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Artikel 7 · BT-Drs. 12/3608 · S. 129

Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Gese

Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Gese
über die Krankenversicherung
der Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Folgeänderung zu § 257 Abs. 2 a bis 2 c SGB V
Zu Nummer 2 (§ 6)
Durch diese Änderung wird die Änderung d
Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Krankenversicheru
Landwirte nachvollzogen.
Zu Nummer 3 (§ 20)
§ 20 KVLG hat keinen eigenständigen Anwend
bereich und ist daher entbehrlich. Versicher
pflichtige und Versicherungsberechtigte nac
Fünften Buch Sozialgesetzbuch können bereit
altem Recht die Mitgliedschaft in der Gärtner-
kenkasse wählen, sofern sie zum aufnahmebere
ten Personenkreis gehören, ohne daß es hierzu
besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Ver
rungspflichtigen nach dem KVLG wird mit de
schrift keine Möglichkeit eingeräumt, Mitgli
Gärtner-Krankenkasse zu werden. Vor allem w
der ab 1996 vorgesehenen Einführung umfass
Kassenwahlrechte in der gesetzlichen Kranken
Drucksache 12/3608 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
cherung (vgl. §§ 133 ff. SGB V) ist die Streichung der
Vorschrift erforderlich.
Zu Nummer 4 (§ 25)
Durch diese Änderung wird die Änderung des § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung der
Landwirte nachvollzogen.
Zu Nummer 5 (§ 38)
Folgeänderung zu § 220 Abs. 4 SGB V.
Zu Nummer 6 (§ 58)
Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist das Selbstver-
waltungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1992
aufgehoben worden. Das Selbstverwaltungsrecht der
Versicherungsträger ist in §§ 29 ff. Sozialgesetzbuch
IV geregelt. Der Hinweis auf die Vorschriften des
Selbstverwaltungsgesetzes ist deshalb ersatzlos zu
streichen.

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Herkunft

BT-Drs. 12/3608, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 541.084–542.629 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 49b1d544068fb34f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP