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Artikel 7 · BT-Drs. 12/3608 · S. 129
Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Gese
Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Gese über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (§ 4) Folgeänderung zu § 257 Abs. 2 a bis 2 c SGB V Zu Nummer 2 (§ 6) Durch diese Änderung wird die Änderung d Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Krankenversicheru Landwirte nachvollzogen. Zu Nummer 3 (§ 20) § 20 KVLG hat keinen eigenständigen Anwend bereich und ist daher entbehrlich. Versicher pflichtige und Versicherungsberechtigte nac Fünften Buch Sozialgesetzbuch können bereit altem Recht die Mitgliedschaft in der Gärtner- kenkasse wählen, sofern sie zum aufnahmebere ten Personenkreis gehören, ohne daß es hierzu besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Ver rungspflichtigen nach dem KVLG wird mit de schrift keine Möglichkeit eingeräumt, Mitgli Gärtner-Krankenkasse zu werden. Vor allem w der ab 1996 vorgesehenen Einführung umfass Kassenwahlrechte in der gesetzlichen Kranken Drucksache 12/3608 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode cherung (vgl. §§ 133 ff. SGB V) ist die Streichung der Vorschrift erforderlich. Zu Nummer 4 (§ 25) Durch diese Änderung wird die Änderung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der Landwirte nachvollzogen. Zu Nummer 5 (§ 38) Folgeänderung zu § 220 Abs. 4 SGB V. Zu Nummer 6 (§ 58) Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das Selbstver- waltungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Das Selbstverwaltungsrecht der Versicherungsträger ist in §§ 29 ff. Sozialgesetzbuch IV geregelt. Der Hinweis auf die Vorschriften des Selbstverwaltungsgesetzes ist deshalb ersatzlos zu streichen.
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Herkunft
BT-Drs. 12/3608, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 541.084–542.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 49b1d544068fb34f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP