Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

  (1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugs-

größe anknüpfen, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,

wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätig-
keit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Bei der Beurteilung
der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches
BGBl. 1994, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
1912                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Sozialgesetzbuch ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend,
wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hat.

  (2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ein-

kommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den

aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Renten-

wert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maß-

gebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

  (3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirt-
schaftswert anknüpfen, treten im Beitrittsgebiet an die
Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert
nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des
Einheitswertbescheids der Grundsteuermeßbescheid,

solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungs-

gesetz festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6

Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

   (4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gärtne-
rischen Nutzungsteile durch Rechtsverordnung nach § 6
kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den
besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung
getragen werden.

            Zweiter Unterabschnitt

         Versicherter Personenkreis

                           §84
                  Versicherungspflicht

  (1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte
beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1
nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die
Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.
   (2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig
von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami-
lienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versiche-
rungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom

1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die War-

Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Lei-
stungsbezugs abgegeben wird. Die Versicherungspflicht
beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der

Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig

vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet

worden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Personen

nach Satz 1 werden auf Antrag von der Versicherungs-

pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu

diesem Zeitpunkt die Wartezeit für eine Altersrente noch
nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in
dem die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist, befreit;
der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen.

  (4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im

Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die

Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind

und die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung
von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen
wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte
maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der
Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als
Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte
beitragspflichtig waren.             -
   (5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden
Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Fest-
setzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis
zum 31. Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen
Alterskassen können bis zum 31. Dezember 1998 als
Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des
Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeits-
bedarf zugrunde legen. Für die in § 111 genannten Ver-
sicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember
1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der
Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im
Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße
nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995,
gelten.
                             §85

      Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
tezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung   (1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte
vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit für eine oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitrags-
Altersrente erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. pflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft
Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu bean- . Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit
tragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit versicherungsfrei. Personen, die am 31. Dezember 1994
Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vor-
wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten schriften über den versicherten Personenkreis versiche-
Buches Sozialgesetzbuch eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt rungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten
die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt, endet nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßge-
die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem benden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung
die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt von
der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995
Sozialgesetzbuch. Bestand am 31. Dezember 1994 An- an. Satz
1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der
spruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig
Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit für eine Alters- war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirt-
rente erfüllt ist.

   (3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Vor-
aussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht
schaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach
§ 1 Abs. 3.

  (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die
 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-
 mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind keit in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
 versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das rungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie
 vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt ver-
 1. Januar 1995 geendet hat' und die Erklärung über die sicherungspflichtig sind.
BGBl. 1994, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913
  (3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
   a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-
      zahlt haben oder

   b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5
      Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      versicherungsfrei waren oder nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1
      bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von
      der Versicherungspflicht befreit waren oder

3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder

   privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre

   Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den

   Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des

   60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen

   haben und die Aufwendungen für diese Versicherung
   der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land-
   wirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum
   Beitrag entsprechen,
und wenn sie
1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,

2. mit einem am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für
   Landwirte Beitragspflichtigen oder einem vor dem
   1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe
   für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3. die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der
   landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-
geschlossen.
  (4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995
von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie

1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,

2. bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate

   a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-

      zahlt haben oder
   b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5
      Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

      versicherungsfrei waren oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
      bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von
      der Versicherungspflicht befreit waren oder

3. vor dem 1. Januar 1996 mit einem öffentlichen oder
   privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre
   Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den
   Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des
   60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen
   haben und die Aufwendungen für diese Versicherung
   der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Land-
   wirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum
   Beitrag entsprechen,

und wenn

1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
   haben,
2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
   Beitrittsgebiet liegt,
3. sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt ver-
   heiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als
   Landwirt beitragspflichtig war und

4. sie die Befreiung bis zum 31. Dezember 1995 bei der
   landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-
geschlossen.

             Dritter Unterabschnitt

                  Rehabilitation

                          §86
                     Rehabilitation

  Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
medizinische Leistungen zur Rehabilitation nur erfüllt,

wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der

Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis

31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitrags-

zeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-

versicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn

1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
   enthalt im Beitrittsgebiet hat,
2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
   Beitrittsgebiet liegt und
3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe
   für Landwirte gezahlt worden sind.

            Vierter Unterabschnitt
       Vorzeitige Wartezeiterfüllung

                          §87

             Vorzeitige Wartezeiterfüllung
   Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung
findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall nach dem
31. Dezember 1994 eingetreten ist.

            fünfter Unterabschnitt

         Anspruchsvoraussetzungen

                für Renten

                    Erster Titel

              Renten wegen Todes

                          §88

              Rente an frühere Ehegatten

  Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach
dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere
Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor
dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig
erklärt ist, wenn
1. während der Dauer der Ehe Beiträge gezahlt sind,

2. der frühere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht
   wieder geheiratet hat, und

3. a) der frühere Ehegatte erwerbsunfähig nach den Vor-
      schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      ist und der verstorbene frühere Ehegatte die Warte-
      zeit von fünf Jahren erfüllt hat oder
   b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des
      verstorbenen Landwirts geschlossen war und der
      Verstorbene
      aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder
BGBl. 1994, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
1914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
           hatte oder
   c) der frühere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr
      oder als Mann das 65. Lebensjahr vollendet hat und
      der verstorbene frühere Ehegatte die Wartezeit für
      eine Altersrente erfüllt hat.

Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Anspruch auf
Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unter-
nehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe
oder Witwer weitergeführt wird.

                    zweiter Titel

             Hinzuverdienstgrenze

                           §89
                 Hinzuverdienstgrenze

   Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein
vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 19?4
begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monat-
lichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 625 Deut-
sche Mark monatlich.

                    Dritter Titel
                Wartezeiterfüllung

                           §90

                        Wartezeit
  (1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf
die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerech-
net, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung
des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbs-
unfähigl<eit, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines
vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder
eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis
31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurück-
gelegt hat. Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht für Landwirte,
die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalender-
monate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Okto-
ber 1972 endete.
  (2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem
1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen-

oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder
bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer
Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Land-
abgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994,

Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt

hat. Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

   (3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Ja-
nuar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte
nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor

dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen

Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Bei-
tragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder
Witwerrente angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwer-

rente wegen Erwerbsunfähigkeit gilt dies nur für von dem
überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte
Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechti-
gung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden,
die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer
Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unter-
nehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des
Landwirts gezahlt sind. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum
31. Dezember 1996 bei der landwirtschaftlichen Alters-
kasse zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist ausgeschlossen.
  (4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht
unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum
31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn
für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und

1 . der Verstorbene vor dem 1 . April 1968
   a) Landwirt im Saarland war und

   b) erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sech-
      sten ~ Buches Sozialgesetzbuch geworden war
      sowie
2. für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt
   im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.

  (5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem
1 . Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisen-
rente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbs-
unfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder des Bezugs einer Landabgabe-
rente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge
an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt
gezahlt hat, werden angerechnet.
  (6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktions-
aufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im
Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.

   (7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mit-
arbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaft-
liche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92
angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne
der Absätze 1 bis 5.

                           §91

               Wartezeit im Beitrittsgebiet

  Für die Ermittlung der Wartezeit für eine Altersrente
stehen den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach
den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet gleich, wenn

1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Auf-

   enthalt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember

   1994 als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet
   in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
   rungspflichtig war,

2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im

   Beitrittsgebiet liegt und

3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe
   für Landwirte gezahlt worden sind.
BGBl. 1994, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915
                     Vierter Titel

            Rentenrechtliche Zeiten

                           §92

            Beitragszeiten von Ehegatten
       und mitarbeitenden Familienangehörigen

   (1) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit
in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994,
für die der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte
gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht
vor Vollendung des 20. Lebensjahres des Ehegatten lie-
gen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechen-
baren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind, und sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist
   und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt
   oder am 1 . Januar 1995 erwerbsunfähig nach den
   Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   ist,
2. die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,

3. die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum
   nicht dauernd getrennt gelebt haben,

4. der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von
   Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenver-
   sicherung nicht erhalten hat,
5. die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1
   berücksichtigt werden und

6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem
   1 . Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs-
   pflicht befreit worden ist.

Ist der Ehegatte am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig, gelten
für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge läng-
stens bis zum Zeitpunkt des Eintritts der hierfür maß-

gebenden Erwerbsunfähigkeit als gezahlt. Für Zeiten im

Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung

eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2

der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte

gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für nach dem 1. Januar

1930 geborene Ehegatten von ehemaligen Landwirten,

die bis zum Monat vor Rentenbeginn, mindestens bis zum

Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder bis zur Voll-

endung des 60. Lebensjahres Beiträge als Landwirt ent-

richtet haben und die Ehegatten von Beziehern einer

Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung

der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit entsprechend,

auch wenn für Januar 1995 Pflichtbeiträge nicht gezahlt

werden.

   (2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer
Versicherung nach § 1 Abs. 3. Diese Zeiten sowie Zurech-

nungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt der Erwerbs-

unfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis

einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu

80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom
Hundert berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in
Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die
Rente beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor
dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit in Anspruch genommen worden, ist das Jahr

maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten
ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berech-
tigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den
Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen

gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisen-
rente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitrags-

jahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des
Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maß-

gebend.

  (3) Für Ehegatten von Landwirten gelten für die Ehezeit
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Okto-
ber 1957 bis 31. Dezember 1994, in der der Landwirt
Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Renten-
versicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als
gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des
20. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-
gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften
der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und
sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist
   und für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirt zahlt
   oder am 1. Januar 1995 erwerbsunfähig nach den
   Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   ist,

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
   Beitrittsgebiet haben,

3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
   Beitrittsgebiet liegt,
4. keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der
   Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig
   war und

5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem
   1. Januar 2001 nicht nach § 3 von der Versicherungs-
   pflicht befreit worden ist.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

   (4) Für mitarbeitende Familienangehörige, die am

1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr

vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbei-

tende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe

für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober

1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt

sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende

Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn

sie in der Zeit vom 1 . Oktober 1972 bis 30. April 1980

mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der

Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger ver-

sichert waren oder versichert ·gewesen wären, wenn sie

sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. Für Zeiten

vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit

Beiträgen belegt sind, gelten für die In Satz 1 genannten

mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt,
wenn sie

1. in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der

   Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige ver-

   sichert waren oder versichert gewesen wären, wenn

   sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und

2. nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht ver-
   sichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine
   Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
   Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

  (5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die

1. am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet,
   aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht
   vollendet hatten und
BGBl. 1994, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
1916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

2. in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994
   in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Fami-
   lienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985
für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Fami-

lienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.

  (6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
eine Witwen- oder Witwerrente für den Landwirt, dessen
Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den
Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzu-
stellen ist.

           Sechster Unterabschnitt

            Berechnung der Renten

                           §93

                Berechnung der Renten

  Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar 1995 zurück-
gelegt sind, bleiben bei der Rentenberechnung un-
berücksichtigt, wenn sie
1. auf einer Beitragszahlung für Zeiten nach Vollendung
   des 65. Lebensjahres beruhen,

2. nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden
   und von Landwirten gezahlt worden sind, die nach § 85
   Abs. 1 Satz 2 versicherungspflichtig sind.

                   Zweiter Abschnitt
                Ausnahmen von der
              Anwendung neuen Rechts

             Erster Unterabschnitt
                      Grundsatz
                           §94

                       Grundsatz

  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem

Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf einen Sachverhalt
oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits
vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch
bestanden hat.

  (2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte
Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Auf-
hebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch
anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei
Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht
wird.
  (3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-

ber 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die
Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften
dieses Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die
ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt
oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen
Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle
der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995 gelten

1. Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2. vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbs-
   unfähigkeit,

3. Altersgelder für Witwen und Witwer, vorzeitige Alters-
   gelder für Witwen und Witwer sowie Hinterbliebenen-
   gelder als Witwen- und Witwerrenten und
4. Waisengelder als Waisenrenten.

  (4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem

Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,
wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu
bestimmt.
  (5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte
gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem

Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchs-
berechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von
einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezem-
ber 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten
weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis

zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten An-
spruch auf eine Rente hat.

   (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den
folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

            Zweiter Unterabschnitt
        Leistungen zur Rehabilitation

                          §95

             Leistungen zur Rehabilitation
   Für Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der
Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen
ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

             Dritter Unterabschnitt
         Anspruchsvoraussetzungen
            für einzelne Renten
                          §96
             Anspruchsvoraussetzungen
            für Witwen- oder Witwerrenten

  Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht

abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994
   Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957
   bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober
   1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ge-
   schlossen war.
Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der
1. April 1963.

             Vierter Unterabschnitt

                    Rentenhöhe

                          §97
             Zuschlag bei Zugangsrenten

  (1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1 . Juli
1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli
1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitrags-
zeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer
nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag
BGBl. 1994, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt
sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2
und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und
der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten
gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach
Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei
der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine
Rente nach dem am 31 . Dezember 1994 geltenden Recht
wird nicht ermittelt, wenn eine Rente an Unverheiratete zu
berechnen ist und mehr als 40 Jahre mit Zeiten nach § 23
Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen sind.

  (2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte

Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermitt-
lung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 gelten-
den Recht als unverheiratet.

   (3) Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente

in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15

(Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der

Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum

30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem
30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert,
jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. Ändert
sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt
eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird
der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der
Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente
begonner, hat.

  (4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezo-
gen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalender-
monaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine
Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungs-
faktor zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 3 gilt.
   (5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag
bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalen-
dermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine
Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenen-
leistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berech-
neter Zuschlag gezahlt; dabei ist das Jahr des Beginns
der Rente des Verstorbenen maßgebend. Hat ein Hinter-
bliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt späte-
stens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim
Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde
gelegt.
   (6) Trifft eine nach den Absätzen 1, 3 und 5 berechnete
Hinterb~ebenenrente mit einer Rente aus eigener Ver-
sicherung zusammen, mindert sich der Zuschlag um den
Betrag der Rente aus eigener Versicherung. Treffen zwei
Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird
nur der höhere geleistet.

  (7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis

30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt

entsprechend.

  (8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige
gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

  (9) Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder
eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittel-

bar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch
auf Rente entsteht. Maßgebend ist der Abschmelzungs-
faktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufga-
berente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
tätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der
Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden.
Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung
der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet,
werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezem-
ber 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente be-

rücksichtigt.

   (10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten
die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe,
daß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermit-

telt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre

maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in

der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert verviel-

fältigt wird.

   (11) Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl er-
mittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den
allgemeinen Rentenwert geteilt wird.

                          §98

              Höhe von Bestandsrenten

  (1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine
Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht
neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes
bestimmt ist.
   (2) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine
Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Um-
wertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den
allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung
ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-
vorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn
Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung
ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über
die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer
Bescheid ist nicht erforderlich.
   (3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten
Leistungsempfängers nach dem 31 . Dezember 1994 oder
ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des
bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente
entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente
neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrech-
nungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt
wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl
an Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines

Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-

schlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,

gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der

Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde
zulegen ist.

  (4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von
24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am
31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97
Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmel-
zungsfaktor 1 ist.
BGBl. 1994, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918
1918                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits
Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Ka-
lendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein
Anspruch auf
1. Witwen- oder Witwerrente oder

2. Waisenrente,

gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der
Abschmelzungsfaktor 1 ist.

   (6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit
Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzu-
wendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von
Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente
weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwen-
dung des§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e,
§ 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 gel-
tenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3;
§ 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenen-
geld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit
Einkommen nicht gezahlt worden ist.

   (7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor-
gungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Be-
rücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung
bemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte
keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Ver-
sicherung hat.

                           §99

   Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994
      geltenden Recht festzustellenden Renten
    (1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden
Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
rechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermit-
telt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurück-
gelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende
Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Ren-
tenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist
auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Sind sowohl
Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch
Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami-
lienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine
Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter
Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als
mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Er-
mittlung der Rente der für mitarbeitende Familienange-
hörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als
Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbei-
tender Familienangehöriger gelten. Ist die Wartezeit für
eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch
ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen
als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die
Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrech-
 nungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei
 Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Fami-
 lienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als
 Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens
 sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der
 anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um
 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht
 wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienange-
 hörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit

Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente
entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Beiträge von Personen,
die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mit-
arbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren,
gelten bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 als Beiträge als
Landwirt.

  (2) Für die Bewertung von Anrechten im Versorgungs-
ausgleich gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs wird der Bewertung des in den Versor-
   gungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der für
   einen Verheirateten maßgebende Umrechnungsfaktor
   der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine
   Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung
   hat.

2. Für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den
   Beitragsjahren die Zeit vom Ende der Ehezeit bis zur
   Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet und
   der Umrechnungsfaktor mit dem Verhältnis der in
   die Ehezeit fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl
   der der Berechnung zugrunde liegenden Beitragsjahre
   vervielfältigt.

Für die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungs-
ausgleich ist § 97 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versor-
   gungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft nur
   zu berücksichtigen, wenn nach den persönlichen
   Voraussetzungen vor dem 1. Juli 2009 Anspruch auf
   Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.

2. Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in
   den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwart-
   schaft mit dem Wert berücksichtigt, der in dem Zeit-
   punkt des frühestmöglichen Beginns einer Altersrente
   (§ 11) maßgebend ist.

                          § 100
           Begrenzung der Steigerungszahl

   (1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach
§ 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungs-
zeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert
des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzstei-
gerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die
Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der
Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem
Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum
erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens
bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-
erklärung der Ehe zurückgelegt hat. Hat der Ehegatte des
Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Ren-
tenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird die Grenzsteige-
rungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unver-
heiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden
Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt
wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum
erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens
bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeits-
erklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Bei-
tragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berech-
tigte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen
und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs die-
ser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der
BGBl. 1994, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919
Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des
Berechtigten abzustellen.

  (2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach
§ 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungs-
zeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend
Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, daß als Beitragsjahre
des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem
30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach
den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
im Beitrittsgebiet gezahlt sind.

                          § 101
     Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
   Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und
wurde bei der Berechnung des in den Versorgungs-
ausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alters-
sicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte
Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberech-
tigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichti-
gung dieser Erhöhung berechnete Rente hat,
1. der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3)
   mit dem Faktor 0,3333 zu vervielfältigen, wenn es sich
   bei dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichs-
   verpflichteten gehandelt hat,
2. die auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit
   dem Faktor 1,5000 zu vervielfältigen, wenn es sich bei
   dem Anrecht um ein Anrecht des Ausgleichsberechtig-
   ten gehandelt hat.

                          § 102

             Allgemeiner Rentenwert (Ost)

   (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-
nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird ein
allgemeiner Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle
des allgemeinen Rentenwerts, soweit

1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, es
   sei denn, während dieser Zeiten bestand vor dem
   1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe für

   Landwirte,

2. das Familiengericht angeordnet hat, daß das be-
   gründete Anrecht auf der Grundlage des allgemeinen
   Rentenwerts (Ost) umzurechnen ist,
3. Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung eines An-
   rechts gezahlt haben, das um einen Abschlag von der
   Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der
   allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.

Liegt der Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts
ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsaus-
gleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermitt-
lung des Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Ab-
schlags von der Steigerungszahl der allgemeine Renten-
wert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf
Anordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungs-
faktor zu vervielfältigen.
   (2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Renten-
wert als auch Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert
(Ost) zu vervielfältigen, sind Monatsteilbeträge zu ermit-
teln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
  (3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag,
der sich im Dezember 1994 ergibt, wenn der allgemeine

Rentenwert mit dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts
(Ost) zu dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung vervielfältigt wird.

  (4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) verändert sich zu
dem Zeitpunkt der Veränderung des aktuellen Renten-
werts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und
um den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert
(Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils
verändert wird.

                          § 103
      Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
  In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nach den
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis
zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, wenn
1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur
   unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 besteht,
2. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnliche.,, Aufent-
   halt im Beitrittsgebiet hat und am 31. Dezember 1994
   als selbständig tätiger Landwirt im Beitrittsgebiet in
   der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
   pflichtig war,
3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im
   Beitrittsgebiet liegt und

4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der

   gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt nicht
   versicherungspflichtig ist.
Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der
Altersrente unberücksichtigt.

                          § 104

         Höhe der Rente für frühere Ehegatten

   Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten

des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Land-
wirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für
nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente
an den Ehegatten des Versicherten ermittelt. Es wird der
Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis
der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer
der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten ent-
spricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis
der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der
Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt ins-
gesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2
gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder
Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten
zu zahlenden Betrag gekürzt wird.

                          § 105
              Verordnungsermächtigung
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert
(Ost) und den Termin für seine Veränderung zu be-
stimmen.
BGBl. 1994, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920
1920                                    Bundesgesetzblatt,

             fünfter Unterabschnitt
              zusammentreffen
          von Renten mit Einkommen

                           § 106

                  zusammentreffen
              von Renten mit Einkommen
  (1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die
Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die
Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn
der Berechtigte dies erklärt. Die Erklärung ist bis zum
Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem
Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen
zusammentrifft. Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs
der Rente bindend. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht
abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die
Vorschriften des Zweiten Kapitels über das zusammen-
treffen von Renten mit Einkommen anzuwenden.

  (2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer
zusammen
1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durch-
   schnittlich im Monat drei Zehntel der für Monats-
   bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
   überschreitet, oder

2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unter-
   haltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder
   Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
   Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem

   Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen

   auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei

   Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-

   bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der

   Arbeiter und der Angestellten überschreitet,
wird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn

1. für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
   Witwe oder des 6§. Lebensjahres des Witwers eine
   Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und die
   Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist,

2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der
   verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach
   dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht
   Anspruch auf Altersgeld gehabt hätte und die Ehe vor
   Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war
   oder

3. Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder
   deren Witwen oder Witwer erbracht werden.
Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der ge-
setzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur
Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer
angerechnet; Satz 2 ist anzuwenden.

   (3) Trifft ein Anspruch auf Waisenrente für Waisen, die
das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, mit Brutto-
bezügen aus dem Ausbildungsverhältnis von wenigstens
1 000 Deutsche Mark zusammen, wird Waisenrente nicht
gezahlt; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige
Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen,
Jahrgang 1994, Teil 1

  die den Waisen über die geschuldete Ausbildungsver-
  gütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit sie
  den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-
  gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.

  Dies gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht
  auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld
  von wenigstens 800 Deutsche Mark monatlich zusteht
  oder nur deswegen nicht zusteht, weil sie über anrech-
  nungsfähiges Einkommen verfügen.
     (4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes
  vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinter-
  bliebenengeld oder Waisengeld erstmals in der Zeit vom
  1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkom-
  men zusammen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

    (5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum
  31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an
  Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisen-
  geld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar
  1995 eine Erklärung über das bei zusammentreffen
  von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht
  abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der
  Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vor-
  schriften des zweiten Kapitels über das zusammentreffen
  von Renten mit Einkommen erklären kann.
   (6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine
  Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn

  1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das
     65. Lebensjahr vollendet,

  2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,

  3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Le-

     bensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen

     körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

     außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr

     im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,

  4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deut-
     sche Mark überschreitet,

  5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleich-
     bares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne
     Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der
     Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat
     drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitrags-
     bemessungsgrenze in der Rentenversicherung der
     Arbeiter und der Angestellten überschreitet,

  6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der
     gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständi-
     schen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung,
     einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieb-
     lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
     Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vor-
     schriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberech-
     tigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugs-
     größe überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetz-
     lichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus
     der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unbe-
     rücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem
     Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,

  7. Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.
  Der Anspruch ruht während der Zeit,

  1. für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungs-
     krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld von
BGBl. 1994, Seite 1921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1921
   einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder
   Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
   oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn

   diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Be-

   trages berechnet werden, der drei Zehntel der für
   Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze
   in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
   stellten überschreitet,

2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts
folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2
Nr. 1 nicht.

            Sechster Unterabschnitt

                Beitragszuschüsse

                           § 107

                   Beitragszuschüsse

   Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von
einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familien-
angehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin ver-
sicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem
Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung
des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt
wird, solange noch nicht die Wartezeit für eine Altersrente
erfüllt ist.

             Siebter Unterabschnitt
                  Rentenauskunft

                           § 108
             Anspruch auf Rentenauskunft

   Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab
1. Januar 1997.

             Achter Unterabschnitt

        Betriebs- und Haushaltshilfe
         oder sonstige Leistungen
           zur Aufrechterhaltung
             des Unternehmens
             der Landwirtschaft

                           § 109
           Betriebs- und Haushaltshilfe
  sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung
      des Unternehmens der Landwirtschaft

   (1) Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushalts-
hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-

wirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vor-
schriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der
Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag

nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

  (2) Bei der Erbringung von Überbrückungsgeld stehen

bis 31. Dezember 1999 den Beitragszeiten des ver-

storbenen Unternehmers Pflichtbeitragszeiten nach den

Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im

Beitrittsgebiet gleich, wenn

1. der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufent-
   halt im Beitrittsgebiet hat,

2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Bei-
   trittsgebiet liegt und

3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe

   für Landwirte gezahlt worden sind.

            Neunter Unterabschnitt

             Versorgungsausgleich

                          § 110
                 Realteilung in Altfällen

   § 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar
1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem

31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der
Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene
Entscheidung des Familiengerichts kann entsprechend
§ 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Rege-
lung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert

werden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf
Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des
Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrecht-
liche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zurückgelegt hat.

            Zehnter Unterabschnitt
       Organisation und Datenschutz

                          § 111
           Zuständige Versicherungsträger
   Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der
Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche
Alterskasse errichtet.

                          § 112
                  Versicherungskonto

  Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet,
spätestens ab 1. Januar 1997 Versicherungskonten zu
führen.

              Elfter Unterabschnitt
                    Finanzierung

                          § 113
                      Lagebericht

  Der Lagebericht ist erstmals zum 31. Oktober 1997
vorzulegen.

                          § 114

                      Beitragshöhe

 (1) Im Jahr 1995 beträgt der Beitrag 291 Deutsche

Mark.

  (2) Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im

Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung

einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag

durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der
Beitrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
BGBl. 1994, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
1922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §115
                    Beitragstragung
   Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Land-
wirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitrags-
pflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

                           § 116
                Wiederauffüllung
  geminderter angleichungsdynamischer Anrechte

   (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können
Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen
aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten
Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden

sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

  (2) Als Beitrag ist der Betrag zu zahlen, der nach
den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung

zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die

um einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert

worden sind, zu zahlen wäre (§ 281 a Abs. 2 und 3 des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Für die Wirksamkeit
der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (3) Die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis finden

insoweit keine Anwendung.

                           § 117

                   Beitragserstattung

  (1) Personen, die am 31. Dezember 1994
a) für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die
   landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben,

b) als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als
   Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger
   nicht beitragspflichtig waren und

c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des
   65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen
   Alters nicht gehabt hätten,

werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem
Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie
als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

  (2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden
nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine
Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und
nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine
Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.

                           § 118

        Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
   Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-
entlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaft-

lichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermitt-
lung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung

nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen
die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge auf-
gerechnet. Verwaltungsakte über die Erbringung von
Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-
entlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.

                          §119
            Überführung der Betriebsmittel
  (1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebs-
mittel in der Altershilfe für Landwirte sind den Einnahmen
für das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.
  (2) Für die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der
Bundesmittel nicht mehr statt.

                          §120
              Verordnungsermächtigung

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Beitrag für das Beitrittsgebiet nach Maßgabe des

   § 114 Abs. 2 und

2. die Zuschüsse zum Beitrag für das Beitrittsgebiet erst-
   mals für das Jahr 1995 durch Ergänzung der Anlage 1

   und für die Folgejahre durch Änderung der Anlage 1

   nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114

   Abs.2

zu bestimmen.

                    Dritter Abschnitt

                   Landabgaberente

                          § 121

             Anspruchsvoraussetzungen

  (1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der
Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheira-
tet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach
einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.

  (2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder
Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vor-
sätzlich herbeigeführt haben.

   (3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn
ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.

                          § 122

            Leistungshöhe und Anpassung

  (1) Bestand am 31 . Dezember 1994 Anspruch auf eine
Landabgaberente, wird diese aus Anlaß der Rechtsände-
rung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas
anderes bestimmt ist. Für die Landabgaberente wird eine
Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der bei
Verheirateten um 175 Deutsche Mark und bei Unverheira-

teten um 115 Deutsche Mark verminderte Monatsbetrag
der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt
wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen
Rentenwert ergebende Betrag wird bei Verheirateten
µm 175 Deutsche Mark und bei Unverheirateten um

115 Deutsche Mark erhöht. § 98 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.

   (2) Ändert sich der Familienstand eines verheirateten
Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder
ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des
bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente
entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-,
BGBl. 1994, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende
Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für
15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für
Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich

nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert

ergebende Betrag wird anschließend um 115 Deutsche

Mark erhöht (Erhöhungsbetrag). Wenn die Ehe eines

Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 ge-
schlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der
Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde
zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 175 Deutsche Mark
beträgt.

  (3) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente
nach dem 31. Dezember 1994, gilt für die Höhe der
Leistung an die Witwe oder den Witwer § 23 Abs. 9
entsprechend. Im übrigen wird der Betrag der Land-

abgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.

                           § 123
         Leistungen an Berechtigte im Ausland

  Bei Leistungen ins Ausland gelten die §§ 41 und 42
Abs. 5 entsprechend.

                           § 124
    zusammentreffen von Renten mit Einkommen

    Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammen-
trifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder Versorgungsbezüge nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer
Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf an-
gerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des
Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach
§ 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger
als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgabe-
rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen

würde.

                           § 125

              Beginn, Änderung, Ruhen
           und Ende von Landabgaberenten

  (1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Land-

abgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie

§ 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

§ 30 Abs. 2 entsprechend.

  (2) § 30 Abs. 2 gilt auch in den Fällen entsprectlend,
in denen ein Leistungsempfänger auf der zulässiger-
weise zurückbehaltenen Fläche land- und forstwirt-
schaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. § 51
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwen-
dung.
   (3) Werden Verträge über die strukturverbessernde
Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf
der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der
Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten

auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats
an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder
erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die
eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf

Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten
Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahres-
zeitraum angerechnet.

  (4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den

Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Alters-

rente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wird diese

von Amts wegen festgestellt.

                           § 126
                 Durchführende Stellen

   Für die Durchführung der Bestimmungen über die Land-
abgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen
zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche
Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.

                           §127

                     Kostentragung
   Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließ-
lich der Verwaltungskosten trägt der Bund.

                    Vierter Abschnitt
               Zuschuß zur Nachzahlung
              von Beiträgen für Landwirte
                   zur gesetzlichen
                 Rentenversicherung

                           § 128

                  Versicherungsfreiheit
   Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Bei-
trägen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 je-
weils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte aus-
geschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.

                           § 129

                  Kürzung der Renten

   (1) Bezieht der Empfänger einer Altersrente oder Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, der einen Zuschuß zur Nach-
zahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem

vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der

Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig

eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird

die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis ent-
spricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf
die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte
steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, be-
mißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Wertein-
heiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur
Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
tage zugrunde gelegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn
eine Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus
der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und

der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
  (2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Ver-
änderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse
von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die
Rente festgesteat hat.
BGBl. 1994, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924
1924                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

Anlage1
                                                 Beitragszuschüsse
Einkommensklasse   monatlicher        monatlicher           Einkommensklasse
                   Zuschußbetrag      Zuschußbetrag (Ost)
                   (in Deutsche Mark) On Deutsche Mark)

bis 16 000 DM          233                                  28 001-29 000 DM
16 001-17 000 DM       223                                  29 001-30 000 DM
17 001-18 000 DM       214                                  30 001-31 000 DM
18 001-19 000 DM       205                                  31001-32000 DM
19 001-20 000 DM       196                                  32 001-33 000 DM
20001-21 000DM         186                                  33 001-34 000 DM
21 001-22 000 DM        177                                 34 001-35 000 DM
22 001-23 000 DM        168                                 35 001-36 000 DM
23001-24000DM           158                                 36001-37000DM
24 001-25 000 DM        149                                 37O01-38000DM
25001-26000DM           140                                 38 001-39 000 DM
26 001-27 000 DM        130                                 39 001-40 000 DM
27 001-28 000 DM        121

Anlage2
A. Umrechnungsfaktoren für Landwirte

monatlicher        monatlicher
Zuschußbetrag      Zuschußbetrag (Ost)
(in Deutsche Mark) (in Deutsche Mark)

    112
    102
     93
     84
     74
     65
     56
     47
     37
     28
     19
      9
1. Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete                   II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete
  (Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
  Beitragsjahre    Umrechnungsfaktor                           Beitragsjahre

       bis 15          22,855691                                  bis 15
       16              23,541667                                  16
       17              24,227642                                  17
       18              24,913618                                  18
       19              25,599593                                  19
       20              26,285569                                  20
       21              26,971545                                  21
       22              27,657520                                  22
       23              28,343496                                  23
       24              29,029472                                  24
       25              29,715447                                  25
       26              30,401423                                  26
       27              31,087398                                  27
       28              31,773374                                  28
       29              32,459350                                  29
       30              33,145325                                  30
       31              33,826220                                  31
       32              34,512195                                  32
       33              35,198171                                  33
       34              35,884146                                  34
       35              36,570122                                  35
       36              37,256098                                  36
       37              37,942073                                  37
       38              38,628049                                  38
       39              39,314024                                  39
       40              40,000000                                  40
                                                                  41
                                                                  42
                                                                  43
                                                                  44
                                                                  45
                                                                  46
                                                                  47
                                                                  48
                                                                  49
                                                                  50
                                                                  51
                                                                  52

Umrechnungsfaktor

    34,263211
    35,294715
    36,321138
    37,347561
    38,379065
    39,405488
    40,431911
    41,458333
    42,489837
    43,516260
    44,542683
    45,574187
    46,600610
    47,627033
    48,658537
    49,684959
    50,711382
    51,737805
    52,769309
    53,795732
    54,822154
    55,853659
    56,880081
    57,906504
    58,932927
    59,964431
    60,990854
    62,017276
    63,048780
    64,075203
    65,101626
    66,128049
    67,159553
    68,185976
    69,212398
    70,243902
    71,270325
    72,296748
BGBl. 1994, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925
B. Umrechnungsfaktoren für mitarbeitende Familienangehörige
1.   Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete
     (Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
     Beitragsjahre     Umrechnungsfaktor

        bis 15              11,427846
        16                  11,770833
        17                  12, 113821
        18                  12,456809
        19                  12,799797
        20                  13,142785
        21                  13,485772
        22                  13,828760
        23                  14,171748
        24                  14,514736
        25                  14,857724
        26                  15,200711
        27                  15,543699
        28                  15,886687
        29                  16,229675
        30                  16,572663
        31                  16,913110
        32                  17,256098
        33                  17,599085
        34                  17,942073
        35                  18,285061
        36                  18,628049
        37                  18,971037
        38                  19,314024
        39                  19,657012
        40                  20,000000

C. Umrechnungsfaktor für Renten an Vollwaisen:
     11,427846

                          Artikel 2
                     Änderung
        des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-1)
  Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
11 . Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1229), wird wie folgt geändert: _

1. Artikel I wird wie folgt geändert:
     a) In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Altershilfe für
        Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssicherung der
        Landwirte" ersetzt.
     b) § 23 wird wie folgt geändert:
        aa) In der Überschrift sowie in Absatz 1 und Ab-
            satz 2 werden die Wörter „Altershilfe für Land-
            wirte" jeweils durch die Wörter „Alterssiche-
            rung der Landwirte" ersetzt.

II. Umrechnungsfaktoren für Verheiratete

   Beitragsjahre        Umrechnungsfaktor

      bis 15               17,131606
      16                   17,647358
      17                   18,160569
      18                   18,673780
      19                   19,189533
      20                   19,702744
      21                   20,215955
      22                   20,729167
      23                   21,244919
      24                   21,758130
      25                   22,271341
      26                   22,787093
      27                   23,300305
      28                   23,813516
      29                   24,329268
      30                   24,842480
      31                   25,355691
      32                   25,868902
      33                   26,384654
      34                   26,897866
      35                   27,411077
      36                   27,926829
      37                   28,440041
      38                   28,953252
      39                   29,466463
      40                   29,982215
      41                   30,495427
      42                   31,008638
      43                   31,524390
      44                   32,037602
      45                   32,550813

D. Umrechnungsfaktor für Renten an Halbwaisen:
   5,713923

      bb) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
                   „b) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und
                       Alters,".
           bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
                   ,,c) Renten wegen Todes,".
           ccc) Die Buchstaben d, g und h werden gestri-

                chen.
           ddd) Die Buchstaben e und f werden Buchsta-
                ben d und e; Buchstabe e wird wie folgt
                gefaßt:
                   „e) Leistungen zur Aufrechterhaltung des
                       Unternehmens der Landwirtschaft,".

2. In Artikel II § 1 Nr. 8 werden die Wörter „eine Altershilfe
   für Landwirte" durch die Wörter „die Alterssicherung
   der Landwirte" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
1926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                         Artikel 3
                    Änderung
       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1994

(BGBI. 1 S. 1792), wird wie folgt geändert:

1 . In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Altershilfe für Land-
    wirte" durch die Wörter "Alterssicherung der Land-
    wirte" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 15
                      Arbeitseinkommen
      (1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
   Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer-
   rechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen
   Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu
   werten, wenn es als solches nach dem Einkommen-
   steuerrecht zu-bewerten ist.

      (2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und

   Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuer-
   gesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der
   sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssiche-
   rung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen."

3. In § 18a Abs. 3 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:

   ,,3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsunfähig-
        keit der Alterssicherung der Landwirte, die an ehe-
        malige Landwirte oder mitarbeitende Familien-

        angehörige gezahlt werden,".

4. In§ 18b Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „bei Erwerbs-
   einkommen um 35 vom Hundert" durch die Wörter
   ,,bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-
   einkommen um 30 vom Hundert" ersetzt.

5. In§ 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Altershilfe für

   Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der
   Landwirte" ersetzt.

                         Artikel4

                    Änderung

       des fünften Buches Sozialgesetzbuch

                      (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 8 § 20 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:

1 . In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne
   des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil
   eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
   die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
   (BGBI. I S. 1890, 1891) besteht."

2. In§ 50 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
   ,, 1 . der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsunfähig-
          keit oder der Landabgaberente aus der Alters-
          sicherung der Landwirte,".

3. In§ 51 Abs. 2 werden die Wörter „des Altersgeldes"
   durch die Wörter "Altersrente aus der Alterssicherung
   der Landwirte" ersetzt.

4. In § 229 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „laufende Geld-
   leistungen" durch das Wort „Renten" und die Wörter
   „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
   Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land-
   wirte" ersetzt.

                        Artikel 5
                   Änderung
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                    (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli

1994 (BGBI. 1S. 1797), wird wie folgt geändert:

1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 207 wird folgender Text gestrichen:

      ,,§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unter-
      nehmer und mitarbeitende Familienangehörige".

   b) Nach § 265b wird die Überschrift

                    „Sechster Unterabschnitt

                     Rente und Leistungen
                   aus der Unfallversicherung"

      eingefügt, sie wird nach § 266 gestrichen.

2. § 208 wird gestrichen.

3. § 229a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,
   die die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zwei-
   ten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
   wirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Land-
   wirte als Unternehmer versichert sind und am

   31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätig-

   keit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar
   1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem
   1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember
   1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
   für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
   nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1 genannten Land-
   wirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie
   am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen
   Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit
   versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum
   31. Dezember 1995 beantragen, daß die Versiche-
   rungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht
   tritt vom 1. Januar 1995 an ein."
BGBl. 1994, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1927
                         Artikel&
                    Änderung
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-11)
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1014) wird wie folgt geändert:

1 . § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Nummer 1 werden die Wörter „oder einer Geld-

      leistung aus der Altershilfe für Landwirte" durch die
      Wörter „einschließlich einer Rente nach dem Ge-
      setz über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Altersgeld, vorzei-
      tiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld" durch
      die Wörter „eine Rente nach dem Gesetz über die
      Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

   c) In Nummer 3 werden die Wörter „von Altersgeld
      oder vorzeitigem Altersgeld" durch die Wörter
      ,,einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssiche-
      rung der Landwirte" ersetzt.

2. § 59 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über
   die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Pro-
   duktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach
   § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
   der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert
   sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von
   den Beziehern der Leistung und der Alterskasse je zur
   Hälfte getragen; der von der Alterskasse getragene
   Beitragsanteil gilt als Leistungsaufwendung."

3. In§ 60 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „laufenden
   Geldleistung nach dem Gesetz über eine Altershilfe für
   Landwirte und" durch die Wörter „Rente nach dem

   Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und

   einer laufenden Geldleistung nach" ersetzt.

                         Artikel 7

              Änderung des Gesetzes
             zur sozialen Absicherung
        des Risikos der Pflegebedürftigkeit

  Die Artikel 15 und 16 des Gesetzes zur sozialen Absi-
cherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1014) werden gestrichen.

                         Artikel 8

                    Änderung
         der Reichsversicherungsordnung

                      (820-1)

   Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229),
wird wie folgt geändert:

1. § 779b wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 779b
      (1) Betriebshilfe erhält der landwirtschaftliche Unter-
   nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
   Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte während einer stationären Behandlung
   (§ 559), wenn ihm wegen dieser Behandlung die
   Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist
   und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und
   keine mitarbeitenden Familienangehörigen ständig be-

   schäftigt werden; Betriebshilfe wird für längstens drei

   Monate erbracht.
      (2) Haushaltshilfe erhält der landwirtschaftliche Un-
   ternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
   Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte oder sein mit ihm in häuslicher Gemein-
   schaft lebender Ehegatte während einer stationären
   Behandlung (§ 559), wenn dem Unternehmer oder
   seinem Ehegatten wegen dieser Behandlung die
   Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese
   auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 gilt
   entsprechend.
      (3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatz-
   kraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt
   werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer
   Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbst-
   beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemesse-
   ner Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwä-
   gerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten
   erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die
   erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
   erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen
   Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehen-
   den Kosten steht.
     (4) Die Satzung kann bestimmen,
   1. daß die Betriebshilfe auch dem Ehegatten des land-
      wirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,

   2. daß, unter welchen Voraussetzungen und für wie

      lange Betriebs- und Haushaltshilfe dem landwirt-

      schaftlichen Unternehmer und seinem Ehegatten
      auch während der nicht stationären Heilbehandlung
      erbracht wird,

   3. daß und unter welchen Voraussetzungen Betriebs-
      und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche
      Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Vor-
      aussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
      Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und deren
      Ehegatten erbracht wird,

   4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch er-
      bracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeit-
      nehmer oder mitarbeitende Familienangehörige
      ständig beschäftigt werden,

   5. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe für eine län-
      gere als die in Absatz 1 genannte Zeit erbracht wird,

   6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die

      Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird."

2. § 779c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Absatz 1 gilt für Unternehmen im Sinne des § 1
   Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
BGBl. 1994, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
1928                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   Landwirte nicht, wenn die Voraussetzungen für die
   Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe erfüllt
   sind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in
   Anspruch nimmt. In den Fällen des § 779b Abs. 3
   Satz 3 gilt die Leistung bei Unternehmen im Sinne des
   § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte auch dann als in Anspruch genommen,
   wenn Fahrkosten und Verdienstausfall nicht erstattet
   werden."

3. In § 779d Abs. 2 werden die Wörter „Dauergeldleistun-
   gen der Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
   ,,Renten der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

4. § 790 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz wird angefügt:

        ,,(3) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in
       deren Gebiet mehrere landesunmittelbare Träger
       der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ihren
       Sitz haben, werden ermächtigt, durch Rechtsver-
       ordnung zwei oder mehrere Träger zu einem Träger
       zu vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregie-
       rung in der Rechtsverordnung."

   b) In Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird nach der

      Nr. 20 hinter den Wörtern „landwirtschaftliche

      Berufsgenossenschaft Berlin" der Punkt gestrichen

      und angefügt:
       ,,21. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenos-
             senschaft."

                        Artikel 9

      Änderungen von Zuständigkeiten

 landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften
  (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinhessen-Pfalz ist vom 1. Januar 1995 an für das
Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zuständig; sie erhält
den Namen "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz". Die Rheinische landwirtschaftliche Be-
rufsgenossenschaft und die landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Hessen-Nassau sind für die Gebiete,
die im Land Rheinland-Pfalz gelegen sind, nicht mehr zu-
ständig.

   (2) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft führt bis zum 31. Dezember 1996 die Unfallver-
sicherung in den bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörenden
Gebieten im lande Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des
bei ihr geltenden Satzungsrechts für die landwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz durch. Das
Nähere regeln die beiden Träger durch Vereinbarung;
sie können auch von Satz 1 abweichende Regelungen
treffen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz hat der Rheinischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft die hierdurch entstehenden Auf-
wendungen einschließlich der Verwaltungskosten zu
erstatten. Für die Übernahme der Angestellten, der Aus-
und Fortzubildenden und der Versorgungsempfänger
der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft durch die landwirtschaftliche Berufsgel)ossen-
schaft Rheinland-Pfalz gelten die §§ 128 bis 130 und 132

des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend; tarif-
vertragliche Regelungen bleiben unberührt. Kommt bis
zum 30. Juni 1995 zwischen den beteiligten Trägem keine
oder keine vollständige Einigung nach den §§ 128 und 132
des Beamtenrechtsrahmengesetzes zustande, treffen die
Aufsichtsbehörden der beteiligten Träger die Entschei-
dung einvernehmlich. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters- und
Krankenkassen.

   (3) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung besteht der Vorstand der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz aus
zwölf Mitgliedern und ihre Vertreterversammlung aus
36 Mitgliedern. Die Mitglieder der Vertreterversammlung
der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft aus Rheinland-Pfalz und ihre Stellvertreter werden
Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter der Vertreter-
versammlung der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft Rheinland-Pfalz; sie verlieren ihre Organmitglied-
schaft bei der Rheinischen landwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaft. Für eine Ergänzung der Organe
gilt § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Ver-
treterversammlung der landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaft Rheinland-Pfalz wählt einen neuen Vor-
stand. Der Vorstand der Rheinischen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft besteht bis zu den nächsten allge-

meinen Sozialversicherungswahlen aus sechs Mitglie-

dern, die Vertreterversammlung besteht aus achtzehn

Mitgliedern; Satz 3 gilt sinngemäß.

   (4) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz und die Rheinische latJdwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft bilden für die Zeit bis zu dem nach
Absatz 2 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen gemein-
samen Ausschuß. Die Vorstände beider Träger be-
stimmen für jede der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen ein Mit-

glied für diesen Ausschuß. Der Ausschuß bereitet die Ver-
einbarungen nach Absatz 2 vor; er kann für die Durch-
führung der gesetzlichen Unfallversicherung in dem bisher
im Land Rheinland-Pfalz gelegenen Zuständigkeitsbe-
reich der Rheinischen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft Empfehlungen geben. Die von der landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz für
den Ausschuß bestimmten Mitglieder können an den Sit-
zungen des Vorstands der Rheinischen landwirtschaftli-
chen Berufsgenossenschaft mit beratender Stimme teil-
nehmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die landwirtschaftli-
chen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Kranken-
kassen entsprechend.

   (5) Die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft und die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Rheinland-Pfalz sowie die landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft Hessen-Nassau und die landwirtschaft-
liche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz treffen je-
weils Vereinbarungen über die Vermögensauseinander-
setzung. Kommen diese Vereinbarungen bis zum 31. De-
zember 1995 nicht zustande, stellen die beteiligten
Aufsichtsbehörden das Einvernehmen her. Die Sätze 1
und 2 gelten für die beteiligten landwirtschaftlichen Alters-
und Krankenkassen entsprechend.

  (6) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 5
bedürfen der Genehmigungen der beteiligten Aufsichts-
behörden.
BGBl. 1994, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
                        Artikel 10
             Änderung des Gesetzes
           über die Krankenversicherung
                   der Landwirte
                      (8252-1)

  In § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem-

ber 1993 (BGBI. 1 S. 237 4) geändert worden ist, werden

die Wörter "Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 6 und § 23 des

Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der

Landwirte genannten" durch die Wörter "Die sonstigen in

der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 11

                     Änderung
              des zweiten Gesetzes
           über die Krankenversicherung

                   der Landwirte

                      (8252-3)
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),

wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
           ,, 1. Unternehmer der Land- und Forstwirt-
                 schaft einschließlich des Wein- und Gar-
                 tenbaus sowie der Teichwirtschaft und
                 der Fischzucht (landwirtschaftliche Unter-
                 nehmer), deren Unternehmen, unabhän-
                 gig vom jeweiligen Unternehmer, auf
                 Bodenbewirtschaftung beruht und die
                 Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des
                 Gesetzes über die Alterssicherung der
                 Landwirte gilt,".

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           "2. Personen, die als landwirtschaftliche
               Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr
               Unternehmen die Mindestgröße im Sinne
               der Nummer 1 erreicht, wenn
                a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen
                   die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über

                   die Alterssicherung der Landwirte fest-
                   gesetzte Mindestgröße um nicht mehr
                   als die Hälfte unterschreitet und

                b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkom-
                   men, das sie neben dem Einkommen

                   aus dem landwirtschaftlichen Unter-

                   nehmen haben, sowie das in§ 5 Abs. 3

                   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                   genannte Vorruhestandsgeld im Kalen-

                   derjahr die Hälfte der jährlichen Be-

                   zugsgröße nach § 18 des Vierten
                   Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
                   steigt,".

        cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
            "4. Personen, die die Voraussetzungen für
                den Bezug einer Rente nach dem Gesetz
                über die Alterssicherung der Landwirte
                erfüllen und diese Rente beantragt
                haben,".

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Ab-

        satz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnen-

        fischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei,

        deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen

        Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die

        Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5
        Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung
        der Landwirte."

   c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

        „Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit
        selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesell-
        schafter einer Personenhandelsgesellschaft oder

        Mitglieder einer juristischen Person gelten als
        Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unter-
        nehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht
        kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenver-
        sicherung versichert sind."

   d) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

        ,.Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch
        der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unterneh-
        mers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem

        landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen
        Ehegatten die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorausset-
        zungen erfüllt."
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

         .,(4a) Nach Absatz 1 ist nicht versicherungs-
        pflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirt-
        schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist."
   f)   Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

         „(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei
        einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
        versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit
        Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
        kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung
        nach § 7 eintritt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            „1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches
                Sozialgesetzbuch genannten Beschäftig-

                ten, wenn sie diese Beschäftigung für

                die Dauer von voraussichtlich höchstens

                26 Wochen aufnehmen und als versiche-

                rungspflichtige Unternehmer versichert

                sind,".

        bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
            gefügt:
BGBl. 1994, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
1930                                     Bundesgesetzblatt,

             „ 1a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften
                   Buches Sozialgesetzbuch genannten

                   Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1

                   Nr. 3 versicherungspflichtig sind,".

       cc) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen"
           durch das Wort „Renten" ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:

                             .,§3a

                     Versicherungsfreiheit
       Versicherungsfrei ist, wer

   1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4

      bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt;
      § 6 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      gilt, oder
   2. Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines
      Landtages oder Versorgungsempfänger nach den
      Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Län-
      der ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
            ,, 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaft-
                  licher Unternehmer, wenn das Einkom-
                  men nach § 40 Abs. 4 die Jahresarbeits-
                  entgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des

                  fünften Buches Sozialgesetzbuch über-

                  steigt, oder".

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Leistungen"
           jeweils durch das Wort „Renten" ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den
       Zuschuß nach§ 257 des fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch besteht."

5. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                .,§5

       Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht

     Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und
   der Wanderschäferei, die nur aufgrund des § 2 Abs. 2
   versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von

   der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 befreit,
   solange sie bei einer anderen Krankenkasse freiwillig
   mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die
   Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht
   an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt
   wird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Befrei-
   ung zum Ersten des Kalendermonats wirksam, der auf
   die Antragstellung folgt."

 6. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen

    Krankenversicherung Versicherten mit eigenem
    Haushalt gilt§ 38 des fünften Buches Sozialgesetz-
    buch."
Jahrgang 1994, Teil 1

   7. § 12 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „mitarbei-

         tende Familienangehörige" durch das Wort „Per-

         sonen" ersetzt.
      b) folgende Sätze werden angefügt:

         „Satz 1 gilt auch für Personen, die nach § 3 Abs. 2
         Nr. 1 versichert sind, für die Dauer ihrer Beschäfti-
         gung; der Bemessung des Krankengeldes wird nur
         das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Zahlung

         von Krankengeld nach Satz 2 schließt Leistungen
         nach § 9 nicht aus."

   8. In § 13 Abs. 4 wird nach der Angabe .,§ 46 Satz 1," die

      Angabe,,§ 47 Abs. 1 Satz 4 und 5," eingefügt.

   9. In § 15 wird nach der Angabe „Vierten" die Angabe
      ,,und Fünften" eingefügt.

  10. § 17 Abs. 3 wird gestrichen.

  11. In § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
      ,,Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung lau-
      fender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden,
      soweit dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist;
      § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozial-
      gesetzbuch gelten entsprechend."

  12. § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

      ,,4. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Versiche-

           rungspflichtigen mit dem Tag der Stellung des

           Antrags auf eine Rente nach dem Gesetz über die
           Alterssicherung der Landwirte,".

  13. § 23 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                 ,,Mitgliedschaft von Antragstellern".

      b) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über eine
         Altershilfe für Landwirte" jeweils durch die Wörter
         ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte"
         ersetzt.

      c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „die" die Wör-

         ter „ versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder''
         eingefügt.

  14. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
         „3. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
             landwirtschaftliche Unternehmer,           dessen
             Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des
             § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht erreicht, die in § 2 Abs. 1
             Nr. 2 Buchstabe a genannte Mindestgröße um
             mehr als die Hälfte unterschreitet oder Ar-
             beitsentgelt und Arbeitseinkommen hat, das
             die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte
             Höhe übersteigt,".

      b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

         ,,5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei-
              dung über den Wegfall des Anspruchs auf eine
BGBl. 1994, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
       Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung
       der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühe-
       stens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig
       eine dieser Leistungen zu zahlen ist,".

    c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
       ,,6. mit Ablauf des Monats, in dem die Entschei-
            dung über die Gewährung einer Rente nach
            dem Gesetz über die Alterssicherung der
            Landwirte für zurückliegende Zeiträume unan-
            fechtbar wird,".

15. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz über
       eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
       ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte"
       ersetzt.

    b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils das Wort
       ,,Leistungen" durch das Wort „Renten" ersetzt.

16. In § 31 werden die Wörter „Leistungen nach dem
    Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
    Wörter „eine Rente nach dem Gesetz über die Alters-
    sicherung der Landwirte" ersetzt.

17. In§ 39 wird folgender Absatz angefügt:

      ,,(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäfti-
    gungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten
    landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die land-
    wirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Be-
    rechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bun-
    desministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar
    festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Bei-
    tragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1
    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom
    1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni
    des folgenden Kalenderjahres."

18. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                       „Beitragsberechnung
            bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft".

       bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beitrags-
           klassen" die Wörter „in der Satzung" einge-
           fügt.

       cc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

       dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
           Sätze 4 bis 6 ersetzt:

           ,,Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorse-
           hen. Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse
           muß mindestens das Sechsfache des niedrig-
           sten Beitrags für einen Versicherten nach § 2
           Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus
           Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um
           nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten;
           der jeweils zum 1. Juli ermittelte Vergleichs-
           beitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. Ver-
           sicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in
           die niedrigste Beitragsklasse eingestuft wer-
           den."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißig-
   fachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem
   durchschnittlichen Beitragssatz der Ortskranken-
   kassen zu ermitteln. Der durchschnittliche Bei-
   tragssatz wird berechnet aus dem Vomhundert-
   satz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt,
   die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzah-
   lung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs
   Wochen haben, und der Zahl der Ortskrankenkas-
   sen, die ihren Sitz im Bezirk der landwirtschaft-
   lichen Krankenkasse haben."

c) Die Absätze 3 bis 7 werden gestrichen. Folgende
   Absätze werden angefügt:

    ,,(3) Solange der Gewinn aus Land- und Forst-
   wirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommen-
   steuergesetzes ermittelt wird, sind maßgebendes
   Arbeitseinkommen die Einkünfte aus Land- und
   Forstwirtschaft, die sich aus dem sich auf das zeit-
   nächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkom-
   mensteuerbescheid so, wie sie der Besteuerung
   zugrundegelegt worden sind, ergeben. In allen
   anderen Fällen oder sofern eine Veranlagung zur
   Einkommensteuer für keines der letzten vier Kalen-
   derjahre erfolgt ist, sind die im vorvergangenen
   Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Land- und
   Forstwirtschaft maßgebend.

     (4) Das Arbeitseinkommen nach Absatz 3
  Satz 2 wird auf der Grundlage von Beziehungs-
  werten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert
  und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne
  der für den Agrarbericht der Bundesregierung aus-
  gewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe er-
  geben; dabei ist die mit steigendem Wirtschafts-
  wert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche
  Mark Wirtschaftswert zu berücksichtigen; die
  Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 des Gesetzes
  über die Alterssicherung der Landwirte gilt ent-

  sprechend. Für Unternehmen mit einem Wirt-
  schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der
  für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungs-
  wert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden
  Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergange-
  nen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen
  Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem
  1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieb-
  lichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der

  Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicher-
  ter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gel-
  ten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern
  ist das aus dem Wirtschaftswert des Unterneh-
  mens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitsein-
  kommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung
  zuzurechnen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3
  und 4 ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider
  Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unterneh-
  men zu berechnen. Der sich ergebende Einkom-
  mensbetrag ist auf volle Deutsche Mark abzu-
  runden.

     (5) Veränderungen von Beitragsklasseneinstu-
  fungen, die aufgrund der Vorlage von Einkommen-
  steuerbescheiden erfolgen, werden zum 1. Januar
BGBl. 1994, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932
1932                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       des auf die Vorlage folgenden Kalenderjahres
       wirksam; Einkommensteuerbescheide sind min-
       destens für die vier folgenden Kalenderjahre vor-
       zulegen.
          (6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforde-
       rung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für
       die Festsetzung des Wirtschaftswerts erforder-
       lichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungs-
       gemäßen Meldung nach dem von der Kranken-
       kasse der Beitragsbemessung zugrundegelegten
       Maßstab geschätzt und festgesetzt werden. Die
       Festsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des
       Monats der ordnungsgemäßen Meldung an zu
       korrigieren.
          (7) Die Krankenkasse für den Gartenbau kann in
       ihrer Satzung einen anderen angemessenen Maß-
       stab für die Beitragsbemessung festsetzen. Ab-
       satz 6 gilt entsprechend.

          (8) Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen
       zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichten-
       den Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitrags-
       klasse nicht übersteigen. Bei der Beitragsberech-
       nung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten
       Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus
       Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge
       und Arbeitseinkommen aus außerland- und außer-
       forstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. Der
       Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenver-
       sicherung wird getrennt von den übrigen Einnah-
       mearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitrags-
       bemessungsgrenze berücksichtigt. § 231 des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-

       chend."

19. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

             ,,Beitragsberechnung für Antragsteller".

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Alters-
           geld oder vorzeitigem Altersgeld" durch die
           Wörter „einer Rente nach dem Gesetz über die
           Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Altersgeld,
           vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenen-

           geld" durch die Wörter „eine Rente nach dem
           Gesetz über die Alterssicherung der Land-
           wirte" ersetzt.

       cc) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller
            Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge
            erhält. § 39 Abs. 2 gilt."

20. In § 48 wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39
    Abs.4."

21. § 63 wird wie folgt gefaßt:

                             "§63
                     überleitungsvorschrift
       (1) Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund
    dieses Gesetzes vom 1. Januar 1995 an entfällt, kön-
    nen der Versicherung beitreten. Der Beitritt ist der
    Krankenkasse bis spätestens zum 31. März 1995
    schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am
    1. Januar 1995. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen,
    die die Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, mit der
    Maßgabe, daß § 257 Abs. 1 des Fünften Buches So-
    zialgesetzbuch sowie§ 12 Satz 2 anzuwenden sind.
       (2) Wer am 31. Dezember 1994 nach § 2 Abs. 1
    Nr. 4 versicherungspflichtig ist oder nach § 23 Abs. 1
    als Mitglied gilt und nach § 2 Abs. 4a oder § 3a ab
    1. Januar 1995 versicherungsfrei ist, bleibt für die
    Dauer des Bezuges einer Rente nach dem Gesetz
    über die Alterssicherung der Landwirte oder bis zu
    dem Tag, an dem der Antrag zurückgezogen oder die
    Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, versiche-
    rungspflichtig. Wer nach Satz 1 versicherungspflichtig
    ist, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht
    bis zum 31. März 1995 beantragen. Die Befreiung
    wirkt vom 1 . April 1995 an und kann nicht widerrufen
    werden."

                        Artikel 12

             Änderung des Gesetzes
          zur Förderung der Einstellung
    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                    (8252-4)

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-

wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie

folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a} Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa} Die Wörter "landwirtschaftliche Unternehmer
           im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
           eine Altershilfe für Landwirte" werden durch
           die Wörter „Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2
           des Gesetzes über die Alterssicherung der
           Landwirte" ersetzt.

        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

            „2. für mindestens 15 Jahre Beiträge als
                Landwirt an die landwirtschaftliche Alters-
                kasse gezahlt haben, davon ununterbro-
                chen für mindestens fünf Jahre unmittel-
                bar vor der Antragstellung; Zeiten der Ver-
                sicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes
                über die Alterssicherung der Landwirte
                bleiben unberücksichtigt,".
        cc) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und"
            gestrichen.
        dd} In Nummer 4 werden die Wörter "Gesetzes
            über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
BGBl. 1994, Seite 1933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1933
            Wörter „Gesetzes über die Alterssicherung
            der Landwirte" ersetzt; am Ende wird der
            Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
            ,,und" angefügt.
      ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ange-
          fügt:
            "5. ein Unternehmen der Landwirtschaft
                betrieben haben, welches ohne die in § 1
                Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über die
                Alterssicherung der Landwirte aufgeführ-
                ten Unternehmenszweige die Mindest-
                größe (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
                über die Alterssicherung der Landwirte)
                erreicht."
      ff)   Folgender Satz 2 wird angefügt:

            „Den Beiträgen als Landwirt stehen Beiträge

            gleich, die für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum
            31. Dezember 1994 wegen einer selbständi-
            gen Tätigkeit als Landwirt im Sinne des § 2
            Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die

            Krankenversicherung der Landwirte im Bei-

            trittsgebiet an die landwirtschaftliche Alters-

            kasse gezahlt worden sind."

   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 3

          des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-

          wirte" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 1, 2 und 8

          des Gesetzes über die Alterssicherung der

          Landwirte" ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 2a Abs. 1
          Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
          Landwirte" durch die Wörter ,,§ 21 Abs. 5 des
          Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
          wirte" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirt-

      schaftswert des nicht abgegebenen Teils des

      Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die

      Alterssicherung der Landwirte einschließlich erst-
      aufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindest-
      größe (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alters-
      sicherung der Landwirte) erreicht."

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Altersgeld nach
          dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
          wirte" durch die Wörter "Altersrente nach dem
          Gesetz über die Alterssicherung der Land-
          wirte" ersetzt.

      bb} In Satz 2 wird das Wort "Mindeststillegungs-
          frist" durch das Wort "Mindeststillegungs-
          dauer" ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
      desminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
      die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und
      Sozialordnung" sowie die Wörter „Bundesminister
      für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch

      die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,
      Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
          „Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt
          § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über
          die Alterssicherung der Landwirte entspre-
          chend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum
          nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des
          Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des
          55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1
          Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung
          des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der
          Berufsunfähigkeit in den Fällen des § 1 Satz 1

          Nr. 1 Buchstabe b beginnt."

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

                „ 1. a) die Nutzung an ein Unternehmen

                        übergeht, das seit mindestens

                        fünf Jahren als Unternehmen der

                        Landwirtschaft im Sinne des § 1
                        Abs. 2 des Gesetzes über die Al-
                        terssicherung der Landwirte ge-
                        führt worden ist und
                    b) für wenigstens eine Person, die
                       das Unternehmen als Landwirt
                       betreibt oder die nach § 1 Abs. 2
                       des Gesetzes über die Alters-

                       sicherung der Landwirte als

                       Landwirt gilt, durch eine entspre-

                       chende Berufsbildung nachge-

                       wiesen wird, daß sie befähigt ist,

                       einen landwirtschaftlichen Be-
                       trieb ordnungsgemäß zu bewirt-
                       schaften; ist diese Person vor
                       dem 1. Januar 1954 geboren, gilt
                       der Nachweis als erbracht, wenn
                       sie seit mindestens fünf Jahren
                       ein Unternehmen der Landwirt-
                       schaft im Sinne des § 1 Abs. 2

                       des Gesetzes über die Alters-

                       sicherung der Landwirte geführt

                       hat,".

          bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
               Wörter „eine Person übergeht, die"
               durch die Wörter „ein Unternehmen
               übergeht, das" ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „dem
               landwirtschaftlichen Unternehmen" durch
               die Wörter "dem Unternehmen der Land-
               wirtschaft" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
          gefügt:
          "2. der übernehmende mit dem Abgebenden
              verheiratet ist oder der übernehmende die
              übernommene Fläche an den Ehegatten
              des Abgebenden weitergibt,".
      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 3 und 4.
BGBl. 1994, Seite 1934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1934
1934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   c) In Absatz 3 werden die Wörter "landwirtschaftliche
      Unternehmer" durch das Wort „Landwirte" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   In Satz 1 werden die Wörter "auf der nach § 2 Abs. 7

   des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte

   zulässigerweise zurückbehaltenen Fläche" durch die

   Wörter "auf der nach§ 21 Abs. 7 des Gesetzes über

   die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen

   Fläche" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                                "§5
                Leistungen an Hinterbliebene

     Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1

   Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn

   1. sie nicht wieder geheiratet haben,
   2. die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
      des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
      wirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
      Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
      gilt,

   3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die
      Alterssicherung der Landwirte sind und
   4. der verstorbene Ehegatte

       a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Lei-
          stung hatte oder
       b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt
          hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in
          § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des
          verstorbenen Ehegatten tritt und die Vorausset-
          zungen des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der
          Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
   § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte gilt entsprechend."

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        "(2) Der Grundbetrag wird wie eine Altersrente
       vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die
       Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei
       bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten
       weitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den
       Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der
       Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Alters-
       rente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssiche-
       rung der Landwirte berechnete Betrag für verheira-
       tete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn,
       der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente
       nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
       Landwirte. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines
       jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz
       über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt."
   b) In Absatz 3 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "als
      landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1
      Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
      wirte" durch die Wörter "als Landwirt nach § 1
      Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
      Landwirte" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§7
         Beginn und Ende der Leistung, Verfahren

      (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alters-

   sicherung der Landwirte über Renten wegen Todes

   bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen

   und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung

   von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Aus-

   land, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über

   Auszahlung und Anpassung und über Berechnungs-
   grundsätze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des
   Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt
   auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Lei-
   stungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des
   Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
   nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche

   Erzeugnisse für den Markt. produziert. Werden Ver-

   träge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter
   Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1
   Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor
   Ablauf der Mindestdauer(§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der
   Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn
   des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der
   Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird
   vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem
   Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwen-
   dung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige
   Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig
   beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die
   Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stil-
   legung wird auf die Mindeststillegungsdauer ange-
   rechnet.
      (2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht
   ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

   1 . a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig
          von einer Bodenbewirtschaftung oder
      b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf
         einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des
         Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
         wirte nicht abgegebenen Fläche für den Lei-
         stungsempfänger

      für den Markt produziert werden,

   2. die Versicherung als mitarbeitender Familienan-
      gehöriger in der Alterssicherung der Landwirte
      beginnt oder fortbesteht oder
   3. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
      als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land-
      oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den
      Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbe-
      steht.

   Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
   nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der
   Anspruch weg.
      (3) Sind die Voraussetzungen für eine Altersrente
   vom 65. Lebensjahr an nach dem Gesetz über die
   Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die
   Witwe oder der Witwer das 45.. Lebensjahr vollendet,
   stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente
   nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
   wirte von Amts wegen fest. Der Leistungsempfänger
   ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
BGBl. 1994, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
   ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft
   unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes
   über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben,
   sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Alters-
   rente vom 65. Lebensjahr an oder für eine Witwen-

   oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind.

   Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz

   über die Alterssicherung der Landwirte wird der

   Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens
   bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem
   der Leistungsempfänger das 65. Lebensjahr vollen-
   det.

      (4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und läng-
   stens bis zum Ende der Stillegung durch den Lei-
   stungsempfänger gezahlt.

      (5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3

   Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch

   eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-

   gen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des
   § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine
   Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.

     (6) Die durchführenden Stellen haben von Amts

   wegen bei der Bewilligung und während der laufen-

   den Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu über-

   prüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei
   haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Kranken-
   kassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
   schaften zusammenzuarbeiten. Satz 1 gilt entspre-
   chend bei der Bewilligung und während der laufenden
   Zahlung eines Ausgleichsgeldes."

8. § 8 wird wie folgt gefaßt:

                                ,,§8

             zusammentreffen mit Einkommen
      (1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeits-
   entgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Ein-
   kommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkom-
   mens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit
   Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4
   des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
   zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein
   nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte
   erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufga-
   berente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages,
   um den das monatliche Einkommen (Absatz 2)
   30 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18
   des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) überschreitet.

      (2) Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel
   des Einkommens im letzten Kalenderjahr. Bei der
   erstmaligen Feststellung der Produktionsaufgabe-
   rente ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjah-
   res auszugehen.
     (3) Einkommensänderungen sind erst vom Zeit-
   punkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages
   an zu berücksichtigen.

      (4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hin-
   terbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder
   eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Ren-
   tenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensan-

   rechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der
   nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Ein-
   kommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den

   die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrech-
   nung unterliegende Rente bereits gemindert worden
   ist.
      (5) Eine vorzeitige Altersrente und eine Rente

   wegen Erwerbsunfähigkeit des Leistungsberechtig-

   ten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der

   Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produk-

   tionsaufgaberente angerechnet.

     (6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maß-
   gebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist,
   kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vor-
   schüsse zahlen.

      (7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produk-
   tionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die
   1. der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf

      eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an nach dem

      Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat

      oder

   2. der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf
      eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem
      Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat;

      hat der Leistungsberechtigte noch nicht das

      45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die

      Rente beantragt hat.

   Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt un-
   berührt.
      (8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen
   nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
   im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft
   betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte
   Einkommen auf die Produktionsaufgaberente ange-
   rechnet; dies gilt entsprechend, wenn

   1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehe-
      gatte des Leistungsberechtigten im Inland ein
      Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
   2. Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen
      Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung
      oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten
      Flächen bezogen werden."

9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
      geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Gesetz
          über eine Altershilfe für Landwirte beitrags-
          pflichtige" durch die Wörter „nach dem Ge-
          setz über die Alterssicherung der Landwirte
          versicherungspflichtige" sowie die Wörter
          „landwirtschaftlichen Unternehmen" jeweils
          durch die Wörter „Unternehmen der Landwirt-
          schaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
          über die Alterssicherung der Landwirte" und
          die Wörter „landwirtschaftlichen Unterneh-
          mens" durch die Wörter „Unternehmens der
          Landwirtschaft" ersetzt.

      bb) Satz 3 wird gestrichen.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:

        ,,(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genann-

      ten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
      1. sie nicht wieder geheiratet haben,
BGBl. 1994, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936
1936                                     Bundesgesetzblatt,

       2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1
          Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung
          der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2
          und 3 des Gesetzes über die Alterssicherung
          der Landwirte gilt,
       3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über
          die Alterssicherung der Landwirte sind und

       4. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des
          Todes Anspruch auf die Leistung hatte.
       § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
       der Landwirte gilt entsprechend."

10. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „landwirt-
    schaftlichen Unternehmen" durch die Wörter „Unter-
    nehmen der Landwirtschaft" und die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die
    Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der
    Angestellten" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die
       Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen
       Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Ände-

       rung, Ruhen und Ende von Renten, über Aus-

       schluß und Minderung von Renten, über Leistun-

       gen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und

       Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und
       Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gel-
       ten entsprechend."
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

            „ 1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem
                Monat, von dem an

                a) der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberech-

                   tigte eine Regelaltersrente aus der
                   gesetzlichen Rentenversicherung oder
                   eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an
                   nach dem Gesetz über die Alterssiche-
                   rung der Landwirte oder

                b) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberech-
                   tigte wegen Vollendung des 45. Le-
                   bensjahres eine Witwen- oder Witwer-
                   rente aus der gesetzlichen Rentenver-
                   sicherung oder nach dem Gesetz über
                   die Alterssicherung der Landwirte
                beanspruchen kann,".
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „als landwirt-
           schaftlicher Unternehmer im Sinne des§ 1 des
           Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
           oder als mitarbeitender Familienangehöriger
           in der Altershilfe für Landwirte beitragspflich-
           tig" durch die Wörter „Landwirt nach § 1
           Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
           der Landwirte oder mitarbeitender Familien-
           angehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes

           über die Alterssicherung der Landwirte"

           ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lohn-
       ersatzleistung nach dem Arbeitsförderungsge-
Jahrgang 1994, Teil 1

         setz" durch die Wörter ,,, eine Lohnersatzleistung
         nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder eine Vor-
         ruhestandsleistung von der Bundesanstalt für
         Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
         Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
         31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210)"
         ersetzt und nach dem Wort „erhält" die Wörter
         „oder eine Leistung, auf die zum Zeitpunkt der
         Antragstellung Anspruch bestand, nur wegen
         eines Verzichts nicht erhält" eingefügt.
      b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 werden die Wörter „eine Rente
             wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
             ein Altersruhegeld vor Vollendung des
             65. Lebensjahres" durch die Wörter „eine
             Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
             eine Altersrente vor Vollendung des
             65. Lebensjahres, eine kleine Witwenrente
             oder kleine Witwerrente oder eine große
             Witwenrente oder große Witwerrente wegen

             der Erziehung eines Kindes oder wegen Be-
             rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" er-
             setzt.
         bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

              „3. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

                  oder eine vorzeitige Altersrente nach dem

                  Gesetz über die Alterssicherung der Land-

                  wirte,".

         cc) folgende Nummer wird angefügt:
              „4. eine Witwenrente oder Witwerrente
                  wegen der Erziehung eines Kindes oder
                  wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem

                  Gesetz über die Alterssicherung der Land-
                  wirte."

      c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         ,,§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend."

      d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

  13. In § 13 Abs. 1 werden vor der Nummer 1 die Wörter
      „landwirtschaftlichen Unternehmen" durch die Wörter
      ,,Unternehmen der Landwirtschaft" ersetzt.

  14. § 14 wird wie folgt gefaßt:
                               ,,§ 14
                  Alterssicherung der Landwirte,
              landwirtschaftliche Unfallversicherung,
                Krankenversicherung der Landwirte,
                    soziale Pflegeversicherung
         (1) Der Bund trägt die Beiträge zur landwirtschaft-
      lichen Unfallversicherung, soweit sie für nach § 2 still-
      gelegte Flächen zu entrichten sind, die vom Lei-
      stungsberechtigten gepflegt werden und für die ein
      Flächenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund
      an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen
      Alterskassen gezahlt.

         (2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf

      den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und

      hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beiträge
      zur Altershilfe für Landwirte getragen, gelten für die
      Zeit des Bezugs von Produktionsaufgaberente ab
      1. Januar 1995 Beiträge in der Alterssicherung der
      Landwirte als entrichtet, solange
BGBl. 1994, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
    1 . der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch
        nicht vollendet hat oder
    2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Warte-
       zeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.

    Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des

    Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
    sind hieraus Beiträge nicht zu entrichten.
       (3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Be-
    schäftigungsverhältnis nicht besteht, gilt bei mitarbei-
    tenden Familienangehörigen die Zeit des Bezuges
    von Ausgleichsgeld als Beitragszeit in der Alters-
    sicherung der Landwirte.

       (4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente
    erhalten sowie mitarbeitende Familienangehörige, die

    Ausgleichsgeld erhalten, sind während des Bezuges
    dieser Leistungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten
    Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-
    wirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie unmittelbar vor

    dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen

    Krankenversicherung versichert waren und weder
    versicherungspflichtig beschäftigt sind noch Kran-
    kengeld beziehen. Der Bezug des -Grundbetrages der
    Produktionsaufgaberente sowie des Ausgleichsgel-
    des gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähig-
    keit nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
    Landwirte. § 29 Abs. 4 und die§§ 30 und 31 des zwei-
    ten Gesetzes über die Krankenversicherung der
    Landwirte gelten entsprechend.

       (5) Für Landwirte gilt§ 1 Abs. 2 entsprechend."

15. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                „Gesetzliche Rentenversicherung

                    und Krankenversicherung,

         soziale Pflegeversicherung, Zusatzversorgung

             für landwirtschaftliche Arbeitnehmer".

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        ,,(4) Während des Bezuges von Ausgleichsgeld
       sind Arbeitnehmer in der sozialen Pflegeversiche-
       rung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften
       Buches Sozialgesetzbuch versichert, wenn sie

       unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der ge-
       setzlichen Pflegeversicherung versichert waren
       und weder versicherungspflichtig beschäftigt sind
       noch Krankengeld beziehen. Absatz 3 Satz 2 bis 4
       gilt entsprechend. Soweit das Elfte Buch Sozialge-

       setzbuch Pflichten für Arbeitgeber vorsieht, gelten

       diese für die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes
       Verpflichteten entsprechend."
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen
       Unternehmen" durch die Wörter „Unternehmen
       der Landwirtschaft" ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

17. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird der Textteil,,(§ 16 des Gesetzes über
       eine Altershilfe für Landwirte)" gestrichen.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministers" durch
       das Wort „Bundesministeriums" sowie das Wort
       ,,Bundesminister" durch das Wort „Bundesmini-
       sterium" ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für
           Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung
           der Landwirte" ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

            ,,Ist aufgrund der Mitwirkung des Leistungs-
            berechtigten oder seiner mangelnden Mitwir-

            kung

            1 . das Recht unrichtig angewandt oder
            2. von einem Sachverhalt ausgegangen wor-
               den, der sich als unrichtig erweist,

            ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Ver-

            gangenheit zurückzunehmen."

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
            ,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Geset-
            zes über die Alterssicherung der Landwirte
            entsprechend."

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
       desminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
       die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und
       Sozialordnung" sowie die Wörter „Bundesminister

       für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch
       die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,

       Landwirtschaft und Forsten" ersetzt.

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

         ,,(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses

       Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten

       der Sozialversicherung. Soweit das Sozialge-

       richtsgesetz für die einzelnen Zweige der Sozial-
       versicherung besondere Vorschriften enthält, gel-
       ten die Vorschriften für die Unfallversicherung."

19. § 18a wird wie folgt gefaßt:

                            ,.§ 18a

                 Landwirte im Beitrittsgebiet
      (1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige
    Landwirte auch dann, wenn sie

    1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet

       hatten,

    2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetz-
       lichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
       waren und
    3. unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als
       Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse
       oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im
       Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
       über die Krankenversicherung der Landwirte an
       die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt
       haben,
    wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen
    Beiträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 auch Bei-
    tragszeiten nach dem 30. September 1957 angerech-
    net werden, die nach den Vorschriften des Sechsten
BGBl. 1994, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
1938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach Bun-
   desrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis
   zum 31. Dezember 1994 werden nur berücksichtigt,
   wenn Versicherungspflicht nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des

   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der

   Landwirte bestanden hat oder nur wegen § 3 Abs. 1

   Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
   sicherung der Landwirte nicht bestanden hat.
      (2) Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetra-
   ges werden die nach Absatz 1 anzurechnenden
   Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei
   der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wer-
   den; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fünf

   Sechsteln vervielfältigt. § 102 des Gesetzes über die
   Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.
      (3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1
   stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im
   Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Lei-
   stungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung
   durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach
   § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte gleich. Die Mindestbewirtschaftungszeit

   von fünf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der
   Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom
   Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an
   ununterbrochen bewirtschaftet hat.

      (4) § 8 Abs. 7 gilt für Bezieher einer Produktions-
   aufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn
   Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an
   oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetz-
   lichen Rentenversicherung besteht."

20. Nach § 18a werden die folgenden Paragraphen ein-
    gefügt:

                            ,,§ 18b

         Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet

     Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im
   Beitrittsgebiet über, werden auf den nach§ 3 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft
   maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des
   Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar
   1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Ja-
   nuar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit
   berücksichtigt, als das Unternehmen die Vorausset-
   zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt
   hat.
                             § 18c

                    Arbeitnehmer und

    mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet

      (1) § 9 gilt für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer
    und mitarbeitende Familienangehörige, die
    1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet
       hatten und

    2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversiche-
       rungspflichtig beschäftigt waren,
    wobei auf die nach§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforder-
    lichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der haupt-
    beruflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Pro-

    duktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut
    oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet
    werden.

      (2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der

    gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet

    angepaßt.

                             § 18d
            Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
      § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
    und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssiche-
    rung der Landwirte gelten entsprechend."

21. Nach § 18d wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,.§ 18e
               Besonderheiten für das Ausland
       Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz
    steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
    sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer
    solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."

22. § 22 wird wie folgt gefaßt:

                              .,§22
                    Übergangsvorschriften

      (1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits
    am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen
    des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erst-
    mals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Ein-
    kommen ändert.

      (2) § 8 Abs. 8 gilt nur für Fälle, in denen am 18. Juni
    1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt
    war.

       (3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6
    sind von dem Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an auf
    einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn

    bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestan-
    den hat.
      (4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni
    1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt
    war."

                        Artikel 13

                   Änderung
    des Künstlersozialversicherungsgesetzes
                    (8253-1)
  § 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Artikel 8

des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 werden die Wörter „landwirtschaftlicher
   Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine
   Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Landwirt im
   Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
   der Landwirte" ersetzt.

2. In Nummer 6 werden die Wörter „als ehemaliger land-
   wirtschaftlicher Unternehmer ein Altersgeld oder nach
   Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgabe-
BGBl. 1994, Seite 1939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1939
   rente nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
   wirte" durch die Wörter „als ehemaliger Landwirt eine
   Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjah-
   res eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die
   Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 14

                     Änderung
         des Gesetzes über die Errichtung
          einer Zusatzversorgungskasse
          für Arbeitnehmer in der Land-
                und Forstwirtschaft
                      (827-13)

  Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der land- und Forstwirt-
schaft vom 31 . Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert
durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „wird als" durch die

   Wörter „ist eine" ersetzt und das Wort „errichtet" ge-

   strichen.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 11

      Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den
   landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in
   der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
   sowie ihren Witwen und Witwern aufgrund tarifvertrag-
   licher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein An-
   spruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten
   wegen Erwerbsunfähigkeit oder den Renten wegen
   Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung
   gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährlei-
   stet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht;
   landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäfti-
   gungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs
   Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a werden die Wörter „Geltungsbereich

      dieses Gesetzes" jeweils durch das Wort „Inland"

      ersetzt.

   b) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b
      und 2c eingefügt:

        ,.(2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren

      Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem
      Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer
      landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft,
      einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren
      Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäf-
      tigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie
      am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben
      und Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet
      und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beru-

      hende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem
      1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie
      nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens
      sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige
      Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer
      ausüben.
         (2c) liegen die Voraussetzungen des Absat-
      zes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als
      landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb
      nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung
      in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
      schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-
      gleichbaren Einrichtung."

5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 1 und 2.

   b) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:
        ,.(2) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung für
      Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als land-
      wirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt waren,

      sowie für ihre Witwen und Witwer ist um den Betrag

      der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechen-

      den privatrechtlichen Beihilfe zu kürzen. Besteht
      Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß
      eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe
      gewährt wird, so ist der Monatsbetrag der Aus-
      gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der als
      tarifvertragliche Beihilfe gezahlt würde, wenn Tarif-
      gebundenheit bestanden hätte. Besteht Anspruch
      auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe,.

      beträgt die Kürzung bei Berechtigten, die Anspruch
      auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten
      Berechtigten haben, -·mindestens 2,50 Deutsche
      Mark für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung
      als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem
      30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf
      die Ausgleichsleistung für den unverheirateten
      Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses
      Betrages."

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                            ,,§ 14a

      (1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berück-
   sichtigung des § 12 Abs. 2b und 2c erbracht, ergibt
   sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
   hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

   der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Ver-

   vielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden

   Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz
   über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten all-
   gemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem
   Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermit-

   telten allgemeinen Rentenwert.

     (2) Für die Kürzung der Ausgleichsleistung gilt § 14
  Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni
  1972 der 30. Juni 1995 tritt. Bis zur Herstellung einheit-
  licher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
  republik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag
  der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14
  Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des
  nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
BGBl. 1994, Seite 1940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1940
1940                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   wirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu
   dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
   Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert."

7. § 18 wird aufgehoben.

8. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 19
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
   in Kraft. Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab
   1. Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Perso-
   nen ab 1. Juli 1995 entstehen."

                        Artikel 15
                    Änderung
        des Gesetzes über die Angleichung
         der Leistungen zur Rehabilitation
                      (870-1)

   In § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
(BGBI. 1S. 1881), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Landwirte" durch die
Wörter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 16

                     Änderung
            des Versorgungsausgleichs-
               Überleitungsgesetzes
                     (826-30-4)
  Dem § 3 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsge-
setzes (Artikel 31 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1
S. 1606), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni
1993 (BGBI. 1S. 1038) geändert worden ist, wird folgender
Absatz angefügt:
  ,,(4) Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 gelten
entsprechend, wenn es sich bei den angleichungsdynami-
schen Anrechten um Anrechte der Alterssicherung der
Landwirte handelt. Hierbei treten an die Stelle der
Entgeltpunkte (Ost) Steigerungszahlen, die auf der
Grundlage des allgemeinen Rentenwerts (Ost) zu ermit-
teln sind, und an die Stelle des aktuellen Rentenwerts
(Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung der all-
gemeine Rentenwert (Ost) der Alterssicherung der
Landwirte."

                        Artikel 17
              Änderung der Verordnung
               über die von den Trägern
                der Sozialversicherung
             an die Deutsche Bundespost
              zu zahlenden Vergütungen

            für das Auszahlen von Renten

                       (8232-42)
  In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die von den Trägem
der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu

zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten
vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 584) werden die Wörter
,,Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssiche-
rung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 18
            Änderung der Verordnung
         über die Berufsausbildung zum
       Sozialversicherungsfachangestellten
                   (806-21-1-57)

  Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozial-
versicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1425) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Altershilfe für Land-
   wirte" durch die Wörter „Alterssicherung der Land-
   wirte" ersetzt.

2. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In den Abschnitten V bis VII werden in der Über-
      schrift der Spalte 12 jeweils die Wörter „Altershilfe
      für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung
      der Landwirte" ersetzt.

   b) In laufender Nummer 33, Spalte 3, werden die Wör-
      ter „Gesetz über die Altershilfe für Landwirte" durch
      die Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der
      Landwirte" ersetzt.

   c) In laufender Nummer 35, Spalte 3, werden die Wör-
      ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
      ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
   d) In laufender Nummer 44, Spalte 3, werden die Wör-
      ter „landwirtschaftlichen Altershilfe" durch die Wör-
      ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
   e) In laufender Nummer 60, Spalte 3, werden die Wör-
      ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
      ter „Alterssicherung der Landwirte", die Wörter
      „Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld" durch die
      Wörter „Altersrente und Rente wegen Erwerbsun-
      fähigkeit" und die Wörter „Geldleistungen an Hin-
      terbliebene" durch die Wörter „Renten wegen
      Todes" ersetzt.
   f) In laufender Nummer 71, Spalte 3, werden die Wör-
      ter „landwirtschaftliche Altershilfe" durch die Wör-
      ter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. Die
      Wörter „Zuschüsse zur Nachentrichtung von
      Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung"
      werden gestrichen.

                        Artikel 19
                   Änderung
         des Bundesversorgungsgesetzes
                    (830-2)

  In § 30 Abs. 8 des Bundesversorgungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist,
werden die Wörter „das Altersgeld" durch die Wörter „die
BGBl. 1994, Seite 1941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1941
Altersrente, die Rente wegen Erw~rbsunfähigkeit" und die
Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" durch
die Wörter „Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt.

                        Artikel 20

                    Änderung
         der Ausgleichsrentenverordnung
                     (830-2-3)

   Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 werden die Wörter „das Altersgeld"
   durch die Wörter „die Altersrente, die Rente wegen
   Erwerbsunfähigkeit" und die Wörter „Gesetz über eine
   Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Gesetz
   über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 14 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 32 werden das Wort „Altersgelder"

      durch die Wörter „Altersrenten, Renten wegen
      Erwerbsunfähigkeit" und die Wörter „Gesetz über
      eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
      ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte"
      ersetzt.

                        Artikel 21

                      Änderung
                 der Berufsschadens-
                ausgleichsverordnung
                      (830-2-13)

  In § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsschadensausgleichsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1984 (BGBI. 1S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Juni 1993 (BGBI. 1S. 920) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „das Altersgeld" durch
die Wörter „die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsun-
fähgkeit" und die Wörter „Gesetz über eine Altershilfe für
Landwirte" durch die Wörter „Gesetz über die Alterssiche-
rung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel22

                    Änderung
       des Arbeitssicherstellungsgesetzes
                     (800-18)

   In § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes
vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 787), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz
über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel23

                     Änderung
          des Arbeitsplatzschutzgesetzes
                       (53-2)
   In § 14b Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980
(BGBI. 1S. 425), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,§ 3c des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,§ 32 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 24
                    Änderung
           des Eignungsübungsgesetzes
                      (53-5)
   In § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Bei-

tragspflichtigen nach dem Gesetz übe'r eine Altershilfe für
Landwirte" durch die Wörter „Personen, die nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte verpflichtet

sind, Beiträge zu zahlen" ersetzt.

                        Artikel25

                       Änderung
                des Zweiten Gesetzes
                zur Vereinheitlichung
                   und Neuregelung
                des Besoldungsrechts
                 in Bund und Ländern
                      (2032-11-2)

   In Artikel VIII § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1173), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,§ 32 des Gesetzes über eine Alters-
hilfe für Landwirte" durch die Wörter,,§ 52 Abs. 2 und § 56
Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt.

                        Artikel26
                     Änderung
              des Bewertungsgesetzes
                      (610-7)

  In § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bewertungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), das zuletzt durch Arti-
kel 28 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014)
geändert worden ist, werden die Wörter „landwirtschaftli-
che Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
„Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
1942                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Artikel 27

                   Änderung
          des Einkommensteuergesetzes
                    (611-1)
  § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898, 1991 1 S. 808), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1749) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Gesetz
   über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
   ,,Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte"
   ersetzt.

2. In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter,,§§ 7, 8

   des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sowie

   entsprechende Geldleistungen nach § 9 des genann-
   ten Gesetzes" durch die Wörter "§§ 10, 36 bis 39 des
   Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte"

   ersetzt.

3. In Nummer 17 werden die Wörter "§ 3c des Gesetzes
   über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
   ,,§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-

   wirte" ersetzt.

                       Artikel 28

                    Änderung
           der Bundeshaushaltsordnung

                      (63-1)

   In § 112 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1284), die zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1014) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters-
hilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der
Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 29

                   Änderung
        des Haushaltsgrunclsätzegesetzes
                     (63-14)
  In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273), das zuletzt durch
das Gesetz vom 26. November 1993 (BGBI. 1 S. 1928)
geändert worden ist, werden die Wörter „Altershilfe für
Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt.

                       Artikel 30
                    Änderung
             der Dritten Verordnung
           über Ausgleichsleistungen
        nach dem Lastenausgleichsgesetz
                  (621-1-LDV 3)
  In § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung über Aus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des

Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2317) geän-
dert worden ist, werden die Wörter ,,Altershilfe für Land-
wirte nach § 7 Abs. 2 und § 9 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter ,,Alterssiche-
rung der Landwirte nach den §§ 10, 36 und 39 des Geset-
zes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 31
                   Änderung
         des Landpachtverkehrsgesetzes
                    (7813-3)

   In § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes vom
8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2075) werden die Wörter
„landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" durch

die Wörter „Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes

über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 32

                   Änderung
          des Bundessozialhilfegesetzes
                    (2170-1)

   Dem § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBI. 1 S. 646), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:

„Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer
Werkstatt für Behinderte liegt im Regelfall auch dann eine

Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehn-
fachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich
bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durch-
führung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegeset-
zes ergibt."

                       Artikel 33

            Änderung der Verordnung
       über die Berufsbildung im Gartenbau
                   (806-21-1-10)
   In § 18 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung über die Berufsbil-
dung im Gartenbau vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar
_1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die
Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter
,,Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 34
            Änderung der Verordnung
     über die Eignung der Ausbildungsstätte
             für den Beruf „Landwirt"
                   (806-21-8-1)
  In § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
dungsstätte für den Beruf „Landwirt" vom 26. Juni 1974
(BGBI. 1 S. 1351) werden die Wörter "§ 1 Abs. 4 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
BGBl. 1994, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 255 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469)" durch die
Wörter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 35

            Änderung der Verordnung
     über die Eignung der Ausbildungsstätte
      für die Berufsausbildung im Weinbau
                   (806-21-8-4)
   In § 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbil-
dungsstätte für die Berufsausbildung im Weinbau vom
7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2719) werden die Wörter
,,§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-

wirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-

tember 1965 (Bundesgesetzbl. 1S. 1448), zuletzt geändert

durch das Erste Gesetz des Ehe- und Familienrechts vom

14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 1421 )" durch die Wör-

ter „den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssiche-

rung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 36
             Änderung der Verordnung
              über die Anforderungen
         in der Meisterprüfung im Weinbau
                    (806-21-9-4)
   In§ 5 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung im Weinbau vom
7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2715), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1
S. 525) geändert worden ist, werden die Wörter „Alters-
hilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssicherung der
Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 37
            Änderung der Verordnung
             über die Anforderungen
   in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
                   (806-21-9-2)

   In § 6 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirt-
schaft vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die Wörter
,,Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Alterssiche-
rung der Landwirte" ersetzt.

                       Artikel 38

            Änderung der Verordnung

             über die Anforderungen
   in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
                   (806-21-9-7)

   In§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1S. 126),
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Februar

1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden ist, werden die
Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die Wörter „Al-
terssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel39
             Änderung der Verordnung

              über die Anforderungen
                in der Meisterprüfung
              für den Beruf Pferdewirt
             und über die Anerkennung
           von Prüfungen zum Nachweis
               der fachlichen Eignung
     für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
                    (806-21-13-1)

   In § 5 Abs. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Ver-

ordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für

den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prü-

fungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die

Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980

(BGBI. 1S. 131 ), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung

vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 525) geändert worden
ist, werden die Wörter „Altershilfe für Landwirte" durch die
Wörter „Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 40
                    Änderung
          des Güterkraftverkehrsgesetzes
                     (9241-1)
  In § 89a Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
1993 (BGBI. 1 S. 1839, 1992) werden die Wörter ,,§ 1 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1449)" durch die Wörter „Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

                        Artikel 41

                     Änderung
           des Gesetzes zur Förderung
          der bäuerlichen Landwirtschaft
                     (7847-16)

  § 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Land-
wirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. I S. 1435), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 wird jeweils
   die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-
   hilfe für Landwirte" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 in
   Verbindung mit Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine

   Altershilfe für Landwirte in der am 1. Januar 1993 gel-
   tenden Fassung" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3a des
   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
   Angabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des
   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am
   1. Januar 1993 geltenden Fassung" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
1944                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                        Artikel42

                   Änderung

   der Landwirtschaftsförderungsverordnung
                  (7847-16-1)
  § 1 Abs. 2 der Landwirtschaftsförderungsverordnung
vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1472), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 17. Februar 1994 (BGBI. 1
S. 306) geändert worden ist, wird 'wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 und Nummer 13 wird jeweils die Angabe

   ,,§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-

   wirte" durch die Angabe § 1 Abs. 3 in Verbindung mit
                              11

   Abs. 4 bis 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für

   Landwirte in der am 1 . Januar 1993 geltenden Fas-
   sung" ersetzt.

2. In Nummer 6 wird die Angabe ..§ 1 Abs. 3a des Geset-

   zes über eine Altershilfe für Landwirte" durch die
   Angabe ,,§ 1 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 8 des
   Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am
   1. Januar 1993 geltenden Fassung" ersetzt.

                        Artikel43
    Änderung des Wohngeldsondergesetzes
                  (402-27-3)
  Anlage 8 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2406), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2438) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird gestrichen.

2. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:

   ,, 15. Renten und Landabgaberenten aus der Alters-
          sicherung der Landwirte."

                         Artikel44
                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37,
38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Ver-
ordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 45

                   Bekanntmachung
                 im Bundesgesetzblatt

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Ein-

stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der

vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesmini-
sterium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten

Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-

sung im Bundesgesetzb1att bekanntmachen.

                       Artikel46
                     Geltung
        von Vorschriften im Beitrittsgebiet
   Abweichend von Anlage I Kapitet VIII Sachgebiet H

Abschnitt I Nr. 45 und 46 des Einigungsvertrages vom

31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1058) treten in dem

in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in

Kraft

1. das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
   schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
   (BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des

   Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), und

2. die Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1
   S. 1095).

                       Artikel 47
            Aufhebung von Vorschriften
  Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
 1 . das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
     1965 (BGBI. 1S. 1448),
 2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
    für Landwirte mit Ausnahme der §§ 9f und 9g in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
    1965 (BGBI. 1S. 1448, 1458),
 3. Artikel 2 §§ 9f und 9g des Gesetzes zur Neuregelung
    der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
    s. 1448, 1458),

 4. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine
    Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt
    Teil 111, Gliederungsnummer 8251-3, veröffentlichten
    bereinigten Fassung,
 5. das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
    Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
    13. August 1965 (BGBI. 1S. 801 ),

 6. das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
    Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
    29. Juli 1969 (BGBI. 1S. 1017),
 7. das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
    Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
    26. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1293),
 8. das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-
    ber 1973 (BGBI. 1S. 1937),

 9. Artikel 3 und 5 des Gesetzes über die Kaufmanns-
    eigenschaft von Land- und Forstwirten und den Aus-
    gleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai
    1976 (BGBI. 1S. 1197),

10. § 21 des Achtzehnten Rentenanpassungsgesetzes

    vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1018),

11. § 29 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes
    vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1373).
BGBl. 1994, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945

                        Artikel48                               Abs. 5, § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 5, §§ 46,
                                                                65, 69, 105 und 120.
                      Inkrafttreten
                                                                  (3) Am ersten Tage des auf die Verkündung dieses
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit   Gesetzes folgenden Kalendermonats tritt Artikel 32 in
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt          Kraft.
ist.
                                                                  (4) Am 1. Januar 1994 tritt Artikel 47 Nr. 3 in Kraft.
  (2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes tre-
                                                                  (5) Am 1. Januar 1999 tritt Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a
ten in Kraft:
                                                                Doppelbuchstabe aa und Nr. 18 Buchstabe a Doppel-
  Artikel 1 §§ 6, 10 Abs. 4, §§ 22, 26, 35, 36 Abs. 4, § 37     buchstabe aa bis cc und Buchstabe c in Kraft.


                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                  Berlin, den 29. Juli 1994

                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog

                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl

                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                               Theo Waigel

                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             Jochen Borchert

                                               Die Bundesministerin
                                              für Frauen und Jugend
                                                   Angela Merkel

                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes da7e8d70b6843be9….